BGÄndG BW 2015
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und anderer Vorschriften Vom 1. Dezember 2015 Artikel 9 - Übergangsvorschriften

§ 1

Beamtinnen und Beamte des Einsatzdienstes der Feuerwehr, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes mit dem Erreichen der Altersgrenze nach § 36
Absatz 3 LBG in Verbindung mit Artikel 62 § 3 Absatz 4 DRG in den Ruhestand getreten sind, erhalten von ihrem früheren Dienstherrn von Amts wegen für die über den Ablauf des Monats, in dem sie das 60. Lebensjahr vollendet hatten, hinaus zurückgelegte Dienstzeit nach Maßgaben der folgenden Sätze einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag zu ihrer Besoldung. Der rückwirkend zu zahlende Zuschlag beträgt 10 Prozent der zuletzt gezahlten Summe aus den Dienstbezügen nach § 1
Absatz 2 Nummer 1 und 3 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg, den Amtszulagen sowie der Strukturzulage. Voraussetzung für den Zuschlag ist, dass die Beamtin oder der Beamte den Höchstruhegehaltssatz (§ 27
Absatz 1 LBeamtVGBW) erreicht hat. Erreichte die Beamtin oder der Beamte den Höchstruhegehaltssatz erst nach dem Monat, in dem das 60. Lebensjahr vollendet wurde, wird der Zuschlag ab Beginn des folgenden Kalendermonats gezahlt. Der Zuschlag wird nicht gewährt, soweit während der Dienstzeit über die Vollendung des 60. Lebensjahres hinaus aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung mit ungleichmäßig verteilter Arbeitszeit eine Freistellung erfolgte oder aus dem früheren Beamtenverhältnis zugleich Versorgungsbezüge wegen Alters bezogen wurden.

§ 2

Für Anordnungen nach § 54 Absatz 3 LBG, welche die Hochschule für Polizei Baden-Württemberg nach dem 31. Dezember 2013 gegenüber Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes in Ausbildung erlassen hat, gilt § 54
Absatz 3 LBG in der Fassung des Artikels 1 Nummer 12 dieses Gesetzes.

§ 3

Für die Hinausschiebung der Altersgrenze über die Vollendung des 68. Lebensjahres hinaus findet § 39
Satz 3 LBG in den ersten sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes keine Anwendung; der Antrag soll frühzeitig gestellt werden. § 45
Absatz 2 Satz 4 des Landeshochschulgesetzes bleibt unberührt. Für die in § 36
Absatz 3 LBG genannten Beamtinnen und Beamten gilt Satz 1 für die Hinausschiebung über die Vollendung des 63. Lebensjahres hinaus entsprechend.
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