Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Baden-Württemberg 2011 (BVAnpGBW 2011) Vom 15. März 2011
§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für
1.
die Beamten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
die Richter des Landes,
3.
die Empfänger von Amtsbezügen des Landes,
4.
die Auszubildenden in öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnissen.
Ausgenommen sind die Ehrenbeamten und die ehrenamtlichen Richter des Landes.
(2) Dieses Gesetz gilt auch für die Empfänger von Versorgungsbezügen aus dem in Absatz 1 genannten Personenkreis sowie für Anspruchsberechtigte auf Alters- und Hinterbliebenengeld.
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.
§ 2 Anpassung der Besoldung
(1) Ab 1. April 2011 erhöhen sich um 2 Prozent
1.
die Grundgehaltssätze,
2.
die Leistungsbezüge, die nach § 38
Abs. 3 oder 5 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg (LBesGBW) an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmen,
3.
der Familienzuschlag einschließlich des Anrechnungsbetrags,
4.
die Amtszulagen sowie die Strukturzulage,
5.
die Vergütungssätze der Mehrarbeitsvergütung,
6.
die Anwärtergrundbeträge.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für
1.
die Grundgehaltssätze (Gehaltssätze), die Höchstbeträge für Sondergrundgehälter und Zuschüsse zum Grundgehalt sowie festgesetzte Sondergrundgehälter und Zuschüsse nach fortgeltenden Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen der Hochschullehrer,
2.
die in den Vorbemerkungen der Anlage II zum Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3435) in
a)
Nummern 1 und 2 in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt,
b)
Nummer 2 b geregelte allgemeine Stellenzulage,
3.
die Amtszulagen in Überleitungsvorschriften oder Regelungen über künftig wegfallende Ämter.
(3) Das Finanzministerium macht die entsprechend Absatz 1 und 2 geänderten Anlagen 6 bis 13 und 15 zum LBesGBW im Gesetzblatt bekannt.
§ 3 Änderung der Erschwerniszulagenverordnung Baden-Württemberg
(Änderungsanweisungen zur Erschwerniszulagenverordnung Baden-Württemberg vom 30. November 2010 (GBl. S. 994)
§ 4 Anpassung der Versorgung
(1) Für Versorgungsempfänger gilt die Erhöhung nach § 2 Abs. 1 und 2 für die dort aufgeführten Bezügebestandteile entsprechend, sofern diese Grundlage der Versorgung sind.
(2) Die Erhöhung gilt weiterhin entsprechend für
1.
andere Bezügebestandteile, soweit für diese die Teilnahme an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen ist,
2.
Grundvergütungen.
(3) Die Erhöhung der Bezüge nach den Absätzen 1 und 2 gilt als erste Anpassung im Sinne von § 99
Abs. 1 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes (LBeamtVGBW).
(4) § 19
Abs. 1 Satz 4 LBeamtVGBW findet bei den Erhöhungen nach Absatz 1 und 2 entsprechende Anwendung.
(5) Absatz 4 gilt weder für Empfänger von Übergangsgeld nach § 64
LBeamtVGBW noch für die Empfänger eines Unterhaltsbeitrags durch Gnadenerweis oder Disziplinarentscheidung, welcher sich in einem Prozentsatz der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmt. In den in Satz 1 genannten Fällen werden die der Berechnung zugrunde liegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge um den Faktor 0,96 angepasst.
(6) Bei Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 1 bis A 8 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung oder ein Grundgehalt nach Zwischenbesoldungsgruppen oder ein Grundgehalt nach Besoldungsgruppe A 5 bis A 8 des LBesGBW zugrunde liegt, vermindert sich das Grundgehalt ab 1. April 2011 um 52,21 Euro, wenn ihren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 Abs. 1 Buchst. a oder b der Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung oder eine Strukturzulage nach § 46
LBesGBW bei Beginn des Ruhestands nicht zugrunde gelegen hat.
(7) Die Erhöhung gilt nicht für den Ausgleichsbetrag nach § 102
Abs. 3 Satz 1 LBeamtVGBW.
§ 5 Anpassung des Alters- und Hinterbliebenengeldes
Für das Alters- und Hinterbliebenengeld ist § 4 Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.
§ 6 Familienrechtlicher Versorgungsausgleich nach der Ehescheidung
(1) Der Prozentsatz der Erhöhungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge im Sinne von § 13
Abs. 2 Satz 2, § 14
Abs. 2 Satz 1 des LBeamtVGBW beträgt 1,9 Prozent zum 1. April 2011. Wurde bei der Berechnung der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte ein Steigerungssatz im Sinne von § 27
Abs. 1 Satz 1 LBeamtVGBW in Höhe von 1,79375 angewandt, bleibt es bei dem errechneten Kürzungsbetrag zum 1. April 2011. In allen anderen Fällen ist der errechnete Ausgleichsbetrag mit dem Anpassungsfaktor 0,95667 zu vervielfältigen.
(2) Für das Altersgeld ist Absatz 1 Satz 1 entsprechend anzuwenden.
§ 7 Berechnungsvorschriften
Bei der Berechnung der Erhöhungen sind sich ergebende Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden. Diese Regelung findet beim Vollzug von § 4 Abs. 3 bei der Verminderung des Ruhegehaltssatzes entsprechende Anwendung.
§ 8 Gleichstellungsbestimmung
Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§ 9 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. April 2011 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
STUTTGART, den 15. März 2011
Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:
MAPPUS |
|
PROF. DR. GOLL |
RAU |
PROF. DR. REINHART |
RECH |
PROF’IN DR. SCHICK |
PROF. DR. FRANKENBERG |
STÄCHELE |
PFISTER |
KÖBERLE |
DR. STOLZ |
GÖNNER |
DRAUTZ |
|
PROF’IN DR. AMMICHT QUINN |
Feedback