Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Baden-Württemberg 2012 Vom 14. Februar 2012
§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für
1.
die Beamten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
die Richter des Landes,
3.
die Empfänger von Amtsbezügen des Landes und
4.
die Auszubildenden in öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnissen.
Ausgenommen sind die Ehrenbeamten und die ehrenamtlichen Richter des Landes.
(2) Dieses Gesetz gilt auch für die Empfänger von Versorgungsbezügen aus dem in Absatz 1 genannten Personenkreis sowie für Anspruchsberechtigte auf Alters- und Hinterbliebenengeld.
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.
§ 2 Anpassung der Besoldung im Jahr 2012
(1) Im Jahr 2012 erhöhen sich
1.
um 1,2 Prozent
a)
die Grundgehaltssätze,
b)
die Leistungsbezüge, die nach § 38
Absatz 3 oder 5 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg (LBesGBW) an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmen,
c)
der Familienzuschlag einschließlich des Anrechnungsbetrags,
d)
die Amtszulagen sowie die Strukturzulage,
e)
die Vergütungssätze der Mehrarbeitsvergütung,
f)
die Anwärtergrundbeträge,
2.
um 17 Euro die nach Nummer 1 erhöhten Grundgehaltssätze sowie
3.
um 6 Euro die nach Nummer 1 erhöhten Anwärtergrundbeträge.
(2) Absatz 1 Nummer 1 gilt entsprechend für
1.
die Grundgehaltssätze, die Höchstbeträge für Zuschüsse zum Grundgehalt sowie festgesetzte Zuschüsse nach fortgeltenden Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen der Hochschullehrer,
2.
die in den Vorbemerkungen der Anlage II zum Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3435) in
a)
Nummern 1 und 2 in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt,
b)
Nummer 2 b geregelte allgemeine Stellenzulage,
3.
die Amtszulagen in Überleitungsvorschriften oder Regelungen über künftig wegfallende Ämter.
(3) Absatz 1 Nummer 2 gilt entsprechend für die Grundgehaltssätze nach fortgeltenden Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen der Hochschullehrer.
(4) Der Erhöhungssatz nach Absatz 1 ist nach § 17
LBesGBW um 0,2 Prozent vermindert.
(5) Die Erhöhung erfolgt für die Besoldungsgruppen A 5 bis A 10 und die Anwärtergrundbeträge zum 1. März 2012, für die übrigen Besoldungsgruppen zum 1. August 2012. Abweichend von Satz 1 erfolgt die Erhöhung für die Stundensätze der Mehrarbeitsvergütung nach Anlage 15
des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg einheitlich zum 1. März 2012.
§ 3 Anpassung der Versorgung im Jahr 2012
(1) Für Versorgungsempfänger gilt die Erhöhung nach § 2 für die dort aufgeführten Bezügebestandteile entsprechend, sofern diese Grundlage der Versorgung sind.
(2) Die Erhöhung nach § 2 gilt weiterhin entsprechend für
1.
andere Bezügebestandteile, soweit für diese die Teilnahme an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen ist und
2.
Grundvergütungen.
(3) § 19
Absatz 1 Satz 4 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) findet bei den Erhöhungen nach Absatz 1 und 2 entsprechende Anwendung.
(4) Absatz 3 gilt weder für Empfänger von Übergangsgeld nach § 64
LBeamtVGBW noch für die Empfänger eines Unterhaltsbeitrags durch Gnadenerweis oder Disziplinarentscheidung, welcher sich in einem Prozentsatz der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmt. In den in Satz 1 genannten Fällen werden die der Berechnung zugrunde liegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge um den Faktor 0,96 angepasst.
(5) Bei Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 1 bis A 8 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung oder ein Grundgehalt nach Besoldungsgruppe A 5 bis A 8 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg zugrunde liegt, vermindert sich das Grundgehalt ab 1. März 2012 um 52,84 Euro, wenn ihren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung oder eine Strukturzulage nach § 46
LBesGBW bei Beginn des Ruhestands nicht zugrunde gelegen hat.
(6) Die Erhöhung gilt nicht für den Ausgleichsbetrag nach § 102
Absatz 3 Satz 1 LBeamtVGBW.
§ 4 Anpassung des Alters- und Hinterbliebenengeldes
Für das Alters- und Hinterbliebenengeld ist § 3 Absatz 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.
§ 5 Familienrechtlicher Versorgungsausgleich nach der Ehescheidung
(1) Der Prozentsatz der Erhöhungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge im Sinne von § 13
Absatz 2 Satz 2 und § 14
Absatz 2 Satz 1 LBeamtVGBW beträgt für die Besoldungsgruppen A 5 bis A 10 1,1 Prozent zum 1. März 2012 und für die übrigen Besoldungsgruppen 1,1 Prozent zum 1. August 2012. Die Erhöhung nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 gilt als Erhöhung um 0,57 Prozent in den Besoldungsgruppen A 1 bis A 9, um 0,41 Prozent in den Besoldungsgruppen A 10 bis A 12, um 0,27 Prozent in den Besoldungsgruppen A 13 bis A 16, R 1 und R 2 sowie in den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen C und W sowie um 0,17 Prozent in den übrigen Besoldungsgruppen.
(2) Für das Altersgeld ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
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