Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Baden-Württemberg 2013/2014 Vom 16. Juli 2013
§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für
1.
die Beamten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
die Richter des Landes,
3.
die Empfänger von Amtsbezügen des Landes und
4.
die Auszubildenden in öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnissen.
Ausgenommen sind die Ehrenbeamten und die ehrenamtlichen Richter des Landes.
(2) Dieses Gesetz gilt auch für die Empfänger von Versorgungsbezügen aus dem in Absatz 1 genannten Personenkreis sowie für Anspruchsberechtigte auf Alters- und Hinterbliebenengeld.
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.
§ 2 Besoldungsanpassung 2013
(1) Es erhöhen sich
1.
um 2,45 Prozent
a)
die Grundgehaltssätze,
b)
die Leistungsbezüge, die nach § 38
Absatz 3 oder 5 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg (LBesGBW) an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmen,
c)
der Familienzuschlag einschließlich des Anrechnungsbetrags,
d)
die Amtszulagen sowie die Strukturzulage,
e)
die Stundensätze der Mehrarbeitsvergütung,
2.
um 50 Euro die Anwärtergrundbeträge.
(2) Absatz 1 Nummer 1 gilt entsprechend für
1.
die Grundgehaltssätze, die Höchstbeträge für Zuschüsse zum Grundgehalt sowie festgesetzte Zuschüsse nach fortgeltenden Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen der Hochschullehrer,
2.
die in den Vorbemerkungen der Anlage II zum Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3435) in
a)
Nummern 1 und 2 in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt,
b)
Nummer 2 b geregelte allgemeine Stellenzulage,
3.
die Amtszulagen in Überleitungsvorschriften oder Regelungen über künftig wegfallende Ämter.
(3) Der Erhöhungssatz nach Absatz 1 Nummer 1 ist nach § 17
LBesGBW um 0,2 Prozent vermindert.
(4) Die Erhöhung erfolgt für die Besoldungsgruppen A 5 bis A 9 und die Anwärter zum 1. Juli 2013, für die Besoldungsgruppen A 10 und A 11 zum 1. Oktober 2013 und für die übrigen Besoldungsgruppen zum 1. Januar 2014. Abweichend von Satz 1 erfolgt die Erhöhung für die Stundensätze der Mehrarbeitsvergütung einheitlich zum 1. Juli 2013.
(5) [Änderungsanweisungen zum Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 826), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Dezember 2012 (GBl. S. 677, 681)]
(6) [Änderungsanweisungen zur Erschwerniszulagenverordnung Baden-Württemberg vom 30. November 2010 (GBl. S. 994), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. Februar 2012 (GBl. S. 28, 32)]
§ 3 Besoldungsanpassung 2014
(1) Es erhöhen sich um 2,75 Prozent
1.
die Grundgehaltssätze,
2.
die Leistungsbezüge, die nach § 38
Absatz 3 oder 5 LBesGBW an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmen,
3.
der Familienzuschlag einschließlich des Anrechnungsbetrags,
4.
die Amtszulagen sowie die Strukturzulage,
5.
die Stundensätze der Mehrarbeitsvergütung,
6.
die Anwärtergrundbeträge.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für
1.
die Grundgehaltssätze, die Höchstbeträge für Zuschüsse zum Grundgehalt sowie festgesetzte Zuschüsse nach fortgeltenden Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen der Hochschullehrer,
2.
die in den Vorbemerkungen der Anlage II
zum Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3435) in
a)
Nummern 1 und 2 in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt,
b)
Nummer 2 b geregelte allgemeine Stellenzulage,
3.
die Amtszulagen in Überleitungsvorschriften oder Regelungen über künftig wegfallende Ämter.
(3) Der Erhöhungssatz nach Absatz 1 ist nach § 17
LBesGBW um 0,2 Prozent vermindert.
(4) Die Erhöhung erfolgt für die Besoldungsgruppen A 5 bis A 9 und die Anwärter zum 1. Juli 2014, für die Besoldungsgruppen A 10 und A 11 zum 1. Oktober 2014 und für die übrigen Besoldungsgruppen zum 1. Januar 2015. Abweichend von Satz 1 erfolgt die Erhöhung für die Stundensätze der Mehrarbeitsvergütung einheitlich zum 1. Juli 2014.
(5) [1]
[Änderungsanweisungen zum Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 826), in der Fassung des § 2 dieses Gesetzes]
(6) [2]
[Änderungsanweisungen zur Erschwerniszulagenverordnung Baden-Württemberg vom 30. November 2010 (GBl. S. 994), zuletzt geändert durch § 2 dieses Gesetzes]
Fußnoten
[1]
Absatz 5 in Kraft mit Wirkung vom 1. Juli 2014
§ 4 Versorgungsanpassung 2013
(1) Für Versorgungsempfänger gilt die Erhöhung nach § 2 für die dort aufgeführten Bezügebestandteile entsprechend, sofern diese Grundlage der Versorgung sind; die Besoldungsgruppen A 1 bis A 4 werden entsprechend den Besoldungsgruppen A 5 bis A 9 erhöht.
(2) Die Erhöhung nach § 2 gilt weiterhin entsprechend für
1.
andere Bezügebestandteile, soweit für diese die Teilnahme an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, und
2.
Grundvergütungen.
(3) § 19
Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 3 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) findet bei den Erhöhungen nach Absatz 1 und 2 entsprechende Anwendung.
(4) Absatz 3 gilt weder für Empfänger von Übergangsgeld nach § 64
LBeamtVGBW noch für die Empfänger eines Unterhaltsbeitrags durch Gnadenerweis oder Disziplinarentscheidung, welcher sich in einem Prozentsatz der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmt. In den in Satz 1 genannten Fällen werden die der Berechnung zugrunde liegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge um den Faktor 0,96 angepasst.
(5) Bei Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 1 bis A 8 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung oder ein Grundgehalt nach Besoldungsgruppe A 5 bis A 8 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg zugrunde liegt, vermindert sich das Grundgehalt ab 1. Juli 2013 um 54,13 Euro, wenn ihren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung oder eine Strukturzulage nach § 46
LBesGBW bei Beginn des Ruhestands nicht zugrunde gelegen hat.
(6) Die Erhöhung gilt nicht für den Ausgleichsbetrag nach § 102
Absatz 3 Satz 1 LBeamtVGBW.
§ 5 Versorgungsanpassung 2014
(1) Für Versorgungsempfänger gilt die Erhöhung nach § 3 für die dort aufgeführten Bezügebestandteile entsprechend, sofern diese Grundlage der Versorgung sind; die Besoldungsgruppen A 1 bis A 4 werden entsprechend den Besoldungsgruppen A 5 bis A 9 erhöht.
(2) Die Erhöhung nach § 2 gilt weiterhin entsprechend für
1.
andere Bezügebestandteile, soweit für diese die Teilnahme an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, und
2.
Grundvergütungen.
(3) § 19
Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 3 LBeamtVGBW findet bei den Erhöhungen nach Absatz 1 und 2 entsprechende Anwendung.
(4) Absatz 3 gilt weder für Empfänger von Übergangsgeld nach § 64
LBeamtVGBW noch für die Empfänger eines Unterhaltsbeitrags durch Gnadenerweis oder Disziplinarentscheidung, welcher sich in einem Prozentsatz der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmt. In den in Satz 1 genannten Fällen werden die der Berechnung zugrunde liegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge um den Faktor 0,96 angepasst.
(5) Bei Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 1 bis A 8 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung oder ein Grundgehalt nach Besoldungsgruppe A 5 bis A 8 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg zugrunde liegt, vermindert sich das Grundgehalt ab 1. Juli 2014 um 55,62 Euro, wenn ihren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung oder eine Strukturzulage nach § 46
LBesGBW bei Beginn des Ruhestands nicht zugrunde gelegen hat.
(6) Die Erhöhung gilt nicht für den Ausgleichsbetrag nach § 102
Absatz 3 Satz 1 LBeamtVGBW.
§ 6 Anpassung des Alters- und Hinterbliebenengeldes 2013/2014
Für das Alters- und Hinterbliebenengeld sind § 4 Absatz 1 bis 3 sowie § 5 Absatz 1 bis 3 sinngemäß anzuwenden.
§ 7 Familienrechtlicher Versorgungsausgleich nach der Ehescheidung 2013
(1) Der Prozentsatz der Erhöhungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge im Sinne von § 13
Absatz 2 Satz 2 und § 14
Absatz 2 Satz 1 LBeamtVGBW beträgt 2,35 Prozent; § 2 Absatz 4 Satz 1 findet entsprechende Anwendung.
(2) Für das Altersgeld ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
§ 8 Familienrechtlicher Versorgungsausgleich nach der Ehescheidung 2014
(1) Der Prozentsatz der Erhöhungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge im Sinne von § 13
Absatz 2 Satz 2 und § 14
Absatz 2 Satz 1 LBeamtVGBW beträgt 2,65 Prozent; § 3 Absatz 4 Satz 1 findet entsprechende Anwendung.
(2) Für das Altersgeld ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
Feedback