BVAnpGBW 2015/2016
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Baden-Württemberg 2015/2016 (BVAnpGBW 2015/2016) Vom 21. Juli 2015

§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für 1.
die Beamten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
die Richter des Landes, 3.
die Empfänger von Amtsbezügen des Landes und 4.
die Auszubildenden in öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnissen.
Ausgenommen sind die Ehrenbeamten und die ehrenamtlichen Richter des Landes.
(2) Dieses Gesetz gilt auch für die Empfänger von Versorgungsbezügen aus dem in Absatz 1 genannten Personenkreis sowie für Anspruchsberechtigte auf Alters- und Hinterbliebenengeld.
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.

§ 2 Besoldungsanpassung 2015

(1) Es erhöhen sich 1.
um 1,9 Prozent a)
die Grundgehaltssätze, b)
die Leistungsbezüge, die nach § 38 Absatz 3 oder 5 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg (LBesGBW) an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmen,
c)
der Familienzuschlag einschließlich des Anrechnungsbetrags,
d)
die Amtszulagen sowie die Strukturzulage, e)
die Stundensätze der Mehrarbeitsvergütung, 2.
um 30 Euro die Anwärtergrundbeträge.
(2) Absatz 1 Nummer 1 gilt entsprechend für 1.
die Grundgehaltssätze, die Höchstbeträge für Zuschüsse zum Grundgehalt sowie festgesetzte Zuschüsse nach fortgeltenden Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen der Hochschullehrer,
2.
die in den Vorbemerkungen der Anlage II zum Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3435, 3474) in
a)
Nummern 1 und 2 in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt,
b)
Nummer 2b geregelte allgemeine Stellenzulage,
3.
die Amtszulagen in Überleitungsvorschriften oder Regelungen über künftig wegfallende Ämter.
(3) Der Erhöhungssatz nach Absatz 1 Nummer 1 ist nach § 17
LBesGBW um 0,2 Prozent vermindert.
(4) Die Erhöhung erfolgt für die Besoldungsgruppen A 5 bis A 9 und die Anwärter zum 1. März 2015, für die Besoldungsgruppen A 10 und A 11 zum 1. Juli 2015 und für die übrigen Besoldungsgruppen zum 1. November 2015. Abweichend von Satz 1 erfolgt die Erhöhung für die Stundensätze der Mehrarbeitsvergütung einheitlich zum 1. März 2015.

§ 3 Besoldungsanpassung 2016

(1) Es erhöhen sich 1.
um 2,1 Prozent a)
die Grundgehaltssätze, b)
die Leistungsbezüge, die nach § 38 Absatz 3 oder 5 LBesGBW an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmen,
c)
der Familienzuschlag einschließlich des Anrechnungsbetrags,
d)
die Amtszulagen sowie die Strukturzulage, e)
die Stundensätze der Mehrarbeitsvergütung, 2.
um 30 Euro die Anwärtergrundbeträge.
Die Grundgehaltssätze werden mindestens um einen Prozentsatz erhöht, der einem Erhöhungsbetrag von 75 Euro entspricht, jedoch um 0,2 Prozentpunkte vermindert ist.
(2) Absatz 1 Nummer 1 gilt entsprechend für 1.
die Grundgehaltssätze, die Höchstbeträge für Zuschüsse zum Grundgehalt sowie festgesetzte Zuschüsse nach fortgeltenden Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen der Hochschullehrer,
2.
die in den Vorbemerkungen der Anlage II zum Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3435, 3474) in
a)
Nummern 1 und 2 in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt,
b)
Nummer 2b geregelte allgemeine Stellenzulage,
3.
die Amtszulagen in Überleitungsvorschriften oder Regelungen über künftig wegfallende Ämter.
(3) Der Erhöhungssatz nach Absatz 1 Nummer 1 ist nach § 17
LBesGBW um 0,2 Prozent vermindert.
(4) Die Erhöhung erfolgt für die Besoldungsgruppen A 5 bis A 9 und die Anwärter zum 1. März 2016, für die Besoldungsgruppen A 10 und A 11 zum 1. Juli 2016 und für die übrigen Besoldungsgruppen zum 1. November 2016. Abweichend von Satz 1 erfolgt die Erhöhung für die Stundensätze der Mehrarbeitsvergütung einheitlich zum 1. März 2016.

§ 4 Versorgungsanpassung 2015

(1) Für Versorgungsempfänger gilt die Erhöhung nach § 2 für die dort aufgeführten Bezügebestandteile entsprechend, sofern diese Grundlage der Versorgung sind; die Besoldungsgruppen A 1 bis A 4 werden entsprechend den Besoldungsgruppen A 5 bis A 9 erhöht.
(2) Die Erhöhung nach § 2 gilt weiterhin entsprechend für
1.
andere Bezügebestandteile, soweit für diese die Teilnahme an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, und
2.
Grundvergütungen.
(3) § 19 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 3 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) findet bei den Erhöhungen nach Absatz 1 und 2 entsprechende Anwendung.
(4) Absatz 3 gilt weder für Empfänger von Übergangsgeld nach § 64
LBeamtVGBW noch für die Empfänger eines Unterhaltsbeitrags durch Gnadenerweis oder Disziplinarentscheidung, welcher sich in einem Prozentsatz der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmt. In den in Satz 1 genannten Fällen werden die der Berechnung zugrunde liegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge um den Faktor 0,96 angepasst.
(5) Bei Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 1 bis A 8 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung oder ein Grundgehalt nach Besoldungsgruppe A 5 bis A 8 des LBesGBW zugrunde liegt, vermindert sich das Grundgehalt ab 1. März 2015 um 56,68 Euro, wenn ihren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung oder eine Strukturzulage nach § 46
LBesGBW bei Beginn des Ruhestands nicht zugrunde gelegen hat.
(6) Die Erhöhung gilt nicht für den Ausgleichsbetrag nach § 102
Absatz 3 Satz 1 LBeamtVGBW.

§ 5 Versorgungsanpassung 2016

(1) Für Versorgungsempfänger gilt die Erhöhung nach § 3 für die dort aufgeführten Bezügebestandteile entsprechend, sofern diese Grundlage der Versorgung sind; die Besoldungsgruppen A 1 bis A 4 werden entsprechend den Besoldungsgruppen A 5 bis A 9 erhöht.
(2) Die Erhöhung nach § 3 gilt weiterhin entsprechend für
1.
andere Bezügebestandteile, soweit für diese die Teilnahme an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, und
2.
Grundvergütungen.
(3) § 19 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 3 LBeamtVGBW findet bei den Erhöhungen nach Absatz 1 und 2 entsprechende Anwendung.
(4) Absatz 3 gilt weder für Empfänger von Übergangsgeld nach § 64
LBeamtVGBW noch für die Empfänger eines Unterhaltsbeitrags durch Gnadenerweis oder Disziplinarentscheidung, welcher sich in einem Prozentsatz der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmt. In den in Satz 1 genannten Fällen werden die der Berechnung zugrunde liegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge um den Faktor 0,96 angepasst.
(5) Bei Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 1 bis A 8 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung oder ein Grundgehalt nach Besoldungsgruppe A 5 bis A 8 des LBesGBW zugrunde liegt, vermindert sich das Grundgehalt ab 1. März 2016 um 57,87 Euro, wenn ihren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung oder eine Strukturzulage nach § 46
LBesGBW bei Beginn des Ruhestands nicht zugrunde gelegen hat.
(6) Die Erhöhung gilt nicht für den Ausgleichsbetrag nach § 102
Absatz 3 Satz 1 LBeamtVGBW.

§ 6 Anpassung des Alters- und Hinterbliebenengeldes 2015/2016

Für das Alters- und Hinterbliebenengeld sind § 4 Absatz 1 bis 3 sowie § 5 Absatz 1 bis 3 sinngemäß anzuwenden.

§ 7 Familienrechtlicher Versorgungsausgleich nach der Ehescheidung 2015

(1) Der Prozentsatz der Erhöhungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge im Sinne von § 13
Absatz 2 Satz 2 und § 14 Absatz 2 Satz 1 LBeamtVGBW beträgt 1,8 Prozent; § 2 Absatz 4 Satz 1 findet entsprechende Anwendung.
(2) Für das Altersgeld ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

§ 8 Familienrechtlicher Versorgungsausgleich nach der Ehescheidung 2016

(1) Der Prozentsatz der Erhöhungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge im Sinne von § 13
Absatz 2 Satz 2 und § 14 Absatz 2 Satz 1 LBeamtVGBW beträgt 2,0 Prozent; § 3 Absatz 4 Satz 1 findet entsprechende Anwendung.
(2) Für das Altersgeld ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
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