BesVersAnpG BW 2019
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Baden-Württemberg 2019/2020/2021

§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für 1.
die Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
die Richterinnen und Richter des Landes, 3.
die Empfängerinnen und Empfänger von Amtsbezügen des Landes und
4.
die Auszubildenden in öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnissen.
Ausgenommen sind die Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten und die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter des Landes.
(2) Dieses Gesetz gilt auch für die Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen aus dem in Absatz 1 genannten Personenkreis sowie für Empfängerinnen und Empfänger von Alters- und Hinterbliebenengeld und Anspruchsberechtigte auf Alters- und Hinterbliebenengeld.
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.

§ 2 Besoldungsanpassung 2019

(1) Ab 1. Januar 2019 erhöhen sich 1.
um 3,2 Prozent a)
die Grundgehaltssätze, b)
die Leistungsbezüge, die nach § 38 Absatz 3 oder 5
des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg (LBesGBW) an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmen,
c)
der Familienzuschlag einschließlich des Anrechnungsbetrages,
d)
die Amtszulagen sowie die Strukturzulage und e)
die Stundensätze der Mehrarbeitsvergütung sowie
2.
um 50 Euro die Anwärtergrundbeträge.
(2) Absatz 1 Nummer 1 gilt entsprechend für 1.
die Grundgehaltssätze, die Höchstbeträge für Zuschüsse zum Grundgehalt sowie für festgesetzte Zuschüsse nach fortgeltenden Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
2.
die in den Vorbemerkungen der Anlage II zum Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3435, 3474) in
a)
Nummern 1 und 2 in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt und
b)
Nummer 2b geregelte allgemeine Stellenzulage sowie
3.
die Amtszulagen in Überleitungsvorschriften oder Regelungen über künftig wegfallende Ämter.

§ 3 [1] Besoldungsanpassung 2020

(1) Ab 1. Januar 2020 erhöhen sich 1.
um 3,2 Prozent a)
die Grundgehaltssätze, b)
die Leistungsbezüge, die nach § 38 Absatz 3 oder 5
LBesGBW an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmen,
c)
der Familienzuschlag einschließlich des Anrechnungsbetrages,
d)
die Amtszulagen sowie die Strukturzulage und e)
die Stundensätze der Mehrarbeitsvergütung sowie
2.
um 50 Euro die Anwärtergrundbeträge.
(2) Absatz 1 Nummer 1 gilt entsprechend für 1.
die Grundgehaltssätze, die Höchstbeträge für Zuschüsse zum Grundgehalt sowie für festgesetzte Zuschüsse nach fortgeltenden Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
2.
die in den Vorbemerkungen der Anlage II zum Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3435, 3474) in
a)
Nummern 1 und 2 in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt und
b)
Nummer 2b geregelte allgemeine Stellenzulage sowie
3.
die Amtszulagen in Überleitungsvorschriften oder Regelungen über künftig wegfallende Ämter.

Fußnoten

[1]
§ 3 in Kraft mit Wirkung vom 1. Januar 2020

§ 4 [1] Besoldungsanpassung 2021

(1) Ab 1. Januar 2021 erhöhen sich um 1,4 Prozent 1.
die Grundgehaltssätze, 2.
die Leistungsbezüge, die nach § 38 Absatz 3 oder 5
LBesGBW an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmen,
3.
der Familienzuschlag einschließlich des Anrechnungsbetrages,
4.
die Amtszulagen sowie die Strukturzulage und 5.
die Stundensätze der Mehrarbeitsvergütung.
(2) Absatz 1 Nummer 1 gilt entsprechend für 1.
die Grundgehaltssätze, die Höchstbeträge für Zuschüsse zum Grundgehalt sowie für festgesetzte Zuschüsse nach fortgeltenden Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
2.
die in den Vorbemerkungen der Anlage II zum Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3435, 3474) in
a)
Nummern 1 und 2 in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt und
b)
Nummer 2b geregelte allgemeine Stellenzulage sowie
3.
die Amtszulagen in Überleitungsvorschriften oder Regelungen über künftig wegfallende Ämter.

Fußnoten

[1]
§ 4 in Kraft mit Wirkung vom 1. Januar 2021

§ 5 Versorgungsanpassung 2019

(1) Für Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen gilt die Erhöhung nach § 2 für die dort aufgeführten Bezügebestandteile entsprechend, sofern diese Grundlage der Versorgung sind.
(2) Die Erhöhung nach § 2 gilt weiterhin entsprechend für
1.
andere Bezügebestandteile, soweit für diese die Teilnahme an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, und
2.
Grundvergütungen.
(3) § 19 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 3 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) findet bei den Erhöhungen nach Absatz 1 und 2 entsprechende Anwendung.
(4) Absatz 3 gilt weder für die Empfängerinnen und Empfänger von Übergangsgeld nach § 64 LBeamtVGBW noch für die Empfängerinnen und Empfänger eines Unterhaltsbeitrags durch Gnadenerweis oder Disziplinarentscheidung, welcher sich in einem Prozentsatz der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmt. In den in Satz 1 genannten Fällen werden die der Berechnung zugrunde liegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge um den Faktor 0,96 angepasst.
(5) Bei Empfängerinnen und Empfängern von Versorgungsbezügen, denen ein Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 1 bis A 8 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung oder ein Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 5 bis A 8 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg zugrunde liegt, vermindert sich das Grundgehalt ab 1. Januar 2019 um 62,43 Euro, wenn ihren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B)
des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung oder eine Strukturzulage nach § 46
LBesGBW bei Beginn des Ruhestandes nicht zugrunde gelegen hat.
(6) Die Erhöhung gilt nicht für den Ausgleichsbetrag nach § 102 Absatz 3 Satz 1
LBeamtVGBW.

§ 6 [1] Versorgungsanpassung 2020

(1) Für Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen gilt die Erhöhung nach § 3 für die dort aufgeführten Bezügebestandteile entsprechend, sofern diese Grundlage der Versorgung sind.
(2) Die Erhöhung nach § 3 gilt weiterhin entsprechend für
1.
andere Bezügebestandteile, soweit für diese die Teilnahme an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, und
2.
Grundvergütungen.
(3) § 19 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 3 LBeamtVGBW findet bei den Erhöhungen nach Absatz 1 und 2 entsprechende Anwendung.
(4) Absatz 3 gilt weder für die Empfängerinnen und Empfänger von Übergangsgeld nach § 64
LBeamtVGBW noch für die Empfängerinnen und Empfänger eines Unterhaltsbeitrags durch Gnadenerweis oder Disziplinarentscheidung, welcher sich in einem Prozentsatz der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmt. In den in Satz 1 genannten Fällen werden die der Berechnung zugrunde liegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge um den Faktor 0,96 angepasst.
(5) Bei Empfängerinnen und Empfängern von Versorgungsbezügen, denen ein Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 1 bis A 8
des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung oder ein Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 5 bis A 8 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg zugrunde liegt, vermindert sich das Grundgehalt ab 1. Januar 2020 um 64,43 Euro, wenn ihren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B)
des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung oder eine Strukturzulage nach § 46
LBesGBW bei Beginn des Ruhestandes nicht zugrunde gelegen hat.
(6) Die Erhöhung gilt nicht für den Ausgleichsbetrag nach § 102 Absatz 3 Satz 1
LBeamtVGBW.

Fußnoten

[1]
§ 6 in Kraft mit Wirkung vom 1. Januar 2020

§ 7 [1] Versorgungsanpassung 2021

(1) Für Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen gilt die Erhöhung nach § 4 für die dort aufgeführten Bezügebestandteile entsprechend, sofern diese Grundlage der Versorgung sind.
(2) Die Erhöhung nach § 4 gilt weiterhin entsprechend für
1.
andere Bezügebestandteile, soweit für diese die Teilnahme an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, und
2.
Grundvergütungen.
(3) § 19 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 3 LBeamtVGBW findet bei den Erhöhungen nach Absatz 1 und 2 entsprechende Anwendung.
(4) Absatz 3 gilt weder für die Empfängerinnen und Empfänger von Übergangsgeld nach § 64
LBeamtVGBW noch für die Empfängerinnen und Empfänger eines Unterhaltsbeitrags durch Gnadenerweis oder Disziplinarentscheidung, welcher sich in einem Prozentsatz der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmt. In den in Satz 1 genannten Fällen werden die der Berechnung zugrunde liegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge um den Faktor 0,96 angepasst.
(5) Bei Empfängerinnen und Empfängern von Versorgungsbezügen, denen ein Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 1 bis A 8
des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung oder ein Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 5 bis A 8 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg zugrunde liegt, vermindert sich das Grundgehalt ab 1. Januar 2021 um 65,33 Euro, wenn ihren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B)
des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung oder eine Strukturzulage nach § 46 LBesGBW bei Beginn des Ruhestandes nicht zugrunde gelegen hat.
(6) Die Erhöhung gilt nicht für den Ausgleichsbetrag nach § 102 Absatz 3 Satz 1
LBeamtVGBW.

Fußnoten

[1]
§ 7 in Kraft mit Wirkung vom 1. Januar 2021

§ 8 Anpassung des Alters- und Hinterbliebenengeldes 2019/2020/2021

Für das Alters- und Hinterbliebenengeld sind § 5 Absatz 1 bis 3, § 6 Absatz 1 bis 3 sowie § 7 Absatz 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

§ 9 Familienrechtlicher Versorgungsausgleich nach der Ehescheidung 2019

(1) Als Prozentsatz der Erhöhung der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge für feste Beträge nach § 13 Absatz 2 Satz 2 und § 14 Absatz 2 Satz 1 LBeamtVGBW gilt die Erhöhung nach § 2 Absatz 1 Nummer 1; § 2 Absatz 1 findet hinsichtlich des Zeitpunkts entsprechende Anwendung.
(2) Für das Altersgeld ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

§ 10 [1] Familienrechtlicher Versorgungsausgleich nach der Ehescheidung 2020

(1) Als Prozentsatz der Erhöhung der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge für feste Beträge nach § 13 Absatz 2 Satz 2 und § 14 Absatz 2 Satz 1 LBeamtVGBW gilt die Erhöhung nach § 3 Absatz 1 Nummer 1; § 3 Absatz 1 findet hinsichtlich des Zeitpunkts entsprechende Anwendung.
(2) Für das Altersgeld ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

Fußnoten

[1]
§ 10 in Kraft mit Wirkung vom 1. Januar 2020

§ 11 [1] Familienrechtlicher Versorgungsausgleich nach der Ehescheidung 2021

(1) Als Prozentsatz der Erhöhung der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge für feste Beträge nach § 13 Absatz 2 Satz 2 und § 14 Absatz 2 Satz 1 LBeamtVGBW gilt die Erhöhung nach § 4 Absatz 1; § 4 Absatz 1 findet hinsichtlich des Zeitpunkts entsprechende Anwendung.
(2) Für das Altersgeld1) ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

Fußnoten

1)
[Red. Anm.: Gemäß Art. 5 i.V.m. Art. 16 Abs. 1 des Gesetz zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg und anderer Rechtsvorschriften vom 15. Oktober 2020 (GBl. S. 914, 923) ist das Wort »Altersgeld« mit Wirkung vom 1. November 2020 durch die Wörter »Alters- und Hinterbliebenengeld« zu ersetzen.]
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