BesVersAnpG BW 2022
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Baden-Württemberg 2022 Vom 15. November 2022

§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für 1.
die Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
die Richterinnen und Richter des Landes, 3.
die Empfängerinnen und Empfänger von Amtsbezügen des Landes und
4.
die Auszubildenden in öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnissen.
Ausgenommen sind die Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten sowie die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter des Landes.
(2) Dieses Gesetz gilt auch für die Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen aus dem in Absatz 1 genannten Personenkreis sowie für Empfängerinnen und Empfänger von Alters- und Hinterbliebenengeld und Anspruchsberechtigte auf Alters- und Hinterbliebenengeld.
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.

§ 2 Besoldungsanpassung 2022

(1) Ab 1. Dezember 2022 erhöhen sich 1.
um 2,8 Prozent a)
die Grundgehaltssätze, b)
die Leistungsbezüge, die nach § 38 Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 5
des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg (LBesGBW) an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmen,
c)
der Familienzuschlag einschließlich des Anrechnungsbetrages,
d)
die Amtszulagen sowie die Strukturzulage und e)
die Stundensätze der Mehrarbeitsvergütung sowie
2.
um 50 Euro die Anwärtergrundbeträge.
(2) Absatz 1 Nummer 1 gilt entsprechend für 1.
die Grundgehaltssätze, die Höchstbeträge für Zuschüsse zum Grundgehalt sowie für festgesetzte Zuschüsse nach fortgeltenden Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
2.
die in den Vorbemerkungen der Anlage II zum Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung des Gesetzes vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3435, 3474) in
a)
Nummern 1 und 2 geregelten Zuschüsse zum Grundgehalt und
b)
Nummer 2b geregelte allgemeine Stellenzulage sowie
3.
die Amtszulagen in Überleitungsvorschriften oder Regelungen über künftig wegfallende Ämter.

§ 3 Versorgungsanpassung 2022

(1) Für Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen gilt die Erhöhung nach § 2 für die dort aufgeführten Bezügebestandteile entsprechend, sofern diese Grundlage der Versorgung sind.
(2) Die Erhöhung nach § 2 gilt entsprechend für 1.
andere Bezügebestandteile, soweit für diese die Teilnahme an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, und
2.
Grundvergütungen.
(3) § 19 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 3 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) findet bei den Erhöhungen nach Absatz 1 und 2 entsprechende Anwendung.
(4) Absatz 3 gilt weder für die Empfängerinnen und Empfänger von Übergangsgeld nach § 64
LBeamtVGBW noch für die Empfängerinnen und Empfänger eines Unterhaltsbeitrags durch Gnadenerweis oder Disziplinarentscheidung, welcher sich in einem Prozentsatz der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmt. In den in Satz 1 genannten Fällen werden die der Berechnung zugrundeliegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge um den Faktor 0,96 angepasst.
(5) Bei Empfängerinnen und Empfängern von Versorgungsbezügen, denen ein Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 1 bis A 8 nach Anlage IV 1. Bundesbesoldungsordnung A
des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung oder ein Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 5 bis A 8 nach

§ 4 Anpassung des Alters- und Hinterbliebenengeldes 2022

Für das Alters- und Hinterbliebenengeld ist § 3 Absatz 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

§ 5 Familienrechtlicher Versorgungsausgleich nach der Ehescheidung 2022

(1) Als Prozentsatz der Erhöhung der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge für feste Beträge nach § 13 Absatz 2 Satz 2 und § 14 Absatz 2 Satz 1
LBeamtVGBW gilt die Erhöhung nach § 2 Absatz 1 Nummer 1; § 2 Absatz 1 findet hinsichtlich des Zeitpunkts entsprechende Anwendung.
(2) Für das Alters- und Hinterbliebenengeld ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

§ 6 Berechnungsvorschriften

Bei der Berechnung der Erhöhungen sind sich ergebende Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden.
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