BesRÄndG BW 2015
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Gesetz zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften Vom 21. Juli 2015

Artikel 1 Änderung des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg

(Änderungsanweisungen)

Artikel 2 Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg

(Änderungsanweisungen)

Artikel 3 Änderung der Erschwerniszulagenverordnung Baden-Württemberg

(Änderungsanweisungen)

Artikel 4 Änderung der Lehrkräftezulagenverordnung

(Änderungsanweisungen)

Artikel 5 [1] Überleitung der vorhandenen Beamten in der Laufbahn des gehobenen Dienstes in der Datenverarbeitung

Beamte in der Laufbahn des gehobenen Dienstes in der Datenverarbeitung nach § 40
der Landeslaufbahnverordnung in Verbindung mit Artikel 62
§ 1 Absatz 2 des Dienstrechtsreformgesetzes in einem Amt der Besoldungsgruppe A 9 werden mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in die Laufbahn des gehobenen informationstechnischen Dienstes in ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 übergeleitet.

Fußnoten

[1]
Artikel 5 in Kraft mit Wirkung vom 1. Januar 2015

Artikel 6 Nachzahlungen für Kläger, Widerspruchsführer und Antragsteller

(1) Für Kläger, Widerspruchsführer und Antragsteller, die wegen ihrer festgestellten begrenzten Dienstfähigkeit für die Jahre 2007 bis 2013 eine höhere als die nach den bisherigen Vorschriften vorgesehene Besoldung geltend gemacht haben, finden die §§ 9 und 72
LBesGBW in der Fassung dieses Gesetzes entsprechend Anwendung.
(2) Für Kläger, Widerspruchsführer und Antragsteller, die wegen ihrer Teilzeitbeschäftigung einen höheren Familienzuschlag gegenüber dem Familienzuschlag begehrt haben, der sich aus der Anwendung des bisherigen § 41
Absatz 2 LBesGBW ergeben hat, findet § 41 Absatz 2 LBesGBW in der Fassung dieses Gesetzes entsprechend Anwendung.
(3) Für Kläger, Widerspruchsführer und Antragsteller, die als Lehrkraft des gehobenen Dienstes in einem nicht funktionsgebundenen Beförderungsamt der Besoldungsgruppe A 13 oder A 13 kw die Gewährung einer Stellenzulage nach der Nummer 5, 6, 7 oder 8 der bisherigen Anlage
zu § 1 der Lehrkräftezulagenverordnung geltend gemacht haben, findet Artikel 4
Nummer 1 und 2 in der Fassung dieses Gesetzes entsprechend Anwendung.
(4) Eine Nachzahlung nach den Absätzen 1 bis 3 erfolgt frühestens mit Wirkung ab dem 1. Januar des Jahres der erstmaligen schriftlichen Geltendmachung.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Kläger, Widerspruchsführer und Antragsteller, über deren Ansprüche schon abschließend entschieden worden ist.

Artikel 7 Übergangsregelung für begrenzt Dienstfähige

Vermindern sich die Dienstbezüge eines begrenzt dienstfähigen Beamten oder Richters wegen der Änderungen in Artikel 1
Nummer 1 und 5, so werden diesem bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens nach Artikel 9
Absatz 1 die nach bisherigem Recht ermittelten Dienstbezüge belassen. Ab diesem Zeitpunkt erhält dieser eine Ausgleichszulage in Höhe des Verminderungsbetrags. Maßgebend für die Berechnung des Verminderungsbetrags ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 9
Absatz 1. Die Ausgleichszulage vermindert sich ab diesem Zeitpunkt entsprechend § 64
LBesGBW.

Artikel 8 [1] Übergangsregelung zur Laufbahnverordnung UM vom 26. November 2014 (GBl. S. 743)

Verringern sich die Dienstbezüge eines Beamten, weil die Voraussetzungen für die Gewährung einer Stellenzulage nach § 57
Absatz 1 Nummer 1 LBesGBW in Folge der Überleitung nach § 9
Absatz 1 der Laufbahnverordnung UM nicht mehr vorliegen, wird hierfür eine Ausgleichszulage gewährt, solange die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Stellenzulage ansonsten weiterhin erfüllt wären. Die Höhe und Verminderung der Ausgleichszulage bemisst sich in entsprechender Anwendung von § 64
LBesGBW.

Fußnoten

[1]
Artikel 8 in Kraft mit Wirkung vom 16. Dezember 2014

Artikel 9 Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 1, 2 und 5, Artikel 2 Nummer 2 sowie Artikel 4 Nummer 1 und 2 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in Kraft.
(3) Artikel 1 Nummer 4, Nummer 9 Buchstabe c sowie Artikel 5 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft.
(4) Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a, Buchstabe b Doppelbuchstabe cc und dd, Buchstabe c Doppelbuchstabe aa und bb, Buchstabe d, Nummer 8 sowie Artikel 4 Nummer 5 treten am 1. Februar 2016 in Kraft.
(5) Artikel 8 tritt mit Wirkung vom 16. Dezember 2014 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
STUTTGART, den 21. Juli 2015

Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:

KRETSCHMANN

DR. SCHMID

KREBS

FRIEDRICH

GALL

STOCH

BONDE

STICKELBERGER

BAUER

HERMANN

ALTPETER

ÖNEY

DR. SPLETT

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