BesGÄndG BW 2014
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Gesetz zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg und anderer dienstrechtlicher Vorschriften Vom 16. Dezember 2014

Artikel 1 Gesetz zur Erhöhung der Grundgehälter in der Landesbesoldungsordnung W

[vgl. Gesetz zur Erhöhung der Grundgehälter in der Landesbesoldungsordnung W]

Artikel 2 [1] Änderung des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg

(Änderungsanweisungen)

Fußnoten

[1]
Artikel 2 in Kraft mit Wirkung vom 1. Januar 2013

Artikel 3 [1] Änderung der Leistungsbezügeverordnung

(Änderungsanweisungen)

Fußnoten

[1]
Artikel 3 in Kraft mit Wirkung vom 1. Januar 2013

Artikel 4 Änderung der Grundamtsbezeichnungs-Verordnung

(Änderungsanweisungen)

Artikel 5 [1] Erhöhung der Besoldungsdurchschnitte

(1) Unter Berücksichtigung der Erhöhung der Grundgehälter in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 durch Artikel
1 dieses Gesetzes werden die nach § 39 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg (LBesGBW) maßgebenden Besoldungsdurchschnitte wie folgt festgesetzt:
1.

Für das Jahr 2013

 

 

a)

Universitäten und ihnen gleichgestellte Hochschulen (Pädagogische Hochschulen, Kunsthochschulen)

87 502 Euro 

 

b)

Hochschulen für angewandte Wissenschaften

73 074 Euro 

 

c)

Duale Hochschule Baden-Württemberg

70 334 Euro,

2.

für das Jahr 2014

 

 

a)

Universitäten und ihnen gleichgestellte Hochschulen (Pädagogische Hochschulen, Kunsthochschulen)

89 636 Euro 

 

b)

Hochschulen für angewandte Wissenschaften

74 860 Euro 

 

c)

Duale Hochschule Baden-Württemberg

72 057 Euro.

(2) Die zuständigen Ministerien setzen auf der Grundlage des Absatzes 1 die Besoldungsdurchschnitte rückwirkend für die Jahre 2013 und 2014 gegenüber den Hochschulen neu fest. Diese Besoldungsdurchschnitte sind Maßstab für die Vergaberahmen für Leistungsbezüge nach § 38
Absatz 1 Nummern 1 bis 3 LBesGBW für die Jahre 2013 und 2014. § 7
Absatz 2 der Leistungsbezügeverordnung ist auch rückwirkend für die Jahre 2013 und 2014 anzuwenden; Gleiches gilt für die Ermittlung der zweckgebundenen Haushaltsreste.

Fußnoten

[1]
Artikel 5 in Kraft mit Wirkung vom 1. Januar 2013

Artikel 6 [1] Übergangsvorschriften für Ämter der Besoldungsgruppen W 2 und W 3

(1) Der Gesamtbetrag der Leistungsbezüge nach § 38 Absatz 1 und § 96
Absatz 4 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg (LBesGBW), der am 1. Januar 2013 einem Inhaber eines Amtes der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 gewährt worden ist, wird am 1. Januar 2013 zur Hälfte in Grundgehalt umgewidmet. Die Umwidmung erfolgt jedoch höchstens bis zu dem Betrag von 749,32 Euro in Besoldungsgruppe W 2 und bis zu dem Betrag von 517,71 Euro in Besoldungsgruppe W 3 (Umwidmungshöchstbeträge). Der umgewidmete Betrag der Leistungsbezüge wird Bestandteil der Grundgehaltserhöhung nach Artikel 1 § 1
Absatz 1; damit bleibt bei der Ermittlung der Ruhegehaltfähigkeit der Leistungsbezüge nach § 38
Absatz 6 und 7 LBesGBW der umgewidmete Betrag der Leistungsbezüge außer Ansatz. Stehen mehrere Leistungsbezüge nach Satz 1 zu, werden sie jeweils in voller Höhe und in folgender Reihenfolge in Grundgehalt umgewidmet, bis die Hälfte ihres Gesamtbetrags, höchstens jedoch der maßgebende Umwidmungshöchstbetrag erreicht ist:
1.
Unbefristete Leistungsbezüge, die an regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmen,
2.
unbefristete Leistungsbezüge, die nicht an regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmen,
3.
befristete Leistungsbezüge, die an regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmen,
4.
befristete Leistungsbezüge nach § 38 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 LBesGBW, die nicht an regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmen, in der in § 38
Absatz 1 LBesGBW genannten Reihenfolge.
Haben mehrere Leistungsbezüge in der Reihenfolge nach Satz 4 den gleichen Rang, werden diese Leistungsbezüge entsprechend ihrem Verhältnis zueinander umgewidmet.
(2) Leistungsbezüge nach § 38 Absatz 1 oder § 96 Absatz 4, die in der Zeit nach dem 1. Januar 2013 bis zum Tag der Verkündung dieses Gesetzes einem Inhaber eines Amtes der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 erstmalig oder erneut gewährt worden sind oder über deren Vergabe in diesem Zeitraum schriftlich entschieden worden ist, werden nach der zeitlichen Abfolge ihrer Gewährung zur Hälfte in Grundgehalt umgewidmet. Satz 1 gilt entsprechend für Leistungsbezüge, die nach dem Tag der Verkündung dieses Gesetzes erstmalig oder erneut gewährt werden, wenn über deren Vergabe bis zum 31. Dezember 2012 schriftlich entschieden worden ist. Die Umwidmung tritt jeweils am Tag der erstmaligen oder erneuten Gewährung der Leistungsbezüge ein. Die Umwidmung erfolgt nur bis zum maßgebenden Umwidmungshöchstbetrag; bei mehreren zeitlich aufeinander folgenden Umwidmungen ist für die spätere Umwidmung jeweils der nach der früheren Umwidmung verbliebene Rest des Umwidmungshöchstbetrags maßgebend. Maßgebend für die Umwidmung ist die Höhe der Leistungsbezüge am Tag der Umwidmung nach Satz 3. Ein Leistungsbezug, der bereits zum Zeitpunkt einer früheren Umwidmung gewährt worden ist, unterliegt nicht nochmals der Umwidmung. Wenn am Tag der Umwidmung nach Satz 3 mehrere Leistungsbezüge umgewidmet werden, findet Absatz 1 Satz 4 und 5 entsprechende Anwendung.
(3) Absatz 1 findet auch auf Beamte Anwendung, die am 1. Januar 2013 ohne Bezüge beurlaubt waren und deren Beurlaubung am Tag der Verkündung dieses Gesetzes noch bestanden hat. Die Umwidmung tritt am Tag der erneuten Gewährung der Leistungsbezüge ein. Maßgebend für die Umwidmung ist die Höhe der erneut gewährten Leistungsbezüge am Tag der Umwidmung nach Satz 2.
(4) Bei einer am 1. Januar 2013 bestehenden Teilzeitbeschäftigung vermindert sich der maßgebende Umwidmungshöchstbetrag im gleichen Verhältnis wie das Grundgehalt. Satz 1 gilt in den Fällen der Absätze 2 und 3 entsprechend. Bei einer Änderung des Beschäftigungsumfangs ändert sich ein Rest des Umwidmungshöchstbetrags im gleichen Verhältnis wie das Grundgehalt.
(5) Die Umwidmungshöchstbeträge nehmen an linearen Besoldungsanpassungen nicht teil. Wenn ein bereits gewährter Leistungsbezug durch die Hochschule erhöht wird, gilt der Erhöhungsbetrag als erstmalige Gewährung eines Leistungsbezugs. Hat ein Besoldungsempfänger gleichzeitig mehrere Ämter der Besoldungsgruppen W 2 oder W 3 inne, ist die Umwidmung für jedes Amt gesondert vorzunehmen, für das dem Grunde nach Leistungsbezüge zustehen. Für die im Zusammenhang mit der Umwidmung erforderlichen Maßnahmen ist das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg zuständig.
(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Einmalzahlungen nach § 38
LBesGBW, die in § 39 Absatz 6 Nummer 2 LBesGBW genannten Leistungsbezüge sowie für die Empfänger von nach § 97
LBesGBW in Verbindung mit § 10 Absatz 3 DH-Errichtungsgesetz gewährten Leistungsbezügen.
(7) Wenn dies günstiger ist, berechnen sich die neuen Prozentsätze zur Bestimmung der Höchstgrenzen für die Ruhegehaltfähigkeit der Leistungsbezüge für die in den vorstehenden Absätzen genannten Leistungsbezüge abweichend von Artikel 2 Nummer 1
und Artikel 3 nach folgender Formel:

((bisherigesGG x alter Prozentsatz + bisherigesGG) - neuesGG) x 100

neues GG

Dabei sind:

bisheriges GG

=

am 31. Dezember 2012 geltender Grundgehaltssatz der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3,

neues GG

=

am 1. Januar 2013 nach diesem Gesetz geltender Grundgehaltssatz der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3,

alter Prozentsatz

=

die bisherigen Prozentsätze zur Bestimmung der Höchstgrenzen der Ruhegehaltfähigkeit der Leistungsbezüge in § 38 Absatz 6 LBesGBW und in § 6 Absätze 2, 6 und 7 der Leistungsbezügeverordnung jeweils in der am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung.

Bei der Berechnung der neuen Prozentsätze ist jeweils die für den Beamten maßgebende Besoldungsgruppe und der für ihn maßgebende Prozentsatz zugrunde zu legen. Die neuen Prozentsätze sind auf zwei Nachkommastellen zu runden, wobei ein Rest auf zwei Stellen nach dem Komma nach oben aufgerundet wird.
(8) Bei den in den vorstehenden Absätzen genannten monatlichen Leistungsbezügen, die bis zum Tag der Verkündung dieses Gesetzes nach § 38
Absatz 6 Satz 3 LBesGBW für ruhegehaltfähig erklärt worden sind, wird der dieser Erklärung zugrundeliegende Prozentsatz zur Bestimmung der Ruhegehaltfähigkeit der Leistungsbezüge ab dem 1. Januar 2013 durch einen neuen Prozentsatz ersetzt, der sich entsprechend Absatz 7 ermittelt. Satz 1 gilt unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt die Leistungsbezüge ruhegehaltfähig werden. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg teilt den betroffenen Beamten und Hochschulen die Änderungen mit.

Fußnoten

[1]
Artikel 6 in Kraft mit Wirkung vom 1. Januar 2013

Artikel 7 [1] Übergangsvorschriften für Versorgungsempfänger

Für Versorgungsempfänger, die vor dem 1. Januar 2013 aus Ämtern der Besoldungsgruppen W 2 oder W 3 in den Ruhestand getreten sind, ist eine Neufestsetzung der Versorgung ab 1. Januar 2013 unter Anwendung dieses Gesetzes vorzunehmen. Für Versorgungsempfänger, die nach dem 31. Dezember 2012 bis zum Tag der Verkündung dieses Gesetzes aus Ämtern der Besoldungsgruppen W 2 oder W 3 in den Ruhestand getreten sind, ist eine Neufestsetzung der Versorgung ab dem Beginn des Ruhestands unter Anwendung dieses Gesetzes vorzunehmen. Die Sätze 1 und 2 finden nur Anwendung, sofern hieraus ein höherer Versorgungsbezug resultiert. Für Hinterbliebene gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.

Fußnoten

[1]
Artikel 7 in Kraft mit Wirkung vom 1. Januar 2013

Artikel 8 Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft, soweit in Absatz 2 oder 3 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Artikel 2 Nummer 1, Artikel 3, Artikel 5, Artikel 6
und Artikel 7 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft.
(3) Artikel 2 Nummer 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in Kraft.
(4) Die Verordnung der Landesregierung zur Festlegung von Höchstgrenzen für die besoldungsrechtliche Einstufung der Dienstposten in der Geschäftsführung landesunmittelbarer Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und der landwirtschaftlichen Sozialversicherung vom 23. November 2004 (GBl. S. 850) tritt am Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
STUTTGART, den 16. Dezember 2014

Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:

KRETSCHMANN

DR. SCHMID

KREBS

FRIEDRICH

GALL

UNTERSTELLER

STOCH

BONDE

STICKELBERGER

BAUER

HERMANN

ALTPETER

ÖNEY

DR. SPLETT

ERLER

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