BesGÄndG BW 2015
    DE - Landesrecht Baden-Württemberg

    Gesetz zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg Vom 10. November 2015

    Artikel 1 Änderung des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg

    (Änderungsanweisungen)

    Artikel 2 Überleitungsvorschriften

    Die am Tag vor dem Inkrafttreten und am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt befindlichen Rektoren und Konrektoren werden nach Maßgabe der als Anlage zu Artikel 2 angeschlossenen Übersicht übergeleitet. Als bisherige Besoldungsgruppe gilt die Besoldungsgruppe, der die Beamten am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes angehörten. Die Beamten führen die neue Amtsbezeichnung.

    Artikel 3 Änderung des Landeshochschulgesetzes

    (Änderungsanweisungen)

    Artikel 4 Inkrafttreten

    (1) Dieses Gesetz tritt am 1. August 2017 in Kraft, soweit in den Absätzen 2 bis 5 nichts anderes bestimmt ist.
    (2) Artikel 1 Nummer 1 und 2 treten am 1. Januar 2016 in Kraft.
    (3) Artikel 1 Nummer 3 tritt an dem Tag in Kraft, der durch das Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und anderer Vorschriften für die Neufassung des § 74
    LBG bestimmt wird.
    (4) Artikel 1 Nummer 5 und Artikel 3 Nummer 2 treten am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.
    (5) Artikel 3 Nummer 1 tritt mit Wirkung vom 9. April 2014 in Kraft.
    Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
    STUTTGART, den 10. November 2015

    Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:

    KRETSCHMANN

    DR. SCHMID

    KREBS

    FRIEDRICH

    GALL

    UNTERSTELLER

    STOCH

    BONDE

    STICKELBERGER

    BAUER

    HERMANN

    ALTPETER

    ÖNEY

    DR. SPLETT

    ERLER

    Anlage

    (zu Artikel 2)
    Überleitungsübersicht

    Lfd.
    Nr.

    Bisherige Amtsbezeichnung
    mit Funktionszusatz

    Bisherige
    BesGr./
    Amtszulage

    Neue Amtsbezeichnung
    mit Funktionszusatz

    Neue
    BesGr./
    Amtszulage

    1

    Rektor2)

    A 12

    Rektor

    A 13

     

    -

    einer Hauptschule, Werkrealschule, Grund- und Hauptschule oder Grund- und Werkrealschule mit bis zu 80 Schülern

    + 167,15 €

    -

    einer Hauptschule, Werkrealschule, Grund- und Hauptschule oder Grund- und Werkrealschule mit bis zu 360 Schülern5)

    + 200,48 €

    2

    Konrektor2)

    A 12

    Konrektor

    A 13

     

    -

    als der ständige Vertreter des Leiters einer Hauptschule, Werkrealschule, Grund- und Hauptschule oder Grund- und Werkrealschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern

    + 167,15 €

    -

    als der ständige Vertreter des Leiters einer Hauptschule, Werkrealschule, Grund- und Hauptschule oder Grund- und Werkrealschule mit mehr als 180 Schülern4)

    + 113,05€

    3

    Rektor

    A 13

    Rektor

    A 13

     

    -

    einer Hauptschule, Werkrealschule, Grund- und Hauptschule oder Grund- und Werkrealschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülern

     

    -

    einer Hauptschule, Werkrealschule, Grund- und Hauptschule oder Grund- und Werkrealschule mit bis zu 360 Schülern5)

    + 200,48 €

    4

    Konrektor

    A 13

    Konrektor

    A 13

     

    -

    als der ständige Vertreter des Leiters einer Hauptschule, Werkrealschule, Grund- und Hauptschule oder Grund- und Werkrealschule mit mehr als 360 Schülern

     

    -

    als der ständige Vertreter des Leiters einer Hauptschule, Werkrealschule, Grund- und Hauptschule oder Grund- und Werkrealschule mit mehr als 180 Schülern4)

    + 113,05€

    5

    Rektor

    A 13

    Rektor

    A 13

     

    -

    einer Hauptschule, Werkrealschule, Grund- und Hauptschule oder Grund- und Werkrealschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern5)

    + 200,48 €

    -

    einer Hauptschule, Werkrealschule, Grund- und Hauptschule oder Grund- und Werkrealschule mit bis zu 360 Schülern5)

    + 200,48 €

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