BesGÄndG BW 2018
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Gesetz zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg und anderer dienstrechtlicher Vorschriften Vom 6. November 2018

Artikel 1 Änderung des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg

Änderungsanweisung bzgl. des Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 826), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juni 2018 (GBl. S. 173, 185) geändert worden ist.

Artikel 2 Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg

Änderungsanweisung bzgl. des Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 911), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 7. November 2017 (GBl. S. 565, 568) geändert worden ist.

Artikel 3 [1] Härtefallregelung zu Artikel 6 des Gesetzes zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg und anderer dienstrechtlicher Vorschriften vom 16. Dezember 2014 (GBl. S. 770, 772)

(1) Professorinnen und Professoren erhalten ab dem Wegfall eines befristeten Leistungsbezuges auf Antrag einen Ausgleichsleistungsbezug zu ihrer Besoldung, wenn
1.
ihnen zum Zeitpunkt der Umwidmung aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder auf Probe neben diesem befristeten Leistungsbezug gleichzeitig unbefristete Leistungsbezüge gewährt wurden,
2.
ihnen zum Zeitpunkt der Umwidmung ohne Berücksichtigung der befristeten Leistungsbezüge nach der Umwidmung höhere unbefristete Leistungsbezüge zugestanden hätten und
3.
sie zum Zeitpunkt des Wegfalls des befristeten Leistungsbezuges in der Summe geringere Leistungsbezüge erhalten als sie erhalten hätten, wenn ihnen zum Zeitpunkt der Umwidmung nur unbefristete Leistungsbezüge zugestanden hätten.
Soweit ein befristeter Leistungsbezug nach dem 1. Januar 2013 vor Ablauf der Befristung in einen unbefristeten Leistungsbezug umgewandelt wird oder umgewandelt wurde, liegt kein Wegfall eines befristeten Leistungsbezuges vor.
(2) Werden zum Zeitpunkt des Wegfalls eines befristeten Leistungsbezuges in der Summe geringere Leistungsbezüge gewährt als zu diesem Zeitpunkt zustehen würden, wenn zum Zeitpunkt der Umwidmung nur unbefristete Leistungsbezüge zugestanden hätten, wird in Höhe der Differenz ein Ausgleichsleistungsbezug gewährt. Beim späteren Wegfall eines weiteren befristeten Leistungsbezuges ist ein bereits gewährter Ausgleichsleistungsbezug bei der Ermittlung der Differenz wie ein gewährter Leistungsbezug zu berücksichtigen. Zur Ermittlung der Höhe des Ausgleichsleistungsbezuges nach den Sätzen 1 und 2 werden nur die Leistungsbezüge herangezogen, die bereits zum Zeitpunkt der Umwidmung gewährt wurden.
(3) Der Ausgleichsleistungsbezug ist ein unbefristeter Leistungsbezug mit derselben Rechtsqualität, die der unbefristete Leistungsbezug gehabt hätte, wenn nur der unbefristete Leistungsbezug umgewidmet worden wäre. Wenn ein Ausgleichsleistungsbezug sowohl an die Stelle von unbefristeten Leistungsbezügen tritt, die an regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmen, als auch solche unbefristeten Leistungsbezüge ersetzt, die nicht an regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmen, werden bei einem nicht vollständigen Ausgleich der unbefristeten Leistungsbezüge vorrangig die Leistungsbezüge ausgeglichen, die nicht an regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmen. Der Ausgleichsleistungsbezug nimmt ab dem Wegfall der befristeten Leistungsbezüge an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teil, soweit auch die unbefristeten Leistungsbezüge, an deren Stelle er tritt, an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilgenommen hätten.
(4) Der Ausgleichsleistungsbezug ist ruhegehaltfähig, wenn und soweit es die unbefristeten Leistungsbezüge gewesen wären, an deren Stelle er tritt. Die Zeit zwischen dem Beginn der Gewährung des unbefristeten Leistungsbezuges und der späteren Gewährung eines Ausgleichsleistungsbezuges gilt für den Ausgleichsleistungsbezug als Bezugszeit.
(5) Bei Professorinnen und Professoren, die sich zum Zeitpunkt der Verkündung dieses Gesetzes bereits im Ruhestand befinden, erfolgt eine Neufestsetzung der Versorgungsbezüge, sofern für die Zeit vor dem Eintritt in den Ruhestand ein ruhegehaltfähiger Ausgleichsleistungsbezug nach den vorstehenden Absätzen gewährt wird. Die Neufestsetzung hat zum Ruhestandseintritt und nur bezüglich des Ausgleichsleistungsbezuges und den damit unmittelbar verbundenen Bestandteilen der Versorgungsbezüge zu erfolgen. Entsprechendes gilt bei zum Zeitpunkt der Verkündung dieses Gesetzes bereits mit einem Anspruch auf Altersgeld entlassenen Professorinnen und Professoren.
(6) Bei Professorinnen und Professoren, denen im Zeitpunkt der Umwidmung gleichzeitig unbefristete und befristete Leistungsbezüge aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder auf Probe gewährt wurden und die befristeten Leistungsbezüge bis zum Ruhestandseintritt nicht entfallen sind, sind die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge um einen Ausgleichsleistungsbezug zu erhöhen. Diese Erhöhung setzt voraus, dass zum Zeitpunkt der Umwidmung ohne Berücksichtigung der befristeten Leistungsbezüge nach der Umwidmung höhere ruhegehaltfähige unbefristete Leistungsbezüge zugestanden hätten. Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend.
(7) Zuständig für die Festsetzung und Gewährung von Ausgleichsleistungsbezügen ist das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg. Das Landesamt teilt den Hochschulen für jede Professorin und für jeden Professor sowie für jede ehemalige Professorin und für jeden ehemaligen Professor mit, welche Ausgleichsleistungsbezüge es gewährt hat.
(8) Der Ausgleichsleistungsbezug ist von den Professorinnen und Professoren innerhalb eines Jahres nach Wegfall des befristeten Leistungsbezuges über ihre Hochschule oder ihre ehemalige Hochschule beim Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg zu beantragen. Ist der befristete Leistungsbezug zum Zeitpunkt der Verkündung dieses Gesetzes bereits weggefallen, beginnt die Jahresfrist ab diesem Zeitpunkt zu laufen.
(9) Ausgleichsleistungsbezüge sind auf den Vergaberahmen für die Leistungsbezüge anzurechnen. Soweit Ausgleichsleistungsbezüge für bereits abgelaufene Kalenderjahre nachgezahlt werden, sind sie in dem Kalenderjahr beim Vergaberahmen zu berücksichtigen, in dem sie gezahlt wurden.
(10) Reicht der Vergaberahmen einer Hochschule zur Finanzierung der Ausgleichsleistungsbezüge und der übrigen Leistungsbezüge nicht aus, kann das Wissenschaftsministerium den Vergaberahmen vorübergehend entsprechend erhöhen. Die Erhöhung hat aus verfügbaren Mitteln zur Vergabe von Leistungsbezügen zu erfolgen und kann hochschulartenübergreifend vorgenommen werden.

Fußnoten

[1]
Artikel 3 in Kraft mit Wirkung vom 1. März 2013

Artikel 4 Änderung der Erschwerniszulagenverordnung Baden-Württemberg

Änderungsanweisung bzgl. der Erschwerniszulagenverordnung Baden-Württemberg vom 30. November 2010 (GBl. S. 994), die zuletzt durch Verordnung vom 12. Juni 2018 (GBl. S. 236) geändert worden ist.

Artikel 5 Änderung der Verordnung der Landesregierung und des Finanzministeriums über die Zuständigkeiten des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg

Änderungsanweisung bzgl. der Verordnung der Landesregierung und des Finanzministeriums über die Zuständigkeiten des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg in der Fassung vom 1. September 1986 (GBl. S. 344), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (GBl. S. 334, 338) geändert worden ist.

Artikel 6 [1] Überleitungsvorschriften

Die am 31. Dezember 2018 und am 1. Januar 2019 im Amt befindlichen Ersten Landesbeamtinnen beziehungsweise Ersten Landesbeamten in der Besoldungsgruppe B 2 in Landkreisen mit mehr als 175 000 Einwohnerinnen und Einwohnern werden in das Amt einer Ersten Landesbeamtin beziehungsweise eines Ersten Landesbeamten der Besoldungsgruppe B 3 übergeleitet.

Fußnoten

[1]
Artikel 6 in Kraft mit Wirkung vom 1. Januar 2019

Artikel 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft, soweit in den Absätzen 2 bis 11 nichts anderes bestimmt ist. Gleichzeitig tritt die Erste Verordnung des Finanzministeriums zur Übertragung von Kassengeschäften auf das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 17. April 1975 (GBl. S. 289) außer Kraft.
(2) Artikel 3 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft.
(3) Artikel 2 Nummer 17 Buchstabe a und b, Nummer 19, Nummern 21 und 22 Buchstabe a treten mit Wirkung vom 1. Dezember 2015 in Kraft.
(4) Artikel 1 Nummer 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft.
(5) Artikel 2 Nummer 17 Buchstabe c bis e treten mit Wirkung vom 1. März 2017 in Kraft.
(6) Artikel 2 Nummer 7 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa tritt mit Wirkung vom 1. November 2017 in Kraft.
(7) Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 5 Buchstabe b und c Doppelbuchstabe aa, Nummer 7, Nummer 8 Buchstabe a, Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, Buchstabe d und e, Nummer 9 sowie Nummer 11 Buchstabe a und Nummer 13 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2018 in Kraft.
(8) Artikel 1 Nummer 10 tritt mit Wirkung vom 1. März 2018 in Kraft.
(9) Artikel 2 Nummer 18 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2018 in Kraft.
(10) Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb und cc, Buchstabe d Doppelbuchstabe aa, bb und dd sowie Buchstabe e Doppelbuchstabe aa und cc treten mit Wirkung vom 1. August 2018 in Kraft.
(11) Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 5 Buchstabe e Doppelbuchstabe bb, Nummer 6, Nummer 8 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb und Buchstabe c sowie Artikel 6 treten am 1. Januar 2019 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
STUTTGART, den 6. November 2018

Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:

KRETSCHMANN

STROBL

SITZMANN

DR. EISENMANN

BAUER

UNTERSTELLER

DR. HOFFMEISTER-KRAUT

HAUK

HERMANN

 

ERLER

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