Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung im Berufsvorbereitungsjahr (BVJVO) Vom 22. Juli 2004
1. ABSCHNITT Allgemeines
§ 1 Zweck der Ausbildung
Die Ausbildung im Berufsvorbereitungsjahr vertieft und erweitert die allgemeine Bildung und fördert den Erwerb von Schlüsselqualifikationen. Sie vermittelt ein berufliches Grundwissen in bis zu drei Berufsfeldern und unterstützt damit die berufliche Orientierung und Berufsfindung. Der Besuch des Berufsvorbereitungsjahres mit Schwerpunkt Erwerb von Deutschkenntnissen vermittelt Grundlagen in der deutschen Sprache sowie einfache praktische Grundfertigkeiten und vertieft die Allgemeinbildung. Durch zusätzliche Unterrichtsinhalte und eine Zusatzprüfung kann ein dem Hauptschulabschluss gleichwertiger Bildungsstand erworben werden. Diese Möglichkeit besteht nicht im Berufsvorbereitungsjahr mit Schwerpunkt Erwerb von Deutschkenntnissen.
§ 2 Dauer und Gliederung der Ausbildung, Zeugnis
(1) Die Ausbildung dauert ein Schuljahr und endet mit einer Abschlussprüfung.
(2) Abweichend von § 26
Satz 1
SchG kann die Ausbildung mit Zustimmung der oberen Schulaufsichtsbehörde auch am ersten Unterrichtstag des zweiten Schulhalbjahres beginnen.
(3) Am Ende des ersten Schulhalbjahres wird ein Halbjahreszeugnis erteilt.
§ 3 Bildungsplan, Stundentafel, maßgebende Fächer
(1) Der Unterricht richtet sich nach den vom Kultusministerium erlassenen Bildungs- und Lehrplänen und nach den als Anlagen beigefügten Stundentafeln.
(2) Während des Berufsvorbereitungsjahres soll ein schulisch begleitetes Betriebspraktikum stattfinden. Es wird von der Schule entsprechend der örtlichen Situation organisiert und inhaltlich ausgestaltet. Es kann bis zu zwei Praktikumstage pro Unterrichtswoche umfassen, die auch als Block angeboten werden können. Für Schülerinnen und Schüler im Berufsvorbereitungsjahr mit Schwerpunkt Erwerb von Deutschkenntnissen soll dieses Praktikum durchgeführt werden, wenn sie über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen.
(3) Maßgebende Fächer sind alle Pflichtfächer, die im Umfang von mindestens durchschnittlich einer Wochenstunde im Schuljahr unterrichtet werden. Religionslehre und Sport sind keine maßgebenden Fächer. Das Fach Sport ist jedoch dann als maßgebendes Fach zu berücksichtigen, wenn sich die Note zugunsten des Schülers oder der Schülerin auswirkt.
2. ABSCHNITT Abschlussprüfung
§ 4 Zweck der Prüfung
In der Abschlussprüfung soll nachgewiesen werden, dass das Ausbildungsziel erreicht wurde, die geforderten Kenntnisse erlangt wurden und die fachpraktischen Fähigkeiten vorliegen.
§ 5 Teile der Prüfung
Die Abschlussprüfung besteht aus der schriftlichen, der praktischen und der mündlichen Prüfung. Im Berufsvorbereitungsjahr mit Schwerpunkt Erwerb von Deutschkenntnissen findet eine praktische Prüfung nicht statt.
§ 6 Ort und Zeitpunkt der Prüfung
(1) Die Abschlussprüfung wird an der Schule abgenommen.
(2) Der Zeitpunkt der schriftlichen Prüfung wird vom Schulleiter oder von der Schulleiterin festgelegt, der Zeitpunkt der praktischen und der mündlichen Prüfung vom Vorsitzenden oder von der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.
§ 7 Anmeldenoten, Zulassung zur Prüfung
(1) Zur Abschlussprüfung wird zugelassen, wer für die Pflichtfächer die Anmeldenoten nach Absatz 2 Satz 1 vorweist.
(2) Für die Prüfung werden in allen Fächern Anmeldenoten in Form ganzer Noten gebildet, die aus den während des Schuljahres erbrachten Einzelleistungen zu ermitteln sind. Die Anmeldenoten sind dem Schüler oder der Schülerin für die Fächer der schriftlichen und der praktischen Prüfung jeweils fünf bis sieben Schultage vor Beginn des betreffenden Prüfungsteils und für die übrigen Fächer fünf bis sieben Schultage vor Beginn der mündlichen Prüfung zusammen mit den Noten der schriftlichen und der praktischen Prüfung bekannt zu geben.
§ 8 Prüfungsausschuss, Fachausschüsse
(1) Für die Abschlussprüfung wird an jeder Berufsschule mit Berufsvorbereitungsjahr ein Prüfungsausschuss gebildet, der für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung verantwortlich ist. Diesem gehören an:
1.
als Vorsitzender oder Vorsitzende der Schulleiter oder die Schulleiterin oder eine von diesen beauftragte Lehrkraft,
2.
als stellvertretender Vorsitzender oder stellvertretende Vorsitzende eine vom Schulleiter oder von der Schulleiterin beauftragte Lehrkraft,
3.
sämtliche Lehrkräfte, die in den maßgebenden Fächern unterrichten.
Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann weitere Mitglieder berufen, soweit dies für die Durchführung der Prüfung erforderlich ist.
(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihrer Tätigkeit als Prüfer unabhängig. Sie sind zur Amtsverschwiegenheit über alle Prüfungsangelegenheiten verpflichtet. Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat sie vor Beginn darüber zu belehren.
(3) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Der Prüfungsausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des oder der Vorsitzenden den Ausschlag.
(4) Für die praktische und die mündliche Prüfung in den einzelnen Fächern bildet der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses Fachausschüsse. Jedem Fachausschuss gehören an:
1.
der oder die Vorsitzende oder ein von diesen bestelltes Mitglied des Prüfungsausschusses, zugleich mit der Aufgabe, die Prüfung zu leiten und zu protokollieren,
2.
die Fachlehrkraft der Klasse als Prüfer.
In Fächern, in denen die Klasse von verschiedenen Fachlehrkräften für Teilbereiche unterrichtet wird, gehören alle Fachlehrkräfte dem Fachausschuss als Mitglieder an. Sie sind jeweils für ihren Teilbereich Prüfer nach Satz 2 Nr. 2.
§ 9 Schriftliche Prüfung
(1) Die Leitung der schriftlichen Prüfung obliegt dem Schulleiter oder der Schulleiterin.
(2) Im Fach Fachtheorie ist eine schriftliche Arbeit innerhalb einer Arbeitszeit von 60 Minuten zu fertigen. Im Berufsvorbereitungsjahr mit Schwerpunkt Erwerb von Deutschkenntnissen ist stattdessen im Fach Deutsch schriftlich zu prüfen; die Arbeitszeit hierfür beträgt 90 bis 120 Minuten.
(3) Die Prüfungsaufgaben werden im Rahmen der Bildungs- und Lehrpläne von der Schule gestellt.
(4) Über die schriftliche Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Schulleiter oder der Schulleiterin und den Aufsicht führenden Lehrkräften unterschrieben wird.
(5) Die schriftlichen Arbeiten werden von der Fachlehrkraft der Klasse und einer weiteren Fachlehrkraft, den der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt, korrigiert und bewertet; dabei sind auch Noten mit einer Dezimale zulässig. Als Note der schriftlichen Prüfung gilt der auf die erste Dezimale errechnete Durchschnitt der beiden Bewertungen, der auf eine ganze oder halbe Note zu runden ist; Dezimalen von 0,3 bis 0,7 sind hierbei auf eine halbe Note, die übrigen Dezimalen auf eine ganze Note zu runden. Weichen die Bewertungen um mehr als eine ganze Note voneinander ab und können sich die beiden Korrektoren nicht einigen, hat der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses die endgültige Note für die schriftliche Prüfung festzusetzen; dabei gelten die Bewertungen der beiden Korrektoren als Grenzwerte, die nicht über- oder unterschritten werden dürfen.
(6) Die Note der schriftlichen Prüfung wird dem Schüler oder der Schülerin fünf bis sieben Schultage vor der mündlichen Prüfung bekannt gegeben.
§ 10 Praktische Prüfung
(1) Im Fach Fachpraxis findet eine praktische Prüfung statt; § 5 Satz 2 bleibt unberührt. In der Prüfung soll nachgewiesen werden, dass die geforderten fachpraktischen Fähigkeiten vorliegen. Wird das Fach Computeranwendung mit mindestens durchschnittlich vier Wochenstunden unterrichtet, kann es anstelle der Fachpraxis als Fach der praktischen Prüfung gewählt werden. Die Wahl des Berufsfeldes oder des Faches Computeranwendung ist dem Schulleiter oder der Schulleiterin bis zu einem von diesen festgesetzten Termin schriftlich mitzuteilen.
(2) Die Prüfungsaufgaben werden im Rahmen der Bildungs- und Lehrpläne vom Leiter oder der Leiterin des Fachausschusses auf Grund von Vorschlägen der Fachlehrkraft gestellt. Die Arbeitszeit beträgt je nach Art und Umfang der Arbeit zwei bis sechs Zeitstunden; sie wird vom Leiter oder der Leiterin des Fachausschusses festgelegt.
(3) Die Aufsicht während der praktischen Prüfung wird abwechselnd durch die Mitglieder des Fachausschusses ausgeübt. Der Leiter oder die Leiterin des Fachausschusses kann weitere fachkundige Personen beiziehen.
(4) Die praktische Prüfung wird vom Fachausschuss abgenommen und bewertet. Kann sich der Fachausschuss auf keine bestimmte Note einigen, so wird die Note aus dem auf die erste Dezimale errechneten Durchschnitt der beiden Bewertungen gebildet, der in der üblichen Weise auf eine ganze oder halbe Note zu runden ist.
(5) Über die praktische Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des Fachausschusses unterschrieben wird.
(6) Die Note des praktischen Prüfung wird dem Schüler oder der Schülerin fünf bis sieben Tage vor der mündlichen Prüfung bekannt gegeben.
§ 11 Mündliche Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung kann sich auf alle maßgebenden Fächer mit Ausnahme des Faches Fachpraxis erstrecken. Im Fach Computeranwendung kann eine mündliche Prüfung stattfinden, wenn dieses Fach nicht in der praktischen Prüfung geprüft wurde. Im Berufsvorbereitungsjahr mit Schwerpunkt Erwerb von Deutschkenntnissen ist im Fach Deutsch mündlich zu prüfen.
(2) Die mündliche Prüfung dauert in der Regel zehn Minuten pro Schüler oder Schülerin und Fach. Sie kann als Einzel- oder Gruppenprüfung durchgeführt werden. Bei Gruppenprüfung können bis zu drei Schüler und Schülerinnen zusammen geprüft werden. Die Entscheidung trifft der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(3) Auf Grund der Anmeldenoten und gegebenenfalls der Noten der schriftlichen und praktischen Prüfung bestimmt der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses, ob und in welchen Fächern der Schüler oder die Schülerin zu prüfen ist. Die zu prüfenden Fächer sind dem Schüler oder der Schülerin fünf bis sieben Schultage vor der mündlichen Prüfung bekannt zu geben. Zusätzlich kann der Schüler oder die Schülerin bis zum nächsten Schultag dem Schulleiter oder der Schulleiterin schriftlich bis zu zwei Fächer benennen, in denen mündlich zu prüfen ist.
(4) Im Anschluss an die einzelne mündliche Prüfung setzt der Fachausschuss das Ergebnis der mündlichen Prüfung auf Vorschlag des Prüfers oder der Prüferin fest; dabei sind ganze und halbe Noten zu verwenden.
(5) Über jede mündliche Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des Fachausschusses unterschrieben wird.
§ 12 Ermittlung des Prüfungsergebnisses
(1) Die Endnoten in den einzelnen Fächern werden in einer Schlusssitzung des Prüfungsausschusses auf Grund der Anmeldenoten und der Prüfungsleistungen ermittelt, wobei der Durchschnitt auf die erste Dezimale zu errechnen und eine Dezimale bis 0,4 auf eine ganze Note aufzurunden, eine Dezimale von 0,5 oder schlechter auf eine ganze Note abzurunden ist.
(2) Bei der Ermittlung der Endnoten werden die Anmeldenote und das Prüfungsergebnis gleich gewichtet; wird ein Fach schriftlich und mündlich geprüft, ergibt sich die Note für die Prüfungsleistungen aus dem auf eine Dezimale errechneten Durchschnitt der Note der schriftlichen und der Note der mündlichen Prüfungsleistung.
(3) In Fächern, in denen nicht geprüft wurde, werden die Anmeldenoten als Endnoten in das Zeugnis übernommen.
(4) Der Prüfungsausschuss stellt in der Schlusssitzung fest, wer die Abschlussprüfung bestanden hat. Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn
1.
der Durchschnitt aus den Noten aller maßgebenden Fächer 4,0 oder besser ist und
2.
die Leistungen in nicht mehr als einem maßgebenden Fach geringer als mit der Note »ausreichend« bewertet sind; sind die Leistungen in zwei maßgebenden Fächern geringer als mit der Note »ausreichend« bewertet, so ist die Prüfung bestanden, wenn für beide Fächer ein Ausgleich gegeben ist. Ausgeglichen werden können
a)
die Note »ungenügend« in einem maßgebenden Fach durch die Note »sehr gut« in einem anderen maßgebenden Fach oder durch die Note »gut« in zwei anderen maßgebenden Fächern,
b)
die Note »mangelhaft« in einem maßgebenden Fach durch die Note »gut« in einem anderen maßgebenden Fach oder durch die Note »befriedigend« in zwei anderen maßgebenden Fächern;
3.
im Berufsvorbereitungsjahr mit Schwerpunkt Erwerb von Deutschkenntnissen außerdem die Leistungen im Fach Deutsch mit der Note »ausreichend« oder besser bewertet sind.
(5) Nach der Schlusssitzung ist das Ergebnis der Prüfung unverzüglich mitzuteilen.
(6) Nach der Schlusssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden oder von der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und dem Mitglied, das die Niederschrift angefertigt hat, unterschrieben wird.
(7) Die Niederschrift über die einzelnen Teile der Prüfungen und die Schlusssitzung des Prüfungsausschusses, eine Liste mit den Prüfungsergebnissen und die Prüfungsarbeiten sind bei den Schulakten aufzubewahren. Die Niederschriften und die Prüfungsarbeiten können nach Ablauf von drei Jahren seit der Schlusssitzung des Prüfungsausschusses vernichtet werden.
§ 13 Zeugnis
(1) Wer die Abschlussprüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis mit den nach § 12 Abs. 1 bis 3 ermittelten Endnoten.
(2) Wer die Abschlussprüfung nicht bestanden hat und die Schule verlässt, erhält ein Abgangszeugnis mit den nach § 12 Abs. 1 bis 3 ermittelten Endnoten.
(3) Wer an der Abschlussprüfung nicht oder nur teilweise teilgenommen hat, erhält ein Zeugnis über die bis zum Ausscheiden erbrachten Leistungen oder, sofern sie bereits vorliegen, mit den Anmeldenoten nach § 7 Abs. 2; Prüfungsleistungen bleiben unberücksichtigt.
(4) Wer die Abschlussprüfung nicht bestanden hat und das Schuljahr wiederholt, erhält ein Jahreszeugnis mit den nach § 12 Abs. 1 bis 3 ermittelten Endnoten.
(5) In den Zeugnissen nach den Absätzen 2 bis 4 ist zu vermerken, dass das Ausbildungsziel des Berufsvorbereitungsjahres nicht erreicht ist.
§ 14 Wiederholung der Prüfung, Entlassung
(1) Wer die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, kann sie nach erneutem Besuch des Berufsvorbereitungsjahres einmal wiederholen.
(2) Die freiwillige Wiederholung auch nur eines Teils des Schuljahres gilt als Nichtbestehen der Abschlussprüfung. Bei bestandener Abschlussprüfung ist weder eine Wiederholung der Ausbildung noch eine Wiederholung der Abschlussprüfung zulässig; § 19 bleibt unberührt.
(3) Wer die Abschlussprüfung auch nach der Wiederholung nicht bestanden hat, muss das Berufsvorbereitungsjahr verlassen.
§ 15 Nichtteilnahme, Rücktritt
(1) Wer ohne wichtigen Grund an der Prüfung nicht oder nur teilweise teilnimmt, hat die Abschlussprüfung nicht bestanden. Der wichtige Grund ist der Schule unverzüglich mitzuteilen. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet bei der schriftlichen Prüfung der Schulleiter oder die Schulleiterin, bei der mündlichen und praktischen Prüfung der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(2) Als wichtiger Grund gilt insbesondere Krankheit. Ist eine prüfungsrelevante gesundheitliche Beeinträchtigung nicht offenkundig, kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen, das eine konkrete Beschreibung dieser Beeinträchtigung beinhaltet. Lassen sich Zweifel am Vorliegen einer prüfungsrelevanten gesundheitlichen Beeinträchtigung auf andere Weise nicht ausräumen, kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auch die Vorlage eines Satz 2 entsprechenden amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. Wer sich in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen wichtigen Grundes der Prüfung unterzogen hat, kann diesen Grund nachträglich nicht mehr geltend machen. Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich; fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere dann vor, wenn beim Vorliegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt wurde.
(3) Soweit ein wichtiger Grund vorliegt, gilt die Prüfung als nicht unternommen; die Teilnahme an einer Nachprüfung ist zu ermöglichen. In diesem Fall bleiben die bereits erbrachten Prüfungsleistungen bestehen.
(4) Vor Beginn der Prüfung ist auf diese Bestimmungen hinzuweisen.
§ 16 Täuschungshandlungen, Ordnungsverstöße
(1) Wer es unternimmt, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, oder wer nicht zugelassene Hilfsmittel nach Bekanntgabe der Prüfungsaufgaben mit sich führt oder Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch leistet, begeht eine Täuschungshandlung.
(2) Wird während der Prüfung eine Täuschungshandlung festgestellt oder entsteht ein entsprechender Verdacht, ist der Sachverhalt von einer Aufsicht führenden Lehrkraft festzustellen und zu protokollieren. Der Schüler oder die Schülerin setzt die Prüfung bis zur Entscheidung über die Täuschungshandlung fort.
(3) Liegt eine Täuschungshandlung vor, wird der Schüler oder die Schülerin von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen; dies gilt als Nichtbestehen der Abschlussprüfung. In leichten Fällen kann statt dessen die Prüfungsleistung mit der Note »ungenügend« bewertet werden. Die Entscheidung trifft bei der schriftlichen Prüfung der Schulleiter oder die Schulleiterin, bei der mündlichen und der praktischen Prüfung der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(4) Stellt sich eine Täuschungshandlung erst nach der Aushändigung des Zeugnisses heraus, kann die obere Schulaufsichtsbehörde die ergangene Prüfungsentscheidung zurücknehmen, das Zeugnis einziehen und entweder ein anderes Abschlusszeugnis erteilen oder die Abschlussprüfung für nicht bestanden erklären, wenn seit der Ausstellung des Zeugnisses nicht mehr als zwei Jahre vergangen sind.
(5) Wer durch eigenes Verhalten die Prüfung so schwer stört, dass es nicht möglich ist, seine Prüfung oder die Prüfung anderer Schüler ordnungsgemäß durchzuführen, wird von der Prüfung ausgeschlossen; dies gilt als Nichtbestehen der Abschlussprüfung. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.
(6) Vor Beginn der Prüfung ist auf diese Bestimmungen hinzuweisen.
3. ABSCHNITT Zusatzprüfung zum Erwerb eines dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Bildungsstandes
§ 17 Allgemeines
(1) Wer die Abschlussprüfung und die Zusatzprüfung bestanden hat, erwirbt einen dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Bildungsstand. Die Zusatzprüfung kann nur ablegen, wem die in den Lehrplänen der Fächer Deutsch sowie Mathematik und Fachrechnen vorgesehenen zusätzlichen Unterrichtsinhalte vermittelt worden sind. Die Zusatzprüfung im Fach Englisch kann nur ablegen, wer den dafür vorgesehenen Unterricht besucht hat.
(2) Wer die Zusatzprüfung ablegen will, muss dies bis zum nächsten Schultag nach Bekanntgabe der Anmeldenoten gegenüber dem Schulleiter oder der Schulleiterin schriftlich erklären.
§ 18 Durchführung der Zusatzprüfung
(1) Die Zusatzprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Die Prüfungsaufgaben werden dem Stoffgebiet der Bildungs- und Lehrpläne des Berufsvorbereitungsjahres entnommen und vom Kultusministerium landeseinheitlich gestellt.
(2) Der Zeitpunkt der schriftlichen Prüfung wird vom Kultusministerium festgelegt, der Zeitpunkt der mündlichen Prüfung vom Vorsitzenden oder von der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.
(3) Schriftliche Prüfungsarbeiten sind in folgenden Fächern zu fertigen:
Deutsch |
Arbeitszeit 150 Minuten |
Mathematik und Fachrechnen |
Arbeitszeit 135 Minuten |
sowie auf Antrag des Schülers oder der Schülerin Englisch |
Arbeitszeit 120 Minuten. |
(4) Die mündliche Prüfung kann sich auf alle Fächer der schriftlichen Prüfung erstrecken.
(5) Für die Durchführung der Zusatzprüfung gelten im Übrigen § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 2, §§ 8, 9 Abs. 1, 4 bis 6, § 11 Abs. 2 bis 5, § 12 Abs. 1, 2, 4 Satz 1, §§ 15, 16 entsprechend.
(6) Die Zusatzprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen in keinem Fach der Zusatzprüfung schlechter als mit der Note »ausreichend« bewertet sind. Sind die Leistungen in einem Fach mit der Note »mangelhaft« bewertet, so ist die Prüfung bestanden, wenn in einem anderen Fach der Zusatzprüfung, in Fachtheorie oder im Fach der praktischen Prüfung mindestens die Note »befriedigend« erreicht wird. Sind diese Voraussetzungen auf Grund der Leistungen im Fach Englisch nicht gegeben, so bleibt diese Note unberücksichtigt.
§ 19 Wiederholung der Zusatzprüfung
Wer einen dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Bildungsstand nicht erwirbt, weil er die Abschlussprüfung oder die Zusatzprüfung nicht besteht, kann
1.
die Zusatzprüfung ohne erneuten Besuch des Berufsvorbereitungsjahres zum nächsten Prüfungstermin oder
2.
die Abschlussprüfung und die Zusatzprüfung nach erneutem Besuch des gesamten Schuljahres einmal wiederholen.
4. ABSCHNITT Schlussbestimmungen
§ 20 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung im Berufsvorbereitungsjahr vom 7. Juni 1998 (GBl. S. 364) außer Kraft.
Stuttgart, den 22. Juli 2004
Dr. Schavan
Anlage 1
(Zu § 3 Abs. 1)
Stundentafel des Berufsvorbereitungsjahres
(durchschnittliche Zahl der Wochenstunden)
1 Pflichtfächer |
||
1.1 Allgemeiner Bereich |
6-8 |
|
Religionslehre |
1 |
|
Deutsch1 |
||
Gemeinschafts- und Wirtschaftskunde |
||
Sport |
||
1.2 Fachlicher Bereich |
18-24 |
|
- Theoretischer Bereich |
6-8 |
|
Fachtheorie2 |
||
Mathematik und Fachrechnen1 |
||
Computeranwendungen |
||
- Fachpraxis3 |
12-16 |
|
2 Wahlpflichtfächer |
2-4 |
|
Englisch1 |
||
und/oder stützende und ergänzende Angebote |
||
30-314 |
||
3 Wahlbereich |
4 |
|
(ergänzende Angebote, Projekte, etc.) |
Fußnoten
1
Mindestens drei Wochenstunden.
Anlage 2
(Zu § 3 Abs. 1)
Stundentafel des Berufsvorbereitungsjahres
Schwerpunkt Erwerb von Deutschkenntnissen
(durchschnittliche Zahl der Wochenstunden)
Fußnoten
1
Mindestens zehn Wochenstunden.
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