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DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Berufsschulen (Berufsschulordnung) Vom 10. Juli 2008

1. ABSCHNITT Ausbildung

1. Unterabschnitt Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich, Bezeichnungen

(1) Diese Verordnung gilt für die Ausbildung und den Abschluss an öffentlichen Berufsschulen, soweit nach dem jeweiligen Landeslehrplan lernfeldorientierter Unterricht erteilt wird.
(2) Soweit die Bestimmungen Personalbegriffe wie Schüler, Schulleiter, Klassenlehrer, Vorsitzender, Prüfer, Vertreter oder Teilnehmer enthalten, sind dies funktions- oder statusbezogene Bezeichnungen, die gleichermaßen auf Frauen und Männer zutreffen.

§ 2 Aufgabenstellung, Kooperation

(1) Die Berufsschulen nehmen die in § 10 SchG festgelegten Aufgaben wahr. In diesem Rahmen vermitteln sie insbesondere berufsbezogene und berufsübergreifende Lerninhalte und Kompetenzen und vertiefen die Allgemeinbildung. Durch ein ganzheitlich ausgerichtetes Bildungsangebot wird sowohl die fachliche Qualifizierung als auch die Persönlichkeitsentwicklung der Auszubildenden gefördert. Leistungsstärkeren Auszubildenden kann die Möglichkeit geboten werden, berufliche Zusatzqualifikationen oder die Fachhochschulreife zu erwerben.
(2) Die Berufsschulen erfüllen ihre Aufgaben als gleichberechtigte Partner im Zusammenwirken mit den anderen an der Berufsausbildung Beteiligten, insbesondere den Ausbildungsbetrieben sowie den zuständigen Stellen nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung.

§ 3 Dauer und Organisation der Ausbildung

(1) Die Ausbildung dauert in der Regel drei Schuljahre. Der Unterricht wird als Teilzeitunterricht, auch in Form von Blockunterricht, erteilt. Er umfasst den Pflichtbereich, den Wahlpflichtbereich und gegebenenfalls den Wahlbereich.
(2) Innerhalb des Wahlpflichtbereichs kann Stützunterricht, Erweiterungsunterricht und Unterricht zur Vermittlung von Zusatzqualifikationen erteilt werden.
(3) Innerhalb des Wahlbereichs können die Schulen nach gesonderter Festlegung durch das Kultusministerium Zusatzunterricht zum Erwerb der Fachhochschulreife anbieten.

§ 4 Bildungs- und Lehrplan, Stundentafel

(1) Der Unterricht richtet sich nach den vom Kultusministerium für verbindlich erklärten Bildungs- und Lehrplänen sowie nach der als Anlage beigefügten Stundentafel.
(2) Die in der Stundentafel ausgewiesene Projektkompetenz ist integrativer Bestandteil des berufstheoretischen Unterrichts. Sie vermittelt insbesondere die in den Bildungs- und Lehrplänen genannten Kompetenzen, die über berufsspezifische Fachqualifikationen hinausgehen.

§ 5 Maßgebende Noten, Klassenarbeiten, Zeugnisse

(1) Für die Entscheidung über die Versetzung sowie über das Bestehen der Berufsschulabschlussprüfung sind alle Noten des Pflichtbereichs mit Ausnahme der in Religionslehre erteilten Noten maßgebend.
(2) In „Berufsfachliche Kompetenz“ und „Projektkompetenz“ sind pro Schuljahr zusammengenommen mindestens acht Klassenarbeiten anzufertigen. Hiervon muss mindestens eine Klassenarbeit und können höchstens drei Klassenarbeiten durch gleichwertige Feststellungen von Leistungen im Sinne von § 9 Absatz 5
der Notenbildungsverordnung ersetzt werden.
(3) Die Schüler erhalten am Ende des Schuljahres ein Jahreszeugnis sowie im zweiten und dritten Schuljahr jeweils am Ende des ersten Schulhalbjahres ein Halbjahreszeugnis. Im ersten Schuljahr wird weder ein Halbjahreszeugnis noch eine Halbjahresinformation erteilt. Sofern die Schüler an der Berufsschulabschlussprüfung teilgenommen haben, erhalten sie am Ende ihrer schulischen Ausbildung ein Abschlusszeugnis oder ein Abgangszeugnis.
(4) Die im Erweiterungsunterricht und im Unterricht zur Vermittlung von Zusatzqualifikationen erzielten Leistungen sind im Zeugnis auszuweisen. Sie werden bei der Entscheidung über die Versetzung sowie über das Bestehen der Berufsschulabschlussprüfung nicht berücksichtigt. Die im Stützunterricht erzielten Leistungen werden nicht mit den Leistungen verrechnet, die in den in der Stundentafel ausgewiesenen Fächern oder Kompetenzbereichen erbracht worden sind, und auch nicht im Zeugnis ausgewiesen.
(5) Das Jahreszeugnis des ersten Schuljahres sowie das Zeugnis nach § 14, mit dem der Schüler die Berufsschule verlässt, ist mit der Übersicht über die Lernfelder des jeweiligen Ausbildungsberufes nach dem einschlägigen Landeslehrplan zu versehen. Dies gilt nicht bei Ausbildungsgängen, in denen bei „Berufsfachliche Kompetenz“ einzelne Schwerpunkte in der Stundentafel ausgewiesen sind.

2. Unterabschnitt Versetzung

§ 6 Voraussetzungen

In die nächst höhere Klasse wird versetzt, wenn 1.
der aus allen maßgebenden Jahresnoten (ganze Noten) gebildete Durchschnitt 4,0 oder besser ist,
2.
die „Berufsfachliche Kompetenz“ nicht schlechter als mit der Note „ausreichend“ bewertet ist oder, sofern bei „Berufsfachliche Kompetenz“ in der Stundentafel einzelne Schwerpunkte ausgewiesen sind, der auf eine Dezimale berechnete Durchschnitt der Noten der einzelnen Schwerpunkte 4,4 oder besser ist, und
3.
nicht mehr als eine der maßgebenden Jahresendnoten schlechter als mit „ausreichend“ bewertet ist. Sind zwei dieser Jahresendnoten schlechter als „ausreichend“, ist der Schüler zu versetzen, wenn für beide Noten ein Ausgleich gegeben ist. Ausgeglichen werden kann
a)
die Note „mangelhaft“ durch mindestens die Note „befriedigend“,
b)
die Note „ungenügend“ durch die Note „sehr gut“ oder durch zwei Noten „gut“.

§ 7 Entscheidung über die Versetzung, Wiederholung

(1) Die Entscheidung über die Versetzung trifft die Klassenkonferenz. Vorsitzender ist der Klassenlehrer, soweit der Schulleiter nichts anderes bestimmt. Der Vorsitzende ist stimmberechtigt; bei Stimmengleichheit gibt seine Stimme den Ausschlag.
(2) Ausnahmsweise kann die Klassenkonferenz einen Schüler, der nach § 6 nicht zu versetzen wäre, mit Zweidrittelmehrheit versetzen, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass seine Leistungen nur vorübergehend nicht für die Versetzung ausreichen und er nach einer Übergangszeit den Anforderungen der nächst höheren Klasse voraussichtlich genügen wird.
(3) Bei Nichtversetzung muss das betreffende Schuljahr wiederholt werden; Absatz 4 bleibt unberührt.
(4) Ein Schüler, der das Bildungsziel der Klasse nicht erreicht hat, kann wie ein versetzter Schüler am Unterricht der nächst höheren Klasse teilnehmen, wenn sein Ausbildungsvertrag nicht entsprechend verlängert wird. Er soll über die Folgen der Nichtverlängerung des Ausbildungsvertrages vom Klassenlehrer beraten werden. Die für die Berufserziehung des Schülers Mitverantwortlichen sind zu hören.
(5) Die Versetzung oder Nichtversetzung ist im Zeugnis mit „versetzt“ oder „Das Ziel der Klasse wurde nicht erreicht“ zu vermerken. Bei einer Versetzung nach Absatz 2 ist zu vermerken: „Versetzt nach § 7 Abs. 2 der Berufsschulordnung”.

2. ABSCHNITT Ordentliche Abschlussprüfung

§ 8 Zweck der Prüfung

In der Abschlussprüfung soll der Schüler nachweisen, dass er über die allgemeinen und berufstheoretischen Kompetenzen verfügt und damit das Ausbildungsziel der Berufsschule erreicht hat.

§ 9 Ort und Zeitpunkt der Prüfung

(1) Die Prüfung wird an den Berufsschulen abgenommen.
(2) Die Prüfung findet in der Regel im letzten Schulhalbjahr statt. Die Prüfungstermine werden vom Kultusministerium festgelegt.

§ 10 Zulassung zur Prüfung, Anmeldenoten

(1) An der Abschlussprüfung nehmen die Schüler der Abschlussklassen und die nach § 45 Abs. 1
des Berufsbildungsgesetzes oder § 37 Abs. 1 der Handwerksordnung zur Berufsabschlussprüfung zugelassenen Schüler teil.
(2) Aus den Einzelleistungen, die während des Schuljahres im Pflicht- und Wahlpflichtbereich erbracht wurden, sind Anmeldenoten in Form ganzer Noten zu bilden. In Bildungsgängen, in denen in „Berufsfachliche Kompetenz“ nach in der Stundentafel ausgewiesenen Schwerpunkten unterrichtet wird, werden statt einer Gesamtnote für „Berufsfachliche Kompetenz“ Anmeldenoten für die einzelnen Schwerpunkte in Form ganzer Noten gebildet. Die Anmeldenoten sind den Schülern spätestens fünf Schultage vor Beginn der Prüfung bekannt zu geben.
(3) Bei zweieinhalb- oder dreieinhalbjährigen Ausbildungsverhältnissen sind die nach Absatz 2 zu ermittelnden Noten aus den Noten des letzten Jahreszeugnisses und den Leistungen des letzten Halbjahres zu bilden.
(4) Steht bereits vor Beginn der Prüfung fest, dass der Schüler auf Grund der Vorgaben nach § 13 die Berufsschulabschlussprüfung nicht bestehen kann, so kann er auf eigenen Wunsch an der Abschlussprüfung teilnehmen. Nimmt er an der Abschlussprüfung nicht teil, gilt dies als Nichtbestehen der Prüfung.

§ 11 Prüfungsausschuss

(1) Für die Abschlussprüfung wird für jede Abschlussklasse an der Berufsschule ein Prüfungsausschuss gebildet, der für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung verantwortlich ist. Diesem gehören an:
1.
als Vorsitzender der Schulleiter oder eine von ihm beauftragte Lehrkraft, soweit die obere Schulaufsichtsbehörde vor Beginn der Prüfung nichts anderes bestimmt,
2.
als stellvertretender Vorsitzender der Schulleiter oder sein ständiger Vertreter oder eine vom Schulleiter beauftragte Lehrkraft,
3.
sämtliche Lehrkräfte, die in der Abschlussklasse im Pflichtbereich mit Ausnahme von Religionslehre unterrichten,
4.
erforderlichenfalls weitere von der oberen Schulaufsichtsbehörde oder vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses berufene Mitglieder.
Bestehen an einer Berufsschule mehrere Abschlussklassen eines Einzelberufes oder einer Berufsgruppe, kann der Schulleiter für diese Abschlussklassen einen gemeinsamen Prüfungsausschuss bilden.
(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihrer Tätigkeit als Prüfer unabhängig. Sie sind zur Amtsverschwiegenheit über alle Prüfungsangelegenheiten verpflichtet. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat sie vor Beginn der Prüfung hierüber zu belehren.
(3) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Der Prüfungsausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 12 Durchführung der Prüfung

(1) Die Leitung der Prüfung obliegt dem Schulleiter oder einer vom ihm beauftragten Lehrkraft.
(2) Die Prüfung erfolgt in schriftlicher Form. Sie erstreckt sich auf „Deutsch“ und „Gemeinschaftskunde“ sowie auf die in den jeweiligen Ausbildungsordnungen des Bundes ausgewiesenen schriftlichen Prüfungsbereiche.
(3) Das Kultusministerium legt die zur Verfügung stehenden Prüfungszeiten fest.
(4) Die Prüfungsaufgaben werden im Rahmen der Bildungs- und Lehrpläne landeseinheitlich vom Kultusministerium gestellt.
(5) Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und den Aufsicht führenden Lehrkräften unterschrieben wird.
(6) Die Prüfungsarbeiten werden von der Fachlehrkraft der Klasse und von einer weiteren Fachlehrkraft, die der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt, korrigiert und bewertet. Dabei sind auch Noten mit einer Dezimale zulässig. Als Note der Prüfung gilt der auf die erste Dezimale errechnete Durchschnitt der beiden Bewertungen. Weichen die Bewertungen um mehr als eine ganze Note voneinander ab und können sich die beiden Korrektoren nicht auf eine Note einigen, hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die endgültige Note der Prüfung festzusetzen; dabei gelten die Bewertungen der beiden Korrektoren als Grenzwerte, die nicht über- oder unterschritten werden dürfen.

§ 13 Ermittlung des Prüfungsergebnisses

(1) Die in den Zeugnissen nach § 14 Abs. 1 und 2 auszuweisenden Endnoten werden wie folgt gebildet:
1.
Die Endnoten in „Deutsch“ und in „Gemeinschaftskunde“ werden jeweils auf Grund der einfach gewichteten Anmeldenote und der doppelt gewichteten Prüfungsnote ermittelt, wobei der Durchschnitt auf die erste Dezimale zu errechnen ist und eine Dezimale bis 0,4 auf eine ganze Note abgerundet, eine Dezimale von 0,5 oder schlechter auf eine ganze Note aufgerundet wird.
2.
Die für die Kompetenzbereiche ermittelten Anmeldenoten werden als Endnoten in das Zeugnis übernommen. Sofern in der Stundentafel bei „Berufsfachliche Kompetenz“ einzelne Schwerpunkte ausgewiesen sind, werden die Anmeldenoten dieser Schwerpunkte als Endnoten in das Zeugnis übernommen.
3.
In den Prüfungsbereichen werden die in der jeweiligen Prüfung erzielten Leistungen in Form einer auf die erste Dezimalstelle ermittelten Endnote in das Zeugnis übernommen.
4.
Die für „Religionslehre“ sowie die im Wahlpflichtbereich ermittelten Anmeldenoten werden als Endnoten in das Zeugnis übernommen.
(2) Die Durchschnittsnote der Abschlussprüfung wird als arithmetischer Mittelwert der unter Absatz 1 Nr. 1 bis 3 ermittelten Endnoten auf die erste Dezimalstelle ohne Rundung errechnet und in dieser Form im Zeugnis unter „Bemerkungen“ ausgewiesen. Sie ist Durchschnittsnote im Sinne von Buchstabe B Abschnitt I der Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums über die Feststellung eines dem Realschulabschluss gleichwertigen Bildungsstandes nach Abschluss der Berufsausbildung vom 7. Dezember 2001 (K. u. U. 2002 S. 185) in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ermittelt die Endnoten nach Absatz 1 sowie die Durchschnittsnote nach Absatz 2. Er stellt fest, ob der Schüler die Abschlussprüfung bestanden hat, und teilt ihm das Ergebnis der Prüfung mit.
(4) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn 1.
keine der nach § 5 Abs. 1 maßgebenden Noten „ungenügend“ ist,
2.
die Leistung in „Berufsfachliche Kompetenz“ mit mindestens „ausreichend“ bewertet ist oder, sofern in der Stundentafel einzelne Schwerpunkte ausgewiesen sind, der Durchschnitt aus den Endnoten der einzelnen Schwerpunkte mindestens 4,4 beträgt und
3.
nicht mehr als eine der Endnoten nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 schlechter als „ausreichend“ ist. Ist mehr als eine dieser Endnoten schlechter als „ausreichend“, so ist die Prüfung bestanden, wenn folgender Ausgleich gegeben ist:
a)
bei zwei Endnoten „mangelhaft“ mindestens zwei Endnoten „befriedigend“
b)
bei drei Endnoten „mangelhaft“ mindestens eine Endnote „gut“ und mindestens zwei Endnoten „befriedigend“.
Hierbei darf bei Berufen mit bis zu drei Prüfungsbereichen im Sinne von Absatz 1 Nr. 3 höchstens ein Prüfungsbereich mit „mangelhaft“, bei Berufen mit mehr als drei Prüfungsbereichen dürfen höchstens zwei Prüfungsbereiche mit „mangelhaft“ bewertet sein. Als Endnoten der Prüfungsbereiche gelten insoweit die auf ganze Noten gerundeten Dezimalnoten nach Absatz 1 Nr. 3, wobei eine Dezimale bis 0,4 auf eine ganze Note abzurunden und eine Dezimale von 0,5 oder schlechter auf eine ganze Note aufzurunden ist.
(5) Über die Feststellung der Ergebnisse der Prüfung ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine Niederschrift zu fertigen.
(6) Die Niederschriften über die Prüfung und über die Feststellung der Prüfungsergebnisse, eine Liste mit den Prüfungsergebnissen sowie die Prüfungsarbeiten sind bei den Schulakten aufzubewahren. Die Niederschriften und die Prüfungsarbeiten können nach Ablauf von drei Jahren seit der Feststellung der Ergebnisse der Prüfung vernichtet werden.

§ 14 Zeugnis

(1) Wer die Abschlussprüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis mit den nach § 13 Abs. 1 ermittelten Endnoten.
(2) Wer an der Abschlussprüfung teilgenommen und sie nicht bestanden hat und die Berufsschule verlässt, erhält ein Abgangszeugnis mit den nach § 13 Abs. 1 ermittelten Noten. Wer die Berufsschule nicht verlässt, erhält ein Zeugnis mit den nach § 13 Abs. 1 ermittelten Noten.
(3) Wer an der Abschlussprüfung nicht oder nur teilweise teilgenommen hat, erhält ein Zeugnis über die bis zum Ausscheiden erbrachten Leistungen oder, sofern sie bereits vorliegen, mit den Anmeldenoten nach § 10 Abs. 2 und 3; Prüfungsleistungen bleiben unberücksichtigt.
(4) In den Zeugnissen nach den Absätzen 2 und 3 ist zu vermerken, dass das Ausbildungsziel der Berufsschule nicht erreicht ist.

§ 15 Wiederholung der Prüfung

(1) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie bei Fortsetzung des Schulbesuchs einmal, bei Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses bis zu zweimal wiederholen.
(2) Endet das Ausbildungsverhältnis bei erfolgreich abgelegter Berufsabschlussprüfung, kann der Berufsschulabschluss ohne Fortsetzung des Schulbesuchs nach Maßgabe von § 29 einmal wiederholt werden.

§ 16 Nichtteilnahme, Rücktritt

(1) Wer ohne wichtigen Grund an der Prüfung ganz oder teilweise nicht teilnimmt, hat die Abschlussprüfung nicht bestanden. Der wichtige Grund ist der Schule unverzüglich mitzuteilen. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(2) Als wichtiger Grund gilt insbesondere Krankheit. Ist eine prüfungsrelevante gesundheitliche Beeinträchtigung nicht offenkundig, kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen, das eine konkrete Beschreibung dieser Beeinträchtigung beinhaltet. Lassen sich Zweifel am Vorliegen einer prüfungsrelevanten gesundheitlichen Beeinträchtigung auf andere Weise nicht ausräumen, kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auch die Vorlage eines Satz 2 entsprechenden amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. Wer sich in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen wichtigen Grundes der Prüfung unterzogen hat, kann dies nachträglich nicht mehr geltend machen. Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich; fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere dann vor, wenn beim Vorliegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt wurde.
(3) Soweit ein wichtiger Grund vorliegt, gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Teilnahme an einer Nachprüfung ist zu ermöglichen. In diesem Fall bleiben bereits erbrachte Prüfungsleistungen bestehen. Die Nachprüfung kann an einem besonders festgelegten Termin oder am nächsten regulären Prüfungstermin durchgeführt werden. Terminierung und Aufgabenstellung erfolgen durch die Schule, soweit die oberste Schulaufsichtsbehörde nichts anderes bestimmt.
(4) Vor Beginn der Prüfung ist auf diese Bestimmungen hinzuweisen.

§ 17 Täuschungshandlungen, Ordnungsverstöße

(1) Wer es unternimmt, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder wer nicht zugelassene Hilfsmittel nach Bekanntgabe der Prüfungsaufgaben mit sich führt oder Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch leistet, begeht eine Täuschungshandlung.
(2) Wird während der Prüfung eine Täuschungshandlung festgestellt oder entsteht ein entsprechender Verdacht, ist der Sachverhalt von einer Aufsicht führenden Lehrkraft festzustellen und zu protokollieren. Der Prüfling setzt die Prüfung bis zur Entscheidung über die Täuschungshandlung vorläufig fort.
(3) Liegt eine Täuschungshandlung vor, wird die Prüfungsleistung mit der Note ungenügend bewertet. In schweren Fällen kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses den Prüfling von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen; dies gilt als Nichtbestehen der Abschlussprüfung.
(4) Stellt sich eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Zeugnisses heraus, kann die obere Schulaufsichtsbehörde die ergangene Prüfungsentscheidung zurücknehmen, das Zeugnis einziehen und entweder ein anderes Abschlusszeugnis erteilen oder die Abschlussprüfung für nicht bestanden erklären, wenn seit der Ausstellung des Zeugnisses nicht mehr als zwei Jahre vergangen sind.
(5) Wer durch eigenes Verhalten die Prüfung so schwer stört, dass es nicht möglich ist, seine Prüfung oder die Prüfung anderer Prüflinge ordnungsgemäß durchzuführen, wird von der Prüfung ausgeschlossen; dies gilt als Nichtbestehen der Abschlussprüfung. Die Entscheidung trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(6) Vor Beginn der Prüfung ist auf diese Bestimmungen hinzuweisen.

3. ABSCHNITT Zusatzqualifikationen

§ 18 Allgemeines

(1) Soweit das Kultusministerium keine gesonderten Regelungen erlassen hat, können die Berufsschulen die Vermittlung von Zusatzqualifikationen unter Beachtung von § 10 Abs. 1 Satz 3
SchG und nach Maßgabe der Regelungen dieses Abschnitts im Rahmen der für die jeweilige Schule insgesamt verfügbaren Ressourcen anbieten.
(2) Die Schüler erwerben die Zusatzqualifikationen, wenn sie an dem hierzu angebotenen Zusatzunterricht teilnehmen und die vorgesehene Zusatzprüfung erfolgreich ablegen.

§ 19 Zulassungsvoraussetzung, Form der Prüfung, Anmeldenoten

(1) Zur Zusatzprüfung werden die Schüler der Abschlussklassen zugelassen, die an der Berufsschulabschlussprüfung teilnehmen und den Zusatzunterricht ordnungsgemäß besucht haben, sowie die übrigen in § 10 Abs. 1 genannten Schüler.
(2) In mindestens einem der Fächer des Zusatzunterrichts ist eine schriftliche Prüfung durchzuführen. Die schriftliche Prüfung kann nach Festlegung der Schule durch einen mündlichen und/oder praktischen Teil ersetzt oder ergänzt werden. Die schriftliche Prüfung muss mindestens 60 Minuten betragen und darf in der Regel 150 Minuten nicht überschreiten.
(3) In den Fächern zur Vermittlung von Zusatzqualifikationen sind Anmeldenoten in Form ganzer Noten zu bilden, die aus den während des Schuljahres erbrachten Einzelleistungen zu ermitteln sind. Die Anmeldenoten sind den Schülern fünf Schultage vor Beginn der schriftlichen Prüfung mitzuteilen.

§ 20 Durchführung der Prüfung

(1) Für die Durchführung der Zusatzprüfung gelten § 11, § 12 Abs. 5 und 6 sowie §§ 16 und 17 entsprechend.
(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die Zusatzprüfung. Er legt im Rahmen der Lerninhalte, die im Zusatzunterricht vermittelt wurden, die Prüfungsaufgaben fest und bestimmt außerdem die Prüfungszeitpunkte.

§ 21 Ermittlung des Prüfungsergebnisses

(1) Die Anmeldenoten für die Fächer des Zusatzunterrichts, in denen nicht geprüft wurde, werden als Endnoten in das Zeugnis übernommen.
(2) Die Endnoten in den Fächern der Zusatzprüfung werden vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses jeweils aus der einfach gewichteten Anmeldenote und der doppelt gewichteten Prüfungsnote ermittelt, wobei der Durchschnitt auf die erste Dezimale zu errechnen ist und eine Dezimale bis 0,4 auf eine ganze Note abgerundet, eine Dezimale von 0,5 oder schlechter auf eine ganze Note aufgerundet wird.
(3) Wenn in einem Fach schriftlich, mündlich und praktisch oder schriftlich und praktisch oder schriftlich und mündlich geprüft wurde, zählen die Anmeldenote und die Prüfungsnoten der einzelnen Teilprüfungen jeweils einfach.
(4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses stellt fest, wer die Zusatzprüfung bestanden hat. Die Zusatzprüfung hat bestanden, wer die Berufsschulabschlussprüfung und die Berufsabschlussprüfung bestanden hat und in den Fächern der Zusatzprüfung jeweils mindestens die Endnote „ausreichend“ erzielt hat.
(5) Im Übrigen gilt § 13 Abs. 5 und 6 entsprechend.

§ 22 Zeugnis

(1) Die Endnoten der Fächer der Zusatzqualifikation sind im Berufsschulzeugnis aufzuführen. Wurde die Zusatzprüfung, die Berufsschulabschlussprüfung und die Berufsabschlussprüfung bestanden, ist im Berufsschulzeugnis unter „Bemerkungen“ einzutragen: „Der Schüler/ Die Schülerin hat die Zusatzqualifikation ..................... erworben“. Die Schule kann zusätzlich ein Zertifikat über die Erlangung der Zusatzqualifikation ausstellen.
(2) Wer nur die zum Erwerb der Zusatzqualifikation erforderlichen Leistungen nicht erbracht hat, erhält, sofern er die Prüfung nicht insgesamt wiederholt, ein Berufsschulabschlusszeugnis. In den Fächern der Zusatzprüfung sind dabei die Anmeldenoten auszubringen.
(3) Wer die zum Erwerb der Zusatzqualifikation erforderlichen Leistungen erbringt, die Berufsschulabschlussprüfung jedoch nicht besteht, erhält, sofern er die Prüfung nicht insgesamt wiederholt, ein Abgangszeugnis, das auch die in den Fächern des Zusatzunterrichts erreichten Endnoten enthält.

§ 23 Wiederholung der Zusatzprüfung

Wer nur die Zusatzprüfung nicht besteht, kann sie einmal zum nächsten regulären Prüfungstermin ohne erneuten Besuch der Berufsschule wiederholen. In diesem Fall zählen bei der Ermittlung der Endnoten in den Fächern der Zusatzprüfung die ursprünglichen Anmeldenoten und die in den einzelnen Prüfungsteilen erzielten Noten jeweils einfach.

4. ABSCHNITT Prüfung für Schulfremde

§ 24 Teilnehmer

Wer das Abschlusszeugnis der Berufsschule erwerben will, ohne eine entsprechende öffentliche oder staatlich anerkannte Berufsschule besucht zu haben, kann als außerordentlicher Teilnehmer (Schulfremder) die Abschlussprüfung und im Zusammenhang mit der Abschlussprüfung die Zusatzprüfung zum Erwerb einer Zusatzqualifikation ablegen.

§ 25 Zeitpunkt

Die Prüfung für Schulfremde findet einmal jährlich, in der Regel zusammen mit der ordentlichen Abschlussprüfung an den öffentlichen Berufsschulen statt.

§ 26 Meldung

(1) Die Meldung zur Prüfung ist bis zum 1. Dezember für die Prüfung im darauf folgenden Jahr an die Berufsschule zu richten, an der die Prüfung durchgeführt werden soll. Die Meldung von Prüflingen der staatlich genehmigten, aber noch nicht staatlich anerkannten privaten Schulen erfolgt bei der oberen Schulaufsichtsbehörde, in deren Bezirk die Privatschule liegt.
(2) Der Meldung sind beizufügen: 1.
ein Lebenslauf in tabellarischer Form mit Angaben über den bisherigen Bildungsweg und über die ausgeübte Berufstätigkeit,
2.
die Geburtsurkunde und ein Lichtbild, 3.
die Abschluss- oder Abgangszeugnisse der besuchten Schulen und die Zeugnisse über die Berufstätigkeit (beglaubigte Abschriften oder Ablichtungen),
4.
eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls mit welchem Ergebnis der Bewerber schon an Prüfungen zum Abschluss der Berufsschule teilgenommen hat,
5.
Angaben über die schulische Vorbereitung auf die Abschlussprüfung oder über den Selbstunterricht des Bewerbers sowie über den von ihm in allen Prüfungsfächern durchgearbeiteten Lehrstoff und die hierbei benutzte Literatur.

§ 27 Voraussetzung für die Zulassung

(1) Schulfremde können die Prüfung nicht eher ablegen, als es ihnen bei regulärem Schulbesuch möglich wäre.
(2) Zur Prüfung wird in der Regel nur zugelassen, wer in Baden-Württemberg seinen ständigen Wohnsitz hat oder in Baden-Württemberg an einer staatlich genehmigten Schule oder an einer sonstigen Unterrichtseinrichtung auf die Schulfremdenprüfung vorbereitet wurde.

§ 28 Entscheidung über die Zulassung

Die öffentliche Berufsschule entscheidet über die Zulassung zur Prüfung. Bei Bewerbern von staatlich genehmigten Schulen trifft diese Entscheidung die obere Schulaufsichtsbehörde. Sie bestimmt die öffentliche Berufsschule, an der die Prüfung abzulegen ist. Dabei kann sie zulassen, dass die schriftliche und die praktische Prüfung im Gebäude der staatlich genehmigten Schule abgenommen werden. Leitung und Beaufsichtigung der Prüfung regelt in diesem Fall die obere Schulaufsichtsbehörde.

§ 29 Durchführung der Prüfung

(1) Für die Prüfung gelten die Bestimmungen der §§ 9, 11 bis 13, 16 und 17 entsprechend mit folgenden Maßgaben:
1.
Fachlehrkräfte im Sinne von § 12 Abs. 6 sind die vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmten Fachlehrkräfte einer öffentlichen Schule.
2.
Die Feststellung des Leistungsstandes in den in der jeweiligen Stundentafel ausgewiesenen Kompetenzbereichen erfolgt in der Regel als mündliche Prüfung mit folgender Prüfungsdauer:
a)
in „Berufsfachliche Kompetenz“ 30 bis 45 Minuten; sofern in der Stundentafel bei „Berufsfachliche Kompetenz“ einzelne Schwerpunkte ausgewiesen sind, beträgt die Prüfungszeit je Schwerpunkt 10 bis 15 Minuten,
b)
in „Projektkompetenz“ 15 bis 25 Minuten, c)
in „Wirtschaftskompetenz“ (soweit in der Stundentafel vorgesehen) 10 bis 15 Minuten.
Eine mündliche Prüfung kann durch eine schriftliche Prüfung ersetzt werden. Die Prüfung dauert in diesem Fall 60 bis 90 Minuten. Nähere Festlegungen trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
3.
Bei der Feststellung der Endnoten zählen allein die Prüfungsleistungen.
(2) Die Prüflinge haben sich bei Beginn der Prüfung mit einem mit Lichtbild versehenen amtlichen Ausweis auszuweisen sowie diesen während der gesamten Prüfung bei sich zu führen und auf Verlangen vorzuzeigen.
(3) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält das Abschlusszeugnis für Schulfremde. Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält auf Verlangen eine Bescheinigung über die Teilnahme an der Prüfung, über das Ergebnis der Prüfung und über die ermittelten Einzelnoten.

5. ABSCHNITT Schlussbestimmungen

§ 30 Inkrafttreten, Übergangsregelung

(1) Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Berufsschulen vom 20. Juni 1978 (GBl. S. 471, K. u. U. S. 1298), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Juni 1998 (GBl. S. 363) außer Kraft.
(2) Für die Unterrichtung und Prüfung von Schülern, die eine nicht nach Lernfeldern strukturierte Berufsausbildung durchlaufen, gilt die in Absatz 1 Satz 2 genannte Verordnung in der am 31. Juli 2008 geltenden Fassung weiter.
STUTTGART, den 10. Juli 2008 Rau

Anlage

(zu § 4 Abs. 1)
Stundentafel Berufsschule (durchschnittliche Zahl der Wochenstunden)

1.

Pflichtbereich

1. Jahr

2. Jahr

3. Jahr

4. Jahr

1.1

Fächer

 

 

 

 

 

Religionslehre

1

1

11)

 

 

Deutsch

1

1

11)

 

 

Gemeinschaftskunde

1

1

11)

 

1.2

Kompetenzbereiche

 

 

 

 

 

Wirtschaftskompetenz2)

1

1

11)

 

 

Berufsfachliche Kompetenz3)
(mit Schwerpunktbildung2))
Projektkompetenz4)

}

7* (8)5)

7* (8)5)

7* (8)

7* (8)

2

Wahlpflichtbereich

2(1)5)

 

2

2

2

 

Stützunterricht

 

 

 

 

 

Erweiterungsunterricht,

 

 

 

 

 

z. B.

 

 

 

 

 

- Computeranwendung

 

 

 

 

 

- Berufsbezogene Fremdsprache

 

 

 

 

 

- Sport

 

 

 

 

 

Erwerb von beruflichen Zusatzqualifikationen

3.

Wahlbereich

 

 

z. B. Erwerb der Fachhochschulreife

Fußnoten

*
bei Unterrichtserteilung in Wirtschaftskompetenz, ansonsten 8 Wochenstunden
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