BerAufbSchulAPV BW
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an der Berufsaufbauschule Vom 5. Juni 1984

1. ABSCHNITT Allgemeines

§ 1 Zweck der Ausbildung

(1) Die Ausbildung an allen Typen der Berufsaufbauschule (Mittelstufe der Berufsoberschule) soll auf die Übernahme qualifizierter Tätigkeiten im Berufsleben vorbereiten und den Übergang in weiterführende Bildungseinrichtungen ermöglichen. Aufbauend auf den Besuch der Berufsschule oder einer Berufsfachschule und einer praktischen Berufsausbildung oder Tätigkeit vermittelt sie eine erweiterte, auf die technische, wirtschaftliche und soziale Entwicklung bezogene Allgemeinbildung und führt zur Fachschulreife (mittlerer Bildungsabschluß).
(2) Die Typen der Berufsaufbauschule sind die Gewerblich-technische, die Kaufmännische, die Hauswirtschaftlich-pflegerischsozialpädagogische und die Landwirtschaftliche Berufsaufbauschule.
(3) Die Ausbildung dauert in Vollzeitunterricht ein Jahr und endet mit der Abschlußprüfung.

§ 2 Lehrplan, Stundentafel, maßgebende Fächer, Kernfächer

(1) Der Unterricht richtet sich nach den vom Kultusministerium erlassenen Lehrplänen und nach der als Anlage beigefügten Stundentafel.
(2) Für den Abschluß sind die Leistungen in den maßgebenden Fächern entscheidend. Maßgebende Fächer sind alle an der Berufsaufbauschule unterrichteten Pflichtfächer mit Ausnahme von Religionslehre. Unter den maßgebenden Fächern gelten die schriftlich geprüften Fächer als Kernfächer.

2. ABSCHNITT Aufnahmeverfahren und Probezeit

§ 3 Aufnahmevoraussetzungen

(1) Voraussetzungen für die Aufnahme in die Berufsaufbauschule sind:
1.
das Abschlußzeugnis der Hauptschule oder ein gleichwertiger Bildungsstand,
2. a)
das Abschlußzeugnis der Berufsschule oder, wenn diese nicht besucht wurde, einer einjährigen Berufsfachschule oder
b)
das Abschlußzeugnis einer sonstigen mindestens zweijährigen nicht zur Prüfung der Fachschulreife führenden Berufsfachschule,
3. a)
der erfolgreiche Abschluß in einem für den Schultyp einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf oder, wenn ein solcher nicht festgelegt war, in einer sonstigen für den Schultyp einschlägigen Berufsausbildung oder
b)
eine mindestens vierjährige für den Schultyp einschlägige praktische Tätigkeit mit guten Beurteilungen, wobei die Zeit des Besuchs einer Berufsfachschule mit Ausnahme wiederholter Schuljahre angerechnet wird, ,
4.
bei ausländischen Bewerbern zusätzlich ausreichende deutsche Sprachkenntnisse.
(2) Der Schulleiter kann in begründeten Ausnahmefällen, vor allem im Hinblick auf das angestrebtre Ausbildungsziel, eine andere als die nach Absatz 1 einschlägige Berufsausbildung anerkennen.

§ 4 Aufnahmeantrag

(1) Der Aufnahmeantrag ist an die Berufsaufbauschule zu richten, an der die Ausbildung erfolgen soll. Der Termin, zu dem der Antrag bei der Schule eingegangen sein muß, wird vom Schulleiter bestimmt und auf geeignete Weise bekanntgegeben. Dem Aufnahmeantrag sind beizufügen:
1.
ein Lebenslauf in tabellarischer Form mit Angaben über den bisherigen Bildungsweg und die ausgeübte Berufstätigkeit,
2.
beglaubigte Abschriften der Nachweise gemäß § 3 Nr. 1-3,
3.
eine Erklärung, a)
ob und gegebenenfalls an welcher Berufsaufbauschule der Bewerber bereits an einem Aufnahmeverfahren teilgenommen hat,
b)
ob und gegebenenfalls an welche Berufsaufbauschule der Bewerber ebenfalls einen Aufnahmeantrag gerichtet hat,
c)
ob und gegebenenfalls mit welchem Ergebnis er bereits eine Berufsaufbauschule besucht hat.
Sofern das Zeugnis nach § 3 Ziffer 2 zum Anmeldetermin noch nicht vorliegt, ist die beglaubigte Abschrift unverzüglich nachzureichen; dem Aufnahmeantrag ist in diesem Fall eine beglaubigte Abschrift des letzten Schulzeugnisses beizufügen.
(2) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Schulleiter. Er kann eine angemessene Frist setzen, innerhalb deren sich der Bewerber erklären muß, ob er die Zusage über die Aufnahme annimmt.

§ 5 Auswahlverfahren

(1) Erfüllen mehr Bewerber die Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 3, als in die Berufsaufbauschule aufgenommen werden können, werden sie nach einem Auswahlverfahren ausgewählt.
(2) Bei allen Bewerbern wird der Durchschnitt aus den Noten aller Fächer des Abschlußzeugnisses gemäß § 3 Nr. 2 auf eine Dezimale berechnet. Entsprechend dem Anteil der Bewerber mit dem Abschlußzeugnis der Berufsschule, dem Abschlußzeugnis einer einjährigen Berufsfachschule und dem Abschlußzeugnis einer sonstigen Berufsfachschule (§ 3 Nr. 2 Buchstabe b) werden die Bewerber in der Reihenfolge des erzielten Durchschnitts, bei gleichem Durchschnitt in der Reihenfolge der nachgewiesenen Dauer einer einschlägigen beruflichen Tätigkeit nach Abschluß der Berufsausbildung und bei gleicher Dauer der beruflichen Tätigkeit in der Reihenfolge des Eingang der Anmeldungen aufgenommen.
(3) Für Bewerber, die auf Grund des Auswahlverfahrens im Vorjahr erstmals oder wiederholt nicht aufgenommen werden konnten und auch jetzt nicht nach Absatz 2 aufgenommen werden können, sind bis zu zehn Prozent der verfügbaren Plätze freizuhalten. Für die Reihenfolge bei der Besetzung dieser Plätze gilt Absatz 2 ensprechend.

§ 6 Probezeit

(1) Alle Schüler werden zunächst auf Probe aufgenommen. Die Klassenkonferenz entscheidet auf Grund der Noten des Halbjahreszeugnisses über das Bestehen der Probezeit, § 14 Abs. 4 gilt entsprechend. Wer die Probezeit nicht bestanden hat, muß die Berufsaufbauschule verlassen. Er kann einmal erneut auf Grund eines Aufnahmeverfahrens nach dieser Verordnung aufgenommen werden.
(2) Ausnahmsweise kann die Klassenkonferenz einem Schüler, der nach Absatz 1 die Probezeit nicht bestanden hat, mit Zweidrittelmehrheit das Verbleiben an der Berufsaufbauschule erlauben, wenn sie zu der Auffassung gelangt, daß der Schüler unter Berücksichtigung seiner Leistungsentwicklung voraussichtlich die Abschlußprüfung bestehen wird.
(3) Die Klassenkonferenz trifft die Entscheidung nach den Absätzen 1 und 2 unter Vorsitz des Schulleiters. Der Vorsitzende ist stimmberechtigt; bei Stimmgleichheit gibt seine Stimme den Ausschlag.

3. ABSCHNITT Prüfungen

1. Unterabschnitt Abschlußprüfung

§ 7 Zweck der Prüfung

In der Abschlußprüfung soll der Schüler nachweisen, daß er das Ausbildungsziel der Berufsaufbauschule erreicht hat und die geforderten allgemeinen und fachtheoretischen Kenntnisse besitzt.

§ 8 Teile der Prüfung

Die Abschlußprüfung besteht aus der schriftlichen Prüfung und der mündlichen Prüfung. Sie ist nicht öffentlich.

§ 9 Abnahme der Prüfung

(1) Die Abschlußprüfung wird an der Berufsaufbauschule abgenommen.
(2) Der Zeitpunkt der schriftlichen Prüfung wird vom Kultusministerium festgelegt. Der Zeitpunkt der mündlichen Prüfung wird vom Schulleiter festgelegt.

§ 10 Anmeldenoten, Zulassung zur Prüfung

(1) Zur Abschlußprüfung sind alle Schüler des zweiten Schulhalbjahres zugelassen, welche die zur Bildung von Anmeldenoten erforderlichen Einzelleistungen erbracht haben. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, ist die Nichtzulassung vom Schulleiter festzustellen und dem Schüler unter Angabe der Gründe unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Sie gilt als Nichtbestehen der Abschlußprüfung, es sei denn, der Schulleiter stellt fest, daß die Gründe vom Schüler nicht zu vertreten sind.
(2) Für die Prüfung werden in allen Fächern Anmeldenoten (volle Noten) gebildet. Sie sind aus den während des Schuljahres erbrachten Einzelleistungen zu ermitteln und in eine Prüfungsliste einzutragen, bei Religionslehre zusätzlich mit der Bezeichnung des Bekenntnisses. Die Anmeldenoten sind dem Schüler für die Fächer der schriftlichen Prüfung fünf bis sieben Schultage vor Beginn der schriftlichen Prüfung und für die übrigen Fächer fünf bis sieben Schultage vor der mündlichen Prüfung zusammen mit den Noten der schriftlichen Prüfung (§ 12 Abs. 6 § 13 Abs. 4) bekanntzugeben.

§ 11 Prüfungsausschuß, Fachausschüsse

(1) Für die Abschlußprüfung wird an jeder Berufsaufbauschule ein Prüfungsausschuß gebildet, der für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung verantwortlich ist. Diesem gehören an:
1.
als Vorsitzender ein Vertreter oder Beauftragter des Oberschulamts,
2.
als stellvertretender Vorsitzender der Schulleiter oder sein ständiger Vertreter oder ein vom Schulleiter beauftragter Lehrer,
3.
sämtliche Lehrer, die in den maßgebenden Fächern unterrichten.
Das Oberschulamt oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann weitere Mitglieder berufen, soweit dies für die Durchführung der Prüfung erforderlich ist.
(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihrer Tätigkeit als Prüfer unabhängig. Sie sind zur Amtsverschwiegenheit über alle Prüfungsangelegenheiten verpflichtet. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat sie vor Beginn der Prüfung hierüber zu belehren.
(3) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Der Prüfungsausschuß entscheidet mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(4) Die mündliche Prüfung in den einzelnen Fächern wird von Fachausschüssen abgenommen. Sie werden vom Vorsitzenden oder von dem von ihm Beauftragten aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses gebildet. Dem einzelnen Fachausschuß gehören an:
1.
der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Prüfungsausschusses als Leiter, sofern das Oberschulamt nichts anderes bestimmt,
2.
der Fachlehrer der Klasse oder bei dessen Verhinderung ein in dem betreffenden Prüfungsfach erfahrener Lehrer als Prüfer,
3.
ein weiteres fachkundiges Mitglied des Prüfungsausschusses zugleich als Protokollführer.
In Fächer, in denen der Schüler von verschiedenen Fachlehrern für Teilbereiche unterrichtet wird, gehören alle Fachlehrer dem Fachausschuß als Mitglieder gemäß Nummer 2 oder 3 an. Der Leiter des Fachausschusses bestimmt den Gang der Prüfung; er kann selbst prüfen.

§ 12 Schriftliche Prüfung

(1) Die Leitung der schriftlichen Prüfung obliegt dem Schulleiter.
(2) Schriftliche Prüfungsarbeiten sind in folgenden Fächern zu fertigen:

1. Deutsch (Aufsatz)

Arbeitszeit 180 Minuten

2. Englisch

Arbeitszeit 150 Minuten

3.

Chemie

Arbeitszeit 120 Minuten

Mathematik

Arbeitszeit 150 Minuten

a) gewerblich-technischer Schultyp:

Physik

Arbeitszeit 120 Minuten

Mathematik

Arbeitszeit 150 Minuten

b) kaufmännischer Schultyp:

Betriebswirtschaftslehre
mit Wirtschaftlichem
Rechnungswesen

Arbeitszeit 180 Minuten

Mathematik

Arbeitszeit 120 Minuten

c) hauswirtschaftlich-pflegerisch-sozialpädagogischer Schultyp:

Biologie
mit Gesundheitslehre

Arbeitszeit 150 Minuten

Mathematik

Arbeitszeit 120 Minuten

d) landwirtschaftlicher Schultyp:

Biologie

Arbeitszeit 150 Minuten

Mathematik

Arbeitszeit 120 Minuten

(3) Die Prüfungsaufgaben werden im Rahmen der Lehrpläne landeseinheitlich vom Kultusministerium oder von einem von ihm beauftragten Oberschulamt gestellt.
(4) Über die schriftliche Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Schulleiter und den aufsichtsführenden Lehrern unterschrieben wird.
(5) Jede schriftliche Arbeit wird vom Fachlehrer der Klasse und von einem weiteren Fachlehrer, den der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt, korrigiert und bewertet; dabei sind volle und halbe Noten zulässig. Als Note der schriftlichen Prüfung gilt der auf die erste Dezimale errechnete Durchschnitt der beiden Bewertungen, der in der üblichen Weise auf eine volle oder halbe Note zu runden ist (Beispiele: 2,8 bis 3,2 auf 3,0; 3,3 bis 3,7 auf 3,5). Weichen die Bewertungen um mehr als eine volle Note voneinander ab und können sich die beiden Korrektoren nicht einigen, hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die endgültige Note für die schriftliche Prüfung festzusetzen; dabei gelten die Bewertungen der beiden Korrektoren als Grenzwerte, die nicht über- und unterschritten werden dürfen.
(6) Die Noten der schriftlichen Prüfung in den einzelnen Fächern werden dem Schüler fünf bis sieben Schultage vor der mündlichen Prüfung bekanntgegeben.

§ 13 Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung soll keine Wiederholung, sondern eine Ergänzung der schriftlichen Prüfung sein. Sie soll in der Regel 10 bis 15 Minuten je Schüler und Fach dauern.
(2) Die mündliche Prüfung kann als Einzel- oder Gruppenprüfung durchgeführt werden. Bei Gruppenprüfung können bis zu drei Schüler zusammen geprüft werden. Die Entscheidung trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(3) Die mündliche Prüfung kann sich auf alle maßgebenden Fächer erstrecken.
(4) Auf Grund der Anmeldenoten und gegebenenfalls der Noten der schriftlichen Prüfung bestimmt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, in welchen Fächern der Schüler mündlich zu prüfen ist. Jeder Schüler wird mindestens in einem Fach und soll in nicht mehr als drei Fächern geprüft werden. Die zu prüfenden Fächer sind dem Schüler fünf bis sieben Schultage vor der mündlichen Prüfung bekanntzugeben. Darüber hinaus wird der Schüler in bis zu zwei weiteren Fächern mündlich geprüft, die er bis zum nächsten Schultag schriftlich dem Schulleiter benennen kann.
(5) Im Anschluß an die mündliche Prüfung des einzelnen Schüler oder der Gruppe setzt der Fachausschuß das Ergebnis der mündlichen Prüfung auf Vorschlag des Prüfers fest; dabei sind volle und halbe Noten zulässig. Kann sich der Fachausschuß auf keine bestimmte Note einigen oder mehrheitlich mit der Stimme des Leiters für keine bestimmte Note entscheiden, so wird die Note aus dem auf die erste Dezimale errechneten Durchschnitt der Bewertungen allerler drei Mitglieder gebildet, der in der üblichen Weise auf eine volle oder halbe Note zu runden ist. (Beispiele: 2,8 bis 3,2 auf 3,0; 3,3 bis 3,7 auf 3,5).
(6) Über die mündliche Prüfung jedes einzelnen Schülers ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des Fachausschusses unterschrieben wird.

§ 14 Ermittlung des Prüfungsergebnisses

(1) Die Endnoten in den einzelnen Fächern werden in einer Schlußsitzung des Prüfungsausschusses auf Grund der Anmeldenoten und der Prüfungsleistungen ermittelt, wobei in der üblichen Weise auf eine volle Note zu runden ist (Beispiel: 2,5 bis 3,4 auf »befriedigend«).
(2) Bei der Ermittlung der Endnoten zählen 1.
in Fächern, in denen schriftlich und mündlich geprüft wurde, die Anmeldenote, die Note der schriftlichen Prüfung und die Note der mündlichen Prüfung je einfach,
2.
in Fächern, in denen nur schriftlich oder mündlich geprüft wurde, die Anmeldenote einfach und die Prüfungsnote doppelt.
(3) In Fächern, in denen nicht geprüft wurde, werden die Anmeldenoten als Endnoten in das Zeugnis übernommen.
(4) Der Prüfungsausschuß stellt in der Schlußsitzung fest, ob der Schüler die Abschlußprüfung bestanden hat. Die Abschlußprüfung ist bestanden, wenn
1.
der Durchschnitt aus den Noten aller maßgebenden Fächer 4,0 oder besser ist und
2.
der Durchschnitt aus den Noten der Kernfächer 4,0 oder besser ist und
3.
die Leistungen in keinem Kernfach mit der Note »ungenügend« bewertet sind und
4.
die Leistungen in nicht mehr als einem maßgebenden Fach geringer als mit der Note »ausreichend« bewertet sind; sind die Leistungen in zwei Fächern geringer als mit der Note »ausreichend« bewertet, so ist die Prüfung bestanden, wenn für beide Fächer ein Ausgleich gegeben ist. Ausgeglichen werden können
a)
die Note »ungenügend« in einem Fach, das nicht Kernfach ist, durch die Note »sehr gut« in einem anderen maßgebenden Fach oder die Note »gut« in zwei anderen maßgebenden Fächern,
b)
die Note »mangelhaft« in einem Kernfach durch mindestens die Note »gut« in einem anderen Kernfach,
c)
die Note »mangelhaft« in einem Fach, das nicht Kernfach ist, durch mindestens die Note »gut« in einem anderen maßgebenden Fach oder die Note »befriedigend« in zwei anderen maßgebenden Fächern.
Dem Schüler ist nach der Schlußsitzung unverzüglich mitzuteilen, ob er die Prüfung bestanden hat.
(5) Über die Schlußsitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und dem Mitglied, das die Niederschrift angefertigt hat, unterschrieben wird.
(6) Die Niederschriften über die einzelnen Teile der Prüfung und über die Schlußsitzung des Prüfungsausschusses, eine Liste mit den Prüfungsergebnissen und die Prüfungsarbeiten sind bei den Schulakten aufzubewahren. Die Niederschriften und die Prüfungsarbeiten können nach Ablauf von drei Jahren seit der Schlußsitzung des Prüfungsausschusses vernichtet werden.

§ 15 Zeugnis

(1) Wer die Abschlußprüfung bestanden hat, erhält ein Abschlußzeugnis mit den nach § 14 Abs. 1 bis 3 ermittelten Endnoten (ganze Noten).
(2) Wer an der Abschlußprüfung teilgenommen und sie nicht bestanden hat und die Schule verläßt, erhält ein Abgangszeugnis mit den nach § 14 Abs. 1 bis 3 ermittelten Endnoten.

§ 16 Wiederholung der Prüfung, Entlassung

(1) Wer die Abschlußprüfung nicht bestanden hat, kann sie nach erneutem Besuch der Berufsaufbauschule einmal wiederholen.
(2) Bei bestandener Abschlußprüfung ist weder eine Wiederholung der Ausbildung noch eine Wiederholung der Abschlußprüfung zulässig.
(3) Schüler, welche die Abschlußprüfung auch bei Wiederholung nicht bestanden haben, müssen die Berufsaufbauschule verlassen.

§ 17 Nichtteilnahme, Rücktritt

(1) Nimmt ein Schüler ohne wichtigen Grund an der Prüfung (§ 8) ganz oder teilweise nicht teil, gilt dies als Nichtbestehen der Abschlußprüfung. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses; dabei ist auch zu entscheiden, inwieweit bereits erbrachte Prüfungsleistungen angerechnet werden. Der Schüler hat den Grund unverzüglich dem Schulleiter oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitzuteilen.
(2) Als wichtiger Grund gilt insbesondere Krankheit. Ist eine prüfungsrelevante gesundheitliche Beeinträchtigung nicht offenkundig, kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen, das eine konkrete Beschreibung dieser Beeinträchtigung beinhaltet. Lassen sich Zweifel am Vorliegen einer prüfungsrelevanten gesundheitlichen Beeinträchtigung auf andere Weise nicht ausräumen, kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auch die Vorlage eines Satz 2 entsprechenden amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. Hat sich ein Schüler in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen wichtigen Grundes der Prüfung unterzogen, kann dies nachträglich nicht mehr geltend gemacht werden. Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich; fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere dann vor, wenn der Schüler beim Vorliegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt hat.
(3) Sofern ein wichtiger Grund vorliegt, gilt die Prüfung als nicht unternommen. Für die Schüler kann ein besonderer Nachprüfungstermin gemäß § 9 Abs. 1 angesetzt werden.
(4) Die Schüler sind vor Beginn des ersten Prüfungsteils auf diese Bestimmungen hinzuweisen.

§ 18 Täuschungshandlungen, Ordnungsverstöße

(1) Unternimmt es ein Schüler, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder führt er nicht zugelassene Hilfsmittel nach Bekanntgabe der Prüfungsaufgaben mit oder leistet er Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch, liegt eine Täuschungshandlung vor.
(2) Wird während der Prüfung festgestellt, daß ein Schüler eine Täuschungshandlung begeht oder einen entsprechenden Verdacht hervorruft, ist der Sachverhalt von einem aufsichtführenden Lehrer festzustellen und zu protokollieren. Der Schüler setzt die Prüfung bis zur Entscheidung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses über die Täuschungshandlung vorläufig fort.
(3) Liegt eine Täuschungshandlung vor, wird die Prüfungsleistung mit »ungenügend« bewertet. In schweren Fällen kann das Oberschulamt den Schüler von der Prüfung ausschließen; der Ausschluß gilt als Nichtbestehen der Abschlußprüfung.
(4) Stellt sich eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Zeugnisses heraus, kann das Oberschulamt die ergangene Prüfungsentscheidung zurücknehmen, das Zeugnis einziehen und entweder ein anderes Abschlußzeugnis erteilen oder die Abschlußprüfung für nicht bestanden erklären. Die Rücknahme ist ausgeschlossen, wenn seit der Ausstellung des Zeugnisses mehr als zwei Jahre vergangen sind.
(5) Behindert ein Schüler durch sein Verhalten die Prüfung so schwer, daß es nicht möglich ist, seine Prüfung oder die Prüfung anderer Schüler ordnungsgemäß durchzuführen, wird er von der Prüfung ausgeschlossen; dies gilt als Nichtbestehen der Abschlußprüfung. Die Entscheidung trifft bei der schriftlichen Prüfung der Schulleiter und bei der mündlichen Prüfung der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(6) Die Schüler sind vor Beginn des ersten Prüfungsteils auf diese Bestimmungen hinzuweisen.

2. Unterabschnitt Prüfung für Schulfremde

§ 19 Teilnehmer

Wer das Abschlußzeugnis erwerben will, ohne Schüler einer öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Berufsaufbauschule zu sein, kann als außerordentlicher Teilnehmer (Schulfremder) die Abschlußprüfung ablegen.

§ 20 Zeitpunkt

Die Prüfung für Schulfremde findet einmal jährlich, in der Regel zusammen mit der Abschlußprüfung an den öffentlichen Berufsaufbauschulen statt.

§ 21 Meldung

(1) Die Meldung zur Prüfung ist bis zum 1. Dezember für die Prüfung im darauffolgenden Jahr an das für den Wohnsitz des Bewerbers zuständige Oberschulamt zu richten. Für die Schüler der staatlich genehmigten privaten Schulen ist das Oberschulamt zuständig, in dessen Bezirk die Schule liegt.
(2) Der Meldung sind beizufügen: 1.
ein Lebenslauf in tabellarischer Form mit Angaben über den bisherigen Bildungsweg und gegebenenfalls über die ausgeübte Berufstätigkeit,
2.
die Geburtsurkunde und ein Lichtbild, 3.
die Abschluß- bzw. Abgangszeugnisse der besuchten Schulen (beglaubigte Abschriften oder Ablichtungen)
4.
eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls mit welchem Ergebnis der Bewerber schon an Prüfungen einer Berufsaufbauschule teilgenommen hat,
5.
Angaben über die schulische Vorbereitung auf die Prüfung oder über den Selbstunterricht des Bewerbers sowie des in allen Prüfungsfächern durchgearbeiteten Lehrstoffes und der benutzten Literatur.
(3) Für Schüler der staatlich genehmigten privaten Schulen kann anstelle der Meldung durch den einzelnen Bewerber die Sammelmeldung der Schule treten, die Vor- und Zuname, Geburtstag, Geburtsort und Anschrift des Bewerbers enthalten muß. Der Sammelmeldung sind die Unterlagen gemäß Absatz 2 beizufügen.

§ 22 Voraussetzungen für die Zulassung

(1) Schulfremde können die Prüfung nicht eher ablegen, als es ihnen bei normalem Schulbesuch möglich wäre.
(2) Zur Prüfung wird nur zugelassen, wer 1.
die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Berufsaufbauschule gemäß § 3 erfüllt,
2.
die Prüfung an einer Berufsaufbauschule noch nicht wiederholt als ordentlicher oder außerordentlicher Teilnehmer abgelegt hat.
(3) Zur Prüfung werden in der Regel nur solche Bewerber zugelassen, die in Baden-Württemberg ihren ständigen Wohnsitz haben oder in Baden-Württemberg an einer staatlich genehmigten Schule oder einer sonstigen Unterrichtseinrichtung auf die Schulfremdenprüfung vorbereitet wurden.

§ 23 Entscheidung über die Zulassung

Das Oberschulamt entscheidet über die Zulassung und weist den Bewerber einer öffentlichen Berufsaufbauschule zur Ablegung der Prüfung zu.

§ 24 Durchführung der Prüfung

(1) Für die zugelassenen Bewerber gelten die §§ 8, 11 bis 18 entsprechend mit folgender Maßgabe:
1.
Fachlehrer im Sinne von § 11 Abs. 4 Nr. 2 und § 12 Abs. 5 sind die vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmten Fachlehrer einer öffentlichen Schule, in der Regel der Berufsaufbauschule, welcher der Bewerber zur Ablegung der Prüfung zugewiesen ist.
2.
Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf alle maßgebenden Fächer. Ein schriftlich geprüftes Fach wird nur dann in die mündliche Prüfung einbezogen, wenn dies der Bewerber spätestens vier Schultage vor der mündlichen Prüfung schriftlich verlangt.
3.
Die mündliche Prüfung wird als Einzelprüfung durchgeführt. In den nicht schriftlich geprüften Fächern kann der Fachausschuß ganz oder teilweise anstelle einer mündlichen Prüfung eine vereinfachte schriftliche Prüfung durchführen.
4.
Bei der Feststellung des Ergebnisses der Prüfung zählen allein die Prüfungsleistungen.
5.
Bei Schülern von staatlich genehmigten privaten Schulen kann das Oberschulamt bestimmen, daß die schriftliche Prüfung im Gebäude der betreffenden Schule abgenommen wird. Die Leitung und Beaufsichtigung regelt in diesem Fall das Oberschulamt.
6.
Das Oberschulamt kann im Einzelfall auf Antrag die Prüfung in einer anderen Fremdsprache zulassen.
(2) Die Bewerber haben sich bei Beginn der Prüfung mit einem mit Lichtbild versehenen amtlichen Ausweis auszuweisen und diesen während der gesamten Prüfung bei sich zu führen und auf Verlangen vorzuzeigen.
(3) Wer die Abschlußprüfung bestanden hat, erhält das Abschlußzeugnis für Schulfremde. Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält auf Verlangen eine Bescheinigung über die Teilnahme an der Prüfung, über das Ergebnis der Prüfung und über die ermittelten Einzelnoten.

4. ABSCHNITT Schlußbestimmungen

§ 25 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 1984 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Schulordnung der Berufsaufbauschule über Ausbildung, Aufnahme und Prüfung vom 23. Mai 1975 (K.u.U. 819), geändert durch die Schulordnung vom 12. Februar 1976 (K.u.U. S. 622) außer Kraft.
Stuttgart, den 5. Juni 1984
Mayer-Vorfelder

Anlage

(Zu § 2 Abs. 1)

Stundentafel für die Berufsaufbauschule

(durchschnittliche Zahl der Wochenstunden)

Typ

gewerblichtechnisch

kaufmännisch

hauswirtschaftlich-pflegerischsozialpädagogisch

landwirtschaftlich

Pflichtfächer

 

 

 

 

Religionslehre

1

1

1

1

Deutsch

5

5

5

5

Englisch

8

8

8

8

Geschichte mit Gemeinschaftskunde

2

2

2

2

Mathematik

9

5

5

5

Physik

5

3

3

3

Chemie

3

3

3

3

Biologie

-

-

-

4

Biologie mit Gesundheitslehre

-

-

4

-

Betriebswirtschaftslehre mit
Wirtschaftlichem Rechnungswesen

-

3

-

-

Volkswirtschaftslehre

-

2

-

-

Wirtschaftslehre

-

-

2

2

Summe

33

32

33

33

Wahlfächer

 

 

 

 

Biologie

2

2

-

-

Sport oder Musik
oder Erziehungslehre

2

2

2

2

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