Verordnung der Landesregierung und des Sozialministeriums über die Zuständigkeiten nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz Vom 14. Februar 2007
§ 1 Zuständigkeiten
(1) Für die Ausführung des Ersten und Dritten Abschnitts des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) ist die Landeskreditbank Baden-Württemberg - Förderbank - (L-Bank) zuständig. Bis zum 31. Dezember 2021 ist die L-Bank auch für die Abwicklung des vom Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 21. Juli 2015 (BGBl. I S. 1565) für nichtig erklärten Zweiten Abschnitts des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in der Fassung von Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 254) zuständig.
(2) Die Befugnis nach § 18 Abs. 1 Satz 2
BEEG, die Kündigung in besonderen Fällen ausnahmsweise für zulässig zu erklären, wird auf den Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (KVJS) übertragen.
(3) Im Falle des Zusammentreffens der Voraussetzungen für die Erklärung der Zulässigkeit einer Kündigung nach § 9
Abs. 3 des Mutterschutzgesetzes in der Fassung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2319) und § 18
Abs. 1 Satz 2 BEEG verbleibt die Befugnis, die Kündigung in besonderen Fällen ausnahmsweise für zulässig zu erklären, für beide Anträge bei den Regierungspräsidien.
§ 2 Gebührenpflichtiger Tatbestand und Gebührenfestsetzung
Der KVJS erhebt für eine Entscheidung über Anträge nach § 1 Abs. 2 eine Gebühr in Höhe von 200 bis 1 000 Euro.
§ 3 (aufgehoben)
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