AGBBiG
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Gesetz zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes (AGBBiG) Vom 3. Juli 2007

§ 1

Die Landesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung die zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Artikel 232 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), zuständigen Behörden und Stellen.

§ 2

Soweit durch Rechtsvorschriften des Bundes keine Regelung getroffen ist, wird das für den jeweiligen Ausbildungsberuf zuständige Ministerium ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen über den Inhalt von Ausbildungsordnungen für Ausbildungsberufe im öffentlichen Dienst zu erlassen. Dabei sind insbesondere Regelungen zu treffen über:
1.
die Bezeichnung des Ausbildungsberufes, 2.
die Ausbildungsdauer; sie soll nicht mehr als drei und nicht weniger als zwei Jahre betragen,
3.
die beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die mindestens Gegenstand der Berufsausbildung sind (Ausbildungsberufsbild),
4.
eine Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Vermittlung der beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Ausbildungsrahmenplan),
5.
die Prüfungsanforderungen.

§ 3

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. (Aufhebungsanweisungen)
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Stuttgart, den 3. Juli 2007

Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:

Oettinger

Prof. Dr. Goll

Stächele

Rech

Rau

Prof. Dr. Frankenberg

Stratthaus

Hauk

Dr. Stolz

Gönner

Pof. Dr. Reinhart

Drautz

Prof'in Dr. Hübner

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