APrOBau hD VM
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Verordnung des Ministeriums für Verkehr über die Ausbildung und Prüfung für den höheren bautechnischen Verwaltungsdienst der Fachrichtung Straßen (Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren bautechnischen Verwaltungsdienst - APrOBau hD VM) Vom 23. Dezember 2014

ABSCHNITT 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Gegenstand

Die Verordnung regelt nach Maßgabe des § 7 Absatz 1 der Verordnung des Ministeriums für Verkehr über die Einrichtung von Laufbahnen (LVO-VM) den Erwerb der Laufbahnbefähigung für den höheren bautechnischen Verwaltungsdienst der Fachrichtung Straßen durch die Absolvierung eines Vorbereitungsdienstes (Baureferendariat) und das Bestehen der Großen Staatsprüfung.

§ 2 Ziel des Baureferendariats

Während des Baureferendariats erlernen Personen mit Hochschulabschluss nach § 3 Nummer 2 die berufspraktischen Fähigkeiten, die sie zur Anwendung ihres an der Hochschule erworbenen Wissens in der Laufbahn des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes der Fachrichtung Straßen benötigen. Die Ausbildung vermittelt Kenntnisse auf den Gebieten Verwaltung, Recht, Planung, Ausführung, Betrieb, Kommunikation und Führung. Verantwortungsbereitschaft, die Fähigkeit zur Selbstreflexion, eine interdisziplinäre Arbeitsweise, Inklusionskompetenz, das Verständnis für politische, wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge im nationalen, europäischen und internationalen Kontext sowie soziale, interkulturelle, ökologische und methodische Kompetenzen sind zu fördern. Die jeweils bestehenden Bezüge zu Klimaschutz und Klimawandelanpassung sind in angemessener Weise zu vermitteln.

ABSCHNITT 2 Baureferendariat

§ 3 Einstellungsvoraussetzungen

In das Baureferendariat kann eingestellt werden, wer
1.
die persönlichen und beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt und
2.
ein Hochschulstudium nach § 15 Absatz 1 Nummer 3 LBG in einem der in § 5
Absatz 1 LVO-VM genannten Studiengänge erfolgreich abgeschlossen hat.

§ 4 Einstellungsverfahren

(1) Die Bewerbung für das Baureferendariat ist an das Ministerium für Verkehr (Einstellungsbehörde) zu richten. Die Einstellungsbehörde entscheidet über die Zulassung.
(2) Bei der Entscheidung über die Zulassung müssen vorliegen:
1.
Lebenslauf, 2.
Schulabschlusszeugnis, 3.
Zeugnis über den Abschluss eines Hochschulstudiums nach § 4 Nummer 2,
4.
Nachweise über eine etwaige berufliche Tätigkeit nach Abschluss des Hochschulstudiums,
5.
Personalbogen und aktuelles Lichtbild, 6.
gegebenenfalls Bescheinigung über abgeleisteten Dienst im Sinne des Artikels 12a
des Grundgesetzes, 7.
Geburtsurkunde und gegebenenfalls Heiratsurkunde,
8.
Nachweis darüber, dass die persönlichen Voraussetzungen nach § 7
des Beamtenstatusgesetzes vorliegen (zum Beispiel Kopie des Reisepasses),
9.
Erklärung, ob ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist,
10.
aktuelles ärztliches Zeugnis über die gesundheitliche Eignung,
11.
gegebenenfalls Antrag auf ein Baureferendariat in Teilzeit,
12.
Erklärung, dass sich die Bewerberin oder der Bewerber in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen befindet,
13.
Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (§ 30
Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes), das nicht älter als drei Monate sein soll.
(3) Nach dem Baureferendariat besteht kein Anspruch auf eine Verwendung im öffentlichen Dienst.

§ 5 Durchführung des Baureferendariats

(1) Baureferendarinnen und Baureferendare werden von der Einstellungsbehörde einem Regierungspräsidium (Ausbildungsbehörde) zugewiesen. Die Ausbildungsbehörde weist die Baureferendarinnen und Baureferendare den im persönlichen Ausbildungsplan genannten Ausbildungsstellen zu.
(2) Die Ausbildungsbehörden beauftragen geeignete Bedienstete, die die Laufbahnprüfung für den höheren bautechnischen Verwaltungsdienst der Fachrichtung Straßen abgelegt haben, mit der Ausbildung (Ausbildungsleitung). Sofern eine sachgerechte Ausbildung gewährleistet ist, können auch andere fachlich und persönlich geeignete Bedienstete mit der Ausbildungsleitung beauftragt werden.
(3) Bei den Ausbildungsstellen erfolgt die Ausbildung durch fachlich und persönlich geeignete Bedienstete, die von der Ausbildungsstelle mit der Ausbildung beauftragt werden (Ausbildungsbetreuung).
(4) Die Ausbildungsleitungen und Ausbildungsbetreuungen begleiten und beraten die Baureferendarinnen und Baureferendare während der Dauer der Ausbildung.
(5) Die Ausbildungsbehörde vereinbart mit den Baureferendarinnen und Baureferendaren auf der Grundlage des Rahmenausbildungsplans (§ 8) einen persönlichen Ausbildungsplan, in dem Dauer und Reihenfolge der Ausbildungsmodule unter Berücksichtigung der individuellen fachlichen Vorkenntnisse im Einzelnen festgelegt werden.
(6) Der Erholungsurlaub soll so gelegt werden, dass kein Lehrgang versäumt und in keinem Ausbildungsmodul das Ausbildungsziel verfehlt wird.

§ 6 Beamtenverhältnis

(1) Die Einstellung in das Baureferendariat erfolgt unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf mit der Ernennung zur Baureferendarin oder zum Baureferendar.
(2) Das Beamtenverhältnis endet mit Ablauf des Tages, an dem der Baureferendarin oder dem Baureferendar eröffnet wird, dass die Große Staatsprüfung bestanden oder die Wiederholungsprüfung nicht bestanden ist, oder durch Entlassung. Bei bestandener Prüfung endet das Beamtenverhältnis frühestens nach der für das Baureferendariat festgelegten Zeit.
(3) Die Einstellungsbehörde kann Baureferendarinnen und Baureferendare aus dem Baureferendariat entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
1.
zu erkennen ist, dass das Ziel der Ausbildung nicht erreicht wird,
2.
die Große Staatsprüfung wegen ungenehmigten Fernbleibens, Rücktritts oder Ausschlusses von der Prüfung nach einem Täuschungsversuch oder Ordnungsverstoß als nicht bestanden gilt,
3.
an zwei Prüfungsterminen der Großen Staatsprüfung nicht teilgenommen wurde.

§ 7 Dauer des Baureferendariats

(1) Das Baureferendariat ist auf zwei Jahre ausgelegt. Es verlängert sich bis zum Tag der mündlichen Prüfung, falls die Baureferendarin oder der Baureferendar nicht zuvor entlassen worden ist.
(2) Die Ausbildungsbehörde kann das Baureferendariat verlängern, wenn es wegen Krankheit, Behinderung, Mutterschutz, Elternzeit oder aus anderen Gründen unterbrochen wurde und die zielgerechte Fortsetzung des Baureferendariats nicht gewährleistet ist. Dabei können Abweichungen vom Ausbildungsplan und eine Teilzeitausbildung im Sinne des § 7 Absatz 3 zugelassen werden.
(3) Personen, die die Voraussetzungen des § 69 Absatz 1a
LBG erfüllen, kann auf Antrag bei der Einstellungsbehörde während der praktischen Ausbildung in den Modulen 2 bis 4 Teilzeit im Umfang von 60 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden, wenn dienstliche Belange der Ausbildungsstellen, bei denen die Teilzeitausbildung abgeleistet werden soll, nicht entgegenstehen. In diesen Fällen verlängert sich das Baureferendariat um ein Jahr.

§ 8 Rahmenausbildungsplan

(1) Dem Baureferendariat liegt folgender Rahmenausbildungsplan zu Grunde:
1.

Modul 1: Theoretische Ausbildung in Lehrgängen und Seminaren

4 Monate

2.

Modul 2: Praxis

Das Modul dient der Vermittlung von Fach- und Verwaltungskenntnissen in den Bereichen Planung (Strecke und Ingenieurbau), Ausschreibung, Vergabe, Projektleitung sowie Bauüberwachung und Abrechnung (Nachtragsmanagement).

Die einzelnen Tätigkeiten werden selbstständig, möglichst umfassend und referatsübergreifend bei einem Regierungspräsidium absolviert. Sie sind nicht isoliert zu betrachten und können ineinander übergehen.

14 Monate

3.

Modul 3: Verwaltungsdurchlauf

Das Modul dient der Vermittlung fachübergreifender Kenntnisse in den Bereichen Recht, Haushalt, Verwaltung, Grunderwerb, Mobilitätsmanagement und Informationstechnik bei einem Regierungspräsidium (1 Monat) und in der Landesstelle für Straßentechnik (1 Monat). Während dieses Moduls ist grundsätzlich auch eine Hospitation bei der Autobahn GmbH möglich.

2 Monate

4.

Modul 4: Kommunale Praxis, Bundesautobahnen

Das Modul dient der Vermittlung fach- und verwaltungsübergreifender Kenntnisse in angrenzenden Fachbereichen wie beispielsweise Umwelt und Natur bei einer unteren Verwaltungsbehörde, einem städtischen Tiefbauamt oder einem Stadtplanungsamt. Während dieses Moduls ist auch eine Hospitation bei der Autobahn GmbH möglich.

2 Monate

5.

Modul 5: Schriftliche und mündliche Prüfung einschließlich Vorbereitung auf die Prüfung

2 Monate

(2) Die Ausbildungsbehörde kann die Reihenfolge der Ausbildungsmodule oder Teilmodule ändern, wenn dies mit dem Ziel der Ausbildung vereinbar ist.
(3) Die Ausbildungsbehörde kann darüber hinaus zulassen, dass bis zu zwei Monate des Baureferendariats bei einer anderen geeigneten Stelle im In- oder Ausland abgeleistet werden, wenn dies mit dem Ziel der Ausbildung vereinbar ist und im dienstlichen Interesse liegt.

§ 9 Beurteilung

Auf Antrag erteilt die Ausbildungsbehörde nach Beendigung der praktischen Ausbildung ein Zeugnis über die berufspraktische Ausbildung.

§ 10 Projektvortrag

(1) Die Baureferendarinnen und Baureferendare stellen jeweils vor Beginn der schriftlichen Prüfung bei ihrer Ausbildungsbehörde ein Projekt vor.
(2) Das Projekt wird von der Ausbildungsbehörde vorgegeben. Es handelt sich dabei um ein von den Baureferendarinnen und Baureferendaren eigenständig im Praxismodul nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 bearbeitetes Projekt.
(3) Das Projekt wird vor einem Führungsgremium mit mindestens fünf Personen vorgestellt. Das Führungsgremium besteht aus der Abteilungsleitung sowie den Referatsleitungen der jeweiligen Ausbildungsbehörde im Geschäftsbereich des Ministeriums für Verkehr.
(4) Die Vorbereitungszeit beträgt vier Wochen. Die Präsentation dauert 20 Minuten. Die Präsentation und Diskussion des berufspraktischen Projekts sowie damit in Verbindung stehender Fragen aus dem Führungsgremium sind Voraussetzung für die Teilnahme an der Großen Staatsprüfung.
(5) Die Baureferendarinnen und Baureferendare erhalten eine Rückmeldung zum berufspraktischen Projekt. Maßstab für die Rückmeldung sind die Fachkenntnisse, die nach dem Ausbildungsstand vorausgesetzt werden können. Eine Benotung erfolgt nicht.

ABSCHNITT 3 Große Staatsprüfung

§ 11 Zweck der Großen Staatsprüfung

In der Großen Staatsprüfung sollen die Prüflinge nachweisen, dass sie das Ausbildungsziel nach § 2 erreicht haben. Im Einzelnen sollen sie zeigen, dass sie ihre an einer wissenschaftlichen Hochschule erworbenen Kenntnisse in der Praxis anzuwenden verstehen, dass sie mit den einschlägigen Rechts-, Verwaltungs- und technischen Vorschriften vertraut sind und dass sie Führungskompetenzen besitzen.

§ 12 Durchführung der Großen Staatsprüfung

(1) Prüfungsbehörde ist das Ministerium für Verkehr. Die Prüfungsbehörde bestimmt Zeit und Ort der Großen Staatsprüfung.
(2) Wer bis zum Beginn der Großen Staatsprüfung das Baureferendariat abgeleistet und den Projektvortrag absolviert hat, hat an dieser teilzunehmen.

§ 13 Prüfungsausschuss

(1) Die Große Staatsprüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt, dessen Mitglieder bei der Prüfungstätigkeit unabhängig und nicht an Weisungen gebunden sind.
(2) In den Prüfungsausschuss sind zu berufen: 1.
fünf verbeamtete Personen des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes der Fachrichtung Straßen aus dem Geschäftsbereich des Ministeriums für Verkehr auf Vorschlag dieses Ministeriums, davon mindestens zwei Personen aus dem Ministerium selbst,
2.
eine verbeamtete Person des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes der Fachrichtung Straßen einer Kommune auf Vorschlag der kommunalen Landesverbände,
3.
eine verbeamtete Person des höheren Verwaltungsdienstes aus dem Geschäftsbereich des Ministeriums für Verkehr.
(3) Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses ist eine Stellvertretung zu berufen. Absatz 2 gilt entsprechend. Soweit keine Personen vorgeschlagen werden, wählt die Prüfungsbehörde die Mitglieder aus. Anstelle der nach Absatz 2 Nummer 2 genannten Person kann auch eine andere fachlich und persönlich besonders geeignete Person in den Prüfungsausschuss berufen werden.
(4) Die Prüfungsbehörde beruft die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertretungen für die Dauer von fünf Jahren, längstens jedoch für die Dauer des Hauptamts. Nach Ablauf der Amtszeit ist die Wiederberufung zulässig. Wird anstelle eines vorzeitig ausscheidenden Mitglieds oder einer Stellvertretung die Bestellung eines neuen Mitglieds oder einer neuen Stellvertretung erforderlich, werden diese nur für den Rest der Amtszeit berufen.
(5) Die Prüfungsbehörde bestellt aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses jeweils eine verbeamtete Person des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes des Ministeriums für Verkehr zur vorsitzenden Person und eine verbeamtete Person des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes aus dem Geschäftsbereich des Ministeriums für Verkehr zu deren Stellvertretung.
(6) Die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses leitet die Prüfung und bestimmt die prüfenden Personen für die schriftliche und mündliche Prüfung sowie für das Assessment-Center aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses. Der Prüfungsausschuss kann auf Vorschlag der vorsitzenden Person des Prüfungsausschusses weitere prüfende Personen berufen.
(7) Die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses kann aus dem Kreis der prüfenden Personen Prüfungsgruppen bilden und diese mit der Abnahme der mündlichen Prüfung in einem Prüfungsfach oder in mehreren Prüfungsfächern sowie im Assessment-Center beauftragen. Die Prüfungsgruppen müssen mindestens aus einer vorsitzenden Person und zwei weiteren prüfenden Personen bestehen.
(8) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder, darunter die vorsitzende Person oder deren Stellvertretung, anwesend ist. Beschlüsse des Prüfungsausschusses werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der vorsitzenden Person.

§ 14 Schriftführung

Die Prüfungsbehörde bestellt eine schriftführende Person, die über die Beschlüsse des Prüfungsausschusses und den Verlauf der Großen Staatsprüfung eine Niederschrift führt. Die schriftführende Person unterstützt die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses bei der Vorbereitung, Organisation und Durchführung der Großen Staatsprüfung.

§ 15 Schriftliche Prüfung

(1) Folgende Prüfungsfächer im Bereich »Verwaltung und Recht« werden mit insgesamt zwei Tagen zu je acht Stunden oder vier Tagen zu je vier Stunden (insgesamt 16 Stunden) geprüft:
1.
Personal, Organisation, Haushalt, 2.
Staats- und allgemeines Verwaltungsrecht, 3.
Besonderes Verwaltungsrecht und weitere Rechtsgrundlagen in der Straßenbauverwaltung, insbesondere Straßen- und Verkehrsrecht, Planungs- und Baurecht, Umweltschutzrecht, Vergaberecht.
(2) Der Prüfungsausschuss stellt die Aufgaben der schriftlichen Prüfung auf Vorschlag der prüfenden Personen für die einzelnen Prüfungsfächer und bestimmt die Hilfsmittel, die die Prüflinge benutzen dürfen.
(3) Die Prüflinge versehen ihre Arbeiten anstelle des Namens mit einer Kennziffer. Die Kennziffern werden vor Beginn der schriftlichen Prüfung verlost. Den Mitgliedern des Prüfungsausschusses und den prüfenden Personen darf die Zuordnung der Kennziffern erst nach der endgültigen Bewertung der schriftlichen Arbeiten bekannt gegeben werden.

§ 16 Prüfungsnoten

(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen sind mit einer Punktzahl und einer Note wie folgt zu bewerten:

sehr gut

(14 bis 15 Punkte)

=

eine besonders hervorragende Leistung;

gut

(11 bis 13 Punkte)

=

eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung;

befriedigend

(8 bis 10 Punkte)

=

eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht;

ausreichend

(5 bis 7 Punkte)

=

eine Leistung, die trotz Mängel den durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht;

mangelhaft

(2 bis 4 Punkte)

=

eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung;

ungenügend

(0 Punkte und 1 Punkt)

=

eine Leistung, die den Anforderungen nicht genügt.

(2) Zwischenpunktzahlen mit zwei Dezimalen ohne Rundung sind zulässig.

§ 17 Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten

(1) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden von zwei aus den nach § 13 Absatz 6 bestimmten prüfenden Personen unabhängig voneinander nach § 16 bewertet.
(2) Weichen die Bewertungen der prüfenden Personen einer Arbeit um nicht mehr als zwei Punkte voneinander ab, gilt der Durchschnitt als Punktzahl. Bei größeren Abweichungen sind die prüfenden Personen gehalten, sich zu einigen oder ihre Bewertungen auf bis zu zwei Punkte anzugleichen. Gelingt dies nicht, setzt der Prüfungsausschuss die Note mit einer Punktzahl fest, die im Rahmen der von den prüfenden Personen vorgeschlagenen Punktzahlen liegt.
(3) Wird eine Prüfungsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben, wird diese Leistung mit null Punkten bewertet.
(4) Besteht eine Arbeit aus mehreren Teilen, wird aus den für die einzelnen Teile erzielten Punktzahlen nach dem Verhältnis der angesetzten Bearbeitungszeit die Durchschnittspunktzahl gebildet. Das Ergebnis wird ohne Rundung auf zwei Dezimalen errechnet.

§ 18 Mündliche Prüfung

(1) Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung wird den Prüflingen vor Beginn der mündlichen Prüfung mitgeteilt.
(2) In der mündlichen Prüfung werden geprüft: 1.
im ingenieurfachlichen Bereich: a)
Aktenvortrag, b)
fachliche Einzelfragen; 2.
im Bereich »Verwaltung und Recht«: a)
Europarecht, Staatsrecht, öffentliches Dienstrecht jeweils in Grundzügen,
b)
straßenbaufachliche Vertragsrechtsgebiete (VOB, VOI, HOAI) und Verwaltungsgebiete, soweit sie für die Straßenbauverwaltung von Bedeutung sind, insbesondere Grundzüge des Naturschutzrechts, der Raumordnung und Landesplanung, des bürgerlichen Rechts (Recht der Schuldverhältnisse und Sachenrecht), des Grundbuchrechts und des Haushaltsrechts.
(3) Die Dauer des Aktenvortrags nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a soll 30 Minuten nicht überschreiten. Der ergänzende Prüfungsteil mit vertiefenden fachlichen Einzelfragen nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b ist eine Einzelprüfung und dauert etwa 45 Minuten.
(4) Die mündlichen Prüfungen nach Absatz 2 Nummer 2 dauern pro Prüfling in jedem Unterbereich etwa 15 Minuten. Mehr als vier Prüflinge sollen nicht zusammengeprüft werden.

§ 19 Bewertung der mündlichen Prüfung

(1) Die Leistungen der mündlichen Prüfung werden von einer Prüfungsgruppe (§ 13 Absatz 7) nach § 16 bewertet.
(2) Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der vorsitzenden Person.

§ 20 Assessment-Center

(1) Die Bereiche Führung und Kommunikation sind Bestandteil der mündlichen Prüfung und werden in Form eines in der Regel eintägigen Assessment-Centers bewertet.
(2) Die Leistungen im Assessment-Center werden von einer Prüfungsgruppe (§ 13 Absatz 7) nach § 16 bewertet. § 19 Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 21 Feststellung des Ergebnisses

(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt der Prüfungsausschuss die Gesamtnote fest.
(2) Die nach §§ 17, 19 und 20 erteilten Punkte werden wie folgt gewichtet:
1.
schriftliche Prüfung fünffach, 2.
Aktenvortrag dreifach, 3.
fachliche Einzelfragen vierfach, 4.
Europarecht, Staatsrecht, Recht des öffentlichen Dienstes einfach,
5.
sonstige Verwaltungs- und Rechtsgebiete einfach,
6.
Führung und Kommunikation dreifach.
Die ermittelten Werte werden zusammengezählt und durch 17 geteilt. Das Ergebnis wird ohne Rundung auf zwei Dezimalen errechnet (Gesamtdurchschnittspunktzahl).
(3) Der Prüfungsausschuss kann nach Anhörung der Personen, die den Prüfling mündlich geprüft haben, die Gesamtdurchschnittspunktzahl auf Grund des Gesamteindrucks, den er von den Leistungen des Prüflings in der Großen Staatsprüfung, auch unter Berücksichtigung der Leistungen im Baureferendariat, gewonnen hat, bestätigen oder von ihr bis zu einem Punkt abweichen (Endpunktzahl), wenn die Abweichung auf das Bestehen der Großen Staatsprüfung keinen Einfluss hat.
(4) Die Große Staatsprüfung ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens die Endpunktzahl 5,00 erreicht hat.
(5) Bei bestandener Großer Staatsprüfung ist die Endpunktzahl auf eine ganze Punktzahl zu runden. Beträgt der Dezimalwert mehr als 49, ist aufzurunden, im Übrigen abzurunden (Gesamtpunktzahl). Hieraus ergibt sich die Gesamtnote entsprechend § 16 Absatz 1.

§ 22 Prüfungszeugnis

Wer die Große Staatsprüfung bestanden hat, erhält über das Ergebnis ein Zeugnis mit der erreichten Gesamtnote und der Gesamtpunktzahl. Mit dem Bestehen der Großen Staatsprüfung erwirbt der Prüfling das Recht, die Bezeichnung »Regierungsbaumeisterin« oder »Regierungsbaumeister« zu führen.

§ 23 Fernbleiben, Rücktritt, Nachteilsausgleich

(1) Bei Fernbleiben oder Rücktritt von der Großen Staatsprüfung ohne Zustimmung der Prüfungsbehörde gilt diese als nicht bestanden.
(2) Stimmt die Prüfungsbehörde dem Fernbleiben oder dem Rücktritt zu, gilt die Große Staatsprüfung als nicht unternommen. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Bei einer Erkrankung kann die Prüfungsbehörde die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen, das die medizinischen Befundtatsachen zur Beurteilung der Prüfungsfähigkeit enthalten muss. Die Einstellungsbehörde bestimmt, ob und welchen weiteren Vorbereitungsdienst der Prüfling zu leisten hat.
(3) Wer sich in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis eines Rücktrittsgrundes der Großen Staatsprüfung unterzogen hat, kann wegen dieses Grundes nicht nachträglich zurücktreten.
(4) Wer durch Krankheit oder einen anderen wichtigen Grund vorübergehend verhindert ist, an der mündlichen Prüfung oder am Assessment-Center teilzunehmen, verbleibt bis zum Wegfall des Hinderungsgrundes in der Großen Staatsprüfung, längstens jedoch bis zum Ende der nächsten Großen Staatsprüfung. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.
(5) Bei Behinderungen, die die Schreibfähigkeit beeinträchtigen, kann die Prüfungsbehörde die Bearbeitungszeit angemessen verlängern, Ruhepausen gewähren, die nicht auf die Bearbeitungszeit angerechnet werden oder persönliche und sachliche Hilfsmittel zulassen.
(6) Bei Prüflingen, die aufgrund einer Behinderung in ihren kommunikativen Fähigkeiten eingeschränkt sind, ist die barrierefreie Gestaltung der mündlichen Prüfung sowie des Assessment-Centers zu ermöglichen; soweit erforderlich, haben sie das Recht, geeignete Kommunikationsmittel einzusetzen. Aus behinderungsbedingten Gründen kann die Prüfung unterbrochen und von der maximalen Prüfungszeit abgewichen werden.
(7) Die Gewährung eines Nachteilsausgleichs nach Absatz 5 und 6 ist grundsätzlich schriftlich oder elektronisch bei der Prüfungsbehörde zu beantragen. Die Prüflinge sind durch die Prüfungsbehörde in geeigneter Weise rechtzeitig auf die Möglichkeit einer Antragstellung nach Satz 1 hinzuweisen. Die Beeinträchtigung ist darzulegen und durch ärztliches Zeugnis nachzuweisen.

§ 24 Täuschungsversuch, Verstoß gegen die Ordnung

(1) Wer es unternimmt, das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, oder wer sich sonst eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung schuldig macht, kann unter Berücksichtigung der Schwere des Verstoßes durch den Prüfungsausschuss von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die Große Staatsprüfung als nicht bestanden. Statt eines Ausschlusses kann die betreffende Prüfungsaufgabe mit null Punkten bewertet werden. Kann die Entscheidung des Prüfungsausschusses nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, entscheidet die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses.
(2) Stellt sich nachträglich heraus, dass eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 vorlag, kann die Prüfungsbehörde das Prüfungsergebnis ändern oder die Prüfung für nicht bestanden erklären, wenn die Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht länger als zwei Jahre zurückliegt.

§ 25 Wiederholung der Großen Staatsprüfung

Wer die Große Staatsprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal beim nächsten Termin wiederholen. Die Einstellungsbehörde bestimmt auf Vorschlag des Prüfungsausschusses unverzüglich nach Feststellung des Prüfungsergebnisses, ob und welchen weiteren Vorbereitungsdienst der Prüfling vor der Wiederholung der Prüfung zu leisten hat.

ABSCHNITT 4 Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 26 Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft.
(2) Baureferendarinnen und Baureferendare, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung bereits im Vorbereitungsdienst stehen, sind nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren bautechnischen Verwaltungsdienst vom 23. Dezember 2014 in der am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung auszubilden und zu prüfen.
(3) Legen Baureferendarinnen und Baureferendare die Große Staatsprüfung im Jahr 2023 oder später ab, richtet sich die Prüfung nach den Vorschriften dieser Verordnung. Letztmalig kann die Große Staatsprüfung nach den bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Vorschriften im Jahr 2024 wiederholt werden. In Ausnahmefällen kann die Prüfungsbehörde auf Antrag die Fristen der Sätze 1 und 2 verlängern, wenn dies zur Vermeidung einer außergewöhnlichen und unverschuldeten Härte erforderlich ist.
(4) Die Amtszeit des bisherigen Prüfungsausschusse bleibt unberührt.

STUTTGART, den 23. Dezember 2014

HERMANN

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