PÜZAVO
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Verordnung des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen über die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle nach Bauordnungsrecht (PÜZ-Anerkennungsverordnung - PÜZAVO) Vom 10. Mai 2010

§ 1 Anerkennung

(1) Eine natürliche oder juristische Person kann auf Antrag anerkannt werden als
1.
Prüfstelle für die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse (§ 19
Abs.2 LBO), 2.
Prüfstelle für die Überprüfung von Bauprodukten vor Bestätigung der Übereinstimmung (§ 22 Absatz 2
LBO), 3.
Zertifizierungsstelle (§ 23 Absatz 1 LBO), 4.
Überwachungsstelle für die Fremdüberwachung (§ 23 Absatz 2
LBO), 5.
Überwachungsstelle für die Überwachung (§ 16a Absatz 7
LBO und § 25 Absatz 2 LBO) oder 6.
Prüfstelle für die Überprüfung (§ 16a Absatz 6 LBO und § 25 Absatz 1
LBO),
wenn sie die Voraussetzungen nach § 2 erfüllt.
(2) Zweitniederlassungen von nach Absatz 1 anerkannten Prüf- und Überwachungsstellen bedürfen der Anerkennung. Zweitniederlassungen von nach Absatz 1 anerkannten Zertifizierungsstellen haben das erstmalige Tätigwerden vorher der Anerkennungsbehörde anzuzeigen. Die Anerkennungsbehörde soll das Tätigwerden der Zertifizierungsstellen untersagen, wenn die Voraussetzungen des § 2 nicht erfüllt sind. § 5 gilt mit der Maßgabe, dass die im Verfahren nach Absatz 1 bereits erbrachten Nachweise keiner erneuten Prüfung bedürfen.
(3) Die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle erfolgt für einzelne Bauprodukte. Eine Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle kann für mehrere Bauprodukte anerkannt werden.
(4) Die Anerkennung kann zugleich als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle, auch für das gleiche Bauprodukt, erfolgen, wenn die jeweiligen Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt sind.
(5) Die Anerkennung kann befristet werden. Die Frist soll höchstens fünf Jahre betragen. Die Anerkennung kann auf Antrag verlängert werden; § 62
Abs. 2 Satz 2 LBO gilt entsprechend.

§ 2 Anerkennungsvoraussetzungen

(1) Die Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen müssen über eine ausreichende Zahl an Beschäftigten mit der für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Ausbildung und beruflichen Erfahrung verfügen und über eine Person verfügen, der die Aufsicht über die mit den Prüfungs-, Überwachungs- und Zertifizierungstätigkeiten betrauten Beschäftigten obliegt (Leiterin oder Leiter). Die Leiterin oder der Leiter (Leitung) müssen ein für den Tätigkeitsbereich der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle geeignetes technisches oder naturwissenschaftliches Studium an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen haben und
1.
für Prüfstellen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 eine insgesamt mindestens fünfjährige Berufserfahrung im Bereich der Prüfung, Überwachung oder Zertifizierung von Bauprodukten für den jeweiligen Produktbereich,
2.
für Prüfstellen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Prüfung von Bauprodukten für den jeweiligen Produktbereich,
3.
für Zertifizierungsstellen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 eine insgesamt mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Prüfung, Überwachung oder Zertifizierung von Bauprodukten oder vergleichbarer Tätigkeiten für den jeweiligen Produktbereich,
4.
für Überwachungsstellen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Überwachung von Bauprodukten und Bauarten für den jeweiligen Produktbereich,
5.
für Prüfungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 eine mindestens dreijährige Berufserfahrung
im jeweiligen Aufgabenbereich nachweisen. Die Leitung einer Prüfstelle muss diese Aufgabe hauptberuflich ausüben. Satz 3 gilt nicht, wenn eine hauptberufliche Stellvertretung, die die für die Leitung maßgebenden Anforderungen erfüllt, bestellt ist. Für Prüfstellen kann eine hauptberufliche Stellvertretung der Leitung, die die für die Leitung maßgebenden Anforderungen zu erfüllen hat, verlangt werden, wenn dies nach Art und Umfang der Tätigkeiten erforderlich ist; ist die Leitung nach Satz 4 nicht hauptberuflich tätig, kann eine zweite hauptberufliche Stellvertretung verlangt werden. Die Leitung und, wenn eine Stellvertretung bestellt ist, die Stellvertretung müssen über die für die Ausübung der Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungstätigkeiten erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.
(2) Die Leiterin oder der Leiter der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle dürfen
1.
zum Zeitpunkt der Antragstellung das 65. Lebensjahr nicht vollendet haben,
2.
die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht verloren haben,
3.
durch gerichtliche Anordnung nicht in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sein und müssen
4.
die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und 5.
die Gewähr dafür bieten, dass sie neben ihrer Leitungsaufgaben andere Tätigkeiten nur in solchem Umfang ausüben werden, dass die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Pflichten als Leitung gewährleistet ist.
Satz 1 Nr. 2 und 3 gilt auch im Falle vergleichbarer Feststellungen aus anderen Staaten.
(3) Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen müssen ferner verfügen über
1.
die erforderlichen Räumlichkeiten und die erforderliche technische Ausstattung,
2.
schriftliche Anweisungen für die Durchführung ihrer Aufgaben und für die Benutzung und Wartung der erforderlichen Prüfvorrichtungen,
3.
ein System zur Aufzeichnung und Dokumentation ihrer Tätigkeiten.
(4) Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen müssen die Gewähr dafür bieten, dass sie, insbesondere die Leitung und ihre Stellvertretung, unparteilich sind. Hierzu kann verlangt werden, dass für den jeweiligen Anerkennungsbereich ein Fachausschuss einzurichten ist. Er unterstützt die Leitung der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle in allen Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsvorgängen, insbesondere bei der Bewertung der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsergebnisse, und spricht hierfür Empfehlungen aus. Dem Fachausschuss müssen mindestens drei unabhängige Personen sowie die Leitung der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle angehören. Die Anerkennungsbehörde kann die Berufung weiterer unabhängiger Personen verlangen.
(5) Prüf- und Überwachungsstellen dürfen Unteraufträge für bestimmte Aufgaben nur an gleichfalls dafür anerkannte Prüf- oder Überwachungsstellen oder an solche Stellen, die in das Anerkennungsverfahren einbezogen waren, erteilen. Zertifizierungsstellen dürfen keine Unteraufträge erteilen.

§ 3 Allgemeine Pflichten

Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen müssen
1.
im Rahmen ihrer Anerkennung und Kapazitäten von allen herstellenden Unternehmen der Bauprodukte in Anspruch genommen werden können,
2.
die Vertraulichkeit auf allen ihren Organisationsebenen sicherstellen,
3.
der Anerkennungsbehörde auf Verlangen Gelegenheit zur Überprüfung geben,
4.
regelmäßig an einem von der Anerkennungsbehörde vorgeschriebenen Erfahrungsaustausch der für das Bauprodukt anerkannten Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstellen teilnehmen,
5.
ihr technisches Personal hinsichtlich neuer Entwicklungen im Bereich der Anerkennung fortbilden und die technische Ausstattung warten, so erneuern und ergänzen, dass die Anerkennungsvoraussetzungen während des gesamten Anerkennungszeitraumes erfüllt sind,
6.
Aufzeichnungen über die einschlägigen Qualifikationen, die Fortbildung und die berufliche Erfahrung ihrer Beschäftigten führen und fortschreiben,
7.
Anweisungen erstellen, aus denen sich die Pflichten und Verantwortlichkeiten der Beschäftigten ergeben und diese fortschreiben,
8.
die Erfüllung der Pflichten nach den Nummern 4 bis 7 sowie nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 und 3 zusammenfassend dokumentieren und dem Personal zugänglich machen, und
9.
einen Wechsel der Leitung der Stelle oder ihrer Stellvertretung, wesentliche Änderungen in der gerätetechnischen Ausrüstung sowie Änderungen, die dazu führen, dass die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, der Anerkennungsbehörde unverzüglich anzeigen.

§ 4 Besondere Pflichten

(1) Prüfstellen und Überwachungsstellen dürfen nur Prüfgeräte verwenden, die nach allgemein anerkannten Regeln der Technik geprüft sind; sie müssen sich hierzu an von der Anerkennungsbehörde geforderten Vergleichsuntersuchungen beteiligen.
(2) Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen haben Berichte über ihre Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungstätigkeiten anzufertigen und zu dokumentieren. Die Berichte müssen mindestens Angaben zum Gegenstand, zum beteiligten Personal, zu den angewandten Verfahren entsprechend den technischen Anforderungen, zu den Ergebnissen und zum Herstellwerk enthalten. Die Berichte haben ferner Angaben zum Prüfdatum, Zertifizierungsdatum oder zum Überwachungszeitraum zu enthalten. Die Berichte sind von der Leitung der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle zu unterzeichnen. Sie sind fünf Jahre aufzubewahren und der Anerkennungsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle auf Verlangen vorzulegen.

§ 5 Antrag und Unterlagen

(1) Die Anerkennung ist schriftlich bei der Anerkennungsbehörde zu beantragen. Anerkennungsbehörde ist das Deutsche Institut für Bautechnik.
(2) Mit der Antragstellung sind folgende Unterlagen einzureichen:
1.
Angabe, auf welche Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 sich die Anerkennung beziehen soll,
2.
Angaben zum Bauprodukt, für das eine Anerkennung beantragt wird; dabei kann auf nach der Landesbauordnung bekannt gemachte technische Regeln Bezug genommen werden,
3.
Angaben zur Person und Qualifikation der Leitung und ihrer Stellvertretung, zum leitenden und sachbearbeitenden Personal und deren Berufserfahrung,
4.
Angaben über wirtschaftliche und rechtliche Verbindungen der natürlichen oder juristischen Person, der Leitung nach § 2 Abs. 2 und der Beschäftigten zu einzelnen Herstellern,
5.
Angaben zu den Räumlichkeiten und zur technischen Ausstattung,
6.
Angabe des Geburtsdatums der Leitung, 7.
Angaben zu Unterauftragnehmern, 8.
einschlägige Zulassungen und Akkreditierungen aus anderen Staaten.
(3) Die Anerkennungsbehörde kann Gutachten über die Erfüllung einzelner Anerkennungsvoraussetzungen einholen.
(4) Die Anerkennungsbehörde bestätigt dem Antragstellenden unverzüglich den Eingang des Antrags und der Antragsunterlagen. Die Eingangsbestätigung muss folgende Angaben enthalten:
1.
die in Absatz 6 Satz 1 genannte Frist und die Mitteilung, dass diese Frist erst beginnt, wenn die Unterlagen vollständig sind, erforderliche Überprüfungen beim Antragstellenden vollständig erfolgt sind und erforderliche Vergleichsuntersuchungen vollständig durchgeführt sind,
2.
die Mitteilung, ob die Unterlagen vollständig sind und gegebenenfalls, welche Unterlagen fehlen,
3.
die Mitteilung, ob eine Überprüfung beim Antragstellenden und ob Vergleichsuntersuchungen erforderlich sind sowie den voraussichtlich erforderlichen Zeitrahmen,
4.
die verfügbaren Rechtsbehelfe und einen Hinweis auf die Auswirkungen nach Absatz 5.
Die Anerkennungsbehörde stimmt die Modalitäten für die Überprüfung beim Antragstellenden und für die Vergleichsuntersuchungen unverzüglich mit dem Antragstellenden ab. Sie teilt ihm so schnell wie möglich mit, ob und gegebenenfalls welche Mängel die Unterlagen aufweisen.
(5) Sind der Antrag und die Antragsunterlagen unvollständig oder weisen sie sonst erhebliche Mängel auf, und werden die Mängel innerhalb einer von der Anerkennungsbehörde gesetzten Frist nicht behoben, gilt der Antrag als zurückgenommen. Satz 1 gilt sinngemäß für Überprüfungen beim Antragstellenden und die Durchführung von Vergleichsuntersuchungen.
(6) Über den Antrag auf Anerkennung ist innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen, einschließlich, sofern erforderlich, der vollständigen Durchführung der Überprüfung beim Antragstellenden und der vollständigen Durchführung von Vergleichsuntersuchungen zu entscheiden; die Anerkennungsbehörde kann diese Frist gegenüber dem Antragstellenden um bis zu zwei Monate verlängern. Die Fristverlängerung und deren Ende sind ausreichend zu begründen und dem Antragstellenden vor Ablauf der ursprünglichen Frist mitzuteilen.
(7) Verfahren nach dieser Verordnung können über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; die §§ 71 a bis 71 e
des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

§ 6 Erlöschen und Widerruf der Anerkennung

(1) Die Anerkennung erlischt 1.
durch schriftlichen Verzicht gegenüber der Anerkennungsbehörde,
2.
durch Fristablauf oder 3.
wenn die Leiterin oder der Leiter das 68. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn 1.
nachträglich Gründe eintreten, die eine Versagung der Anerkennung gerechtfertigt hätten,
2.
die Leiterin oder der Leiter infolge geistiger oder körperlicher Gebrechen nicht mehr in der Lage ist, seine Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben oder
3.
die Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle gegen die ihr obliegenden Pflichten wiederholt oder grob verstoßen hat.
Liegen bei einer natürlichen oder juristischen Person die Widerrufsgründe nach Satz 1 hinsichtlich der Leitung vor, kann von einem Widerruf der Anerkennung abgesehen werden, wenn innerhalb von sechs Monaten nach Eintreten der Widerrufsgründe ein Wechsel der Leitung stattgefunden hat.
(3) Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn die Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle
1.
ihre Tätigkeit zwei Jahre nicht ausgeübt hat oder
2.
gegen die ihr in den §§ 3 und 4 auferlegten Pflichten erheblich verstößt.

§ 7 Übergangsvorschrift

Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung Leiterin oder Leiter einer nach bisherigem Recht anerkannten Prüfstelle oder Überwachungsgemeinschaft sind, sind für die entsprechenden Bauprodukte von der Forderung des § 2 Abs. 1 Satz 2 befreit.
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