Verordnung des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen über die Übertragung von Befugnissen für die Entscheidungen im Einzelfall nach der Landesbauordnung Vom 12. November 1996
§ 1
Dem Regierungspräsidium Tübingen - Landesstelle für Bautechnik - werden die Befugnisse für die Entscheidungen im Einzelfall nach § 16a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4 sowie § 20
LBO übertragen.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.
Stuttgart, den 12. November 1996
Dr. Döring
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