BauGB-DVO
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung der Landesregierung und des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen zur Durchführung des Baugesetzbuchs (Durchführungsverordnung zum Baugesetzbuch - BauGB-DVO) Vom 2. März 1998

1. ABSCHNITT Zuständige Behörden

§ 1 Übertragung von Aufgaben der höheren Verwaltungsbehörde

(1) Die Aufgaben der höheren Verwaltungsbehörde nach § 10 Abs. 2, § 126 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1, § 204 Abs. 3 Satz 3 und § 209 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2
BauGB werden für das Gebiet der Gemeinden, die der Rechtsaufsicht des Landratsamts unterstehen, dem Landratsamt als unterer Verwaltungsbehörde übertragen. Dies gilt nicht, soweit anstelle der Gemeinde eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die der Rechtsaufsicht des Regierungspräsidiums untersteht, die Bebauungspläne aufstellt.
(2) Die Aufgaben der höheren Verwaltungsbehörde nach § 6 und § 204 Abs. 1 Satz 5
BauGB werden für Flächennutzungspläne von Gemeinden, die der Rechtsaufsicht des Landratsamts unterstehen, dem Landratsamt als unterer Verwaltungsbehörde übertragen. Dasselbe gilt für Flächennutzungspläne von Verwaltungsgemeinschaften, die der Rechtsaufsicht des Landratsamts unterstehen.

§ 2 Bestimmung von Zuständigkeiten

Die nach Landesrecht zuständige Behörde ist im Sinne von
1.
§ 177 Abs. 3 Satz 2 BauGB die untere Denkmalschutzbehörde;
2.
§ 149 Abs. 4 Satz 1 BauGB, § 171 Abs. 3 Halbsatz 2
BauGB in der bis zum 30. April 1993 geltenden Fassung (§ 235 Abs. 1
BauGB) und § 6b Abs. 9 des Einkommensteuergesetzes das Regierungspräsidium.

2. ABSCHNITT Umlegungsausschuß

§ 3 Bildung des Umlegungsausschusses

(1) Zur Durchführung einer Umlegung hat der Gemeinderat, sofern die Gemeinde nicht von der Befugnis zur Übertragung nach § 46
Abs. 4 Satz 1 BauGB Gebrauch macht, einen Umlegungsausschuß zu bilden. Der Umlegungsausschuß hat die der Umlegungsstelle zustehenden Befugnisse mit Ausnahme der Anordnung der Umlegung nach § 46
Abs. 1 BauGB. Der Gemeinderat kann bestimmen, daß der Umlegungsausschuß auch vereinfachte Umlegungsverfahren selbständig durchführt.
(2) In Gemeinden, in denen Bedarf hierfür besteht, kann ein ständiger Umlegungsausschuß gebildet werden.
(3) Der Umlegungsausschuß ist ein beschließender Ausschuß nach § 39 Abs. 1
der Gemeindeordnung. Es gelten die Vorschriften der Gemeindeordnung über beschließende Ausschüsse, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt. Der Gemeinderat kann widerruflich als weiteres Mitglied und als Stellvertreter jeweils einen Beamten des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes der örtlich zuständigen Vermessungsbehörde im Einvernehmen mit dieser Behörde oder einen örtlich zugelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur und seinen Vertreter bestellen. Für sie gelten § 17 Abs. 1 bis 3 und § 18
der Gemeindeordnung entsprechend. Wird ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur als Mitglied und sein Vertreter als Stellvertreter bestellt, gelten für sie auch §§ 19 und 32
der Gemeindeordnung entsprechend.

§ 4 Amtsdauer der Mitglieder

(1) Die nichtständigen Umlegungsausschüsse werden für die Dauer des Umlegungsverfahrens gebildet. Scheidet ein Mitglied aus, so rückt der Stellvertreter nach; im Falle des § 3 Abs. 3 Satz 5 werden Mitglied und Stellvertreter neu bestellt. Ist der aus der Mitte des Gemeinderats bestellte Stellvertreter aus dem Gemeinderat ausgeschieden, so ist eine Ersatzperson aus der Mitte des Gemeinderats zu bestellen.
(2) Die Mitglieder des ständigen Umlegungsausschusses werden nach jeder regelmäßigen Wahl zum Gemeinderat neu bestellt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 5 Mitwirkung beratender Sachverständiger

(1) In den Umlegungsausschuß ist als Sachverständiger zur Mitwirkung mit beratender Stimme (beratender Sachverständiger) mindestens ein Bausachverständiger, der im Baurecht, insbesondere in der Bauleitplanung, Erfahrung besitzt und, wenn der Gemeinderat von § 3 Abs. 3 Satz 3 keinen Gebrauch macht, ein Vermessungsbeamter der örtlich zuständigen Vermessungsbehörde oder ein örtlich zugelassener Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur zu bestellen.
(2) Bei Bedarf können auch weitere der in Absatz 1 genannten Sachverständigen oder Sachverständige aus anderen Bereichen bestellt werden.
(3) Die Bestellung der beratenden Sachverständigen erfolgt durch den Gemeinderat, wenn sie Bedienstete einer Behörde sind, im Einvernehmen mit dieser. Beratende Sachverständige können für ein Umlegungsverfahren oder bei einem ständigen Umlegungsausschuß auch für dessen gesamte Amtszeit bestellt werden.
(4) Beratende Sachverständige, die Bürger der Gemeinde sind, werden ehrenamtlich tätig; sind sie nicht Bürger der Gemeinde, gelten §§ 17 bis 19
der Gemeindeordnung entsprechend.

§ 6 Grundsätze für das Verfahren des Umlegungsausschusses

Die Sitzungen des Umlegungsausschusses sind nichtöffentlich. § 39 Abs. 3 Satz 2 bis 5
der Gemeindeordnung findet keine Anwendung. Der Umlegungsausschuß kann die Entscheidung über Vorgänge nach § 51
BauGB von geringer Bedeutung einer Stelle übertragen, die seine Entscheidung vorbereitet.

3. ABSCHNITT Enteignungsverfahren

§ 7 Besetzung und Beschlußfassung der Enteignungsbehörde

Ist nach dem Baugesetzbuch die Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung vorgeschrieben, so entscheidet die Enteignungsbehörde mit Stimmenmehrheit in der Besetzung mit dem Behördenleiter oder dem von ihm bestimmten Beamten als Vorsitzendem und zwei ehrenamtlichen Beisitzern; §§ 193 bis 195, § 196
Abs. 2 und § 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten entsprechend.

§ 8 Bestellung und Entschädigung der Beisitzer

(1) Das Regierungspräsidium bestellt die erforderliche Anzahl ehrenamtlicher Beisitzer auf die Dauer von vier Jahren. Die Beisitzer sollen die für ihr Amt erforderliche Eignung und Erfahrung besitzen.
(2) Die Beisitzer werden nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung entschädigt.

4. ABSCHNITT Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 9 Übergangsregelung für zuständige Behörden

(1) Soweit Vorschriften des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2253), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2049), und des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch (BauGB-MaßnahmenG) in der Fassung vom 28. April 1993 (BGBl. I S. 622), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 1. November 1996 (BGBl. I S. 1626), auf Grund der Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2142) nach Ablauf des 31. Dezember 1997 weiter anzuwenden sind, gilt folgendes:
Die Aufgaben der höheren Verwaltungsbehörde werden dem Landratsamt als unterer Verwaltungsbehörde übertragen nach § 11
BauGB, auch in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Satz 2, §§ 2 a und 7 Abs. 3 Satz 5 Halbsatz 1 BauGB-MaßnahmenG, § 22 Abs. 3, § 34
Abs. 5 Satz 2 BauGB, auch in Verbindung mit § 4 Abs. 2 a und 4 Satz 4
BauGB-MaßnahmenG, in Verbindung mit § 233 Abs. 1 und § 243
Abs. 1 BauGB in der Fassung vom 27. August 1997 für das Gebiet der Gemeinden, die der Rechtsaufsicht des Landratsamtes unterstehen; § 1 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Soweit Vorschriften des Baugesetzbuches in der Fassung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2142, ber. 1998 S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 10 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S.718), auf Grund der Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2415) nach dem 20. Juli 2004 weiter anzuwenden sind, gilt Folgendes:
1.
Die Aufgaben der höheren Verwaltungsbehörde nach § 17 Abs. 3, § 34 Abs. 5 Satz 2, § 35 Abs. 6 Satz 6
BauGB werden für das Gebiet der Gemeinden, die der Rechtsaufsicht des Landratsamtes unterstehen, dem Landratsamt als unterer Verwaltungsbehörde übertragen; § 1 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend;
2.
die nach Landesrecht zuständige Behörde ist im Sinne von § 17 Abs. 2
BauGB das Landratsamt, soweit es sich um Gemeinden handelt, die seiner Rechtsaufsicht unterstehen, im Übrigen das Regierungspräsidium.

§ 10 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1998 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung und des Wirtschaftsministeriums zur Durchführung des Baugesetzbuchs sowie des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch vom 25. August 1987 (GBl. S. 329), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Oktober 1993 (GBl. S. 629), mit Ausnahme der §§ 7 und 8 außer Kraft. Die §§ 7 und 8 der Verordnung treten mit Ablauf des 31. März 1998 außer Kraft.
(3) Auf Verfahren, in denen bis zum Ablauf des 31. März 1998 ein Verwaltungsakt nach dem Vierten Teil des Ersten Kapitels des Baugesetzbuchs erlassen worden ist, sind die §§ 7 und 8 in der bis zum Ablauf des 31. März 1998 geltenden Fassung weiter anzuwenden; dies gilt nicht für Verwaltungsakte, die erst nach dem 1. März 2005 erlassen werden.
Stuttgart, den 2. März 1998

Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:

Teufel Dr. Döring Dr. Schäuble Dr. Schavan von Trotha
Dr. Goll Staiblin Dr. Vetter Wabro Dr. Mehrländer
Wirtschaftsministerium
Dr. Döring
Markierungen
Leseansicht