Gesetz zur Bestimmung der nach § 78 Absatz 7 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes zuständigen Behörden Vom 29. November 2011
§ 1 Zuständige Behörden
(1) Zuständige Behörden nach § 78
Absatz 7 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG), die neben den Ausländerbehörden die im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium gespeicherte Anschrift und die nach § 78
Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 AufenthG aufzubringende Anschrift ändern dürfen, sind die Ortspolizeibehörden und die Verwaltungsgemeinschaften, die die Aufgaben der Melde- und Personalausweisbehörde erledigen oder erfüllen, sofern sie gegenüber dem Innenministerium anzeigen, dass sie diese Aufgabe wahrnehmen möchten.
(2) Die Ortspolizeibehörden und die Verwaltungsgemeinschaften, die diese Aufgabe wahrnehmen, werden vom Innenministerium im Gesetzblatt bekannt gemacht. Die Zuständigkeit besteht mit Beginn des Tages nach der Bekanntmachung, sofern in der Bekanntmachung kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist.
(3) Die Zuständigkeit erlischt durch Erklärung der Ortspolizeibehörde oder der Verwaltungsgemeinschaft gegenüber dem Innenministerium. Das Erlöschen ist im Gesetzblatt bekannt zu machen; es wird mit Ablauf des auf die Bekanntmachung folgenden Monats wirksam, sofern in der Bekanntmachung kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist.
§ 2 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
STUTTGART, den 29. November 2011
Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:
KRETSCHMANN |
|
DR. SCHMID |
FRIEDRICH |
GALL |
UNTERSTELLER |
WARMINSKI-LEITHEUSSER |
STICKELBERGER |
BAUER |
HERMANN |
ALTPETER |
ÖNEY |
DR. SPLETT |
ERLER |
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