Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Archivdienst (Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren Archivdienst - APrOArchhD) Vom 21. November 2014
ABSCHNITT 1 Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Ziel der Ausbildung
§ 3 Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen, Dienstvorgesetzte
§ 4 Einstellungsvoraussetzungen
§ 5 Auswahl und Einstellung
ABSCHNITT 2 Vorbereitungsdienst
§ 6 Dauer und Gliederung
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acht Monate |
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zwölf Monate |
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drei Monate |
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ein Monat. |
§ 7 Berufspraktische Studien
§ 8 Note der berufspraktischen Studien
§ 9 Fachstudien
§ 10 Note der Fachstudien
§ 11 Transferphase
ABSCHNITT 3 Archivarische Staatsprüfung
§ 12 Gliederung und Zweck
§ 13 Prüfungsausschuss
§ 14 Prüfungsberechtigung
§ 15 Prüfungsformen
§ 16 Bewertung der Prüfungsleistungen
6er Notensystem |
Punktzahl |
5er Notensystem |
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sehr gut |
für eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht |
15 bis 14 |
für eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht |
sehr gut |
gut |
für eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht |
13 bis 11 |
für eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht |
gut |
befriedigend |
für eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht |
10 bis 8 |
für eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht |
befriedigend |
ausreichend |
für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
7 bis 5 |
für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
ausreichend |
mangelhaft |
für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können |
4 bis 2 |
für eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt |
nicht ausreichend |
ungenügend |
wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können |
1 bis 0 |
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§ 17 Modulprüfungen
§ 18 Abschlussprüfung
§ 19 Note der Abschlussprüfung
§ 20 Versäumnis, Verhinderung, Rücktritt
§ 21 Wiederholung der Prüfungen
§ 22 Ordnungsverstöße
§ 23 Bildung der Note der Archivarischen Staatsprüfung
§ 24 Zeugnis der Archivarischen Staatsprüfung
§ 25 Einsicht in die Prüfungsakten, Aufbewahrungsfristen
ABSCHNITT 4 Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 26 Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
STUTTGART, den 21. November 2014 |
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