Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Archivdienst (Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Archivdienst - APrOArch gD) Vom 21. November 2014
ABSCHNITT 1 Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Ziel des Vorbereitungsdienstes
§ 3 Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen, Dienstvorgesetzte
§ 4 Einstellungsvoraussetzungen
§ 5 Auswahl und Einstellung
ABSCHNITT 2 Vorbereitungsdienst
§ 6 Dauer und Gliederung
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9 Monate |
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18 Monate |
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3 Monate |
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6 Monate. |
§ 7 Berufspraktische Studienzeiten
§ 8 Fachstudium Archivwissenschaft
§ 9 Fachstudium Verwaltungswissenschaften
§ 10 Abschlusspraktikum
ABSCHNITT 3 Archivarische Staatsprüfung
§ 11 Gliederung und Zweck
§ 12 Prüfungsausschuss
§ 13 Zulassung zur Archivarischen Staatsprüfung
§ 14 Bewertung der Prüfungs- und Studienleistungen
Note 1 (sehr gut) |
= |
eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht, |
Note 2 (gut) |
= |
eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht, |
Note 3 (befriedigend) |
= |
eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht, |
Note 4 (ausreichend) |
= |
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, |
Note 5 (mangelhaft) |
= |
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind, |
Note 6 (ungenügend) |
= |
eine die Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der die notwendigen Grundkenntnisse fehlen. |
§ 15 Schriftliche Prüfung
§ 16 Mündliche Prüfung
§ 17 Archivarische Probearbeit
§ 18 Versäumnis, Verhinderung, Abbruch
§ 19 Wiederholung von Prüfungen
§ 20 Ordnungsverstöße
§ 21 Nachteilsausgleich
§ 22 Abschlussnote der Archivarischen Staatsprüfung
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25 Prozent |
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15 Prozent |
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15 Prozent |
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15 Prozent |
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10 Prozent |
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15 Prozent |
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5 Prozent |
§ 23 Prüfungsniederschrift, Zeugnis der Archivarischen Staatsprüfung
§ 24 Einsicht in die Prüfungsakten, Aufbewahrungsfristen
ABSCHNITT 4 Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 25 Übergangsbestimmungen
§ 26 Inkrafttreten
STUTTGART, den 21. November 2014 |
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