Verordnung der Landesregierung über Schulen für Arbeitserziehung und Heilerziehungshilfe (Arbeitserziehungs- und Heilerziehungshilfeschulverordnung) Vom 30. März 2004
§ 1 Ersatzschulen
Folgende Schulen sind Ersatzschulen:
1.
Berufsfachschulen für Arbeitserziehung,
2.
Berufsfachschulen für Heilerziehungshilfe.
§ 2 Ziel der Ausbildung
(1) Schulen für Arbeitserziehung haben die Aufgabe, Arbeitserzieherinnen und Arbeitserzieher auszubilden, die für eine arbeitstherapeutische Tätigkeit in sozialen und sozialpädagogischen Einrichtungen, die der Erziehung, Pflege, Resozialisierung und Rehabilitation dienen, befähigt sind.
(2) Schulen für Heilerziehungshilfe haben die Aufgabe, Heilerziehungshelferinnen und Heilerziehungshelfer auszubilden, die zur Hilfe bei der Erziehung, außerschulischen Bildung und Pflege Behinderter in Einrichtungen der Behindertenhilfe befähigt sind.
§ 3 Eignung der Lehrkräfte
(1) Die Lehrkräfte müssen gründliche Fachkenntnisse in dem zu lehrenden Fach sowie pädagogische Fähigkeiten besitzen.
(2) Der Unterricht in den wissenschaftlichen Fächern wird in der Regel von Lehrkräften mit einem abgeschlossenen Studium an einer Universität oder an einer Fachhochschule erteilt.
§ 4 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Die Ausbildung an einer Schule für Arbeitserziehung setzt
1.
den Realschulabschluss oder die Fachschulreife oder einen gleichwertigen Bildungsstand und eine abgeschlossene mindestens zweijährige Berufsausbildung oder
2.
den Hauptschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand und eine abgeschlossene mindestens zweijährige Berufsausbildung und eine zweijährige berufliche Tätigkeit voraus.
In Ausnahmefällen kann die Schule mit Einwilligung der Schulaufsichtsbehörde Abweichungen von dem Erfordernis einer abgeschlossenen mindestens zweijährigen Berufsausbildung zulassen, wenn die auszubildende Person die erforderliche Befähigung für die Ausbildung anderweitig nachweist.
(2) Die Ausbildung an einer Schule für Heilerziehungshilfe setzt
1.
den Hauptschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand und
2.
eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit voraus. Der Besuch einer beruflichen Vollzeitschule kann bis zur Dauer von zwei Jahren auf die praktische Tätigkeit angerechnet werden.
§ 5 Ausbildungsinhalte
Die Ausbildung erstreckt sich neben dem Unterricht in allgemein bildenden Fächern, insbesondere Deutsch und Gemeinschaftskunde,
1.
an Schulen für Arbeitserziehung hauptsächlich auf:
Arbeitserziehung und Arbeitstherapie,
Pädagogik und Soziologie,
Psychologie und Psychopathologie,
Fertigungstechniken,
Rechts- und Berufskunde,
2.
an Schulen für Heilerziehungshilfe hauptsächlich auf:
Erziehungslehre und Heilerziehungslehre,
Psychologie und Soziologie,
Medizinische Lehre der Behinderungen,
Gesundheits- und Krankheitslehre,
Rechts- und Berufskunde,
Praxis- und Methodenlehre,
Musische Fächer.
§ 6 Dauer der Ausbildung
(1) Die Ausbildung an einer Schule für Arbeitserziehung dauert zwei Jahre, bei Teilzeitausbildung drei Jahre. Sie umfasst mindestens 2300 Stunden, davon 1800 Stunden fachtheoretischen Unterricht und 500 Stunden von der Schule angeleitete fachpraktische Ausbildung. Wer eine Ausbildung im pädagogischen, pflegerischen oder sozialen Bereich abgeschlossen hat, kann auf Antrag von der Schule mit Einwilligung der Schulaufsichtsbehörde eine Verkürzung der Ausbildung erhalten.
(2) Die Ausbildung an einer Schule für Heilerziehungshilfe dauert ein Jahr. Sie umfasst mindestens 480 Stunden fachtheoretische und mindestens 300 Stunden fachpraktische Ausbildung.
(3) Die Ausbildungen schließen jeweils mit einer schriftlichen, mündlichen und praktischen Prüfung ab.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2004 in Kraft.
Stuttgart, den 30. März 2004
Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:
Teufel
Dr. Döring Dr. Palmer
Dr. Schäuble Dr. Schavan
Prof. Dr. Frankenberg Werwigk-Hertneck
Stratthaus Stächele
Dr. Repnik Köberle
Dr. Mehrländer
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