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Verordnung des Sozialministeriums über die Ausbildung und Prüfung an Berufsfachschulen für Arbeitserziehung (Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Arbeitserziehung - APrOArbErz) Vom 18. Juli 2017

ABSCHNITT 1 Allgemeines

§ 1 Ziel der Ausbildung

(1) Die Ausbildung an Berufsfachschulen für Arbeitserziehung soll dazu befähigen, selbstständig und eigenverantwortlich Menschen mit Benachteiligungen, Behinderungen oder Migrationshintergrund auf dem Weg zu einem Arbeitsplatz sowie im Arbeits- und Bildungsprozess selbst anzuleiten, zu begleiten, zu betreuen, zu fördern und zu unterstützen. Die Ausbildung soll Handlungen und Entscheidungen ermöglichen, die auf einer ausgewogenen Verknüpfung von Methodenkenntnissen, Fachwissen, interkultureller Kompetenz sowie Sozialkompetenz beruhen.
(2) Die Ausbildung soll auf die Tätigkeiten einer Fachkraft in allen Bereichen der beruflichen und sozialen Rehabilitation, Integration, Inklusion und Teilhabe vorbereiten. Sie wird eingesetzt in der Behindertenhilfe, im Gesundheitswesen, in der Jugendberufshilfe, in der Jugendhilfe, im Bildungswesen sowie in weiteren Einrichtungen, die Maßnahmen der Arbeitserziehung, Arbeitsförderung und Arbeitstherapie durchführen. Die Ausbildung soll darüber hinaus dazu befähigen, Leitungs- und Verwaltungsaufgaben zu übernehmen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den Tätigkeiten im Berufsfeld stehen.

§ 2 Dauer, Gliederung und Abschluss der Ausbildung

(1) Die Schulausbildung dauert zwei Jahre, bei Teilzeitausbildung drei Jahre. Sie besteht aus theoretischem und praktischem Unterricht im Umfang von mindestens 1800 Stunden und mindestens 600 Stunden angeleiteter Fachpraxis in einer geeigneten Praxiseinrichtung.
(2) Die schulische Ausbildung endet mit einer staatlichen Prüfung.
(3) Im Anschluss an die schulische Ausbildung ist ein Berufspraktikum in einer geeigneten Praxiseinrichtung abzuleisten. Das Berufspraktikum dauert ein Jahr und umfasst mindestens 1400 Stunden. Das Berufspraktikum kann bei Teilzeitausbildung berufs- und schulbegleitend abgeleistet werden. Es schließt mit einem Kolloquium ab und ist Voraussetzung für die staatliche Anerkennung.

§ 3 Gesamtverantwortung für die Ausbildung

Die Schule trägt die Gesamtverantwortung für die Ausbildung. Dies schließt die Feststellung der Ausbildungseignung von Einrichtungen für die angeleitete Fachpraxis ein. Die Schule unterstützt und fördert die angeleitete Fachpraxis durch regelmäßige Information, Betreuung und Beratung der ausbildenden Einrichtungen.

§ 4 Stundentafel, Bildungsplan

(1) Der Unterricht richtet sich nach der Stundentafel (Anlage 1) und den Lehrplänen der Berufsfachschulen für Arbeitserziehung zu deren Umsetzung. Die Stundentafel ist in Bereiche untergliedert, welchen verschiedene Lernbereiche zugeordnet werden.
(2) Alle Lernbereiche sind zu benoten. Unter den Lernbereichen sind die Kernlernbereiche von besonderer Bedeutung, weil diese Gegenstand der Prüfung sind. Kernlernbereiche sind:
1.
Pädagogik mit Heil- und Sonderpädagogik einschließlich Jugendhilfe,
2.
Psychologie und Soziologie, 3.
Psychiatrie und Neurologie, 4.
Arbeitserziehung und Arbeitstherapie, 5.
Didaktik und Methodik, 6.
Rechts- und Berufskunde.
(3) Die Stundentafel weist darüber hinaus die notwendigen Stunden für die angeleitete Fachpraxis aus. Die Schule beurteilt und benotet die Leistungen während der angeleiteten Fachpraxis im Benehmen mit den ausbildenden Einrichtungen. Die Lerninhalte in der angeleiteten Fachpraxis sind Gegenstand der Prüfung.

§ 5 Notenbildung

Für die Notenbildung sind die Regelungen der Notenbildungsverordnung
(NVO) zu Grunde zu legen, soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes festgelegt ist.

§ 6 Schulaufsicht

Die Schulaufsicht führen die Regierungspräsidien als obere Schulaufsichtsbehörden und das Sozialministerium als oberste Schulaufsichtsbehörde.

ABSCHNITT 2 Aufnahmevoraussetzungen, Versetzung und vorzeitige Beendigung des Schulbesuchs

§ 7 Aufnahmevoraussetzungen

(1) Die Zulassung zur Ausbildung an der staatlich anerkannten Berufsfachschule für Arbeitserziehung setzt voraus:
1.
den Realschulabschluss oder die Fachschulreife oder einen gleichwertigen Bildungsstand und eine abgeschlossene mindestens zweijährige Berufsausbildung oder den Hauptschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand und eine abgeschlossene mindestens zweijährige Berufsausbildung und eine zweijährige berufliche Tätigkeit,
2.
den durch ärztliches Attest zu erbringenden Nachweis der gesundheitlichen Eignung für eine Tätigkeit in der Arbeitserziehung und
3.
ausreichende deutsche Sprachkenntnisse in Wort und Schrift.
In Ausnahmefällen kann die Schule mit Einwilligung der oberen Schulaufsichtsbehörde Abweichungen von dem Erfordernis einer abgeschlossenen mindestens zweijährigen Berufsausbildung zulassen, wenn die Auszubildenden die erforderliche Befähigung für die Ausbildung anderweitig nachweisen.
(2) Über die Zulassung entscheidet die Schule.

§ 8 Versetzung

(1) Die Schule bewertet die Leistungen der Auszubildenden in allen Lernbereichen durch Erhebung von Leistungsnachweisen in beiden Ausbildungsjahren. Die Anzahl der Leistungsnachweise richtet sich nach der Stundentafel und umfasst bei einer Gesamtzahl von bis zu 100 Stunden mindestens einen Leistungsnachweis, bei einer Gesamtzahl von bis zu 200 Stunden mindestens zwei Leistungsnachweise und bei einer Gesamtzahl von mehr als 200 Stunden drei Leistungsnachweise.
(2) Die Schule erteilt Zeugnisse (Anlage 2) zur Entscheidung über die Versetzung. Versetzt wird, wer das erste Ausbildungsjahr mindestens mit der Durchschnittsnote »ausreichend« (4,4) in allen Leistungsnachweisen abschließt. Ein Schuljahr darf nach einer Nichtversetzung einmal wiederholt werden. Wer das Schuljahresziel nach Wiederholung nicht erreicht hat, muss die Schule verlassen.

§ 9 Vorzeitige Beendigung des Schulbesuchs

Die Schulleitung kann Auszubildende von der Schule verweisen, wenn
1.
schweres oder wiederholtes Fehlverhalten die Einhaltung der Schulordnung und den Schutz von Personen und Sachen innerhalb der Schule gefährdet oder
2.
sich aus einer Straftat oder wiederholtem Begehen von Ordnungswidrigkeiten die Unzuverlässigkeit für die Ausübung des angestrebten Berufs ergibt.

ABSCHNITT 3 Prüfung und Prüfungszeugnis

§ 10 Teile der staatlichen Prüfung

(1) Die staatliche Prüfung umfasst einen theoretischen und einen fachpraktischen Teil.
(2) Die theoretische Prüfung umfasst zwei schriftliche Prüfungsarbeiten unter Klausurbedingungen und eine mündliche Prüfung.
(3) Die fachpraktische Prüfung umfasst eine schriftliche Ausarbeitung und eine fachpraktische Durchführung einschließlich Reflexion, die in einer geeigneten Einrichtung nach § 1 Absatz 2 stattfinden soll. Über Ausnahmen entscheidet die obere Schulaufsichtsbehörde.

§ 11 Anmeldenoten

(1) Vor der Prüfung werden Anmeldenoten festgestellt. Halbe Noten sind zulässig.
(2) Anmeldenoten werden aus den nach § 8 Absatz 1 erbrachten Leistungsnachweisen der gesamten Ausbildungszeit ermittelt.

§ 12 Zulassung zur Prüfung

(1) Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung ist die regelmäßige Teilnahme an der vorgeschriebenen Ausbildung und das Vorliegen der notwendigen Leistungsnachweise für die Feststellung von Anmeldenoten in allen Lernbereichen. In der angeleiteten Fachpraxis muss mindestens die Anmeldenote »4,0« erreicht werden.
(2) Auf die Dauer der Teilnahme an der vorgeschriebenen Ausbildung werden angerechnet:
1.
Urlaub, der während der von der Schule vorgesehenen Ferienzeit zu nehmen ist,
2.
Unterbrechungen durch Krankheit oder aus anderen von den Auszubildenden nicht zu vertretenen Gründen bis zu 10 Prozent der jeweiligen Gesamtstundenzahl im theoretischen und praktischen Unterricht sowie bis zu 10 Prozent der jeweiligen Gesamtstundenzahl in der angeleiteten Fachpraxis,
3.
Unterbrechungen wegen Schwangerschaft bis zu einer Gesamtdauer von 14 Wochen.
(3) Die Schulleitung entscheidet über die Zulassung, soweit nicht die nachstehenden Ausnahmegenehmigungen erforderlich sind. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann auf Antrag auch Fehlzeiten berücksichtigen, die über die in Absatz 2 aufgeführten hinausgehen, soweit eine besondere Härte vorliegt und das Ausbildungsziel durch die Anrechnung nicht gefährdet wird. Der Antrag ist spätestens einen Monat vor der Prüfung über die Schulleitung einzureichen und von dieser mit einer Stellungnahme zu versehen.
(4) Die Entscheidung über die Zulassung ist spätestens 14 Tage vor Beginn der Prüfung bekannt zu geben. Im Falle einer Ablehnung sind die maßgeblichen Gründe schriftlich mitzuteilen.
(5) Die Zulassung zur Prüfung enthält die Anmeldenoten. Die Schule fügt ein Merkblatt über die Prüfungsbedingungen und einen Terminplan für die Prüfung bei.

§ 13 Prüfungsausschuss

(1) An der Schule wird ein Prüfungsausschuss gebildet, der für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung verantwortlich ist. Er wird von der oberen Schulaufsichtsbehörde einberufen.
(2) Dem Prüfungsausschuss gehören an: 1.
eine von der oberen Schulaufsichtsbehörde zu bestimmende Person, die den Vorsitz führt,
2.
die Schulleitung oder die Stellvertretung und 3.
drei von der Schule vorgeschlagene Lehrkräfte, darunter mindestens eine Lehrkraft der zu prüfenden Schülerinnen und Schüler.
(3) Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses hat eine Stellvertretung.
(4) Die vorsitzende Person leitet die Prüfung. Sie legt im Benehmen mit der Schulleitung die Zeit für die Prüfung fest.
(5) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter die vorsitzende Person, anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der vorsitzenden Person.
(6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihrer Tätigkeit während der Prüfung unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Sie sind zur Verschwiegenheit über alle Prüfungsangelegenheiten verpflichtet. Die vorsitzende Person hat sie vor Beginn der Prüfung darauf hinzuweisen.
(7) Die vorsitzende Person kann im Einvernehmen mit den übrigen Mitgliedern des Prüfungsausschusses im Einzelfall Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, die Anwesenheit bei der Prüfung gestatten, wenn der vorsitzenden Person das Einhalten der Verschwiegenheitspflicht zugesichert wird. Im Übrigen ist die Prüfung nicht öffentlich.

§ 14 Fachausschüsse

(1) Die fachpraktische und die mündliche Prüfung werden von Fachausschüssen abgenommen und bewertet. Die Fachausschüsse werden von der vorsitzenden Person gebildet.
(2) Dem Fachausschuss in der fachpraktischen Prüfung gehören als leitende Person die Lehrkraft, die im zu prüfenden Lernbereich überwiegend unterrichtet hat, im Verhinderungsfall eine im Fach erfahrene Lehrkraft als Prüferin oder Prüfer, sowie eine weitere fachkundige Lehrkraft als Fachprüferin oder -prüfer an.
(3) Den Fachausschüssen in der mündlichen Prüfung gehören die vorsitzende Person oder eine von ihr bestimmte Vertretung als leitende Person und die Lehrkraft, die im zu prüfenden Lernbereich überwiegend unterrichtet hat, bei deren Verhinderung eine im Fach erfahrene Lehrkraft, als Prüferin oder Prüfer sowie eine weitere fachkundige Lehrkraft als Zweitprüferin oder -prüfer an.
(4) Die leitende Person des Fachausschusses bestimmt den Ablauf der Prüfung.
(5) Die Protokollführung kann der oder dem Zweitprüfenden oder einer weiteren Lehrkraft übertragen werden.

§ 15 Fachpraktische Prüfung

(1) In der fachpraktischen Prüfung soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die in der Ausbildung vermittelten Kenntnisse in der Praxis geplant und fachgerecht umzusetzen. Die Prüfungsaufgabe soll ermöglichen, die berufliche Kompetenz sowohl im pädagogischen Bereich als auch in der Arbeitstherapie unter Beweis zu stellen. Der pädagogische Bereich schließt hierbei den handwerklich-musisch-kreativen Bereich mit ein.
(2) Von den an der Prüfung beteiligten Testpersonen, die sich den Prüflingen für die Anwendung der in der Ausbildung vermittelten Kenntnisse zur Verfügung stellen, ist zuvor das notwendige Einverständnis, gegebenenfalls das der gesetzlichen Vertretungen sowie der arbeitserzieherischen Begleitungen, einzuholen.
(3) Die fachpraktische Prüfung erfolgt nach einem Zeitplan der Schulleitung, der der vorsitzenden Person mindestens zwei Wochen vor der Prüfung vorzulegen ist. Die schriftliche Ausarbeitung ist vor Beginn der praktischen Prüfung in der Schule abzugeben. Näheres hierzu bestimmt die Schulleitung.
(4) Der praktische Teil der Prüfung sollte nicht kürzer als 45 Minuten und nicht länger als 90 Minuten dauern.
(5) Über die fachpraktische Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, in der Folgendes festzuhalten ist:
1.
Name der geprüften Person, 2.
Ort, Zeit und Dauer der Prüfung, 3.
Zusammensetzung des Fachausschusses und Namen der Prüfenden,
4.
die Prüfungsaufgabe, die Durchführung, die Abweichungen vom Plan sowie von der schriftlichen Ausarbeitung und die Bewertung.
(6) Für die Bewertung der fachpraktischen Prüfung zählt die schriftliche Ausarbeitung einfach, die praktische Durchführung zweifach. Im Übrigen gilt § 16 Absatz 6 entsprechend.

§ 16 Schriftliche Prüfung

(1) Nach Wahl des Prüflings ist 1.
in Arbeitserziehung und Arbeitstherapie, 2.
in Psychologie und Soziologie oder in Pädagogik mit Heil- und Sonderpädagogik einschließlich Jugendhilfe
je eine schriftliche Prüfungsarbeit zu fertigen. Die Bearbeitungszeit je schriftlicher Prüfungsarbeit beträgt 240 Minuten.
(2) Die Schule schlägt der vorsitzenden Person für jeden der prüfbaren Lernbereiche für die schriftlichen Prüfungsarbeiten drei Themen vor. Die vorsitzende Person wählt je zwei Themen aus.
(3) Wer geprüft wird, hat die Wahl zwischen den von der vorsitzenden Person ausgewählten Termin.
(4) Die vorsitzende Person bestimmt im Benehmen mit der Schulleitung, ob und welche Hilfsmittel benützt werden dürfen.
(5) Über die schriftliche Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Aufsicht führenden Lehrkräften unterschrieben wird.
(6) Jede schriftliche Prüfungsarbeit ist von den Erst- und Zweitkorrigierenden (Lehrkräfte aus den entsprechenden Lernbereichen) zu bewerten. Halbe Noten sind zulässig. Als Note der schriftlichen Prüfungsarbeit gilt der auf die erste Dezimale errechnete Durchschnitt der beiden Bewertungen, bei dem Rundungen unter Berücksichtigung der nachfolgenden Dezimale nicht erfolgen. Der so ermittelte Durchschnitt der Bewertungen ist auf eine ganze oder halbe Note zu runden. Besteht eine Abweichung in den Bewertungen von mehr als einer Note wird die Note nach § 18 ermittelt.
(7) Die Noten der schriftlichen Prüfungsarbeiten sind den Prüflingen spätestens fünf Tage vor Beginn der mündlichen Prüfung mitzuteilen.

§ 17 Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf 1.
Psychiatrie und Neurologie, 2.
Didaktik und Methodik, 3.
Rechts- und Berufskunde sowie 4.
den Kernlernbereich, der bei der schriftlichen Prüfung nicht gewählt worden ist.
(2) Weicht das Ergebnis einer schriftlichen Aufsichtsarbeit um mehr als eine Note von der Anmeldenote in einem Kernlernbereich ab, ist auf Antrag des Prüflings in diesem Kernlernbereich ebenfalls mündlich zu prüfen. Der Antrag ist spätestens zwei Tage vor der mündlichen Prüfung schriftlich bei der Schule zu stellen.
(3) Die mündliche Prüfung wird grundsätzlich als Einzelprüfung durchgeführt. Die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses kann hiervon abweichend die Durchführung einer Gruppenprüfung zulassen, wenn dies aus organisatorischen oder thematischen Gründen der Durchführung der Prüfung förderlich ist. Bei Gruppenprüfungen können bis zu drei Prüflinge zusammen geprüft werden.
(4) Die Prüfung soll in der Regel zehn Minuten je Person und Kernlernbereich dauern. Noten müssen für jeden Kernlernbereich gesondert gebildet werden. Über die mündliche Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen.
(5) Für die Bewertung gilt § 16 Absatz 6 entsprechend.

§ 18 Ermittlung der Prüfungsnoten

(1) Weichen bei der Bewertung der einzelnen Prüfungsteile die Vorschläge der Korrigierenden oder Prüfenden um mehr als eine Note voneinander ab, entscheidet
1.
bei der schriftlichen Prüfung die vorsitzende Person oder deren Stellvertretung,
2.
bei der mündlichen Prüfung die leitende Person des Fachausschusses.
(2) Kann sich der Fachausschuss bei der fachpraktischen Prüfung für keine bestimmte Note entscheiden, so wird die Note aus dem auf die erste Dezimale errechneten Durchschnitt der Bewertungen gebildet, bei dem Rundungen unter Berücksichtigung der nachfolgenden Dezimale nicht erfolgen. Der so ermittelte Durchschnitt der Bewertungen ist auf eine ganze oder halbe Note zu runden.
(3) Die von den Korrigierenden oder Prüfenden vorgeschlagenen Noten bilden Grenzwerte für die Entscheidung.

§ 19 Ermittlung des Prüfungsergebnisses

(1) Die Endnoten in den einzelnen Kernlernbereichen und in der angeleiteten Fachpraxis werden in einer Schlusssitzung des Prüfungsausschusses aus Anmeldenoten und Prüfungsbewertungen ermittelt.
(2) Bei der Ermittlung der Endnoten zählen 1.
in Kernlernbereichen, in denen schriftlich oder mündlich geprüft wurde, die Anmeldenote einfach und die Prüfungsnote zweifach,
2.
in Kernlernbereichen, in denen schriftlich und mündlich geprüft wurde, die Anmeldenote, die Note der schriftlichen Prüfung und die Note der mündlichen Prüfung je einfach,
3.
in der fachpraktischen Prüfung die Anmeldenote einfach und die Prüfungsnote zweifach.
(3) Der Durchschnitt der Endnote ist auf die erste Dezimale hinter dem Komma zu errechnen und auf eine ganze Note zu runden, wobei eine Dezimale bis 0,4 auf eine ganze Note abzurunden und eine Dezimale von 0,5 oder höher auf eine ganze Note aufzurunden ist. Daneben ist der rechnerisch ermittelte Durchschnitt der Endnoten nach Satz 1 in einem Klammerzusatz anzugeben.
(4) In Lernbereichen, in denen nicht geprüft wurde, werden die Anmeldenoten als Endnoten in das Zeugnis übernommen.
(5) Die Prüfung ist bestanden, wenn 1.
die angeleitete Fachpraxis mindestens mit der Note »ausreichend« (4,4) bewertet ist,
2.
maximal ein Kernlernbereich mit einer Note geringer als »ausreichend« (4,4) bewertet ist und
3.
der Durchschnitt der Endnoten, der sich aus allen Lernbereichen und der angeleiteten Fachpraxis zusammensetzt, mindestens 4,0 (Gesamtnote) beträgt.
(6) Der Prüfungsausschuss stellt in der Schlusssitzung fest, ob die Abschlussprüfung bestanden ist. Den Prüflingen ist nach der Schlusssitzung unverzüglich mitzuteilen, ob sie die Abschlussprüfung bestanden haben.
(7) Über die Schlusssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der vorsitzenden Person und dem Mitglied, das die Niederschrift angefertigt hat, unterschrieben wird.
(8) Die Niederschriften über die einzelnen Teile der Prüfung und über die Schlusssitzung des Prüfungsausschusses, eine Liste mit den Prüfungsergebnissen und die Prüfungsarbeiten sind bei den Schulakten aufzubewahren. Die Niederschriften über die einzelnen Teile der Prüfung und die Prüfungsarbeiten sind nach Ablauf von drei Jahren seit der Schlusssitzung des Prüfungsausschusses zu vernichten.

§ 20 Prüfungszeugnis

(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis mit den nach § 19 ermittelten Noten (Anlage 3).
(2) Wer an der Prüfung nicht oder nur teilweise teilgenommen hat, erhält ein Zeugnis mit den Anmeldenoten und den durch die Prüfung ermittelten Noten (Anlage 4).
(3) Wer an einer Prüfung teilgenommen und sie nicht bestanden hat, erhält auf Wunsch eine Bescheinigung mit den durch die Prüfung ermittelten Noten (Anlage 5).

§ 21 Wiederholung der Prüfung

(1) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen.
(2) Wer die theoretische Prüfung nicht bestanden hat, kann diese frühestens nach einem Jahr sowie nach erneutem Besuch des letzten Ausbildungsjahres wiederholen. Die Wiederholung erstreckt sich auf sämtliche Kernlernbereiche und die fachpraktische Prüfung.
(3) Wer nur die fachpraktische Prüfung nicht bestanden hat, kann diese frühestens nach drei Monaten wiederholen.

§ 22 Nichtteilnahme, Rücktritt

(1) Wer ohne wichtigen Grund an der Prüfung nicht oder nur teilweise teilnimmt, hat sie nicht bestanden. Der Grund für das Fehlen ist der Schulleitung unverzüglich mitzuteilen. Die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses entscheidet, ob es sich um einen wichtigen Grund handelt.
(2) Als wichtiger Grund gilt insbesondere Krankheit. Sie ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen. In begründeten Einzelfällen, insbesondere bei wiederholtem Fernbleiben oder Rücktritt, kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden.
(3) Wer sich in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen wichtigen Grundes der Prüfung unterzogen hat, kann dies nachträglich nicht mehr geltend machen. Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich; fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere dann vor, wenn beim Vorliegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt wurde.
(4) Die plötzliche schwere Erkrankung oder der Tod eines nahen Angehörigen sind entsprechend Absatz 2 oder in geeigneter anderer Weise nachzuweisen.
(5) Sofern und soweit ein wichtiger Grund vorliegt, gilt die Prüfung als nicht unternommen. Erbrachte Prüfungsleistungen werden angerechnet, die Möglichkeit zur Teilnahme an einer Nachprüfung ist einzuräumen.
(6) Vor Beginn der Prüfung ist auf die Bestimmungen der Absätze 1 bis 5 hinzuweisen.

§ 23 Täuschungshandlungen, Ordnungsverstöße

(1) Wer es unternimmt, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, oder wer nicht zugelassene Hilfsmittel nach Bekanntgabe der Prüfungsaufgaben mit sich führt oder Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch leistet, begeht eine Täuschungshandlung.
(2) Wird während der Prüfung eine Täuschungshandlung festgestellt oder entsteht ein entsprechender Verdacht, ist der Sachverhalt von einer Aufsicht führenden Lehrkraft festzustellen und zu protokollieren. Die Prüfung darf von der oder dem Verdächtigen bis zur Entscheidung über die Täuschungshandlung vorläufig fortgesetzt werden.
(3) Von der weiteren Teilnahme an der Prüfung wird ausgeschlossen, bei wem eine Täuschungshandlung vorliegt; dies gilt als Nichtbestehen der Abschlussprüfung. In leichten Fällen kann stattdessen die Prüfungsleistung mit der Note »ungenügend« bewertet werden. Die Entscheidung trifft bei der schriftlichen Prüfung und der fachpraktischen Prüfung die Schulleitung, bei der mündlichen Prüfung die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses.
(4) Stellt sich eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Zeugnisses heraus, kann die obere Schulaufsichtsbehörde die ergangene Prüfungsentscheidung zurücknehmen, das Zeugnis einziehen und entweder ein anderes Abschlusszeugnis erteilen oder die Abschlussprüfung für nicht bestanden erklären, wenn seit der Ausstellung des Zeugnisses nicht mehr als zwei Jahre vergangen sind.
(5) Wer durch eigenes Verhalten die Prüfung so schwer stört, dass es nicht möglich ist, ihre oder seine Prüfung oder die Prüfung anderer ordnungsgemäß durchzuführen, wird von der Prüfung ausgeschlossen; dies gilt als Nichtbestehen der Abschlussprüfung. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.
(6) Vor Beginn der Prüfung ist auf die Bestimmungen der Absätze 1 bis 5 hinzuweisen.

ABSCHNITT 4 Berufspraktikum und Kolloquium

§ 24 Berufspraktikum

(1) Das Berufspraktikum dient im Anschluss an die Prüfung nach Abschluss der schulischen Ausbildung dem sachgerechten Einarbeiten in die selbstständige Tätigkeit einer Arbeitserzieherin oder eines Arbeitserziehers sowie der Anwendung und Vertiefung der erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten.
(2) Das Berufspraktikum dauert ein Jahr. Es muss spätestens drei Jahre nach der Prüfung beendet sein. Es darf, von Krankheitsfällen abgesehen, nicht länger als sechs Monate unterbrochen werden. Bei Mutterschutz und in besonders begründeten Fällen kann die obere Schulaufsichtsbehörde Ausnahmen zulassen.
(3) Für Arbeitserzieherinnen und Arbeitserzieher, die eine Teilzeitausbildung durchlaufen haben, gilt das Berufspraktikum als abgeleistet, wenn sie während der Dauer der Ausbildung eine berufliche Tätigkeit nach den Richtlinien der ausbildenden Schule in einer geeigneten Einrichtung abgeleistet und sich dabei bewährt haben. Die §§ 25 und 26 gelten entsprechend.

§ 25 Praktikumsstellen

(1) Das Berufspraktikum ist in Einrichtungen nach § 1 Absatz 2 abzuleisten.
(2) Die Ausbildungsstellen für das Berufspraktikum müssen dem Arbeitsfeld der Arbeitserzieherin oder des Arbeitserziehers entsprechen und nach ihrer personellen und sachlichen Ausstattung für die Ausbildung geeignet sein. Insbesondere muss eine sachgemäße Ausbildung unter Anleitung einer Fachkraft, die über mindestens zwei Jahre Berufserfahrung verfügt, gewährleistet sein.
(3) Über die Eignung als Praktikumsstelle entscheidet die Schule.

§ 26 Durchführung des Praktikums

(1) Das Berufspraktikum ist nach einem von der Praktikumsstelle mit der Schule abgestimmten Ausbildungsplan durchzuführen. Dieser soll insbesondere vorsehen:
1.
praktische Arbeit in der Arbeitserziehung, 2.
Einführung in die Zusammenarbeit mit Eltern, weiteren Bezugspersonen sowie den beteiligten Stellen,
3.
Einblick in die Verwaltungsarbeit, 4.
Vertiefung und Erweiterung der theoretischen und praktischen Ausbildung und
5.
schriftliche Aufgaben im Rahmen der Zielsetzung des Berufspraktikums.
Praktikumsstelle und Schule arbeiten bei der Durchführung des Berufspraktikums eng zusammen.
(2) Eine von der Schule beauftragte Lehrkraft betreut die Praktikantin oder den Praktikanten. Während des Berufspraktikums finden auch Ausbildungsveranstaltungen in der Schule statt.
(3) Zu einem von der Schule bestimmten Termin hat die Praktikantin oder der Praktikant einen Bericht über die Tätigkeit und die darin gesammelten pädagogischen Erfahrungen mit einer fachbezogenen Stellungnahme zu einem Teilbereich der arbeitserzieherischen Praxis vorzulegen. Der Bericht hat ein Fallbeispiel fachbezogener Betreuung und Förderung sowie die Dokumentation der Arbeit mit einer ausgewählten Testperson, die sich dem Prüfling für die praktische Arbeit zur Erstellung des Berichts zur Verfügung stellt, einschließlich der Dokumentation des zu Grunde liegenden didaktischen Konzepts und seiner Umsetzung zu enthalten. § 15 Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Die Praktikumsstelle übersendet zu einem von der Schule bestimmten Termin eine Beurteilung, aus der das Arbeitsgebiet und die berufliche Eignung hervorgehen müssen. Eine Mehrfertigung der Beurteilung ist der Praktikantin oder dem Praktikanten auszuhändigen; sie ist auf Verlangen zu besprechen.

§ 27 Kolloquium

(1) Die Schule beruft die Praktikantinnen und Praktikanten nach Abstimmung mit der oberen Schulaufsichtsbehörde zu einem Kolloquium ein. Durch das Kolloquium am Ende des Berufspraktikums soll festgestellt werden, ob
1.
die in der theoretischen und angeleiteten fachpraktischen Ausbildung und im Berufspraktikum vermittelten Kenntnisse und Fertigkeiten in der Arbeitserziehung in der praktischen Arbeit angewendet werden können und
2.
die erforderlichen Fach- und Verwaltungskenntnisse für die Tätigkeit als Arbeitserzieherin oder Arbeitserzieher vorliegen.
Das Kolloquium wird in der Regel in den letzten drei Monaten des Berufspraktikums, für Absolventinnen und Absolventen einer Teilzeitausbildung jedoch frühestens nach Abschluss der Prüfung, jeweils für die Absolventinnen und Absolventen einer Schule durchgeführt.
(2) Grundlage für das Kolloquium ist der Bericht nach § 26 Absatz 3. Dieser Bericht muss in dreifacher Ausfertigung mindestens vier Wochen vor Kolloquiumsbeginn der Schule vorliegen.
(3) Für das Kolloquium wird ein Prüfungsausschuss eingerichtet. Er wird von der oberen Schulaufsichtsbehörde einberufen. Dem Prüfungsausschuss gehören an:
1.
ein von der oberen Schulaufsichtsbehörde zu bestimmendes Mitglied, das den Vorsitz führt,
2.
die Schulleitung oder die Stellvertretung, 3.
eine Lehrkraft der Schule und 4.
eine Vertretung der öffentlichen oder freien Wohlfahrtspflege.
Die Mitglieder nach den Nummern 3 und 4 werden von der Schule vorgeschlagen.

§ 28 Durchführung des Kolloquiums

(1) Die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses leitet das Kolloquium nach einem Plan, den die Schule vorschlägt.
(2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder anwesend sind.
(3) Beschlüsse des Ausschusses werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der vorsitzenden Person.
(4) Das Kolloquium dauert in der Regel etwa 20 Minuten je Prüfling. § 17 Absatz 3 findet entsprechende Anwendung.
(5) Im Anschluss an das Kolloquium entscheidet der Prüfungsausschuss, ob das Kolloquium bestanden ist.
(6) Wer die Anforderungen nach § 27 Absatz 1 Satz 2 nicht erfüllt, kann das Kolloquium einmal wiederholen. Der Ausschuss entscheidet, wann das Kolloquium frühestens wiederholt werden kann und ob und wie lange ein weiteres Praktikum abzuleisten ist; er kann weitere Auflagen erteilen.

ABSCHNITT 5 Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung

§ 29 Führung der Berufsbezeichnung

(1) Wer die Berufsbezeichnung »Staatlich anerkannte Arbeitserzieherin« oder »Staatlich anerkannter Arbeitserzieher« führen will, bedarf der Erlaubnis. Über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung wird eine Urkunde (Anlage 6) ausgestellt.
(2) Die Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis trifft das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk die Prüfung abgelegt worden ist. Ist die Ausbildung und Prüfung außerhalb des Landes Baden-Württemberg durchlaufen und abgelegt worden, entscheidet das für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Regierungspräsidium über die Gleichwertigkeit der Ausbildung und Prüfung sowie die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung.

§ 30 Voraussetzungen der Erlaubniserteilung und des Erlaubnisentzugs

(1) Die Erlaubnis nach § 29 Absatz 1 ist auf Antrag zu erteilen, wenn die den Antrag stellende Person
1.
die staatliche Abschlussprüfung bestanden, 2.
sich in einem Berufspraktikum bewährt, 3.
das Kolloquium bestanden hat, 4.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
5.
in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs geeignet ist und
6.
über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügt und dies in geeigneter Weise nachweist.
(2) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht vorgelegen hat. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzung nach Absatz 1 Nummer 4 oder Nummer 5 weggefallen ist.

§ 31 Verfahrensbestimmungen für die Erlaubniserteilung und den Erlaubnisentzug

(1) Dem Antrag auf die Erlaubniserteilung sind beizufügen:
1.
das Original oder eine amtlich beglaubigte Kopie des Prüfungszeugnisses nach § 20 Absatz 1,
2.
eine Bescheinigung der Schule über die Dauer des Berufspraktikums und die erfolgreiche Teilnahme am Kolloquium,
3.
ein Führungszeugnis nach § 30 Absätze 1 bis 4 des Bundeszentralregistergesetzes, das nicht älter als drei Monate ist,
4.
eine Erklärung darüber, ob ein gerichtliches Strafverfahren oder staatsanwaltschaftliche Ermittlungen anhängig sind,
5.
eine Geburtsurkunde und gegebenenfalls weitere Personenstandsnachweise zur Namensführung und
6.
ein ärztliches Attest, aus dem die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs hervorgeht; das Attest soll nicht älter als drei Monate sein.
(2) Die Erlaubnis wird frühestens mit Wirkung ab dem auf die Beendigung der Ausbildung folgenden Tag ausgesprochen.
(3) Ist eine Erlaubnis unanfechtbar zurückgenommen oder widerrufen worden, ist die Erlaubnisurkunde einzuziehen.

§ 32 Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen, vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung und Vorwarnmechanismus

Die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen sowie die vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung und der Vorwarnmechanismus nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30. 9. 2005, S. 22, zuletzt ber. ABl. L 305 vom 24. 10. 2014, S. 115), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) 2016/790 (ABl. L 134 vom 24. 5. 2016, S. 135) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung richten sich nach der Pflege- und Sozialberufeanerkennungsverordnung.

ABSCHNITT 6 Schlussvorschriften

§ 33 Übergangsvorschrift

Ausbildungen an Berufsfachschulen für Arbeitserziehung, die vor dem 1. September 2014 begonnen worden sind, werden nach der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Arbeit und Soziales über die Prüfung an den Schulen für Arbeitserziehung und Heilerziehungspflege und die staatliche Anerkennung von Arbeitserziehern und Heilerziehungshelfern vom 1. November 2007 (GABl. S. 669) beendet.

Anlage 1

(zu § 4 Absatz 1)

Stundentafel

 

Stundenzahl

Beruflicher und gesellschaftlicher Bereich

300

 

Deutsch, Gemeinschaftskunde, Ethik

100

 

Rechtskunde und Berufskunde*

120

 

Organisation und Betriebswirtschaft einschließlich EDV

60

 

Zur freien Verfügung

20

Erziehungswissenschaftlicher Bereich

420

 

Pädagogik mit Heil- und Sonderpädagogik einschließlich Jugendhilfe*

200

 

Psychologie und Soziologie*

180

 

Zur freien Verfügung

40

Arbeitserzieherischer und arbeitstherapeutischer Bereich

500

 

Arbeitserziehung und Arbeitstherapie*

230

 

Didaktik und Methodik*

230

 

Zur freien Verfügung

40

Handwerklich - musisch-kreativer Bereich

380

 

Fertigungstechniken

260

 

Musisch-kreative Bildung

80

 

Zur freien Verfügung

40

Medizinischer Bereich

200

 

Psychiatrie und Neurologie*

140

 

Medizinisch-pflegerische Grundlagen

40

 

Zur freien Verfügung

20

Angeleitete Fachpraxis

600

Gesamtstundenzahl für Unterricht

2 400

Fußnoten

*
= Kernlernbereich (Gegenstand der Abschlussprüfung)

Anlage 2

(zu § 8 Absatz 2 Satz 1)
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Anlage 3

(zu § 20 Absatz 1)
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Anlage 4

(zu § 20 Absatz 2)
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Anlage 5

(zu § 20 Absatz 3)
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Anlage 6

(zu § 29 Absatz 1)
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