Verordnung des Sozialministeriums über die Zuständigkeit nach der Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle für die Durchführung der Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen Vom 4. März 2004
§ 1
Zuständige Stelle im Sinne von §
1 der Verordnung über die Bestimmung der zuständigen
Stelle für die Durchführung der Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten
für behinderte Menschen vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2281) ist das Landesversorgungsamt
Baden-Württemberg, ab 1. Januar 2005 das Regierungspräsidium Stuttgart.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung
in Kraft.
Stuttgart, den 4. März 2004
Dr. Repnik
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