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    DE - Landesrecht Baden-Württemberg

    Verordnung des Sozialministeriums über die Zuständigkeit nach der Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle für die Durchführung der Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen Vom 4. März 2004

    § 1

    Zuständige Stelle im Sinne von § 1 der Verordnung über die Bestimmung der zuständigen
    Stelle für die Durchführung der Prüfung zum anerkannten Abschluss
    Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten
    für behinderte Menschen vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2281) ist das Landesversorgungsamt
    Baden-Württemberg, ab 1. Januar 2005 das Regierungspräsidium Stuttgart.

    § 2

    Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung
    in Kraft.
    Stuttgart, den 4. März 2004
    Dr. Repnik
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