AnwSoZVO
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Anwärtersonderzuschlägen (Anwärtersonderzuschlagsverordnung - AnwSoZVO) Vom 16. Dezember 2010

§ 1 Zuschlagsberechtigter Personenkreis

(1) Folgende Anwärterinnen und Anwärter erhalten Anwärtersonderzuschläge:
1.
Anwärterinnen und Anwärter für das höhere Lehramt an beruflichen Schulen in den Fächern
a)
Energie- und Automatisierungstechnik, b)
System- und Informationstechnik, c)
Fertigungstechnik, d)
Fahrzeugtechnik, e)
Metallbautechnik oder f)
Sanitär, Heizungs- und Klimatechnik; 2.
Anwärterinnen und Anwärter des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes der Staatlichen Vermögens- und Hochbauverwaltung in den Bereichen
a)
Maschinenwesen oder b)
Elektrotechnik; 3.
Anwärterinnen und Anwärter des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes der Straßenbauverwaltung;
4.
Anwärterinnen und Anwärter des gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienstes der Staatlichen Vermögens- und Hochbauverwaltung in den Bereichen
a)
Maschinenwesen oder b)
Elektrotechnik; 5.
Anwärterinnen und Anwärter des gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienstes der Straßenbauverwaltung;
6.
Anwärterinnen und Anwärter im Straßenmeisterdienst;
7.
Anwärterinnen und Anwärter des mittleren Werkdienstes im Justizvollzug;
8.
Anwärterinnen und Anwärter des mittleren Vollzugsdienstes im Justizvollzug mit abgeschlossener förderlicher Berufsausbildung, die bei Einstellung in den Vorbereitungsdienst bereits mindestens zwei Jahre im Ausbildungsberuf oder anderweitig erwerbstätig waren;
9.
Anwärterinnen und Anwärter des mittleren Abschiebungshaftvollzugsdienstes mit abgeschlossener förderlicher Berufsausbildung, die bei Einstellung in den Vorbereitungsdienst bereits mindestens zwei Jahre im Ausbildungsberuf oder anderweitig erwerbstätig waren;
10.
Anwärterinnen und Anwärter des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes;
11.
Anwärterinnen und Anwärter des gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes;
12.
Anwärterinnen und Anwärter des mittleren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes;
13.
Anwärterinnen und Anwärter des mittleren Vollzugsdienstes im Justizvollzug mit einer der in § 57 Absatz 1 Nummer 10
des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg (LBesGBW) aufgeführten medizinischen Qualifikationen oder einer abgeschlossenen Aus- oder Weiterbildung als Beschäftigungstherapeut, Ergotherapeut, Arbeitserzieher, Heilerziehungspfleger oder vergleichbaren therapeutischen Aus- oder Weiterbildung;
14.
Anwärterinnen und Anwärter des mittleren Abschiebungshaftvollzugsdienstes mit einer der in § 57 Absatz 1 Nummer 10
LBesGBW aufgeführten medizinischen Qualifikationen oder einer abgeschlossenen Aus- oder Weiterbildung als Beschäftigungstherapeut, Ergotherapeut, Arbeitserzieher, Heilerziehungspfleger oder vergleichbaren therapeutischen Aus- oder Weiterbildung.
(2) Absatz 1 Nummer 1 gilt nur für Anwärterinnen und Anwärter, deren Ernennung vor dem 1. Januar 2025 liegt.
(3) Absatz 1 Nummer 10 bis 12 gilt nur für Anwärterinnen und Anwärter, deren Ernennung nach dem 31. März 2018 liegt.
(4) Absatz 1 Nummer 8, 9, 13 und 14 gilt nur für Anwärterinnen und Anwärter, deren Ernennung nach dem 30. September 2018 liegt. Auf Anwärterinnen und Anwärter, deren Ernennung vor dem 1. Oktober 2018 liegt, findet § 1 Absatz 1 Nummer 8 und 9 der Anwärtersonderzuschlagsverordnung in der bis zum 30. September 2018 geltenden Fassung weiterhin Anwendung.
(5) Erfüllt eine Anwärterin oder ein Anwärter gleichzeitig die Voraussetzungen für mehr als einen Anwärtersonderzuschlag, wird nur der höchste Anwärtersonderzuschlag gewährt.

§ 2 Höhe der Anwärtersonderzuschläge

(1) Die Höhe der Anwärtersonderzuschläge beträgt für
1.
Anwärterinnen und Anwärter nach § 1 Absatz 1 Nummer 1
70 Prozent des zustehenden Anwärtergrundbetrags, 2.
Anwärterinnen und Anwärter nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 sowie 10 bis 12
45 Prozent des zustehenden Anwärtergrundbetrags, 3.
Anwärterinnen und Anwärter nach § 1 Absatz 1 Nummer 6
50 Prozent des zustehenden Anwärtergrundbetrags. 4.
Anwärterinnen und Anwärter nach § 1 Absatz 1 Nummer 8 und 9
55 Prozent des zustehenden Anwärtergrundbetrags, 5.
Anwärterinnen und Anwärter nach § 1 Absatz 1 Nummer 7, 13 und 14
70 Prozent des zustehenden Anwärtergrundbetrags.
(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 5 betragen die Anwärtersonderzuschläge 55 Prozent des Anwärtergrundbetrags, wenn bereits vor dem 1. Oktober 2018 ein Anspruch auf Anwärtersonderzuschläge bestand.

§ 3 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

STUTTGART, den 16. Dezember 2010

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