AnwAuflVO
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Finanzministeriums über Auflagen bei der Gewährung von Anwärterbezügen (Anwärterauflagenverordnung - AnwAuflVO) Vom 14. Dezember 2011

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt das Nähere zu Art, Umfang und Inhalt der Auflagen, unter denen Anwärtern, die im Rahmen ihres Vorbereitungsdienstes ein Studium ableisten, Anwärterbezüge gewährt werden, sowie zu den Rechtsfolgen bei Nichterfüllung der Auflagen.

§ 2 Auflagen, Rückforderung

(1) Anwärtern, die im Rahmen ihres Vorbereitungsdienstes ein Studium ableisten, werden die Anwärterbezüge mit den Auflagen gewährt, dass sie
1.
nicht vor Ablauf der in den Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften festgelegten oder im Einzelfall festgesetzten Ausbildungszeit aus einem von ihnen zu vertretenden Grund aus dem Vorbereitungsdienst ausscheiden,
2.
sich im Anschluss an den Vorbereitungsdienst rechtzeitig, ernsthaft und in einem zumutbaren Umfang im öffentlichen Dienst um ein Beamtenverhältnis auf Probe bewerben oder ein ihnen dort angebotenes Amt annehmen und
3.
im Anschluss an den Vorbereitungsdienst nicht vor Ablauf einer Mindestdienstzeit von fünf Jahren aus einem von ihnen zu vertretenden Grund aus dem öffentlichen Dienst ausscheiden.
(2) Die Nichterfüllung einer Auflage nach Absatz 1 hat grundsätzlich die Rückforderung der gezahlten Anwärterbezüge nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften zur Folge. Auf die Rückforderung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie eine unzumutbare Härte bedeuten würde.
(3) Öffentlicher Dienst im Sinne dieser Verordnung ist die Tätigkeit bei einem in § 1 Absatz 1
LBesGBW genannten Dienstherrn, für den das LBesGBW gilt. Die Tätigkeit bei einem anderen Dienstherrn steht dem gleich, wenn die Aufnahme dieser Tätigkeit im Einverständnis mit dem abgebenden oder früheren Dienstherrn erfolgt.

§ 3 Ausscheiden aus dem Vorbereitungsdienst

Ein Ausscheiden aus dem Vorbereitungsdienst führt nicht zu einer Rückforderung der Anwärterbezüge, wenn der Vorbereitungsdienst abgebrochen wird
1.
innerhalb von sieben Monaten seit der Einstellung als Beamter auf Widerruf,
2.
innerhalb von 18 Monaten seit der Einstellung als Beamter auf Widerruf, wenn der Abbruch des Vorbereitungsdienstes von der personalverwaltenden Dienststelle schriftlich oder elektronisch befürwortet wird,
3.
um unverzüglich eine hauptberufliche Tätigkeit innerhalb des öffentlichen Dienstes aufzunehmen und eine mindestens dreijährige hauptberufliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst erbracht wird oder
4.
um unverzüglich ein anderes Ausbildungsverhältnis innerhalb des öffentlichen Dienstes aufzunehmen unter der Voraussetzung, dass die in § 2 Absatz 1 normierten Verpflichtungen bei dem anderen Ausbildungsverhältnis sinngemäß erfüllt werden; Nummer 3 sowie § 4 Absatz 1 finden entsprechende Anwendung.

§ 4 Verwendung während der Mindestdienstzeit

(1) Wird bei einer Verwendung im öffentlichen Dienst im Anschluss an den Vorbereitungsdienst kein Beamtenverhältnis begründet oder wird die Mindestdienstzeit des § 2 Absatz 1 Nummer 3 nicht vollständig in einem Beamtenverhältnis abgeleistet, führt dies nicht zu einer Rückforderung der Anwärterbezüge, wenn mindestens eine der erworbenen Laufbahnbefähigung entsprechende hauptberufliche Verwendung als Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst erfolgt. § 2 Absatz 1 Nummer 3 findet Anwendung.
(2) Erfolgt im Anschluss an den Vorbereitungsdienst keine Verwendung im öffentlichen Dienst aus Gründen, die der ehemalige Anwärter zu vertreten hat, führt dies nicht zu einer Rückforderung der Anwärterbezüge, wenn
1.
durch ein Studium an einer Hochschule die Befähigung für eine andere Laufbahn des gehobenen oder höheren Dienstes erlangt werden soll, unter der Voraussetzung, dass der ehemalige Anwärter
a)
sich nach der Beendigung des Studiums und eines sich gegebenenfalls anschließenden Vorbereitungsdienstes rechtzeitig, ernsthaft und in einem zumutbaren Umfang im öffentlichen Dienst um ein Beamtenverhältnis auf Probe bewirbt oder ein ihm dort angebotenes Amt annimmt,
b)
nicht vor Ablauf von drei Jahren aus einem von ihm zu vertretenden Grund wieder aus dem öffentlichen Dienst ausscheidet und
c)
bis dahin jede Verlegung seines Wohnsitzes mitteilt, oder
2.
sich der ehemalige Anwärter innerhalb von 18 Monaten nach dem Ende des Vorbereitungsdienstes rechtzeitig, ernsthaft und in einem zumutbaren Umfang im öffentlichen Dienst um ein Beamtenverhältnis auf Probe bewirbt oder ein ihm dort angebotenes Amt annimmt und nicht vor Ablauf von fünf Jahren aus einem von ihm zu vertretenden Grund wieder aus dem öffentlichen Dienst ausscheidet, unter der Voraussetzung, dass sich der ehemalige Anwärter hierzu bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes schriftlich verpflichtet.
Absatz 1 gilt entsprechend.
(3) Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 gelten entsprechend, wenn die Mindestdienstzeit des § 2 Absatz 1 Nummer 3 vor dem Studium nicht vollständig abgeleistet wurde. In diesen Fällen werden die Zeiten der Verwendung vor dem Studium zur Hälfte auf die Mindestdienstzeit des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b angerechnet.

§ 5 Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst innerhalb der Mindestdienstzeit

(1) Als Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst gilt nicht, wenn beim Wechsel in ein Beamten- oder Arbeitnehmerverhältnis innerhalb des öffentlichen Dienstes eine von dem Beamten oder Arbeitnehmer nicht zu vertretende Unterbrechung eintritt. Die Unterbrechung führt zu einer entsprechenden Verlängerung der Mindestdienstzeit.
(2) Ein Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst führt nicht zu einer Rückforderung der Anwärterbezüge,
1.
wenn ein Beamter oder Arbeitnehmer auf eigenen Antrag ausscheidet, um einer Entlassung durch den Dienstherrn oder einer Kündigung durch den Arbeitgeber wegen eines vom Beamten oder Arbeitnehmer nicht zu vertretenden Grundes zuvorzukommen,
2.
wenn ein Beamter oder Arbeitnehmer aus Anlass der Geburt eines Kindes spätestens mit Ablauf der Elternzeit ausscheidet, um sich der Betreuung des Kindes zu widmen, oder
3.
wenn ein Arbeitnehmer ausscheidet, weil sein befristeter Arbeitsvertrag endet.

§ 6 Höhe des Rückzahlungsbetrags

(1) Die Rückzahlungspflicht beschränkt sich auf den Teil der Anwärterbezüge, der den Betrag von 400 Euro monatlich übersteigt.
(2) Bei einem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst vor Ablauf der fünfjährigen Mindestdienstzeit des § 2 Absatz 1 Nummer 3 ermäßigt sich der zurückzuzahlende Betrag für jedes volle geleistete Dienstjahr um ein Fünftel.
(3) Bei einem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst vor Ablauf der dreijährigen Mindestdienstzeit des § 3 Nummer 3 und § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b ermäßigt sich der zurückzuzahlende Betrag für jedes volle geleistete Dienstjahr um ein Drittel.
(4) Scheidet der ehemalige Anwärter vor Ablauf der Mindestdienstzeit des § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b aus dem öffentlichen Dienst aus und wurde er vor dem Studium bereits im öffentlichen Dienst verwendet, ermäßigt sich der zurückzuzahlende Betrag abweichend von Absatz 3 für jedes vor dem Studium voll geleistete Dienstjahr um ein Fünftel; der verbleibende Restbetrag ermäßigt sich für jedes nach dem Studium voll geleistete Dienstjahr um ein Drittel.

§ 7 Sonstige Vorschriften

(1) Die Erfüllung der Mindestdienstzeiten wird durch eine Ermäßigung der Arbeitszeit nicht berührt, sofern noch eine hauptberufliche Tätigkeit vorliegt. Zeiten einer nicht hauptberuflichen Tätigkeit und Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge führen zu einer entsprechenden Verlängerung der jeweiligen Mindestdienstzeit. Dies gilt nicht für Zeiten nach § 32
Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 sowie Absatz 2 Nummer 2 bis 4 LBesGBW.
(2) Bei der Anwendung dieser Verordnung stehen zu einem Arbeitgeber im Land bestehende Arbeitnehmerverhältnisse bei privatrechtlich organisierten Rechenzentren der öffentlichen Hand, Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien, kommunalen Verkehrs- und Versorgungsbetrieben oder bei kommunalen Landesverbänden den Arbeitnehmerverhältnissen im öffentlichen Dienst gleich. Dies gilt auch für zu einem Arbeitgeber im Land bestehende Arbeitnehmerverhältnisse bei Hilfsbetrieben der öffentlichen Hand, die zur Deckung des Eigenbedarfs der jeweiligen Körperschaft bestimmt sind.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft.

STUTTGART, den 14. Dezember 2011

DR. SCHMID

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