AkkLehrSchulAV BW
    DE - Landesrecht Baden-Württemberg

    Verordnung der Landesregierung über Schulen zur Ausbildung von Akkordeonlehrern Vom 12. Juli 1999

    § 1

    Schulen zur Ausbildung von Akkordeonlehrern - Berufskollegs
    - sind Ersatzschulen.

    § 2

    Schulen zur Ausbildung von Akkordeonlehrern haben die Aufgabe,
    Akkordeonlehrer auszubilden, die befähigt sind, in selbständiger
    Berufsausübung musikerzieherische Aufgaben verantwortlich wahrzunehmen
    und als Fachlehrkräfte für den musikalischen Laienbereich verantwortlich
    tätig zu werden.

    § 3

    Die Lehrkräfte müssen gründliche Fachkenntnisse in dem zu lehrenden Fach sowie pädagogische Fähigkeiten besitzen.
    Der Unterricht in den wissenschaftlichen Fächern wird in der Regel von
    Lehrkräften mit einem abgeschlossenen Studium an einer Universität
    oder an einer Fachhochschule erteilt.

    § 4

    Die Zulassung zur Ausbildung setzt die Fachschulreife oder den Realschulabschluss oder das Versetzungszeugnis in die Klasse 10 eines Gymnasiums des achtjährigen Bildungsgangs oder in die Klasse 11 eines Gymnasiums des neunjährigen Bildungsgangs oder den Nachweis eines gleichwertigen Bildungsstandes voraus.

    § 5

    Die Ausbildung erstreckt sich neben dem Unterricht in allgemein
    bildenden Fächern in der Regel auf die Fächer Akkordeon, Dirigieren,
    elementare Musikpädagogik, Klavier, Orchesterpraxis sowie Wahlfächer.

    § 6

    Die Ausbildung dauert in Vollzeitform drei Jahre, bei Teilzeitform entsprechend länger, und endet mit einer Abschlussprüfung.

    § 7

    Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung
    in Kraft.
    Stuttgart, den 12. Juli 1999

    Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:

    Teufel Dr. Döring Dr. Palmer Dr. Schäuble Dr. Schavan
    von Trotha Dr. Goll Stratthaus Staiblin Dr. Repnik Müller
    Stächele
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