Verordnung des Innenministeriums über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Abschiebungshaftvollzugsdienst (Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren Abschiebungshaftvollzugsdienst - APrOmAhVzD) Vom 18. März 2019
ABSCHNITT 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Laufbahnprüfung für den mittleren Abschiebungshaftvollzugsdienst gemäß § 25
Absatz 1 der Laufbahnverordnung-Innenministerium.
§ 2 Ziel der Ausbildung
Ziel der Ausbildung ist es, Beamtinnen und Beamte heranzubilden, die nach ihrer Persönlichkeit sowie nach ihren allgemeinen und fachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten für den mittleren Abschiebungshaftvollzugsdienst geeignet sind. Die erforderlichen Fachkenntnisse sollen vermittelt, das Verständnis für rechtliche, wirtschaftliche, psychologische, soziale, interkulturelle und politische Fragen gefördert werden.
ABSCHNITT 2 Vorbereitungsdienst
§ 3 Einstellungsvoraussetzungen
(1) In den Vorbereitungsdienst für den mittleren Abschiebungshaftvollzugsdienst kann eingestellt werden, wer
1.
die persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,
2.
mindestens 18 Jahre alt ist,
3. a)
eine Realschule abgeschlossen hat oder
b)
eine Hauptschule mit Erfolg besucht hat und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder eine für die Laufbahn geeignete Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis vorweisen kann oder
c)
einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand vorweisen kann und
4.
nach der Persönlichkeit für den mittleren Abschiebungshaftvollzugsdienst geeignet ist.
(2) Die erforderliche gesundheitliche Eignung ist durch das Zeugnis einer Ärztin oder eines Arztes nach § 14
Absatz 5 des Gesundheitsdienstgesetzes
(ÖGDG) nachzuweisen. Vorbehaltlich einer abweichenden Regelung durch das Regierungspräsidium Karlsruhe ist bei der Beurteilung der gesundheitlichen Eignung für die Einstellung die Vorschrift zur ärztlichen Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit und der Polizeidienstfähigkeit (Polizeidienstvorschrift 300) zu berücksichtigen.
(3) Wer ein im Abschiebungshaftvollzugsdienst verwendbares Handwerk erlernt hat oder in einem pflegerischen Beruf, in der Wohlfahrtspflege, im Erziehungsdienst oder in einer ähnlichen sozialen Tätigkeit ausgebildet ist, kann bevorzugt berücksichtigt werden.
§ 4 Zulassungsverfahren
(1) Über den Antrag auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst entscheidet das Regierungspräsidium Karlsruhe.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
1.
ein aktueller Lebenslauf,
2.
Kopien der Schulabschlusszeugnisse,
3.
Kopien von Zeugnissen sowie Nachweise über Ausbildungszeiten seit der Schulentlassung sowie über Beschäftigungszeiten der letzten fünf Jahre,
4.
ein Passbild nicht älter als sechs Monate und
5.
eine Kopie des Reisepasses oder des Personalausweises.
(3) Auf Anforderung sind vorzulegen:
1.
Personalbogen,
2.
eine beglaubigte Kopie der Geburtsurkunde,
3.
eine Erklärung, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse geordnet sind,
4.
gegebenenfalls ein Antrag auf Anrechnung von Zeiten auf den Vorbereitungsdienst und
5.
eine schriftliche Erklärung über anhängige strafrechtliche Ermittlungsverfahren oder Strafverfahren sowie über Disziplinarverfahren und Disziplinarmaßnahmen nach § 42
des Landesdisziplinargesetzes, soweit diese nicht dem Verwertungsverbot unterfallen.
(4) Die Bewerberinnen und Bewerber sind davon in Kenntnis zu setzen, dass bei der Entscheidung über die Berufung in das Beamtenverhältnis über sie unbeschränkte Auskünfte aus dem Bundeszentralregister eingeholt werden.
§ 5 Beamtenverhältnis
(1) Zum Vorbereitungsdienst zugelassene Bewerberinnen und Bewerber (Anwärterinnen und Anwärter) werden vom Regierungspräsidium Karlsruhe (Stammdienststelle) eingestellt und unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Regierungsobersekretäranwärterin oder zum Regierungsobersekretäranwärter für die Laufbahn des mittleren Abschiebungshaftvollzugsdienstes ernannt. Ein Anspruch auf Verwendung im öffentlichen Dienst wird dadurch nicht begründet.
(2) Das Beamtenverhältnis endet mit dem Ablauf des Tages, an dem durch Aushändigung des Prüfungszeugnisses eröffnet wird, dass die Prüfung für die Laufbahn des mittleren Abschiebungshaftvollzugsdienstes bestanden wurde, oder an dem eröffnet wird, dass die Prüfung bei Wiederholung nicht bestanden wurde.
(3) Die Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst erfolgt durch Widerruf des Beamtenverhältnisses, wenn sich die mangelnde Eignung auf Grund gesundheitlicher, charakterlicher oder fachlicher Mängel erweist oder sonst ein wichtiger Grund vorliegt. Vor der Entlassung ist die Anwärterin oder der Anwärter anzuhören.
§ 6 Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen, Ausbildungsleitung
(1) Ausbildungsbehörde ist das Regierungspräsidium Karlsruhe.
(2) Ausbildungsstellen sind die Abschiebungshafteinrichtung und weitere Einrichtungen, bei denen die Anwärterinnen und Anwärter einzelne Ausbildungsabschnitte nach § 7 Absatz 2 und 3 Satz 2 absolvieren.
(3) Die Leiterin oder der Leiter der Abschiebungshafteinrichtung leitet die Ausbildung (Ausbildungsleitung) und bestimmt im Rahmen der praktischen Ausbildung die weiteren Ausbildungsstellen im Einvernehmen mit deren Leitung.
§ 7 Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes
(1) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in eine fachtheoretische und eine praktische Ausbildung.
(2) Die fachtheoretische Ausbildung umfasst einen dreimonatigen Einführungslehrgang und einen fünfmonatigen Abschlusslehrgang mit Laufbahnprüfung am Bildungszentrum Justizvollzug.
(3) Die praktische Ausbildung dauert 16 Monate. Davon sollen jeweils mindestens zwei Monate auf den Vollzug der Freiheitsstrafe und den Vollzug der Untersuchungshaft sowie mindestens sechs Wochen auf den Vollzug der Jugendstrafe oder des Jugendarrestes oder der Strafe an jungen Erwachsenen zur ergänzenden praktischen Ausbildung in Einrichtungen des Justizvollzugs entfallen. Im Übrigen erfolgt die praktische Ausbildung in der Abschiebungshafteinrichtung.
(4) Die Ausbildungsbehörde kann aus wichtigem Grund Reihenfolge und Dauer der einzelnen Ausbildungsabschnitte abweichend festsetzen.
(5) Der Vorbereitungsdienst verlängert sich bis zum Abschluss der Prüfung.
(6) Der Vorbereitungsdienst kann um die erforderliche Dauer, höchstens jedoch um zwölf Monate verlängert werden, wenn das Ziel des Ausbildungsabschnitts nicht erreicht oder die Ausbildung wegen Krankheit oder anderen Gründen insgesamt länger als zwei Monate unterbrochen wird; die Vorlage eines Zeugnisses einer Ärztin oder eines Arztes nach § 14
Absatz 5 ÖGDG kann verlangt werden. Die Entscheidung über die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes trifft die Ausbildungsbehörde im Benehmen mit der Ausbildungsleitung und der Leiterin oder dem Leiter des Bildungszentrums Justizvollzug. Die Anwärterin oder der Anwärter ist vorher anzuhören.
(7) Für die Ausbildung förderliche Zeiten einer beruflichen Tätigkeit oder Ausbildung können bis zu zwölf Monate auf die praktische Ausbildung angerechnet werden. Davon abweichend sind Ausbildungszeiten im Vorbereitungsdienst des mittleren Vollzugsdienstes im Justizvollzug des Landes in vollem Umfang anzurechnen. Über den Antrag auf Anrechnung entscheidet die Ausbildungsbehörde im Benehmen mit der Ausbildungsleitung und der Leiterin oder dem Leiter des Bildungszentrums Justizvollzug.
(8) Näheres regelt der von der Ausbildungsbehörde im Benehmen mit dem Bildungszentrum Justizvollzug festgelegte Ausbildungsrahmenplan.
§ 8 Praktische Ausbildung
(1) Für die praktische Ausbildung ist die Ausbildungsleitung nach § 6 Absatz 3 verantwortlich. Sie bestellt eine persönlich und fachlich geeignete Person aus der Laufbahn des mittleren oder gehobenen Abschiebungshaftvollzugsdienstes zur Ausbildungsbeauftragten oder zum Ausbildungsbeauftragten. Diese überwacht die Ausbildung und betreut die Anwärterinnen und Anwärter in allen Ausbildungsangelegenheiten. Für die praktische Ausbildung außerhalb der Abschiebungshafteinrichtung ist die Leitung der jeweils anderen Ausbildungsstelle oder eine durch sie beauftragte Person, die der Laufbahn des mittleren oder gehobenen Vollzugsdienstes im Justizvollzug angehören soll, verantwortlich.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter sind während der praktischen Ausbildung mit den Aufgaben des mittleren Abschiebungshaftvollzugsdienstes und des mittleren Vollzugsdienstes im Justizvollzug sowie den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen.
§ 9 Fachtheoretische Ausbildung
Die fachtheoretische Ausbildung am Bildungszentrum Justizvollzug erfolgt nach den Vorgaben für den mittleren Vollzugsdienst im Justizvollzug in entsprechender Anwendung der §§ 11 bis 14
der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren Vollzugs-, Werk- und Verwaltungsdienst im Justizvollzug.
§ 10 Urlaub
Bei der Erteilung von Erholungsurlaub sind die Erfordernisse der Ausbildung zu berücksichtigen. Während der fachtheoretischen Ausbildung soll Erholungsurlaub nicht erteilt werden.
§ 11 Beurteilungen, Dienstzeugnis
(1) Die Ausbildungsleitung beurteilt acht Monate nach Beginn des Vorbereitungsdienstes und am Ende der praktischen Ausbildung zusammenfassend Befähigung, Eignung und Leistung der Anwärterin oder des Anwärters. Beurteilt werden zudem die Art des dienstlichen Auftretens, auch gegenüber Inhaftierten, und die Fähigkeiten im Umgang mit Menschen. Die Beurteilungen sind der Anwärterin oder dem Anwärter bekannt zu geben.
(2) Die Leiterin oder der Leiter nach § 8 Absatz 1 Satz 4 erstellt am Ende des Ausbildungsabschnitts eine Beurteilung gemäß Absatz 1. Die Beurteilung soll mit der Anwärterin oder dem Anwärter besprochen werden.
(3) Die Leiterin oder der Leiter des Bildungszentrums Justizvollzug fertigt nach Beendigung des Einführungslehrgangs eine Beurteilung und zu Beginn der zweiten Hälfte des Abschlusslehrgangs einen laufbahnbezogenen Gesamtbefähigungsbericht. Dieser ist mit der Anwärterin oder dem Anwärter zu besprechen und der Ausbildungsleitung zu übermitteln.
(4) Die Leistungen werden mit Punkten und Noten nach § 21
Absatz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren Vollzugs-, Werk- und Verwaltungsdienst im Justizvollzug bewertet.
(5) Wird eine Anwärterin oder ein Anwärter aus dem Vorbereitungsdienst entlassen, erteilt die Ausbildungsbehörde auf Antrag ein Dienstzeugnis über Art und Dauer der Ausbildung und auf besonderen Wunsch über die Leistungen während der Ausbildung.
ABSCHNITT 3 Laufbahnprüfung für den mittleren Abschiebungshaftvollzugsdienst
§ 12 Durchführung der Prüfung
Die Laufbahnprüfung für den mittleren Abschiebungshaftvollzugsdienst erfolgt durch den Prüfungsausschuss am Bildungszentrum Justizvollzug (Prüfungsbehörde) nach entsprechender Anwendung der Vorgaben der Laufbahnprüfung für den mittleren Vollzugsdienst im Justizvollzug des Abschnitts 3 mit Ausnahme der §§ 28 und 32
der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren Vollzugs-, Werk- und Verwaltungsdienst im Justizvollzug.
§ 13 Prüfungszeugnis
Über das Bestehen der Laufbahnprüfung für den mittleren Abschiebungshaftvollzugsdienst wird durch die Ausbildungsbehörde ein mit ihrem Dienstsiegel versehenes Zeugnis ausgestellt, im Übrigen gilt § 28 Absatz 1 und 3 erster Halbsatz
der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren Vollzugs-, Werk- und Verwaltungsdienst im Justizvollzug.
§ 14 Berufsbezeichnung
Die bestandene Laufbahnprüfung berechtigt, die Berufsbezeichnung Abschiebungshaftvollzugswirtin oder Abschiebungshaftvollzugswirt zu führen.
§ 15 Zulassung von Beschäftigten im mittleren Abschiebungshaftvollzugsdienst zur Laufbahnprüfung
Im Aufgabenbereich des mittleren Abschiebungshaftvollzugsdienstes tätige Beschäftigte können zur Laufbahnprüfung zugelassen werden, wenn sie im Laufe ihrer Tätigkeit
1.
eine den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechende Ausbildung erfolgreich absolviert haben, in der ihnen diejenigen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt wurden, deren Erlangung Ziel der praktischen Ausbildung des Vorbereitungsdienstes ist,
2.
erfolgreich am Einführungs- und Abschlusslehrgang teilgenommen und die Leistungsnachweise erbracht haben und
3.
die Vorbildungsvoraussetzungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a, b oder c erfüllen.
ABSCHNITT 4
§ 16 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. April 2019 in Kraft.
STUTTGART, den 18. März 2019 |
STROBL |
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