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DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz zu dem Vertrag vom 31. Mai 1988 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen Vom 10. September 1990

§ 1

Die Aufgaben nach Artikel 2 Abs. 1 Satz 3 und Artikel 10 Abs. 1 Satz 3 des Vertrags vom 31. Mai 1988 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen nimmt das Regierungspräsidium Freiburg wahr.

§ 2

Die Aufgaben nach Artikel 9 des Vertrags (§ 1) nehmen wahr
1.
die Stadtkreise und die Großen Kreisstädte, in deren Zuständigkeitsbereich die Vollstreckung vorzunehmen ist,
2.
im übrigen die Landesoberkassen.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
STUTTGART, den 10. September 1990

Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:

SPÄTH

WEISER

SCHLEE

MAYER-VORFELDER

DR. ENGLER

DR. EYRICH

DR. PALM

SCHAUFLER

SCHÄFER

DR. VETTER

WABRO

BAUMHAUER

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