ADVZG
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Gesetz über die Zusammenarbeit bei der automatisierten Datenverarbeitung (ADV-Zusammenarbeitsgesetz - ADVZG) Vom 6. März 2018

Abschnitt 1 Zweckverbände für kommunale Datenverarbeitung

§ 1 Zweckverbände

(1) Der Zweckverband Kommunale Informationsverarbeitung Baden-Franken, der Zweckverband Kommunale Datenverarbeitung Region Stuttgart und der Zweckverband Kommunale Informationsverarbeitung Reutlingen-Ulm (Zweckverbände) haben die Aufgabe, ihre Trägerschaft an der im Folgenden geregelten Komm.ONE unter Berücksichtigung der Interessen ihrer Zweckverbandsmitglieder auszuüben.
(2) Die Zweckverbandsmitglieder können ihre Mitgliedschaft durch schriftliche Erklärung kündigen. Die Kündigung wird frühestens zum Ablauf des Jahres, das auf das Jahr ihres Zugangs beim Zweckverband folgt, wirksam. Die Zweckverbandssatzung kann bestimmen, dass mit dem ausscheidenden Zweckverbandsmitglied eine Auseinandersetzung stattfindet. Sie kann die Auseinandersetzung auf bestimmte Vermögensgegenstände des Zweckverbands beschränken und bestimmen, dass Vorgänge, die länger als fünf Geschäftsjahre vor dem Ausscheiden des Zweckverbandsmitglieds liegen, nicht berücksichtigt werden.
(3) Soweit in diesem Gesetz keine abweichende Regelung getroffen wird, gilt für die Zweckverbände das Gesetz über kommunale Zusammenarbeit.

Abschnitt 2 Komm.ONE

§ 2 Rechtsstellung

(1) Die Komm.ONE ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Stuttgart. Träger der Komm.ONE sind die Zweckverbände und das Land. Die Zweckverbände haben durch Vereinbarung der Änderung der Satzung der Datenzentrale Baden-Württemberg (Anstaltssatzung) mit dem Land die Trägerschaft an der Komm.ONE zusammen mit dem Land übernommen.
(2) Die Träger regeln die Rechtsverhältnisse der Komm.ONE durch die Anstaltssatzung. Die Anstaltssatzung darf von den Regelungen dieses Gesetzes nicht abweichen; ergänzende Bestimmungen in der Anstaltssatzung sind zulässig, soweit dieses Gesetz keine abschließenden Regelungen trifft. Die Anstaltssatzung muss Bestimmungen enthalten über:
1.
die Träger, 2.
die Höhe des Stammkapitals, 3.
den Anteil der Träger am Stammkapital, 4.
die Aufgaben, 5.
den Namen und Sitz, 6.
die Verfassung und Verwaltung, insbesondere die Zuständigkeit der Organe der Anstalt und deren Geschäftsgang,
7.
die Sitz- und Stimmverteilung im Verwaltungsrat,
8.
die Zahl der Mitglieder des Vorstands und 9.
die Abwicklung im Falle der Auflösung.
Satz 2 Halbsatz 1 gilt nicht für die Bestimmung des Namens nach Satz 3 Nummer 5.
(3) Die Komm.ONE hat das Recht, Satzungen zu erlassen; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Satzungen und die Änderung der Anstaltssatzung sind im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg bekannt zu machen und treten am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft, sofern kein späterer Zeitpunkt bestimmt ist; § 4 Absatz 4
der Gemeindeordnung (GemO) gilt entsprechend. Absatz 2 bleibt unberührt.
(4) Die Auflösung der Komm.ONE bedarf der Zustimmung aller Träger; §§ 6 und 12 Absatz 1 bleiben unberührt.
(5) Die Komm.ONE hat das Recht, Beamtinnen und Beamte zu haben.
(6) Die Komm.ONE übt, soweit sie nicht wirtschaftlich tätig wird, hoheitliche Tätigkeiten aus.
(7) Die Komm.ONE führt ein Dienstsiegel mit dem kleinen Landeswappen.
(8) Bekanntmachungen der Komm.ONE erfolgen im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg.

§ 3 Aufgaben

(1) Die Komm.ONE beschafft, entwickelt und betreibt Verfahren der automatisierten Datenverarbeitung für kommunale Körperschaften, deren Zusammenschlüsse und deren Unternehmen im Land. Der Betrieb nach Satz 1 umfasst die Beschaffung, den Betrieb, die Einrichtung, die Wartung und die Pflege von Anlagen und Programmen sowie von Rechnern und Rechnersystemen. Die Komm.ONE erbringt ferner unterstützende Dienstleistungen der Personalverwaltung sowie Beratungs- und Schulungsleistungen in Angelegenheiten der automatisierten Datenverarbeitung für die in Satz 1 genannten Stellen. Eine Pflicht zur Nutzung der Leistungen der Komm.ONE besteht nicht.
(2) Die Komm.ONE ist befugt, Leistungen nach Absatz 1 für
1.
Dienststellen des Landes und 2.
nicht in Absatz 1 Satz 1 genannte, der Aufsicht des Landes unterstehende juristische Personen des öffentlichen Rechts
zu erbringen. Sie ist ferner befugt, Leistungen nach Absatz 1 für Dritte, auch außerhalb des Landes, zu erbringen, sofern dies für die Aufgabenerfüllung nach Absatz 1 förderlich ist und diese Leistungen im Vergleich zu den in Absatz 1 und in Satz 1 genannten Leistungen eine untergeordnete Rolle spielen.

§ 4 Organe

Organe der Komm.ONE sind der Verwaltungsrat und der Vorstand.

§ 5 Verwaltungsrat

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus Vertreterinnen und Vertretern der Träger und der kommunalen Landesverbände. Verwaltungsratsmitglieder können nicht sein:
1.
Bedienstete der Komm.ONE, 2.
leitende Bedienstete von juristischen Personen oder sonstigen Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts, an denen die Komm.ONE mit mehr als 50 Prozent beteiligt ist; eine Beteiligung am Stimmrecht genügt und
3.
Bedienstete der Rechtsaufsichtsbehörde, die unmittelbar mit Aufgaben der Aufsicht über die Komm.ONE befasst sind.
(2) Die Träger und die kommunalen Landesverbände bestellen ihre jeweiligen Verwaltungsratsmitglieder und deren jeweilige Stellvertretung für eine Amtszeit von fünf Jahren, längstens jedoch für die Dauer ihres Hauptamts. Scheidet ein Verwaltungsratsmitglied oder dessen Stellvertretung vor Ablauf der Amtszeit aus, wird für den Rest der Amtszeit ein neues Verwaltungsratsmitglied oder eine neue Stellvertretung bestellt. Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte eine Verwaltungsratsvorsitzende oder einen Verwaltungsratsvorsitzenden und deren oder dessen Stellvertretungen. Die oder der Verwaltungsratsvorsitzende muss ein von den Trägern bestelltes Verwaltungsratsmitglied sein; gleiches gilt für deren oder dessen Stellvertretungen. Mit Ausnahme der Vertreterinnen und Vertreter des Landes sind die Verwaltungsratsmitglieder ehrenamtlich tätig.
(3) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Verwaltungsratsmitglieder ordnungsgemäß geladen sind und mindestens jeweils die Hälfte der Verwaltungsratsmitglieder jedes Trägers, darunter die oder der Verwaltungsratsvorsitzende, anwesend oder in Person der Stellvertretung nach Absatz 2 vertreten ist. Auf den Verwaltungsrat und die Verwaltungsratsvorsitzende oder den Verwaltungsratsvorsitzenden finden § 34 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Halbsatz 1 und Absatz 3 sowie § 43 Absatz 2 bis 4
GemO entsprechende Anwendung. Die Sitzungen des Verwaltungsrats sind nichtöffentlich.
(3a) Durch die Anstaltssatzung kann bestimmt werden, dass notwendige Sitzungen des Verwaltungsrats ohne persönliche Anwesenheit der Verwaltungsratsmitglieder im Sitzungsraum durchgeführt werden können; dies gilt nur, sofern eine Beratung und Beschlussfassung durch zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton mittels geeigneter technischer Hilfsmittel, insbesondere in Form einer Videokonferenz, möglich ist. Dieses Verfahren darf nur gewählt werden, wenn die Sitzung andernfalls aus schwerwiegenden Gründen nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden könnte. Schwerwiegende Gründe liegen insbesondere vor bei Naturkatastrophen, aus Gründen des Infektionsschutzes oder bei sonstigen außergewöhnlichen Notsituationen, wenn eine ordnungsgemäße Durchführung ansonsten unzumutbar wäre. Der Vorstand hat sicherzustellen, dass die technischen Anforderungen und die datenschutzrechtlichen Bestimmungen für eine ordnungsgemäße Durchführung der Sitzung einschließlich Beratung und Beschlussfassung eingehalten werden. In einer Sitzung nach Satz 1 dürfen Wahlen im Sinne von Absatz 2 Satz 3 nicht durchgeführt werden. Im Übrigen bleiben die für den Geschäftsgang von Sitzungen des Verwaltungsrats geltenden Vorschriften unberührt.
(4) Durch die Anstaltssatzung können beschließende Ausschüsse des Verwaltungsrats gebildet und ihnen bestimmte Aufgabengebiete zur dauernden Erledigung übertragen werden. Durch Beschluss kann der Verwaltungsrat einzelne Angelegenheiten auf bestehende beschließende Ausschüsse übertragen oder für ihre Erledigung beschließende Ausschüsse bilden. Auf beschließende Ausschüsse kann die Beschlussfassung über Angelegenheiten nach § 6 Absatz 1 Satz 2 und Satz 3 Nummer 1 bis 6, 8 bis 10, 12 und 14 nicht übertragen werden. Die beschließenden Ausschüsse bestehen aus der oder dem Ausschussvorsitzenden und mindestens vier weiteren Mitgliedern. Der Verwaltungsrat bestimmt die Ausschussvorsitzende oder den Ausschussvorsitzenden und die weiteren Mitglieder sowie die jeweilige Stellvertretung widerruflich aus seiner Mitte; die Besetzung soll das Stimmenverhältnis der Träger im Verwaltungsrat abbilden. In die beschließenden Ausschüsse können durch den Verwaltungsrat Dritte widerruflich als beratende Mitglieder berufen werden; ihre Zahl darf die der dem Verwaltungsrat angehörenden Mitglieder jeweils nicht erreichen. Die in Satz 6 genannten beratenden Mitglieder sind ehrenamtlich tätig. Absatz 3a Satz 1 bis 4 sowie die für den Geschäftsgang des Verwaltungsrats geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung.
(5) Durch Beschluss kann der Verwaltungsrat zur Vorberatung seiner Verhandlungen oder einzelner Verhandlungsgegenstände beratende Ausschüsse bilden. Die beratenden Ausschüsse bestehen aus der oder dem Ausschussvorsitzenden und mindestens vier weiteren Mitgliedern. Der Verwaltungsrat bestimmt die Ausschussvorsitzende oder den Ausschussvorsitzenden und die weiteren Mitglieder sowie die jeweilige Stellvertretung widerruflich aus seiner Mitte. In die beratenden Ausschüsse können durch den Verwaltungsrat Dritte widerruflich als Mitglieder berufen werden; ihre Zahl darf die der dem Verwaltungsrat angehörenden Mitglieder jeweils nicht erreichen. Die in Satz 4 genannten Mitglieder sind ehrenamtlich tätig. Die für den Geschäftsgang des Verwaltungsrats geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung.

§ 6 Aufgaben des Verwaltungsrats

(1) Der Verwaltungsrat entscheidet über die ihm durch Gesetz oder Anstaltssatzung zugewiesenen Angelegenheiten. Er ist zuständig für die Ernennung von Beamtinnen und Beamten ab Besoldungsgruppe A 16 und Besoldungsordnung B sowie für den Abschluss und die Beendigung außertariflicher Verträge. Der Verwaltungsrat überwacht ferner die Geschäftsführung des Vorstands und beschließt über die grundsätzlichen Angelegenheiten der Komm.ONE, insbesondere über
1.
die Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
2.
den Erlass von Satzungen nach § 2 Absatz 3, 3.
Maßnahmen und Rechtsgeschäfte nach § 10 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5,
4.
Maßnahmen und Rechtsgeschäfte nach § 10 Absatz 2 bis 4, auch in Verbindung mit Absatz 5,
5.
die Bildung von Ausschüssen nach § 5 Absatz 4 und 5 und sonstigen beratenden Gremien,
6.
die Grundsätze der Wirtschaftsführung und der Aufgabenerfüllung der Komm.ONE,
7.
die Bestellung von Abschlussprüfern, 8.
die Feststellung des Wirtschaftsplans und des Finanzplans,
9.
die Feststellung des Jahresabschlusses, die Entlastung des Vorstands, Kreditaufnahmen, die Übernahme von Bürgschaften, Garantien zugunsten Dritter sowie vergleichbaren Verpflichtungen,
10.
die Ergebnisverwendung, 11.
andere Angelegenheiten, soweit sie über den Einzelfall hinaus für die Komm.ONE besondere Bedeutung haben,
12.
die Zustimmung zur Geschäftsordnung des Vorstands,
13.
die nach der Geschäftsordnung des Vorstands dem Verwaltungsrat vorzulegenden Angelegenheiten und
14.
die Auflösung der Komm.ONE.
(2) Über Angelegenheiten nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 und 14 beschließt der Verwaltungsrat mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen der Mitglieder eines jeden Trägers. Im Übrigen beschließt der Verwaltungsrat mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Verwaltungsratsvorsitzenden und im Fall der Verhinderung die Stimme der Stellvertretung.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand leitet die Komm.ONE in eigener Verantwortung, soweit nicht gesetzlich oder durch die Anstaltssatzung etwas anderes bestimmt ist. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen, die vom Verwaltungsrat auf höchstens sechs Jahre bestellt werden; wiederholte Bestellungen sind zulässig. Für die Dauer ihrer Bestellung können die Mitglieder des Vorstands privatrechtlich angestellt oder in ein Beamtenverhältnis auf Zeit mit einer Amtszeit von sechs Jahren berufen werden. Die Mitglieder des Vorstands vertreten einzeln oder gemeinsam nach den Regelungen der Anstaltssatzung die Komm.ONE nach außen. Der Vorstand kann allgemein oder in einzelnen Angelegenheiten Vollmacht erteilen. Der Vorstand hat sich eine Geschäftsordnung zu geben.
(2) Die oder der Vorsitzende des Vorstands ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter der Bediensteten der Komm.ONE mit Ausnahme der weiteren Mitglieder des Vorstands. Die oder der Vorsitzende des Vorstands ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der Beamtinnen und Beamten der Komm.ONE mit Ausnahme der beamteten Mitglieder des Vorstands. Ist die oder der Vorsitzende des Vorstands keine Beamtin oder kein Beamter, überträgt der Verwaltungsrat die Aufgaben der oder des Dienstvorgesetzten und der obersten Dienstbehörde für die Beamtinnen und Beamten der Komm.ONE einem anderen Mitglied des Vorstands, das Beamtin oder Beamter ist, anderenfalls einer leitenden Beamtin oder einem leitenden Beamten der Komm.ONE. Für die beamteten Mitglieder des Vorstands und für die Beamtin oder den Beamten, der oder dem die Aufgaben nach Satz 3 übertragen wurden, nimmt die Aufgaben der oder des Dienstvorgesetzten und der obersten Dienstbehörde die oder der Verwaltungsratsvorsitzende wahr. Ist die oder der Verwaltungsratsvorsitzende keine Beamtin oder kein Beamter, überträgt der Verwaltungsrat die Aufgaben der oder des Dienstvorgesetzten und der obersten Dienstbehörde für die beamteten Mitglieder des Vorstands und für die Beamtin oder den Beamten, der oder dem die Aufgaben nach Satz 3 übertragen wurden, auf ein Mitglied des Verwaltungsrats, das Beamtin oder Beamter ist.

§ 8 Haftung

(1) Die Träger sind entsprechend ihrer Anteile am Stammkapital verpflichtet, die Komm.ONE mit den zur Aufgabenerfüllung notwendigen finanziellen Mitteln auszustatten und für die Dauer ihres Bestehens funktionsfähig zu erhalten. Die Komm.ONE haftet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen. Eine Haftung der Träger für Verbindlichkeiten der Komm.ONE Dritten gegenüber besteht nicht.
(2) Soweit die Unternehmereigenschaft der Komm.ONE im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union nicht ausgeschlossen werden kann, ist die Komm.ONE verpflichtet, zu vermeiden, dass ihr aus der Anstaltslast nach Absatz 1 Satz 1 Vorteile im Wettbewerb entstehen.

§ 9 Wirtschaftsführung, Finanzierung, Prüfungsbehörden

(1) Für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen gelten die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs sinngemäß, sofern nicht die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs bereits unmittelbar oder weitergehende gesetzliche Vorschriften gelten oder andere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. In sinngemäßer Anwendung der für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften ist für jedes Wirtschaftsjahr ein Wirtschaftsplan aufzustellen und der Wirtschaftsführung eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde zu legen. § 77 Absatz 1 und 2, § 78 Absatz 3 und 4 sowie § 87
GemO gelten entsprechend. Der Jahresabschluss und der Lagebericht werden in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs für große Kapitalgesellschaften aufgestellt und geprüft.
(2) Der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses zusammen mit dessen Ergebnis, das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts sowie die beschlossene Verwendung des Jahresüberschusses oder die Behandlung des Jahresfehlbetrags sind im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg bekannt zu machen. Der Wirtschaftsplan, die Finanzplanung, der Jahresabschluss, der Lagebericht und der Prüfungsbericht sind an die Träger und an den Rechnungshof zu übersenden.
(3) Die Komm.ONE deckt ihre Kosten aus Entgelten für ihre Leistungen. Sie kann Benutzungsgebühren nach dem Kommunalabgabengesetz erheben. Ein Benutzungsverhältnis mit der Komm.ONE kann öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich begründet werden.
(4) Die überörtliche Prüfung der Komm.ONE erfolgt in entsprechender Anwendung des § 114
GemO durch die Gemeindeprüfungsanstalt. Dem Rechnungshof wird das Recht zur Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung der Komm.ONE eingeräumt. Die Prüfungsbehörden haben das Recht, sich zur Klärung von Fragen, die bei der Prüfung auftreten, unmittelbar zu unterrichten und zu diesem Zweck den Betrieb, die Bücher und Schriften der Komm.ONE einzusehen.

§ 10 Wirtschaftliche Unternehmen

(1) Die Komm.ONE darf ungeachtet der Rechtsform wirtschaftliche Unternehmen nur errichten, übernehmen, erweitern oder sich daran mittelbar oder unmittelbar beteiligen, wenn diese ausschließlich Tätigkeiten nach Art und Umfang des § 3 ausüben. § 102 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3, §§ 103, 103a, 105 mit Ausnahme von Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und Absatz 3 Halbsatz 2, § 105a mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 106 und § 106b
GemO mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 2 gelten entsprechend.
(2) Die oder der Vorsitzende des Vorstands vertritt die Komm.ONE in der Gesellschafterversammlung oder in dem entsprechenden Organ der Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an denen die Komm.ONE beteiligt ist; sie oder er kann eine Bedienstete oder einen Bediensteten der Komm.ONE einschließlich der weiteren Vorstandsmitglieder mit der Vertretung beauftragen. Der Verwaltungsrat kann weitere Vertreterinnen und Vertreter entsenden und deren Entsendung zurücknehmen. Der Verwaltungsrat kann den Vertreterinnen und Vertretern nach Satz 1 und 2 Weisungen erteilen.
(3) Über eine Entsendung oder Abberufung von Vertreterinnen und Vertretern in den Aufsichtsrat oder ein entsprechendes Überwachungsorgan eines Unternehmens in einer Rechtsform des privaten Rechts, an denen die Komm.ONE beteiligt ist, entscheidet der Verwaltungsrat. Die von der Komm.ONE entsandten oder auf ihren Vorschlag gewählten Vertreterinnen und Vertreter nach Satz 1 haben bei ihrer Tätigkeit auch die besonderen Interessen der Komm.ONE zu berücksichtigen.
(4) Werden Vertreterinnen oder Vertreter der Komm.ONE aus ihrer Tätigkeit in einem Organ eines Unternehmens haftbar gemacht, hat ihnen die Komm.ONE den Schaden zu ersetzen, es sei denn, dass sie ihn vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. In jedem Fall ist die Komm.ONE schadensersatzpflichtig, wenn ihre Vertreterinnen oder Vertreter nach Weisung gehandelt haben.
(5) Absatz 1 bis 4 gilt auch für die am Tag vor Inkrafttreten der Anstaltssatzung bestehenden Unternehmen und Beteiligungen der Datenzentrale Baden-Württemberg und der Zweckverbände.

§ 11 Aufsicht

(1) Rechtsaufsichtsbehörde ist das Innenministerium. §§ 118 und 120
bis 127 GemO gelten entsprechend.
(2) Beschlüsse des Verwaltungsrats nach § 6 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2, 3 und 8 sowie Änderungen der Anstaltssatzung sind der Rechtsaufsichtsbehörde unter Nachweis der gesetzlichen Voraussetzungen vorzulegen.

§ 12 Auflösung, Ausscheiden

(1) Die Auflösung der Komm.ONE bedarf der Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Auflösung der Komm.ONE den gesetzlichen Vorschriften entsprechend beschlossen ist. Die Genehmigung der Auflösung ist mit den Auflösungsbeschlüssen von der Rechtsaufsichtsbehörde im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg bekannt zu machen. Die Auflösung wird am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung der Genehmigung und der Auflösungsbeschlüsse wirksam, sofern in den Auflösungsbeschlüssen kein späterer Zeitpunkt bestimmt ist. Im Falle der Auflösung fällt ein nach Beendigung der Abwicklung verbleibender Überschuss den Beteiligten entsprechend der Beteiligung am Stammkapital zu. Die Komm.ONE gilt nach ihrer Auflösung als fortbestehend, solange und soweit der Zweck der Abwicklung es erfordert.
(2) Treten so viele Gemeinden aus den Zweckverbänden aus, dass die Gesamtsumme der Einwohner der verbleibenden Zweckverbandsmitglieder, die Gemeinden sind, im Vergleich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Anstaltssatzung um 50 Prozent oder mehr sinkt, kann das Land ohne Zustimmung der übrigen Träger als Träger der Komm.ONE ausscheiden. Die Entscheidung über das Ausscheiden nach Satz 1 bedarf eines Beschlusses der Landesregierung. Macht das Land von seinem Recht nach Satz 1 Gebrauch, können die übrigen Träger anstelle des Ausscheidens des Landes die Auflösung der ITEOS nach Absatz 1 verlangen; in diesem Fall findet § 6 keine Anwendung.
(3) Die Auflösung eines oder mehrerer der Zweckverbände ist nur zulässig, wenn dieser oder diese als Träger der Komm.ONE ausgeschieden sind und die nachfolgende Vermögensauseinandersetzung vereinbart ist.

Abschnitt 3 Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 13 Absehen von der Zusage der Umzugskostenvergütung in besonderen Härtefällen

(1) Bei einer durch den Vollzug dieses Gesetzes veranlassten Versetzung an einen anderen Dienstort ist auf Antrag von der Zusage der Umzugskostenvergütung abzusehen, wenn im Zeitpunkt der Versetzung
1.
die Beamtin oder der Beamte a)
das 61. Lebensjahr, im Falle einer Schwerbehinderung im Sinne des § 2
Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch das 58. Lebensjahr, vollendet hat oder
b)
einen Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50 hat oder
c)
durch eine schwere Erkrankung, die voraussichtlich länger als ein Jahr andauern wird, am Umzug gehindert ist,
2.
die Ehegattin oder der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz oder ein beim Familienzuschlag nach dem Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg berücksichtigungsfähiges Kind, mit dem die Beamtin oder der Beamte in häuslicher Gemeinschaft lebt, voraussichtlich länger als ein Jahr schwer erkrankt oder wegen dauernder Pflegebedürftigkeit in einem Betreuungsangebot lebt, das vom neuen Dienstort mindestens doppelt so weit entfernt ist wie vom bisherigen Dienst- oder Wohnort oder
3.
die Beamtin oder der Beamte in einer eigenen Wohnung wohnt. Eine eigene Wohnung ist eine Wohnung, die im Eigentum der Beamtin oder des Beamten steht. Als eigene Wohnung gilt auch die Wohnung, die im Eigentum der Ehegattin oder des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz steht, mit dem oder der die Beamtin oder der Beamte in häuslicher Gemeinschaft lebt.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Zusage der Umzugskostenvergütung nach dem Landesumzugskostengesetz ausgeschlossen ist, weil die zu versetzende Person bereits am neuen Dienstort oder in dessen Einzugsgebiet wohnt.
(3) Bei einem Absehen von der Zusage der Umzugskostenvergütung ist der versetzten Person schriftlich mitzuteilen, aus welchem Grund und gegebenenfalls mit welcher zeitlichen Befristung die Erstattungszusage unterbleibt.
(4) Von der Zusage der Umzugskostenvergütung wird im Falle des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe a bis zur Versetzung oder bis zum Eintritt in den Ruhestand, im Übrigen für die Dauer von bis zu einem Jahr ab dem Zeitpunkt der Versetzung abgesehen. Hat die versetzte Person im Zeitpunkt des Ablaufs der Jahresfrist das in Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a genannte Lebensjahr vollendet, gilt Satz 1 Halbsatz 1 entsprechend. Eine mit der Versetzung oder Übernahme bereits erteilte Erstattungszusage kann bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 auf Antrag widerrufen werden.
(5) Für die Zeit, in der nach Absatz 4 von der Zusage der Umzugskostenvergütung abgesehen wird, besteht nach Maßgabe der Landestrennungsgeldverordnung ein Anspruch auf Trennungsgeld. Das Absehen von der Zusage der Umzugskostenvergütung ist spätestens innerhalb eines Monats nach Zustellung der Versetzungsverfügung schriftlich bei der Behörde zu beantragen, die über die Erstattungszusage zu entscheiden hat. Dem Antrag sind Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 beizufügen.
(6) Die versetzte Person ist verpflichtet, den Wegfall der Voraussetzungen des Absatzes 1 unverzüglich der für die Zusage der Umzugskostenvergütung zuständigen Behörde anzuzeigen; sie ist berechtigt, trotz Fortbestehens der Voraussetzungen die Zusage der Umzugskostenvergütung zu beantragen.
(7) Über die Zusage der Umzugskostenvergütung ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c sowie Nummer 2 und 3 zum Zeitpunkt des Wegfalls der dort genannten Voraussetzungen, spätestens jedoch zum Zeitpunkt des Ablaufs der Jahresfrist von Amts wegen nach den allgemeinen Vorschriften des Landesumzugskostengesetzes zu entscheiden.
(8) Bei Tarifbeschäftigten ist entsprechend zu verfahren.

§ 14 Gesamtrechtsnachfolge kraft Gesetzes

Die Anteile der Zweckverbände am Stammkapital der Komm.ONE werden nach Maßgabe von Satz 2 und 3 erbracht. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Anstaltssatzung geht das in diesem Zeitpunkt vorhandene gesamte jeweilige Vermögen der Zweckverbände unter Begründung ihrer Trägerschaft an der Komm.ONE unmittelbar im Wege der Gesamtrechtsnachfolge kraft Gesetzes auf die Komm.ONE über; hiervon unberührt bleiben die Zweckverbandsmitgliedschaften und die originär damit zusammenhängenden Rechtsverhältnisse. Zusätzlich können die Zweckverbände ihren Anteil am Stammkapital durch Zahlung eines Geldbetrags erbringen.
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