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DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Gesetz über die Umwandlung des Instituts für Auslandsbeziehungen in einen eingetragenen Verein Vom 2. Juni 1997

§ 1

Die rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts „Institut für Auslandsbeziehungen“ mit Sitz in Stuttgart wird in einen eingetragenen Verein umgewandelt. Der Verein führt den Namen „"Institut für Auslandsbeziehungen e. V.“ und hat seinen Sitz in Stuttgart.

§ 2

Vereinszweck ist Völkerverständigung durch internationale kulturelle Zusammenarbeit. Der Verein fördert auf der Grundlage des erweiterten Kulturbegriffs den internationalen und interkulturellen Dialog, insbesondere in den Bereichen Kunst und Kultur, Bildung und Erziehung sowie landeskundliche Information. Der Verein wirkt damit als Mittlerorganisation der Auswärtigen Kulturpolitik. Daneben nimmt er Aufgaben der Politischen Öffentlichkeitsarbeit im Ausland wahr.

§ 3

Finanzierung, Rechnungslegung und Prüfung richten sich nach dem Verwaltungsabkommen der Zuwendungsgeber in der jeweils geltenden Fassung. Zuwendungsgeber sind die Bundesrepublik Deutschland, das Land Baden-Württemberg und die Stadt Stuttgart. Die Abwicklung der Vergütung des Personals kann durch das Landesamt für Besoldung und Versorgung gegen Kostenerstattung erfolgen.

§ 4

(1) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Instituts für Auslandsbeziehungen sind mit dem Zeitpunkt der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Instituts für Auslandsbeziehungen e. V. Die Rechte und Pflichten aus den zu diesem Zeitpunkt bestehenden Arbeitsverhältnissen bestehen fort.
(2) Die Arbeitsverhältnisse richten sich weiterhin nach den Regeln des Bundesangestelltentarifvertrags (BAT) oder des Manteltarifvertrags für Arbeiter (MTArb) und den diese ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Regelungen in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Der Verein ist verpflichtet, unverzüglich einen Antrag auf Beteiligung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder für alle nach ihrer Satzung versicherbaren Arbeitnehmer zu stellen.

§ 5

(1) Mitglieder des Vereins sind mit Inkrafttreten dieses Gesetzes die Bundesrepublik Deutschland, das Land Baden-Württemberg und die Stadt Stuttgart (Gründungsmitglieder).
(2) Die Gründungsmitglieder legen den Inhalt der Vereinssatzung fest und wählen einen Gründungspräsidenten. Der Gründungspräsident schlägt den Gründungsmitgliedern vier weitere Mitglieder vor. Diese sollen aus dem Kreis der juristischen Personen kommen, die bisher Mitglieder für den Vorstand und den Verwaltungsrat benannt haben. Nach Aufnahme der zur Eintragung erforderlichen weiteren Mitglieder soll der Verein zur Eintragung in das Vereinsregister angemeldet werden.
(3) Die Rechtsfähigkeit der bisherigen Anstalt des öffentlichen Rechts endet mit dem Zeitpunkt der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister. Damit erlöschen die Mitgliedschaften und endet das Amt der Organe der bisherigen Anstalt.

§ 6

Die Vermögensverhältnisse des Instituts für Auslandsbeziehungen, insbesondere die Rechte und Pflichten aus dem zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Institut für Auslandsbeziehungen bestehenden Erbbaurechtsverhältnis über das Alte Waisenhaus in Stuttgart, werden durch die Umwandlung in einen eingetragenen Verein nicht berührt.

§ 7

(1) Soweit sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes nichts anderes ergibt, richtet sich die Gründung des Vereins nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches und der Satzung des Vereins.
(2) Von dem Zeitpunkt der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister an bestimmt sich die Rechtsstellung des Vereins und seiner Organe nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches und der Satzung des Vereins. §§ 3, 4 und 6 dieses Gesetzes bleiben unberührt.

§ 8

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Stuttgart, den 2. Juni 1997

Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:

Teufel
Dr. Döring
Dr. Schavan
Dr. Goll
Staiblin
Schaufler
Dr. Schäuble
von Trotha
Mayer-Vorfelder
Dr. Vetter
Wabro
Dr. Mehrländer
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