AbRSA-VO
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung über die Abschlussprüfung an Abendrealschulen (AbRSA-VO) Vom 3. Mai 2021

§ 1 Zweck der Prüfung

Mit der Abschlussprüfung soll nachgewiesen werden, dass das Ziel der Abendrealschule erreicht und eine erweiterte allgemeine Bildung erworben wurde.

§ 2 Ort und Zeit der Prüfung

(1) Die Abschlussprüfung wird an den staatlich anerkannten Abendrealschulen abgehalten.
(2) Die Abschlussprüfung findet einmal jährlich statt.
(3) Die schriftliche Prüfung findet gleichzeitig mit der ordentlichen Abschlussprüfung an Realschulen statt; der Zeitraum der Kommunikationsprüfung und der mündlichen Prüfung werden vom Kultusministerium festgesetzt.
(4) Die mündliche Prüfung findet nach der schriftlichen Prüfung statt.

§ 3 Bildungsplan und maßgebende Fächer, Teilnahme an der Prüfung

(1) Der Unterricht orientiert sich an den Vorgaben des Bildungsplans für das zum Realschulabschluss führende Niveau und umfasst die Fächer Deutsch, Pflichtfremdsprache, Mathematik, Biologie, Chemie, Physik, Geographie, Geschichte, Gemeinschaftskunde.
(2) Zur Abschlussprüfung wird nur zugelassen, wer mindestens das letzte Schuljahr der Abendrealschule ordnungsgemäß besucht hat.

§ 4 Prüfungsausschuss, Fachausschüsse

(1) Für die Durchführung der Prüfung wird ein Prüfungsausschuss gebildet, der für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung verantwortlich ist. Diesem gehören an:
1.
als Vorsitzende oder Vorsitzender eine Beauftragte oder ein Beauftragter der unteren Schulaufsichtsbehörde,
2.
als stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender die Schulleiterin oder der Schulleiter,
3.
die in den Prüfungsklassen unterrichtenden Lehrkräfte und weitere von der unteren Schulaufsichtsbehörde oder der oder dem Vorsitzenden bestellte Lehrkräfte.
(2) Für mündliche Prüfungen bildet die oder der Vorsitzende aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses Fachausschüsse. Jedem Fachausschuss gehören an:
1.
die oder der Vorsitzende oder ein von ihr oder ihm bestelltes Mitglied des Prüfungsausschusses als Leiterin oder Leiter,
2.
die Fachlehrkraft als Prüferin oder Prüfer und 3.
ein weiteres fachkundiges Mitglied des Prüfungsausschusses, zugleich mit der Aufgabe, das Protokoll zu führen.
(3) Für die Kommunikationsprüfung wird von der Schulleiterin oder dem Schulleiter ein Fachausschuss gebildet, dem neben der Fachlehrkraft der Klasse als Leiterin oder Leiter eine weitere Lehrkraft angehört, letztere zugleich mit der Aufgabe, das Protokoll zu führen.
(4) Die oder der Vorsitzende und die oder der stellvertretende Vorsitzende des Prüfungsausschusses können bei allen Prüfungen und Beratungen der Fachausschüsse anwesend sein. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann darüber hinaus weitere Lehrkräfte oder Lehramtsanwärterinnen oder Lehramtsanwärter als Zuhörerinnen oder Zuhörer bei der Prüfung und Beratung zulassen, wenn der Prüfling sein Einverständnis erteilt hat.

§ 5 Protokollführung

(1) Über die jeweilige Prüfung wird eine Niederschrift gefertigt.
(2) Die Niederschrift über die schriftliche Prüfung enthält Angaben über:
1.
die Aufsicht führenden Lehrkräfte, 2.
den Beginn und das Ende der Prüfung, 3.
das Verlassen des Prüfungsraums durch Prüflinge sowie
4.
besondere Vorkommnisse.
Sie ist von der Leiterin oder dem Leiter der Prüfung und den Aufsicht führenden Lehrkräften zu unterzeichnen.
(3) Die Niederschrift über die mündliche Prüfung des einzelnen Prüflings enthält Angaben über:
1.
die Zusammensetzung des Fachausschusses, 2.
die Prüfungsthemen und -aufgaben, 3.
den Beginn, den wesentlichen Verlauf und das Ende der Prüfung sowie
4.
das Prüfungsergebnis.
Sie ist von den Mitgliedern des Fachausschusses zu unterzeichnen.
(4) Für die Niederschrift über die Kommunikationsprüfung gilt Absatz 3 entsprechend.

§ 6 Schriftliche Prüfung

(1) Die Leitung der schriftlichen Prüfung obliegt der Schulleiterin oder dem Schulleiter.
(2) Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf die Fächer Deutsch, Mathematik und die Pflichtfremdsprache.
(3) Die an den öffentlichen Realschulen gestellten Prüfungsaufgaben werden für die Abendrealschulen übernommen. Die Bearbeitungszeit beträgt in Deutsch mindestens 210 Minuten und höchstens 240 Minuten, in Mathematik und in der Pflichtfremdsprache jeweils mindestens 150 Minuten und höchstens 210 Minuten.
(4) Jede Prüfungsarbeit wird von der Fachlehrkraft der Klasse und anschließend von einer Fachlehrkraft einer anderen Schule (Zweitkorrektorin oder Zweitkorrektor) beurteilt und bewertet; hierbei kennt die Zweitkorrektorin oder der Zweitkorrektor die vorangegangene Beurteilung und Bewertung. Weichen die Bewertungen bis zu zwei Noten voneinander ab, gilt der Durchschnitt. Weichen die Bewertungen um mehr als zwei Noten voneinander ab und können sich die Fachlehrkraft und die Zweitkorrektorin oder der Zweitkorrektor nicht einigen, wird die Note von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Rahmen der Bewertungen festgelegt.
(5) Die Noten der schriftlichen Prüfung in den einzelnen Fächern werden dem Prüfling in der Regel etwa eine Woche vor der mündlichen Prüfung in diesem Fach bekannt gegeben.

§ 7 Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich nach Wahl des Prüflings auf:
1.
eine der Naturwissenschaften Biologie, Chemie oder Physik,
2.
eines der gesellschaftswissenschaftlichen Fächer Geographie, Geschichte oder Gemeinschaftskunde sowie
3.
das Fach Deutsch oder Mathematik.
Nach Wahl des Prüflings oder nach Entscheidung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses erstreckt sich die mündliche Prüfung auf beide in Satz 1 Nummer 3 genannten Fächer. Die Fächer der mündlichen Prüfung sind vom Prüfling spätestens am zweiten Unterrichtstag nach Bekanntgabe der Noten der schriftlichen Prüfung gegenüber der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu benennen. Eine Entscheidung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses nach Satz 2 wird dem Prüfling etwa eine Woche vor der mündlichen Prüfung bekanntgegeben.
(2) Die Prüfungsinhalte folgen den Vorgaben des Bildungsplans für das zum Realschulabschluss führende Niveau. Sie umfassen die Bildungsstandards der Klassen 7 bis 10 und das erforderliche Grundlagenwissen. Die Aufgaben der mündlichen Prüfung werden von der Fachlehrkraft gestellt; die Leiterin oder der Leiter des Fachausschusses kann die Aufgaben erweitern oder einschränken.
(3) Die mündliche Prüfung kann als Einzel- oder Gruppenprüfung durchgeführt werden. Die Entscheidung trifft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Dem Prüfling wird vor Beginn der Prüfung die Möglichkeit gegeben, ein Schwerpunktthema zu benennen. Das Schwerpunktthema wird in die mündliche Prüfung des jeweiligen Faches einbezogen. Jeder Prüfling wird je Fach etwa 15 Minuten geprüft.
(4) Im Anschluss an die Prüfung setzt der Fachausschuss die Note fest und teilt sie dem Prüfling auf Wunsch mit. Der Fachausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Kann sich der Fachausschuss auf keine Note einigen, so wird die Note aus dem auf die erste Dezimale errechneten Durchschnitt der Bewertungen der Mitglieder gebildet.

§ 8 Kommunikationsprüfung

(1) In der Pflichtfremdsprache wird eine mündliche Prüfung durchgeführt, für die das Kultusministerium zentrale Prüfungsmaßstäbe vorgibt (Kommunikationsprüfung).
(2) Die Prüflinge werden vom Fachausschuss einzeln oder zu zweit geprüft. Die Prüfungsaufgaben müssen sich auf die Bildungsstandards der Klasse 7 bis 10 beziehen. Die Kommunikationsprüfung dauert etwa 15 Minuten je Prüfling.
(3) Im Anschluss an die Kommunikationsprüfung setzt der Fachausschuss die Note fest und teilt sie dem Prüfling auf Wunsch mit. Können sich die beiden beteiligten Fachlehrkräfte auf keine Note einigen, so wird die Note aus dem auf die erste Dezimale errechneten Durchschnitt der Bewertungen beider Mitglieder gebildet.

§ 9 Notengebung und Ergebnis der Prüfung

(1) Die Jahresleistungen in den Prüfungsfächern sowie die Leistungen in sämtlichen Prüfungsteilen werden mit Zehntelnoten bewertet und gehen ungerundet in die Berechnung der Endergebnisse in den Prüfungsfächern ein.
(2) Die Endergebnisse in den einzelnen Prüfungsfächern ermittelt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Die Endergebnisse errechnen sich jeweils aus dem Durchschnitt der Jahres- und der Prüfungsleistung, wobei für die Berechnung der Prüfungsleistung die Leistungen der schriftlichen und mündlichen Prüfung gleich gewichtet werden; in der Pflichtfremdsprache gilt dies entsprechend für die Leistungen der schriftlichen Prüfung und der Kommunikationsprüfung. Der Durchschnitt wird bis zu einem Zehntel berechnet, wobei in der üblichen Weise auf eine ganze Note gerundet wird (Beispiel: 2,5 bis 3,4 befriedigend). In den maßgebenden Fächern nach § 3 Absatz 1, in denen nicht geprüft wurde, gelten die Jahresleistungen als Endergebnisse.
(3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses stellt weiter fest, wer die Prüfung bestanden hat. Die Prüfung ist bestanden, wenn
1.
der Durchschnitt aus den Noten der maßgebenden Fächer nach § 3 Absatz 1 4,0 oder besser ist,
2.
der Durchschnitt aus den Noten in den Fächern der schriftlichen Prüfung 4,0 oder besser ist,
3.
die Gesamtleistungen in keinem der Fächer der schriftlichen Prüfung mit der Note »ungenügend« bewertet sind und
4.
die Gesamtleistungen in nicht mehr als einem der maßgebenden Fächer geringer als mit der Note »ausreichend« bewertet sind; trifft dies in höchstens drei Fächern zu, so ist die Prüfung bestanden, wenn für jedes dieser mit schlechter als »ausreichend« bewerteten Fächer ein sinnvoller Ausgleich gegeben ist; ausgeglichen werden können:
a)
die Note »ungenügend« in einem maßgebenden Fach durch die Note »sehr gut« in einem anderen maßgebenden Fach oder die Note »gut« in zwei anderen maßgebenden Fächern,
b)
die Note »mangelhaft« in einem Fach der schriftlichen Prüfung durch mindestens die Note »gut« in einem anderen Fach der schriftlichen Prüfung,
c)
die Note »mangelhaft« in einem maßgebenden Fach durch mindestens die Note »gut« in einem anderen maßgebenden Fach oder die Note »befriedigend« in zwei anderen maßgebenden Fächern.
(4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses fertigt über die Feststellung der Ergebnisse der Prüfung eine Niederschrift.
(5) Wer die Abschlussprüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis mit den nach Absatz 2 ermittelten Endnoten. In das Abschlusszeugnis sind der Durchschnitt der Gesamtleistungen und die Gesamtnote aufzunehmen. Die Gesamtnote lautet bei einem Durchschnitt

bis 1,4

sehr gut,

bei einem Durchschnitt
von 1,5 bis 2,4

gut,

bei einem Durchschnitt
von 2,5 bis 3,4

befriedigend,

bei einem Durchschnitt
von 3,5 bis 4,4

ausreichend.

§ 10 Wiederholung der Prüfung

Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie nach einem weiteren einjährigen Besuch der Abendrealschule einmal wiederholen.

§ 11 Nichtteilnahme, Rücktritt, Täuschungshandlungen, Ordnungsverstöße

Für die Nichtteilnahme und den Rücktritt von der Abschlussprüfung sowie für Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße gelten die §§ 6 und 8
der Realschulabschlussprüfungsordnung vom 4. Juni 2019 (GBl. S. 241, 252) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
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