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DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung der Landesregierung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Zuständigkeitslockerungsgesetz und der Zuständigkeitslockerungsverordnung Vom 26. August 1975

§ 1

Die der Landesregierung erteilte Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 26
Abs. 2 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung wird auf das Justizministerium übertragen.

§ 2

(1) Die der Landesregierung erteilten Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen
1.
nach § 16 Abs. 1 Satz 2 und § 23 Abs. 1 Satz 3
des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes, 2.
nach § 8 Abs. 1 Satz 2 des Ersten Gesetzes über Maßnahmen zum Schutz der Zivilbevölkerung,
3.
nach § 6 Abs. 4 Satz 3 und § 8 Satz 3 des Gesetzes über die Erhaltung der Gräber der
Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft, 4.
(aufgehoben) 5.
(aufgehoben) 6.
(aufgehoben) 7.
(aufgehoben) 8.
nach § 13 a Satz 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen,
9.
(aufgehoben) 10.
nach § 3 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung über den Anschluß von Behörden und Betrieben an den Luftschutzwarndienst,
11.
(aufgehoben) 12.
(aufgehoben) 13.
(aufgehoben) 14.
nach § 2 Abs. 3 Satz 1 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen
15.
(aufgehoben) 16.
(aufgehoben) 17.
(aufgehoben)
werden auf das Innenministerium übertragen.

§ 3

(1) Die der Landesregierung erteilte Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 67
Abs. 3 Nr. 3 Satz 4 des Bewertungsgesetzes wird auf das Finanzministerium übertragen.
(2) Die Verordnungen sind im Einvernehmen mit dem Ministerium Ländlicher Raum zu erlassen, soweit eine abweichende Bestimmung der Behörde getroffen wird, deren Einvernehmen herbeizuführen ist.

§ 4

(1) Die der Landesregierung erteilten Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen
1.
nach § 7 d Satz 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb,
2.
nach § 3 Nr. 1 Satz 2 der Verordnung über die einkommensteuerliche Behandlung der freien Erfinder,
3.
(aufgehoben) 4.
nach § 11 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Förderung der Energiewirtschaft (Energiewirtschaftsgesetz),
5.
nach § 50 b Abs. 2 Satz 3 der Verordnung zur Durchführung des Außenwirtschaftsgesetzes (Außenwirtschaftsverordnung - AWV),
6.
nach § 6 Satz 2 der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Förderung der Energiewirtschaft (Energiewirtschaftsgesetz),
7.
nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Abs. 1 Satz 2 der Kleingarten- und Kleinpachtlandordnung,
8.
nach § 2 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zur Ergänzung der Kleingarten- und Kleinpachtlandordnung,
9.
nach § 2 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung kleingartenrechtlicher Vorschriften,
10.
nach § 10 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes,
11.
nach § 1 Abs. 3 Satz 3 und § 3 Abs. 6 Satz 1 der Verordnung über Kündigungsschutz und
andere kleingartenrechtliche Vorschriften, 12.
nach § 27 Abs. 4 Satz 2 der Arbeitszeitordnung,
13.
nach § 4 Abs. 2 Satz 3 und § 10 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Arbeitszeit in Bäckereien und Konditoreien,
14.
nach § 23 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über den Ladenschluß,
15.
nach Nummer 47 Satz 4 der Ausführungsverordnung zur Arbeitszeitordnung
, 16.
nach Artikel 2 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Arbeitszeit in Bäckereien und Konditoreien
werden auf das Wirtschaftsministerium übertragen.
(2) Im Falle der Nummer 11 sind die Verordnungen im Einvernehmen mit dem Finanzministerium zu erlassen, soweit eine abweichende Bestimmung der Behörde getroffen wird, deren Einvernehmen herbeizuführen ist.

§ 5

Die der Landesregierung erteilten Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen
1.
nach § 5 Abs. 1 Satz 2 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes,
2.
nach § 3 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung zur Bekämpfung der Bisamratte,
3.
nach § 318 Satz 1 der Ausführungsvorschriften des Bundesrats zum Viehseuchengesetze,
4.
nach § 4 Abs. 5 Satz 1 der Ersten Durchführungsverordnung zum Tierkörperbeseitigungsgesetz,
5.
nach § 29 Satz 1 der Verordnung über die Durchführung des Fleischbeschaugesetzes,
6.
nach § 37 Abs. 3 Satz 3, § 46 Abs. 3 Satz 2, § 53 Abs. 8 Satz 1 und § 54 Abs. 3 Satz 3 der Ausführungsbestimmungen A über die Untersuchung und gesundheitspolizeiliche Behandlung der Schlachttiere und des Fleisches bei Schlachtungen im Inland - AB. A -, Beilage 1 zur Verordnung über die Durchführung des Fleischbeschaugesetzes,
7.
nach § 2 Abs. 1 Satz 2, § 3 Abs. 6 Satz 1, § 12 Abs. 1 Satz 2 und § 19 Abs. 2 Satz 4 der Ausführungsbestimmungen B über die Ausbildung, die Prüfung und die Fortbildung in der Fleischbeschau und Trichinenschau - AB. B -, Beilage 2 zur Verordnung über die Durchführung des Fleischbeschaugesetzes,
8.
nach § 14 Abs. 2 Satz 2 und § 20 Satz 3 der Ersten Verordnung zur Ausführung des Milchgesetzes
9.
nach § 4 Satz 3 des Gesetzes über die Verwendung salpetrigsaurer Salze im Lebensmittelverkehr (Nitritgesetz),
10.
nach § 1 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über vitaminisierte Lebensmittel,
11.
nach § 2 Satz 3 der Verordnung über Tee und teeähnliche Erzeugnisse,
12.
nach § 1 Abs. 3 Satz 3 der Bekanntmachung über fetthaltige Zubereitungen
werden auf das Ministerium Ländlicher Raum übertragen.

§ 6

Die der Landesregierung erteilten Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen
1.
nach § 4 Abs. 1 Satz 3 und § 7 Abs. 1 Satz 2 der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung,
2.
nach § 17 Satz 1 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Hebammengesetzes
werden auf das Sozialministerium übertragen.

§ 6 a

Die der Landesregierung erteilten Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen
1.
nach § 26 Abs. 1 Satz 4 des Gesetzes über die Sicherstellung von Leistungen auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft für Zwecke der Verteidigung,
2.
nach § 112 Abs. 4 Satz 1 der Ersten Verordnung über Wasser- und Bodenverbände
werden auf das Umweltministerium übertragen.

§ 6 b

Die der Landesregierung erteilten Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen
1.
nach § 5 b Abs. 6 Satz 7 des Straßenverkehrsgesetzes,
2.
nach § 5 Abs. 4 Satz 5 des Bundesfernstraßengesetzes,
3.
nach § 70 Abs. 5 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
werden auf das Verkehrsministerium übertragen.

§ 7

Die in §§ 1 bis 6 b genannten Ministerien werden ermächtigt, Verordnungen der Landesregierung zu ändern oder aufzuheben, soweit sie Zuständigkeiten enthalten, die auf Grund der übertragenen Ermächtigungen bestimmt werden können.

§ 8

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Stuttgart, den 26. August 1975

Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:

Dr. Filbinger Dr. Hahn Schiess Dr. Eberle Griesinger Adorno
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