Gesetz über die Prüfung der Landtagswahlen (Landeswahlprüfungsgesetz) Vom 7. November 1955
§ 1 Wahlanfechtung und Anfechtungsgründe
(1) Wahlen zum Landtag sind im Wahlprüfungsverfahren ganz oder teilweise für ungültig zu erklären, wenn die Verteilung der Abgeordnetensitze dadurch beeinflußt worden sein kann, daß
a)
bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl zwingende Vorschriften des Wahlgesetzes oder der Wahlordnung unbeachtet geblieben oder unrichtig angewendet worden sind oder
b)
fehlerhafte Entscheidungen der Wahlorgane bei der Zulassung oder Zurückweisung von Wahlvorschlägen oder bei der Feststellung des Wahlergebnisses ergangen sind oder
c)
Wahlbewerber oder Dritte sich bei der Wahl eines vollendeten Vergehens im Sinne der §§ 107, 107 a, 107 b, 107 c, 108, 108 a, 108 b, 108 d Satz 2 oder 240
des Strafgesetzbuchs schuldig gemacht haben.
(2) Das Wahlprüfungsverfahren findet nur statt, wenn die Wahl mittels Einspruchs angefochten wird. Der Einspruch kann auf die Anfechtung der Wahl in einzelnen Regierungsbezirken, Wahlkreisen, Gemeinden oder Wahlbezirken oder auf die Anfechtung einzelner Entscheidungen über die Feststellung des Wahlergebnisses und die Zuteilung von Abgeordnetensitzen beschränkt werden. Entscheidungen des Landeswahlleiters über das Nachrücken von Bewerbern beim Ausscheiden von Abgeordneten stehen den bei der Wahl selbst von den Wahlausschüssen getroffenen Entscheidungen gleich.
(3) Die Verfassungsmäßigkeit und Rechtsgültigkeit des Wahlgesetzes und der Wahlordnung kann im Wahlprüfungsverfahren nicht nachgeprüft werden.
§ 2 Einspruchsberechtigte
Der Einspruch kann von jedem Wahlberechtigten, von jeder an der Wahl beteiligten Partei, von jeder bei der Wahl als Unterzeichner oder Mitunterzeichner eines Wahlvorschlags aufgetretenen Gruppe von Wahlberechtigten und in amtlicher Eigenschaft vom Landeswahlleiter eingelegt werden.
§ 3 Einlegung des Einspruchs, Einspruchsfrist
(1) Der Einspruch ist schriftlich beim Landtag einzureichen und zu begründen. Bei gemeinschaftlichen Einsprüchen mehrerer Wahlberechtigter und bei Einsprüchen, die von einer Gruppe von Wahlberechtigten eingelegt werden, soll ein Bevollmächtigter benannt werden.
(2) Der Einspruch muß binnen eines Monats, nachdem das endgültige Gesamtergebnis der Wahl einschließlich der Sitzverteilung oder die angefochtene Entscheidung des Landeswahlleiters über den Ersatz eines ausgeschiedenen Abgeordneten im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg bekanntgegeben worden ist, beim Landtag eingehen.
§ 4 Zuständigkeit des Landtags, Wahlprüfungsausschuß
(1) Über den Einspruch entscheidet der Landtag. Seine Entscheidung wird durch den Wahlprüfungsausschuß vorbereitet.
(2) Der Wahlprüfungsausschuß besteht aus 7 Abgeordneten als ordentlichen Mitgliedern, je einem Stellvertreter für jedes ordentliche Mitglied und je einem ständigen beratenden Mitglied der Fraktionen, die in ihm nicht durch ordentliche Mitglieder vertreten sind. Er wird vom Landtag für die Dauer der Wahlperiode gewählt.
(3) Der Wahlprüfungsausschuß wählt mit Stimmenmehrheit aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Die erste Sitzung wird vom ältesten Mitglied des Ausschusses einberufen und geleitet.
(4) Der Wahlprüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner ordentlichen oder stellvertretenden Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(5) Abgeordnete, die in einem Wahlprüfungsverfahren die Rechtsstellung von Beteiligten haben (§ 6 Abs. 1), sind in diesem Verfahren von jeder Mitwirkung im Wahlprüfungsausschuß ausgeschlossen.
§ 5 Vorprüfung des Einspruches
(1) Der Vorsitzende des Wahlprüfungsausschusses bestimmt für jeden Einspruch einen Berichterstatter.
(2) Der Wahlprüfungsausschuß prüft, ob der Einspruch form- und fristgerecht eingelegt ist, und klärt den Sachverhalt so weit auf, daß über den Einspruch möglichst nach einem einzigen Verhandlungstermin Beschluß gefaßt werden kann.
(3) Der Wahlprüfungsausschuß ist berechtigt, zum Zwecke der Vorprüfung des Einspruches Auskünfte jeder Art einzuziehen sowie Zeugen und Sachverständige gerichtlich vernehmen und vereidigen zu lassen.
(4) Alle Gerichte und Verwaltungsbehörden haben dem Wahlprüfungsausschuß Rechts- und Amtshilfe zu leisten. Bei Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen durch ersuchte Richter sind die Beteiligten (§ 6 Abs. 1) mindestens eine Woche vorher zu benachrichtigen; sie haben das Recht, der Vernehmung beizuwohnen und den Vernommenen Fragen stellen zu lassen.
§ 6 Ladung zur mündlichen Verhandlung, Beteiligte
(1) Vor der Beschlußfassung über den Einspruch ist sämtlichen Beteiligten in einer mündlichen Verhandlung Gelegenheit zu geben, ihre Auffassung vorzutragen. Als Beteiligte sind hierzu zu laden:
a)
Die Person, Partei oder Gruppe von Wahlberechtigten, die den Einspruch eingelegt hat,
b)
der Präsident des Landtags,
c)
die Parteien, die bei begründetem Einspruch Abgeordnetensitze verlieren würden oder deren Abgeordnetensitze anders zu besetzen wären,
d)
die Abgeordneten, die bei begründetem Einspruch ihre Sitze verlieren würden,
e)
der Innenminister,
f)
der Landeswahlleiter, auch wenn er nicht Antragsteller ist,
g)
der oder die zuständigen Kreiswahlleiter, wenn Maßnahmen oder Entscheidungen auf der Kreis- oder Gemeindestufe zu der Wahlanfechtung Veranlassung gegeben haben.
Ist in dem Einspruch mit derselben Begründung die Wahl von 10 oder mehr Abgeordneten angefochten worden, so haben diese im Verfahren nicht die Rechtsstellung von Beteiligten. Wird in einem solchen Falle der Einspruch auf verschiedene Wahlanfechtungsgründe gestützt, so ist das Wahlprüfungsverfahren tunlichst in so viele Einzelverfahren aufzuteilen, als verschiedene Wahlanfechtungsgründe geltend gemacht worden sind.
(2) Zwischen der Zustellung der Ladung und der mündlichen Verhandlung muß eine Frist von mindestens einer Woche liegen. Bei gemeinschaftlichen Einsprüchen mehrerer Wahlberechtigter und bei Einsprüchen, die von einer Gruppe von Wahlberechtigten eingelegt worden sind, genügt es, wenn deren Bevollmächtigter (§ 3 Abs. 1 Satz 2) geladen wird.
(3) Die Beteiligten haben das Recht, vorbereitende Schriftsätze einzureichen und in der mündlichen Verhandlung Anträge zu stellen und sie zu begründen. Sie können verlangen, daß ihnen im Büro des Landtags Einsicht in sämtliche Akten des jeweiligen Wahlprüfungsverfahrens gewährt wird. Sie können sich in und außerhalb der mündlichen Verhandlung durch Rechtsanwälte oder Lehrer des Rechts an einer staatlichen Hochschule vertreten lassen.
(4) Von einer mündlichen Verhandlung kann abgesehen werden, wenn sämtliche Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten. Der Wahlprüfungsausschuß kann ferner durch einstimmigen Beschluß bei einem unzulässigen oder offensichtlich unbegründeten Einspruch eines Wahlberechtigten von einer mündlichen Verhandlung absehen.
§ 7 Mündliche Verhandlung
(1) Die mündliche Verhandlung ist öffentlich.
(2) Zu Beginn der mündlichen Verhandlung trägt der Berichterstatter den Sachverhalt vor und berichtet über das Ergebnis der Vorprüfung. Auf Verlangen ist sodann den Beteiligten in der in § 6 Abs. 1 Satz 2 angegebenen Reihenfolge das Wort zu erteilen. Jeder Beteiligte hat auch im weiteren Verlauf der mündlichen Verhandlung das Recht, ergänzende Ausführungen zu machen.
(3) Nach Anhörung der Beteiligten sind erforderlichenfalls Zeugen und Sachverständige, die zur mündlichen Verhandlung geladen worden sind, zu hören und, falls es der Wahlprüfungsausschuß für geboten hält, zu beeidigen. Die Beteiligten können den Zeugen und Sachverständigen durch den Vorsitzenden sachdienliche Fragen vorlegen lassen. Nach Abschluß des Beweisverfahrens ist sämtlichen Beteiligten nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das Schlußwort gebührt dem Einspruchsführer.
(4) Die Erweiterung des Einspruchs und die Nachschiebung von Wahlanfechtungsgründen nach Ablauf der Einspruchsfrist ist unzulässig.
(5) An der mündlichen Verhandlung sollen sämtliche ordentlichen, stellvertretenden und beratenden Mitglieder des Wahlprüfungsausschusses teilnehmen. § 4 Abs. 4 bleibt unberührt.
(6) Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die den wesentlichen Inhalt der Aussagen der Zeugen und Sachverständigen enthalten muß. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.
§ 8 Anwendung von Vorschriften der Zivilprozeßordnung
Für die Befugnisse des Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung, die Rechte und Pflichten der Zeugen und Sachverständigen sowie für Zustellungen, Ladungen, Termine und Fristen gelten sinngemäß die jeweiligen Vorschriften der Zivilprozeßordnung.
§ 9 Beratung im Wahlprüfungsausschuß
(1) Der Wahlprüfungsausschuß berät geheim über das Ergebnis der mündlichen Verhandlung. An der Beratung können nur diejenigen Mitglieder des Wahlprüfungsausschusses teilnehmen, die der mündlichen Verhandlung beigewohnt haben.
(2) Auf Grund des Ergebnisses seiner Beratung stellt der Wahlprüfungsausschuß einen schriftlichen Antrag an die Vollversammlung des Landtags. In dem Antrag muß er eine Entscheidung über den Einspruch vorschlagen, die den Einspruch entweder als nicht form- oder fristgerecht verwirft oder insoweit, als die Wahl angefochten ist, eine Feststellung über deren Gültigkeit oder Ungültigkeit trifft. In der vorgeschlagenen Entscheidung sind die wesentlichen Tatsachen und Gründe anzugeben, auf die sie gestützt werden soll; wegen der Einzelheiten kann auf den Akteninhalt Bezug genommen werden. Soll die Wahl ganz oder teilweise für ungültig erklärt werden, so muß die vorgeschlagene Entscheidung auch das Nähere über die sich hieraus ergebenden weiteren Folgen enthalten.
(3) Bei der Abstimmung über die Entschließung des Wahlprüfungsausschusses gilt Stimmenthaltung als Ablehnung. Stellvertretende Mitglieder des Wahlprüfungsausschusses stimmen nur dann mit ab, wenn das ordentliche Mitglied, das sie zu vertreten haben, abwesend ist.
§ 10 Vorlage an die Vollversammlung des Landtags
(1) Der Antrag des Wahlprüfungsausschusses ist unverzüglich der Vollversammlung des Landtags vorzulegen und an sämtliche Abgeordneten zu verteilen. Er ist als dringlich zu behandeln. Die Beratung des Antrags ist jedoch frühestens am dritten Tage nach seiner Verteilung an sämtliche Abgeordneten zulässig.
(2) Bei der Beratung in der Vollversammlung kann der Antrag des Wahlprüfungsausschusses durch mündliche Ausführungen des Berichterstatters ergänzt werden.
§ 11 Entscheidung des Landtags
(1) Die Vollversammlung des Landtags beschließt über den Antrag des Wahlprüfungsausschusses mit einfacher Mehrheit. § 4 Abs. 5 gilt entsprechend.
(2) Die Vollversammlung kann den Antrag des Wahlprüfungsausschusses nur im ganzen annehmen oder ablehnen. Lehnt sie den Antrag ab, so gilt er als an den Wahlprüfungsausschuß zurückverwiesen. Dabei kann dem Wahlprüfungsausschuß die Nachprüfung bestimmter tatsächlicher oder rechtlicher Umstände aufgegeben werden.
(3) Der Wahlprüfungsausschuß hat im Falle der Zurückverweisung seines Antrags nach erneuter mündlicher Verhandlung der Vollversammlung einen neuen Antrag vorzulegen. Die §§ 6 bis 10 gelten hierbei entsprechend. Der neue Antrag des Wahlprüfungsausschusses kann von der Vollversammlung nur durch Annahme eines anderen Antrags, der den Vorschriften des § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 4 entspricht, abgelehnt werden.
(4) Der endgültige Beschluß des Landtags ist den Beteiligten (§ 6 Abs. 1) mit einer Rechtsmittelbelehrung zuzustellen.
§ 12 Nachträgliches Wahlprüfungsverfahren
(1) Entsteht die Frage, ob ein Abgeordneter seinen Sitz im Landtag verloren hat, so ist hierüber auf Antrag im Wahlprüfungsverfahren zu entscheiden. Für die Antragsberechtigung und die Form des Antrags gelten die Vorschriften des § 2 und des § 3 Abs. 1 über den Einspruch. Der Antrag an den Landtag kann jederzeit gestellt werden. Auf das Verfahren finden die §§ 4 bis 11 entsprechende Anwendung.
(2) Ergeben sich Zweifel, ob ein Abgeordneter im Zeitpunkt der Wahl wählbar war, so kann der Präsident des Landtags auch nach Ablauf der Einspruchsfrist (§ 3 Abs. 2) jederzeit Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl dieses Abgeordneten einlegen. Er muß dies tun, wenn mindestens ein Viertel der gesetzlichen Zahl der Abgeordneten es verlangt. Der Einspruch kann jederzeit auch vom Landeswahlleiter eingelegt werden.
§ 13 Wirkung der Entscheidung des Landtags, einstweilige Anordnung
(1) Stellt der Landtag fest, daß die Wahl eines Abgeordneten ungültig ist oder daß ein Abgeordneter seinen Sitz im Landtag verloren hat, so behält der Abgeordnete seine Rechte und Pflichten bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Entscheidung Rechtskraft erlangt. Der Landtag kann jedoch mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder als einstweilige Anordnung beschließen, daß der Abgeordnete mit sofortiger Wirkung nicht mehr an den Arbeiten des Landtags teilnehmen kann.
(2) Wird gegen die Entscheidung des Landtags über die Ungültigkeit der Wahl oder den Verlust eines Abgeordnetensitzes die Wahlprüfungsbeschwerde (§ 14) eingelegt, so kann der Verfassungsgerichtshof die einstweilige Anordnung des Landtags aufheben oder, falls vom Landtag keine einstweilige Anordnung getroffen worden ist, auf Antrag einer Minderheit des Landtags, die mindestens ein Viertel seiner Mitglieder umfaßt, seinerseits eine solche treffen.
§ 14 Wahlprüfungsbeschwerde
Die Entscheidungen des Landtags im Wahlprüfungsverfahren können mit der Wahlprüfungsbeschwerde beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden. Für die Wahlprüfungsbeschwerde gelten die einschlägigen Vorschriften des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof vom 13. Dezember 1954 (Ges. Bl. S. 171).
§ 15 Kosten des Verfahrens
(1) Die Kosten des Verfahrens beim Landtag trägt das Land.
(2) Dem in nichtamtlicher Eigenschaft Einsprechenden können notwendige Aufwendungen erstattet werden, wenn dem Einspruch stattgegeben oder der Einspruch nur deshalb zurückgewiesen wurde, weil der geltend gemachte Mangel keinen Einfluß auf das Wahlergebnis gehabt hat.
(3) Über die Erstattung von Aufwendungen nach Absatz 2 ist in dem Beschluß des Landtags zu entscheiden.
§ 16 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.
Stuttgart, den 7. November 1955
Die Regierung des Landes Baden-Württemberg
Dr. Gebhard Müller Dr. Veit
Dr. Wolfgang Haußmann Ulrich Simpfendörfer
Dr. Frank Leibfried Hohlwegler Fiedler
Farny Dichtel Dr. Werber
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