VerfGGO BW
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofs für das Land Baden-Württemberg vom 7. Dezember 2015

Abschnitt 1: Organisation und Verwaltung

§ 1 Außenvertretung, Verwaltung

(1) Der Präsident vertritt den Verfassungsgerichtshof nach außen und führt die Verwaltung. Er unterrichtet die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder über alle wichtigen Vorgänge, die sie oder den Verfassungsgerichtshof berühren.
(2) Der Präsident wird als solcher vom Vizepräsidenten und, wenn auch dieser verhindert ist, durch das dritte Mitglied aus der Gruppe der Berufsrichter vertreten. Im Weiteren erfolgt die Vertretung durch die stellvertretenden Mitglieder aus der Gruppe der Berufsrichter. Die Reihenfolge richtet sich insoweit nach der verbleibenden Wahlzeit, beginnend mit der kürzesten verbleibenden Wahlzeit.

§ 2 Geschäftsstelle

Beim Verfassungsgerichtshof wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die von der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts Stuttgart unterstützt wird.

§ 3 Wissenschaftliche Mitarbeiter

(1) Die wissenschaftlichen Mitarbeiter unterstützen die Arbeit des Verfassungsgerichtshofs. Sie sind hierbei an die Weisungen des Präsidenten oder des Richters, dem sie im Einzelfall zugewiesen sind, gebunden und zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(2) Bei Bedarf kann der Präsident im Einvernehmen mit dem Berichterstatter außer den zum Verfassungsgerichtshof abgeordneten wissenschaftlichen Mitarbeitern einen zusätzlichen, externen wissenschaftlichen Mitarbeiter mit Vorarbeiten zum Votum und zum Entscheidungsentwurf beauftragen. Er erhält die Vergütung, die der Präsident unter Würdigung des Arbeitsaufwands festsetzt.

§ 4 Geschäftsregister, Allgemeines Register

(1) Die Geschäftsstelle führt ein Geschäftsregister (GR), in das die Anträge, die auf eine Rechtsprechungstätigkeit des Verfassungsgerichtshofs gerichtet und nach der Verfassung und dem Verfassungsgerichtshofsgesetz nicht offensichtlich unzulässig sind, eingetragen werden. Verfassungsbeschwerden und mit einer solchen in Zusammenhang stehende Anträge erhalten das Registerzeichen »VB«.
(2) Daneben wird ein Allgemeines Register (AR) über alle sonstigen Anträge und Eingaben geführt. Diese bearbeitet der Präsident als Justizverwaltungsangelegenheit.
(3) Der Präsident entscheidet, ob ein Vorgang in das Geschäftsregister oder das Allgemeine Register einzutragen ist. Ein im Allgemeinen Register eingetragener Vorgang ist in das Geschäftsregister zu übertragen, wenn der Einsender nach Unterrichtung über die Rechtslage eine richterliche Entscheidung begehrt. Der Hinweis nach § 58
Absatz 2 Satz 3 VerfGHG kann von einem wissenschaftlichen Mitarbeiter des Verfassungsgerichtshofs erteilt werden.
(4) Die Zählung im Allgemeinen Register und im Geschäftsregister erfolgt unabhängig vom Registerzeichen jahrgangsweise fortlaufend in der Reihenfolge des Eingangs.

§ 5 Führung der Akten, Akteneinsicht und Archivierung

(1) Die Akten werden beim Verfassungsgerichtshof geführt. Die zur Mitwirkung berufenen Richter und, wenn ein externer wissenschaftlicher Mitarbeiter bestellt ist, auch dieser, erhalten von jedem eingehenden Schriftstück Mehrstücke für ihre Handakten.
(2) Beim Ausscheiden aus dem Amt hat jedes Mitglied und stellvertretende Mitglied die ihm überlassenen Schriftstücke an die Geschäftsstelle zurückzureichen oder zu versichern, dass sie vernichtet wurden.
(3) Während des Verfahrens steht Prozessbeteiligten das Recht auf Akteneinsicht zu. Nach Abschluss des Verfahrens kann Akteneinsicht gewährt werden, wenn ein berechtigtes Interesse besteht, sofern Rechte Anderer nicht entgegenstehen. Von der Akteneinsicht ausgenommen sind Handakten, Voten und Entscheidungsentwürfe. Über die Akteneinsicht entscheidet in anhängigen Sachen der Vorsitzende, in anderen Fällen der Präsident. § 19
Satz 6 VerfGHG bleibt unberührt.
(4) Die Akten werden an andere Gerichte oder Behörden nicht herausgegeben. Über Ausnahmen entscheidet der Verfassungsgerichtshof.
(5) Zehn Jahre nach Weglegen des Vorgangs bietet der Verfassungsgerichtshof gemäß § 3
Absatz 1 des Landesarchivgesetzes und unter Beachtung von § 1
des Landesjustizschriftgutaufbewahrungsgesetzes die Akten dem Landesarchiv Baden-Württemberg, Standort Hauptstaatsarchiv Stuttgart, an.

§ 6 Veröffentlichung der Entscheidungen

(1) Der Präsident überlässt dem Landtag und der Landesregierung, im Falle von Artikel 31
Absatz 2 der Verfassung auch dem Landeswahlleiter, je eine Abschrift einer jeden Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs, auch wenn sie nicht am Verfahren beteiligt sind. Dies gilt nicht für Entscheidungen nach § 61
VerfGHG. Entscheidungen nach dem 4. Teil Nummer 9 (Verfassungsbeschwerde) werden nur übermittelt, wenn die Entscheidung vom Plenum getroffen wurde.
(2) Sieht das Gesetz vor, dass eine Entscheidungsformel im Gesetzblatt zu veröffentlichen ist, so veranlasst der Präsident das Erforderliche.
(3) Der Vorsitzende entscheidet im Einvernehmen mit dem Berichterstatter über die amtliche Veröffentlichung einer Entscheidung. Hierzu können der Entscheidung Leitsätze beigefügt werden. Diese sind nicht Bestandteil der Entscheidung. Die Leitsätze werden von dem für die Entscheidung zuständigen Spruchkörper beschlossen.
(4) Verlautbarungen des Verfassungsgerichtshofs veranlasst der Präsident. Presseerklärungen über Entscheidungen werden von dem für die Entscheidung zuständigen Spruchkörper beschlossen. Sie werden erst herausgegeben, wenn die Entscheidung verkündet oder anzunehmen ist, dass sie den Beteiligten zugegangen ist.

§ 7 Amtstracht

(1) Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs tragen in der Sitzung die Amtstracht der Richter im Landesdienst.
(2) Rechtsanwälte tragen ihre Amtstracht.

§ 8 Siegel

Der Verfassungsgerichtshof führt ein Siegel mit dem großen Landeswappen und der Inschrift »Baden-Württemberg«, »Verfassungsgerichtshof«.

Abschnitt 2: Mitwirkung

§ 9 Bestellung von Kammern, Geschäftsverteilungsplan

Der Verfassungsgerichtshof beschließt jährlich vor Beginn des Geschäftsjahres in einem Geschäftsverteilungsplan über
1.
die Zusammensetzung der Kammer nach § 17 Absatz 2 VerfGHG,
2.
die Zahl und Zusammensetzung der Kammern sowie die Verteilung der Verfassungsbeschwerden auf die Kammern nach § 58
Absatz 4 Satz 1 bis 3 VerfGHG und 3.
die Zusammensetzung der Beschwerdekammer nach § 61
Absatz 3 VerfGHG.
Der Präsident wird zum Mitglied der Kammer nach § 17
Absatz 2 VerfGHG und zumindest einer Kammer nach § 58
Absatz 4 Satz 1 bis 3 VerfGHG bestellt. Der Präsident und der Vorsitzende einer Kammer nach § 58
Absatz 4 Satz 1 bis 3 VerfGHG werden nicht zu Mitgliedern der Beschwerdekammer bestellt. Der Berichterstatter eines nach § 61
VerfGHG beanstandeten Verfahrens ist von der Mitwirkung in der Beschwerdekammer nach Satz 1 Nummer 3 ausgeschlossen.

§ 10 Vertretung, Abwesenheit

(1) Ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofs wird von dem stellvertretenden Mitglied vertreten, das derselben Gruppe angehört und dieselbe Wahlzeit hat. Das stellvertretende Mitglied wird seinerseits durch das stellvertretende Mitglied derselben Gruppe mit der längeren, ersatzweise dasjenige mit der kürzeren verbleibenden Wahlzeit vertreten. Eine Vertretung durch Mitglieder einer anderen Gruppe findet nicht statt.
(2) Nach Beginn der mündlichen Verhandlung oder, falls eine solche nicht erfolgt, der Beratung der Sache kann ein Richterwechsel nicht mehr stattfinden.
(3) Jedes Mitglied und jedes stellvertretende Mitglied zeigt dem Präsidenten eine längere Verhinderung infolge von Ortsabwesenheit oder Erkrankung an.

§ 11 Entscheidung über Ausschluss und bei Ablehnung

An der Entscheidung, ob ein Richter von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen ist, und an der Entscheidung über die Ablehnung eines Richters wirkt der betroffene Richter nicht mit. An seine Stelle tritt sein Vertreter. Über eine erst in der mündlichen Verhandlung erklärte Ablehnung kann der Verfassungsgerichtshof befinden, ohne einen Vertreter beizuziehen.

Abschnitt 3: Ergänzende Verfahrensvorschriften

§ 12 Zustellungen und Ladungen

Zustellungen und Ladungen werden vom Vorsitzenden verfügt und von der Geschäftsstelle nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung bewirkt.

§ 13 Verfahrensleitung, Vorprüfung und Information der Mitglieder

(1) Der Präsident führt den Vorsitz. Ihm obliegt die Verfahrensleitung. Dies gilt nicht für die Beschwerdekammer nach § 61
Absatz 3 VerfGHG, deren Vorsitzender durch den Geschäftsverteilungsplan bestimmt wird. Sind nach § 9 Satz 1 Nummer 2 mehrere Kammern bestellt, regelt der Geschäftsverteilungsplan den Vorsitz und die Vertretung im Vorsitz.
(2) Der Präsident prüft mit Unterstützung der wissenschaftlichen Mitarbeiter, ob eine Entscheidung nach § 17
Absatz 2 VerfGHG oder § 58 Absatz 2 bis 5 VerfGHG zu treffen ist und bereitet gegebenenfalls eine entsprechende Kammerentscheidung vor. Sind nach § 9 Satz 1 Nummer 2 mehrere Kammern bestellt, tritt an die Stelle des Präsidenten der Vorsitzende.
(3) Der Präsident gibt allen Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern von jedem eingehenden Antrag im Sinne von § 4 Absatz 1 Kenntnis. Bei Verfassungsbeschwerden und Anträgen nach § 58
Absatz 5 VerfGHG gilt dies für die Mitglieder, die nicht der Kammer angehören, erst, wenn der Vorsitzende nach der Vorprüfung nach Absatz 2 eine Entscheidung durch das Plenum für erforderlich hält oder eine Kammerentscheidung nicht zustande kommt. Verzögerungsrügen und Verzögerungsbeschwerden werden nur den von diesen betroffenen Mitgliedern mitgeteilt. § 5 Absatz 1 bleibt unberührt.
(4) Der Präsident unterrichtet alle Mitglieder über die ergangenen Kammerentscheidungen; dafür genügt eine vierteljährliche Übersendung der gesammelten Dateien. Mindestens einmal jährlich legt er ihnen eine Statistik über die Eingänge und Erledigungen vor.

§ 14 Berichterstatter, Vorermittlungen

(1) Sofern eine Kammerentscheidung nach § 17 Absatz 2 oder § 58
Absatz 4 VerfGHG nicht ergeht, bestellt der Vorsitzende für das Verfahren aus dem Kreise der hieran mitwirkenden Richter einen oder mehrere Berichterstatter und teilt dies den anderen Richtern mit. Auch der Vorsitzende kann Berichterstatter sein. Die Berichterstattung in der Beschwerdekammer nach § 61
Absatz 3 VerfGHG wird im Geschäftsverteilungsplan geregelt.
(2) Der Berichterstatter erstellt ein schriftliches Votum und verfasst den Entwurf der Entscheidung. In einfachen Sachen genügt ein Entscheidungsentwurf.
(3) In den Fällen der Artikel 42 und 57 der Verfassung entscheidet der Vorsitzende nach Anhörung der beiden anderen Richter aus der Gruppe der Berufsrichter, ob Vorermittlungen durchgeführt werden (§ 34
Absatz 1, § 40 Absatz 3, § 43 Absatz 2 VerfGHG). Die Vorermittlungen sind dem Berichterstatter zu übertragen.

§ 15 Ladung, Fristen und Verhinderung

(1) Zu den Beratungen, zu den Terminen zur mündlichen Verhandlung und zu Verkündungsterminen lädt der Vorsitzende die zur Mitwirkung berufenen Richter schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. In eiligen Fällen kann die Frist abgekürzt und von der Schriftform abgesehen werden.
(2) Beratungsunterlagen und gegebenenfalls Entscheidungsentwürfe sollen den zur Mitwirkung berufenen Richtern frühzeitig, in der Regel mindestens eine Woche vor den Sitzungen, zugeleitet werden.
(3) Ist ein Mitglied an der Teilnahme verhindert, so unterrichtet es unverzüglich die Geschäftsstelle unter Angabe des Verhinderungsgrundes. Der Verhinderungsgrund ist aktenkundig zu machen.

§ 16 Mündliche Verhandlung

(1) Die mündliche Verhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache und der Feststellung, wer von den Beteiligten erschienen ist. Danach trägt der Vorsitzende oder der Berichterstatter den Sachverhalt vor. Hierauf erhalten die Beteiligten zu ihren Ausführungen und Anträgen das Wort. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung, namentlich die §§ 136 bis 140, entsprechend.
(2) Der Vorsitzende schließt die mündliche Verhandlung, wenn nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofs die Sache vollständig erörtert ist. Der Verfassungsgerichtshof kann die Wiedereröffnung beschließen.

§ 17 Urkundsbeamter, Niederschrift, Tonaufnahme

(1) Zu allen Sitzungen wird ein Urkundsbeamter zugezogen. Dieser fertigt eine Niederschrift, die von ihm und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. § 1 Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) Der Verfassungsgerichtshof kann beschließen, dass die mündliche Verhandlung in einer Tonaufnahme festgehalten wird. Die Aufnahme steht den Richtern, dem Urkundsbeamten und den Verfahrensbeteiligten zur Abhörung zur Verfügung. Überspielungen und private Übertragung sind unzulässig. Die Aufnahme ist bei Abschluss des Verfahrens zu löschen, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht die Archivierung beschließt.

§ 18 Beratung und Abstimmung

(1) Im Anschluss an die mündliche Verhandlung finden die Beratung und die Abstimmung über die Entscheidung statt. Die Sache kann auch vorberaten werden.
(2) Bei der Beratung und Abstimmung dürfen wissenschaftliche Mitarbeiter zugegen sein, wenn sich nicht ein Richter gegen die Anwesenheit ausspricht.

§ 19 Verkündung, Unterzeichnung, Berichtigungen

(1) Eine Entscheidung wird erst verkündet oder zugestellt, wenn sie schriftlich begründet und unterzeichnet ist.
(2) Die Richter, die an der Entscheidung mitgewirkt haben, werden nach dem Vorsitzenden, geordnet nach Gruppen (zuerst die Berufsrichter, sodann die anderen Mitglieder mit der Befähigung zum Richteramt, schließlich die Mitglieder, bei denen diese Voraussetzung nicht vorliegt), in der Reihenfolge ihrer verbleibenden Wahlzeit (jeweils das Mitglied mit der kürzesten verbleibenden Wahlzeit zuerst) aufgeführt. Amts- und Berufsbezeichnungen werden nicht angegeben.
(3) Ist ein Richter, der an der Entscheidung mitgewirkt hat, an der Unterschrift verhindert, so wird dies mit dem Verhinderungsgrund vom Vorsitzenden vermerkt.
(4) Schreibfehler, Rechenfehler und andere offensichtliche Unrichtigkeiten in der Entscheidung kann der Vorsitzende im Einvernehmen mit dem Berichterstatter berichtigen.

§ 20 Schriftliches Verfahren im Umlauf

(1) Hält der Vorsitzende im schriftlichen Verfahren eine Entscheidung im Wege des Umlaufs für angezeigt, so vermerkt er in der Akte, welche Richter zur Mitwirkung an der Sache berufen und nicht verhindert sind, und übersendet ihnen eine von ihm unterzeichnete Mehrfertigung des von ihm und vom Berichterstatter unterzeichneten Entscheidungsentwurfs. Jeder Richter sendet die ihm übersandte Mehrfertigung mit seiner Unterschrift versehen zurück, wenn er nicht eine Beratung verlangt. Der Beschluss kommt mit Eingang der letzten Unterschrift bei der Geschäftsstelle zustande.
(2) Wird ein Verlangen nach Beratung mit einem abweichenden Entscheidungsentwurf verbunden, so kann das Verfahren nach Absatz 1 wiederholt werden.

§ 21 Antragsrücknahme, Kosten

(1) Bei Antragsrücknahme oder anderer unstreitiger Erledigung kann der Vorsitzende das Verfahren mit Zustimmung zweier weiterer Richter einstellen und über die Kosten entscheiden. Stimmt ein zur Mitwirkung berufener Richter diesem Verfahren nicht zu, so beschließt der Verfassungsgerichtshof, ob das Verfahren einzustellen oder trotz der Erledigung weiterzuführen ist.
(2) Im Falle einer Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 sind die weiteren Richter in der in § 19 Absatz 2 genannten Reihenfolge heranzuziehen.
(3) § 58 Absatz 5 VerfGHG bleibt unberührt.
(4) Unterbleibt nach der Zahlung eines nach § 58 Absatz 3 Satz 2 VerfGHG auferlegten Gebührenvorschusses die endgültige Gebührenauferlegung nach § 58
Absatz 3 Satz 1 VerfGHG, veranlasst die Geschäftsstelle die Rückzahlung des Vorschusses.

§ 22 Einstweilige Anordnungen

(1) Unbeschadet der Regelung in § 58 Absatz 5 Satz 1 und 2 VerfGHG wird über Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mündlich verhandelt, wenn der Verfassungsgerichtshof dies beschließt, der Vorsitzende es verfügt oder dem Beschluss, mit dem die einstweilige Anordnung erlassen oder der Antrag abgelehnt wird, von einem Widerspruchsberechtigten innerhalb von zwei Wochen widersprochen wird. Die Widerspruchsberechtigten sind in dem Beschluss über das Recht zum Widerspruch und die Frist zu belehren.
(2) Sind nicht alle zur Mitwirkung berufenen Richter erreichbar, so kann die einstweilige Anordnung bei besonderer Dringlichkeit erlassen werden, wenn der Vorsitzende und mindestens zwei weitere Richter mitwirken und der Beschluss einstimmig gefasst wird.
(3) Ist ein Hauptsacheantrag nicht gestellt, so kann der Verfassungsgerichtshof beschließen, dass die einstweilige Anordnung außer Kraft tritt, wenn der Hauptsacheantrag nicht binnen einer bestimmten Frist gestellt wird.

Abschnitt 4: Schlussvorschriften

§ 23 Änderungen

Über Änderungen dieser Geschäftsordnung beschließen die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs. Änderungen kann auch jedes stellvertretende Mitglied beantragen.

§ 24 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Geschäftsordnung ist im Gesetzblatt zu veröffentlichen. Sie tritt mit Wirkung vom 5. Dezember 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung vom 14. März 2013 (GBl. S. 42) außer Kraft.

STILZ

DR. MATTES

GNEITING

PROF. DR.
MAILÄNDER

PROF. DR. SEILER

FRIDRICH

BREYMAIER

PROF. DR. BEHNKE

PROF. DR. PHIL.
DR. H. C. JÄGER

Markierungen
Leseansicht