Bekanntmachung des Ministerpräsidenten über die Stiftung des Verdienstordens des Landes Baden-Württemberg Vom 26. Juni 2009
§ 1
(1) Als Zeichen dankbarer Würdigung hervorragender Verdienste um das Land Baden-Württemberg und seine Bevölkerung wird der
Verdienstorden des Landes Baden-Württemberg
gestiftet.
(2) Er wird für Leistungen verliehen, die insbesondere im politischen, sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Bereich dem Wohl der Allgemeinheit dienen.
§ 2
(1) Der Verdienstorden hat die Form eines stilisierten Kreuzes und trägt auf der Vorderseite das große Landeswappen.
(2) Er wird an einem gefalteten Band mit den Landesfarben an der linken oberen Brustseite getragen.
(3) Anstelle des Verdienstordens kann eine Rosette in den Landesfarben getragen werden.
§ 3
(1) Der Verdienstorden wird vom Ministerpräsidenten verliehen.
(2) Vorschlagsberechtigt sind der Präsident des Landtags für die Mitglieder und die Bediensteten des Landtags sowie die Regierungsmitglieder im Rahmen ihres jeweiligen Geschäftsbereichs.
(3) Der Ministerpräsident entscheidet über die Vorschläge nach Anhörung des Ministerrats.
§ 4
(1) Die Zahl der Ordensinhaberinnen und Ordensinhaber darf nicht höher als 1000 sein.
(2) Scheiden Beliehene durch Tod oder aus anderen Gründen aus der Zahl der Ordensinhaberinnen und Ordensinhaber aus, so kann diese im Rahmen des Absatzes 1 ergänzt werden.
§ 5
Die Beliehenen erhalten eine Urkunde mit der Unterschrift des Ministerpräsidenten. Die Urkunde trägt das große Dienstsiegel des Landes. Die Verleihung wird in geeigneter Weise bekannt gemacht.
§ 6
Der Verdienstorden geht in das Eigentum der Beliehenen über.
§ 7
Das Nähere wird in einer Ausführungsbestimmung geregelt.
§ 8
(1) Diese Bekanntmachung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung des Ministerpräsidenten über die Stiftung der Verdienstmedaille des Landes Baden-Württemberg vom 26. November 1974 (GBl. 1975 S.5) außer Kraft.
STUTTGART, den 26.Juni 2009
OETTINGER
Feedback