LSÜG
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Gesetz über die Sicherheitsüberprüfung aus Gründen des Geheim- und Sabotageschutzes und den Schutz von Verschlusssachen (Landessicherheitsüberprüfungsgesetz - LSÜG) Vom 12. Februar 1996

Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 1 Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes

(1) Dieses Gesetz regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Überprüfung einer Person, die von einer Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle des Landes, von einer Gemeinde, einem Gemeindeverband sowie einer sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts (öffentliche Stellen) oder einer im Landtag von Baden-Württemberg vertretenen politischen Partei nach Artikel 21
des Grundgesetzes mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll (Sicherheitsüberprüfung) oder bereits betraut worden ist (Wiederholungsüberprüfung), sowie den Schutz von Verschlusssachen. Zweck der Überprüfung ist es, den Zugang zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit auf Personen zu beschränken, bei denen kein Sicherheitsrisiko vorliegt.
(2) Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übt aus, wer
1.
Zugang zu Verschlusssachen hat oder ihn sich verschaffen kann, die STRENG GEHEIM, GEHEIM oder VS-VERTRAULICH eingestuft sind,
2.
Zugang zu Verschlusssachen über- oder zwischenstaatlicher Einrichtungen und Stellen hat oder ihn sich verschaffen kann, wenn die Bundesrepublik Deutschland, das Land Baden-Württemberg oder ein anderes Bundesland verpflichtet ist, nur sicherheitsüberprüfte Personen hierzu zuzulassen,
3.
in einer öffentlichen Stelle in einem Bereich tätig ist, der auf Grund des Umfanges und der Bedeutung dort anfallender Verschlusssachen von der jeweils zuständigen obersten Landesbehörde im Einvernehmen mit dem Innenministerium zum Sicherheitsbereich erklärt worden ist.
(3) Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übt auch aus, wer an einer sicherheitsempfindlichen Stelle innerhalb einer lebens- oder verteidigungswichtigen oder einer besonders gefahrenträchtigen Einrichtung beschäftigt ist oder werden soll (vorbeugender personeller Sabotageschutz).
(4) Lebenswichtig sind solche Einrichtungen, die für das Funktionieren des Gemeinwesens unverzichtbar sind und deren Beeinträchtigung erhebliche Unruhe in großen Teilen der Bevölkerung und somit Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung entstehen lassen würde. Verteidigungswichtig sind außerhalb des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung solche Einrichtungen, die der Herstellung oder Erhaltung der Verteidigungsbereitschaft dienen und deren Beeinträchtigung aufgrund fehlender kurzfristiger Ersetzbarkeit die Funktionsfähigkeit, insbesondere die Ausrüstung, Führung und Unterstützung der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie der Zivilen Verteidigung erheblich gefährden kann. Besonders gefahrenträchtig sind solche Einrichtungen, deren Beeinträchtigung aufgrund der ihnen anhaftenden betrieblichen Eigengefahr die Gesundheit oder das Leben großer Teile der Bevölkerung erheblich gefährden kann. Sicherheitsempfindliche Stelle ist die kleinste selbstständig handelnde Organisationseinheit innerhalb einer lebens- oder verteidigungswichtigen oder einer besonders gefahrenträchtigen Einrichtung, die vor unberechtigtem Zugang geschützt ist und von der im Falle der Beeinträchtigung eine erhebliche Gefahr für die in den Sätzen 1 bis 3 genannten Schutzgüter ausgeht.
(5) Verpflichten sich Stellen des Landes Baden-Württemberg gegenüber Stellen anderer Staaten durch Übereinkünfte, bei Personen, die Zugang zu Verschlusssachen ausländischer Staaten haben oder ihn sich verschaffen können, zuvor Sicherheitsüberprüfungen nach deutschem Recht durchzuführen, ist in diesen Übereinkünften festzulegen, welche Verschlusssachengrade des Vertragspartners Verschlusssachengraden nach diesem Gesetz vergleichbar sind. Derartige Festlegungen müssen sich im Rahmen der Bewertungen dieses Gesetzes halten und insbesondere den Maßstäben des § 4 entsprechen.

§ 2 Betroffener Personenkreis

(1) Eine Person, die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll (betroffene Person), ist vorher einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen. Die Sicherheitsüberprüfung bedarf der schriftlichen oder elektronischen Zustimmung der betroffenen Person, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die betroffene Person ist zuvor über Zweck und Verfahren der Überprüfung einschließlich der Verarbeitung der personenbezogenen Daten durch die beteiligten Stellen sowie über die Folgen der Verweigerung der Zustimmung zu unterrichten. Auf eine Sicherheitsüberprüfung nach diesem Gesetz kann verzichtet werden, wenn für die betroffene Person bereits vor weniger als fünf Jahren eine gleich- oder höherwertige Sicherheitsüberprüfung abgeschlossen wurde, ohne dass ein Sicherheitsrisiko festgestellt worden ist.
(2) In die Sicherheitsüberprüfung nach den §§ 9 und 10 soll einbezogen werden:
1.
der volljährige Ehegatte der betroffenen Person,
2.
der Lebenspartner der betroffenen Person oder 3.
der volljährige Partner, mit dem die betroffene Person in einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft lebt (Lebensgefährte).
Über Ausnahmen entscheidet die zuständige Stelle. Im Falle der Einbeziehung ist die schriftliche Zustimmung dieser Person erforderlich. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Sofern die Person im Sinne des Satzes 1 in die Sicherheitsüberprüfung einbezogen wird, ist sie mitbetroffene Person. Geht die betroffene Person die Ehe während der Sicherheitsüberprüfung oder erst danach ein oder begründet sie die auf Dauer angelegte Gemeinschaft während oder nach der Sicherheitsüberprüfung, so hat sie die zuständige Stelle unverzüglich zu unterrichten, um diese in die Lage zu versetzen, die Einbeziehung der Person im Sinne des Satzes 1 in die Sicherheitsüberprüfung nachzuholen. Das gleiche, wenn die Volljährigkeit des Ehegatten oder des Lebensgefährten während oder nach der Sicherheitsüberprüfung eintritt.
(3) Eine Sicherheitsüberprüfung ist nicht durchzuführen für
1.
die Mitglieder des Landtags und der Landesregierung,
2.
Richter, soweit sie Aufgaben der Rechtsprechung wahrnehmen.
(4) Die Sicherheitsüberprüfung kann unterbleiben, wenn eine Person sich nur kurzzeitig in einem Sicherheitsbereich oder in einer sicherheitsempfindlichen Stelle aufhalten soll und durch eine fachkundige überprüfte Person ständig begleitet wird.
(5) Mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit darf nur betraut werden, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat.

§ 3 Zuständigkeit

(1) Sofern sich aus den folgenden Absätzen und § 26 nichts anderes ergibt, ist zuständige Stelle für die Sicherheitsüberprüfung
1.
die öffentliche Stelle, die eine Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betrauen will,
2.
die im Landtag vertretene politische Partei nach Artikel 21
des Grundgesetzes, die eine betroffene Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit innerhalb der Partei oder ihrer Stiftung betrauen will,
3.
die öffentliche Stelle, die eine Verschlusssache an eine nicht-öffentliche Stelle weitergeben will, für eine betroffene Person dieser nicht-öffentlichen Stelle
(2) Die obersten Landesbehörden sind zuständig für die Sicherheitsüberprüfung der Leiter und der Geheimschutzbeauftragten sowie ihrer jeweiligen Stellvertreter der unmittelbar nachgeordneten Behörden und Dienststellen; die Sicherheitsüberprüfung der Regierungspräsidenten und der Regierungsvizepräsidenten obliegt dem Innenministerium.
(3) Das Innenministerium ist zuständig für die Sicherheitsüberprüfung der Geheimschutzbeauftragten der obersten Landesbehörden und deren Stellvertreter.
(4) Die Rechtsaufsichtsbehörde ist zuständig für die Sicherheitsüberprüfung der Landräte, ihrer ständigen allgemeinen Stellvertreter (Ersten Landesbeamten), der Bürgermeister sowie sonstiger Leiter öffentlicher Stellen, deren Träger eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, die der Aufsicht des Landes untersteht. Die Rechtsaufsichtsbehörde ist ebenfalls zuständig für die Sicherheitsüberprüfung der Geheimschutzbeauftragten der Landratsämter, der Gemeinden und der öffentlichen Stellen, deren Träger eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, die der Aufsicht des Landes untersteht, und ihrer Stellvertreter.
(5) Für die Sicherheitsüberprüfung der Leiter und der Geheimschutzbeauftragten der unteren Sonderbehörden sowie ihrer jeweiligen Stellvertreter sind die Behörden zuständig, denen jeweils die Fachaufsicht obliegt.
(6) Die Verwaltung des Landtags ist zuständig für die Sicherheitsüberprüfung der Mitarbeiter der Landtagsabgeordneten und der Fraktionen.
(7) Bei nachgeordneten Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Landes kann die zuständige oberste Landesbehörde, falls sie nicht ohnehin zuständig ist, die Sicherheitsüberprüfung selbst übernehmen oder einer ihr unmittelbar nachgeordneten Behörde übertragen.
(8) Das Landesamt für Verfassungsschutz ist für Bewerber sowie für Mitarbeiter des eigenen Dienstes zuständige Stelle für die Sicherheitsüberprüfung und mitwirkende Behörde zugleich. Es wendet hierbei die Vorschriften dieses Gesetzes an.
(9) Die Aufgaben der zuständigen Stelle sind von einer von der Personalverwaltung, dem Datenschutzbeauftragten und der Ansprechperson für Korruptionsprävention getrennten Organisationseinheit wahrzunehmen.
(10) Die Zuständigkeit für die Wiederholungsüberprüfung richtet sich nach der Zuständigkeit für die Sicherheitsüberprüfung.
(11) Mitwirkende Behörde bei der Sicherheitsüberprüfung ist das Landesamt für Verfassungsschutz nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1
des Landesverfassungsschutzgesetzes.

§ 3 a Geheimschutzbeauftragte, Sabotageschutzbeauftragte

(1) Die nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 3 für den Bereich des Geheimschutzes zuständigen Stellen sollen zur Erfüllung ihrer Aufgaben einen Geheimschutzbeauftragten sowie eine zur Vertretung berechtigte Person bestellen. Soweit ein Geheimschutzbeauftragter nicht bestellt wird, nimmt die Leitung der Dienststelle die Aufgaben des Geheimschutzbeauftragten wahr. Der Geheimschutzbeauftragte sorgt in seiner Dienststelle für die Durchführung dieses Gesetzes und der dazu ergangenen Regelungen.
(2) Die nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 für den Bereich des vorbeugenden personellen Sabotageschutzes zuständigen Stellen sollen zur Erfüllung ihrer Aufgaben einen Sabotageschutzbeauftragten sowie eine zur Vertretung berechtigte Person bestellen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Die näheren Aufgaben der Geheimschutzbeauftragten und der Sabotageschutzbeauftragten regeln die allgemeinen Verwaltungsvorschriften im Sinne des § 34 a.

§ 4 Allgemeine Grundsätze zum Schutz von Verschlusssachen

(1) Verschlusssachen sind im öffentlichen Interesse, insbesondere zum Schutz des Wohles des Bundes oder eines Landes, geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, unabhängig von ihrer Darstellungsform. Verschlusssachen können auch Produkte und die dazugehörenden Dokumente sowie zugehörige Schlüsselmittel zur Entschlüsselung, Verschlüsselung und Übertragung von Informationen sein (Kryptomittel). Geheimhaltungsbedürftig im öffentlichen Interesse können auch Geschäfts-, Betriebs-, Erfindungs-, Steuer- oder sonstige private Geheimnisse oder Umstände des persönlichen Lebensbereichs sein.
(1a) Von einer Verschlusssache dürfen nur Personen Kenntnis erhalten, die aufgrund ihrer Aufgabenerfüllung Kenntnis haben müssen. Keine Person darf über eine Verschlusssache umfassender oder eher unterrichtet werden, als dies aus Gründen der Aufgabenerfüllung notwendig ist.
(2) Verschlusssachen werden entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit von einer amtlichen Stelle des Landes oder auf deren Veranlassung in folgende Geheimhaltungsgrade eingestuft:
1.
STRENG GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte den Bestand oder lebenswichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden kann,
2.
GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden oder ihren Interessen schweren Schaden zufügen kann,
3.
VS-VERTRAULICH, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder schädlich sein kann,
4.
VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann.
(3) Wer aufgrund dieses Gesetzes oder in sonstiger Weise Zugang zu einer Verschlusssache erlangt,
1.
ist zur Verschwiegenheit über die ihm dadurch zur Kenntnis gelangten Informationen verpflichtet und
2.
hat durch Einhaltung der Schutzmaßnahmen, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, dafür Sorge zu tragen, dass keine unbefugte Person Kenntnis von der Verschlusssache erlangt.
(4) Öffentliche Stellen sind verpflichtet, Verschlusssachen durch Maßnahmen des materiellen Geheimschutzes nach der jeweils für sie geltenden allgemeinen Verwaltungsvorschrift, die nach § 34 a zu erlassen ist, so zu schützen, dass Durchbrechungen ihrer Vertraulichkeit entgegengewirkt wird, und darauf hinzuwirken, dass solche Versuche erkannt und aufgeklärt werden können. Dies gilt auch für die Weitergabe von Verschlusssachen an nicht-öffentliche Stellen. Die eine Verschlusssache herausgebende Stelle kann weitere Vorgaben zum Schutz der Verschlusssache treffen.

§ 5 Sicherheitsrisiken, sicherheitserhebliche Erkenntnisse

(1) Im Sinne dieses Gesetzes liegt ein Sicherheitsrisiko vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte Folgendes begründen:
1.
Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit,
2.
eine besondere Gefährdung der betroffenen Person, insbesondere aufgrund ihrer Erpressbarkeit, durch mögliche Anbahnungs- oder Werbungsversuche insbesondere
a)
ausländischer Nachrichtendienste, b)
von Vereinigungen im Sinne der §§ 129 bis 129b des
Strafgesetzbuches oder c)
von Organisationen, die Bestrebungen im Sinne des § 3 Absatz 2
des Landesverfassungsschutzgesetzes verfolgen,
oder 3.
Zweifel am Bekenntnis der betroffenen Person zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes oder am jederzeitigen Eintreten für deren Erhaltung.
Ein Sicherheitsrisiko kann auch auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte nach Satz 1 im Hinblick auf die mitbetroffene Person vorliegen. Übt die betroffene Person bereits eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit aus, stellt auch der Umstand, daß die eingeleitete Wiederholungsüberprüfung nicht durchgeführt werden kann, weil eine erforderliche Zustimmung hierzu nicht erteilt wird, ein Sicherheitsrisiko dar.
(2) Eine Erkenntnis ist sicherheitserheblich, wenn sich aus ihr ein Anhaltspunkt für ein Sicherheitsrisiko ergibt.

§ 6 Rechte der betroffenen und der mitbetroffenen Person

(1) Vor Ablehnung der Zulassung zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit ist der betroffenen Person Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Die betroffene Person kann im Rahmen der Anhörung einen Rechtsanwalt beiziehen. Die Anhörung erfolgt in einer Weise, die den Quellenschutz gewährleistet und den schutzwürdigen Interessen von Personen, die im Rahmen einer Sicherheitsüberprüfung befragt wurden, Rechnung trägt. Sie unterbleibt, wenn sie einen erheblichen Nachteil für die Sicherheit des Bundes oder eines Landes zur Folge hätte, insbesondere bei Sicherheitsüberprüfungen der Bewerber beim Landesamt für Verfassungsschutz.
(2) Liegen im Hinblick auf die mitbetroffene Person Anhaltspunkte nach § 5 Absatz 1 Satz 1 vor, ist ihr Gelegenheit zu geben, sich vor der Ablehnung der Zulassung der betroffenen Person zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit persönlich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch im Falle der Ablehnung einer Weiterbeschäftigung in einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit anzuwenden.

Zweiter Abschnitt Überprüfungsarten und Durchführungsmaßnahmen

§ 7 Arten der Sicherheitsüberprüfung

(1) Entsprechend der vorgesehenen sicherheitsempfindlichen Tätigkeit wird entweder eine
1.
einfache Sicherheitsüberprüfung oder 2.
erweiterte Sicherheitsüberprüfung oder 3.
erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen durchgeführt.
(2) Ergeben sich bei der Sicherheitsüberprüfung sicherheitserhebliche Erkenntnisse, die Maßnahmen der nächsthöheren Art der Sicherheitsüberprüfung angezeigt erscheinen lassen, kann die zuständige Stelle mit schriftlicher oder elektronischer Zustimmung der betroffenen Person und mit schriftlicher Zustimmung der mitbetroffenen Person die nächsthöhere Art der Sicherheitsüberprüfung anordnen. § 12 Abs. 5 bleibt unberührt.

§ 8 Einfache Sicherheitsüberprüfung

(1) Die einfache Sicherheitsüberprüfung ist für Personen durchzuführen, die
1.
Zugang zu VS-VERTRAULICH eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,
2.
Tätigkeiten in Bereichen nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 wahrnehmen sollen oder
3.
Tätigkeiten in Bereichen nach § 1 Abs. 3 wahrnehmen sollen.
(2) In den Fällen von Absatz 1 Nr. 2 kann die zuständige Stelle von der Sicherheitsüberprüfung absehen, wenn Art oder Dauer der Tätigkeit dies zulassen.

§ 9 Erweiterte Sicherheitsüberprüfung

Eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung ist für Personen durchzuführen, die
1.
Zugang zu GEHEIM eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,
2.
Zugang zu einer hohen Anzahl VS-VERTRAULICH eingestufter Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können, soweit nicht die zuständige Stelle im Einzelfall nach Art und Dauer der Tätigkeit eine Sicherheitsüberprüfung nach § 8 für ausreichend hält.

§ 10 Erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen

Eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen ist für Personen durchzuführen, die
1.
Zugang zu STRENG GEHEIM eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,
2.
Zugang zu einer hohen Anzahl GEHEIM eingestufter Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,
3.
beim Landesamt für Verfassungsschutz tätig werden sollen oder tätig sind,
4.
bei einer sonstigen öffentlichen Stelle, die nach Feststellung der Landesregierung gemäß § 35 Aufgaben von vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit wahrnimmt, mit solchen Aufgaben betraut werden sollen oder betraut sind,
soweit nicht die zuständige Stelle im Einzelfall nach Art und Dauer der Tätigkeit eine Sicherheitsüberprüfung nach § 8 oder § 9 für ausreichend hält.

§ 11 Befugnis zur Datenerhebung

(1) Die zuständige Stelle und die mitwirkende Behörde dürfen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen Daten erheben. Die betroffene Person sowie die sonstigen zu befragenden Personen und nicht-öffentlichen Stellen sind auf den Zweck der Erhebung, die Auskunftspflichten nach diesem Gesetz und auf eine dienst-, arbeitsrechtliche oder sonstige vertragliche Mitwirkungspflicht, ansonsten auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen. Bei Sicherheitsüberprüfungen der in § 3 Abs. 8 Satz 1 genannten Personen kann die Angabe der erhebenden Stelle gegenüber den sonstigen zu befragenden Personen oder nicht-öffentlichen Stellen unterbleiben, wenn dies zum Schutz der betroffenen Person oder des Landesamtes für Verfassungsschutz erforderlich ist. Die Übermittlung personenbezogener Daten an nicht-öffentliche Stellen ist zulässig, soweit dies zum Zwecke der Datenerhebung notwendig ist und dadurch keine überwiegenden schützenswerten Interessen der Person, deren Daten übermittelt werden, beeinträchtigt werden.
(2) Die zuständige Stelle erhebt die personenbezogenen Daten bei der betroffenen und der mitbetroffenen Person. Reicht diese Erhebung nicht aus oder stehen ihr schutzwürdige Interessen der betroffenen oder der mitbetroffenen Person entgegen, können andere geeignete Personen oder Stellen befragt werden.

§ 12 Maßnahmen bei den einzelnen Überprüfungsarten, Überprüfungszeitraum

(1) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 8 trifft die mitwirkende Behörde folgende Maßnahmen:
1.
sicherheitsmäßige Bewertung der Angaben in der Sicherheitserklärung unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder,
2.
Einholung einer unbeschränkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister, dem Gewerbezentralregister und einer Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister,
2a.
soweit im Einzelfall erforderlich, bei ausländischen betroffenen Personen, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, Ersuchen um eine Übermittlung der nach § 3 Absatz 1 und 2 Nummer 5, 6 und 9
des AZR-Gesetzes gespeicherten Daten, 3.
Anfragen an die Polizeidienststellen der Wohnsitze der betroffenen Person unter Beteiligung des Landeskriminalamtes, in der Regel beschränkt auf die letzten fünf Jahre, sowie an die in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1
des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde, das Bundeskriminalamt und die Nachrichtendienste des Bundes,
4.
Einsicht in erforderlichem Maße in öffentlich sichtbare Internetseiten zu der betroffenen Person einschließlich des öffentlich sichtbaren Teils sozialer Netzwerke und
5.
Anfragen an ausländische Sicherheitsbehörden oder nach dortigem Recht für solche Anfragen zuständige öffentliche Stellen bei Auslandsaufenthalten von ununterbrochen längerer Dauer als sechs Monaten in den vergangenen fünf Jahren.
Eine Anfrage nach Satz 1 Nummer 5 bedarf der gesonderten Zustimmung der betroffenen Person. Bei einer Anfrage dürfen an die ausländischen Sicherheitsbehörden oder an die nach dortigem Recht für solche Anfragen zuständigen öffentlichen Stellen nur folgende Daten übermittelt werden:
1.
Namen, auch frühere, Vornamen, auch frühere, 2.
Geburtsdatum und Geburtsort, 3.
Staatsangehörigkeit, auch frühere und weitere Staatsangehörigkeiten,
4.
Wohnsitze, Adressen des Aufenthalts in dem Staat, dessen Sicherheitsbehörde oder zuständige öffentliche Stelle angefragt werden soll,
5.
aktueller Wohnsitz, sofern erforderlich, 6.
Nummer des Personalausweises oder Reisepasses oder Kopie des Ausweisdokuments, sofern erforderlich,
7.
Angaben zu den Eltern, sofern erforderlich, sowie
8.
Anlass der Anfrage.
Die Anfrage unterbleibt, wenn ihr entgegenstehen: 1.
auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland,
2.
Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland oder
3.
unter Berücksichtigung des besonderen öffentlichen Interesses der Anfrage überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen oder der mitbetroffenen Person.
Das schutzwürdige Interesse der betroffenen oder der mitbetroffenen Person überwiegt insbesondere, wenn ein angemessenes Datenschutzniveau im angefragten Staat nicht gewährleistet ist. Wird eine Anfrage aus den in Satz 4 genannten Gründen nicht durchgeführt oder wurde sie nicht beantwortet, ist Absatz 5 entsprechend anzuwenden.
(2) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 9 prüft die mitwirkende Behörde zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Maßnahmen die Identität der betroffenen Person. Für die mitbetroffene Person trifft die mitwirkende Behörde die in Absatz 1 und 2 genannten Maßnahmen.
(3) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 10 befragt die mitwirkende Behörde zusätzlich von der betroffenen Person in ihrer Sicherheitserklärung angegebene Referenzpersonen und weitere geeignete Auskunftspersonen, um zu prüfen, ob die Angaben der betroffenen Person zutreffen und ob tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die auf ein Sicherheitsrisiko schließen lassen. In den Fällen des § 10 Nummer 3 sind diese Maßnahmen in der Regel auch im Hinblick auf die mitbetroffene Person durchzuführen und die betroffene Person kann auch selbst befragt werden.
(4) Die zuständige Stelle fragt zur Feststellung einer hauptamtlichen oder inoffiziellen Tätigkeit der betroffenen oder der mitbetroffenen Person für den Staatssicherheitsdienst der Deutschen Demokratischen Republik bei dem Bundesarchiv an, wenn die betroffene oder die mitbetroffene Person vor dem 1. Januar 1970 geboren wurde und in dem Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik wohnhaft war oder Anhaltspunkte für eine Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst der Deutschen Demokratischen Republik vorliegen. Die Anfrage bezieht sich auch auf Hinweise über frühere Verbindungen zu einem ausländischen Nachrichtendienst. Ergibt die Anfrage sicherheitserhebliche Erkenntnisse, übermittelt sie die zuständige Stelle zur Bewertung an die mitwirkende Behörde. Das Landesamt für Verfassungsschutz kann als zuständige Stelle bei Bewerbern und Mitarbeitern des eigenen Dienstes auch dann Anfragen an das Bundesarchiv richten, wenn die in Satz 1 genannten Voraussetzungen nicht vorliegen.
(5) Soweit es eine sicherheitserhebliche Erkenntnis erfordert, können die betroffene und die mitbetroffene Person selbst befragt werden. Reicht diese Befragung nicht aus, stehen ihr schutzwürdige Interessen entgegen oder erfordert es die Prüfung der Identität, kann die mitwirkende Behörde neben den Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 weitere geeignete Auskunftspersonen oder andere geeignete Stellen befragen oder Einzelmaßnahmen der nächsthöheren Art der Sicherheitsüberprüfung durchführen. Ferner kann die betroffene Person aufgefordert werden, für die Aufklärung der sicherheitserheblichen Erkenntnis geeignete Unterlagen beizubringen. Zusätzlich können von öffentlichen Stellen Akten beigezogen werden, von Gerichten, Staatsanwaltschaften oder Finanzbehörden auch über Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat im Sinne des § 369
der Abgabenordnung. § 9 Absatz 4 Landesverfassungsschutzgesetz bleibt unberührt.
(6) Die Überprüfung erstreckt sich in der Regel auf den Zeitraum der letzten fünf Jahre, bei den in § 3 Absatz 8 Satz 1 genannten Personen auf den Zeitraum der letzten zehn Jahre. Internationale Vorschriften, die einen anderen Zeitraum vor sehen, bleiben unberührt.

Dritter Abschnitt Verfahren

§ 13 Sicherheitserklärung

(1) Zur Durchführung der Sicherheitsüberprüfung hat die betroffene Person eine Sicherheitserklärung abzugeben. In der Sicherheitserklärung sind von der betroffenen Person anzugeben:
1.
Namen, auch frühere, und Vornamen, auch frühere,
2.
Geburtsdatum und Geburtsort, 2a.
Geschlechtseintrag, 3.
Staatsangehörigkeit, auch frühere und weitere Staatsangehörigkeiten,
4.
Familienstand und das Bestehen einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft,
5.
Wohnsitze und Aufenthalte von längerer Dauer als zwei Monate
-
im Ausland und in dem Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik grundsätzlich ab dem 18. Lebensjahr, in jedem Fall aber in den vergangenen fünf Jahren,
-
im übrigen Inland in den vergangenen fünf Jahren,
6.
ausgeübter Beruf, 7.
Arbeitgeber und dessen Anschrift, 8.
private und berufliche telefonische und elektronische Erreichbarkeit,
9.
im Haushalt lebende Personen über 18 Jahre (Namen und Vornamen, auch frühere, Geburtsdatum und Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Geschlechtseintrag und Verhältnis zu dieser Person),
10.
Eltern, Stief- oder Pflegeeltern (Namen und Vornamen, auch frühere, Geburtsdatum und Geburtsort, Staatsangehörigkeiten, Geschlecht und Wohnsitz),
11.
Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten, Wehr- oder Zivildienstzeiten mit Angabe der Ausbildungsstätten, Beschäftigungsstellen sowie deren Anschriften, für Zeiten der Nichtbeschäftigung den Aufenthaltsort, sofern der jeweilige Zeitraum ununterbrochen mehr als drei Monate umfasst,
12.
Nummer des Personalausweises oder Reisepasses sowie die ausstellende Behörde und das Ausstellungsdatum,
13.
laufende oder in den vergangenen fünf Jahren abgeschlossene Insolvenzverfahren, in den vergangenen fünf Jahren gegen sie durchgeführte Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und eine Erklärung dazu, ob zur Zeit die finanziellen Verpflichtungen erfüllt werden können,
14.
Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten oder zu Nachrichtendiensten der Deutschen Demokratischen Republik, die auf einen Anbahnungs- und Werbungsversuch hindeuten können,
15.
Beziehungen zu verfassungsfeindlichen Organisationen,
16.
anhängige Strafverfahren einschließlich Ermittlungsverfahren und Disziplinarverfahren,
16a.
strafrechtliche Verurteilungen im Ausland, 17.
Wohnsitze, Aufenthalte, Reisen, nahe Angehörige und sonstige Beziehungen in und zu Staaten, in denen nach Feststellung des Innenministeriums besondere Sicherheitsrisiken für die mit sicherheitsempfindlicher Tätigkeit befassten Personen zu besorgen sind,
18.
drei Referenzpersonen (Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlechtseintrag, Beruf, berufliche und private Anschrift und telefonische und elektronische Erreichbarkeit sowie zeitlicher Beginn der Bekanntschaft),
19.
frühere Sicherheitsüberprüfungen, 20.
die Adressen eigener Internetseiten und die Mitgliedschaften in sozialen Netzwerken im Internet unter Angabe des Benutzernamens.
Der Erklärung ist ein aktuelles Lichtbild der betroffenen Person mit der Angabe des Jahres der Aufnahme beizufügen. Im Fall der elektronischen Zustimmung zur Sicherheitsüberprüfung ist der Erklärung eine Unterschriftenprobe der betroffenen Person beizufügen.
(2) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 8 entfallen die Angaben zu Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 und 18 und die Pflicht, eine Unterschriftenprobe beizubringen; die Angaben zu Absatz 1 Satz 2 Nr. 10 entfallen, soweit die dort genannten Personen nicht in einem Haushalt mit der betroffenen Person leben. Angaben zu Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 dürfen nachträglich erhoben werden, soweit Maßnahmen nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 zu treffen sind. Zur Person des Ehegatten, des Lebenspartners oder des Lebensgefährten sind mit deren Einverständnis die in Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4, 14 und 15 genannten Daten anzugeben. Bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 9 entfallen die Angaben zu Absatz 1 Satz 2 Nummer 18.
(3) Zur mitbetroffenen Person sind zusätzlich die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 bis 7, Nummer 12, 13, 16, 16 a und 17 genannten Daten anzugeben. Sofern die Zustimmung zur Einbeziehung in die Sicherheitsüberprüfung nach § 2 Absatz 2 Satz 3 in elektronischer Form erteilt wird, gilt Absatz 1 Satz 4 entsprechend.
(4) Bei Sicherheitsüberprüfungen der in § 3 Absatz 8 Satz 1 genannten Personen sind zusätzlich anzugeben:
1.
die Wohnsitze seit der Geburt, 2.
die Kinder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben (Namen, Vornamen, auch frühere, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Geschlecht),
3.
die Geschwister (Namen, Vornamen, auch frühere, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Geschlecht),
4.
abgeschlossene Strafverfahren einschließlich Ermittlungsverfahren und Disziplinarverfahren,
5.
alle Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten oder zu Nachrichtendiensten der Deutschen Demokratischen Republik,
6.
zwei Auskunftspersonen zur Identitätsprüfung der betroffenen Person (Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift, telefonische und elektronische Erreichbarkeit und Verhältnis zur Person),
7.
im Falle des Vorhandenseins einer mitbetroffenen Person zwei Auskunftspersonen zu deren Identitätsprüfung (Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift, telefonische und elektronische Erreichbarkeit und Verhältnis zur Person).
(5) Die betroffene Person kann Angaben verweigern, die für sie, einen nahen Angehörigen im Sinne von § 52 Abs. 1
der Strafprozeßordnung oder den Lebensgefährten die Gefahr strafrechtlicher oder disziplinarischer Verfolgung, der Entlassung oder Kündigung begründen könnten. Dies gilt auch, soweit für einen nahen Angehörigen der mitbetroffenen Person eine solche Gefahr begründet werden könnte. Über das Verweigerungsrecht ist die betroffene Person zu belehren.
(6) Die betroffene Person hat die Sicherheitserklärung der zuständigen Stelle zuzuleiten. Die zuständige Stelle prüft die Angaben der betroffenen Person auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit. Zu diesem Zweck kann die Personalakte eingesehen werden. Die zuständige Stelle leitet die Sicherheitserklärung an die mitwirkende Behörde weiter und beauftragt diese, eine Überprüfung durchzuführen, es sei denn, die zuständige Stelle hat bereits bei der Prüfung der Sicherheitserklärung festgestellt, daß ein Sicherheitsrisiko vorliegt, das einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit entgegensteht. Die mitwirkende Behörde kann mit Zustimmung der zuständigen Stelle und der betroffenen Person in die Personalakte Einsicht nehmen, wenn dies zur Klärung oder Beurteilung sicherheitserheblicher Erkenntnisse unerläßlich ist.
(7) Angaben zur mitbetroffenen Person können von dieser auch in einer gesonderten Erklärung gemacht werden. Absatz 5, 6 Satz 1 und 2 und § 18 Abs. 1 gelten entsprechend.

§ 14 Abschluss der Sicherheitsüberprüfung

(1) Kommt die mitwirkende Behörde zu dem Ergebnis, daß kein Sicherheitsrisiko vorliegt, so teilt sie dies der zuständigen Stelle schriftlich oder elektronisch mit. Fallen Erkenntnisse an, die kein Sicherheitsrisiko begründen, aber weiterhin sicherheitserheblich sind, so werden diese mitgeteilt.
(2) Kommt die mitwirkende Behörde zu dem Ergebnis, daß ein Sicherheitsrisiko vorliegt, so teilt sie dies der zuständigen Stelle schriftlich oder elektronisch unter Darlegung der Gründe und ihrer Bewertung mit. Bei nachgeordneten Stellen erfolgt auch eine nachrichtliche Mitteilung an die zuständige oberste Landesbehörde.
(2a) Kommt die mitwirkende Behörde zu dem Ergebnis, dass die Sicherheitsüberprüfung nicht abgeschlossen werden kann, so teilt sie dies der zuständigen Stelle unter Darlegung der Gründe mit. Kommt die mitwirkende Behörde zu dem Ergebnis, dass die Sicherheitsüberprüfung nicht abgeschlossen werden kann, weil die betroffene Person in Bezug auf den in § 12 Absatz 6 genannten Zeitraum nicht überprüfbar ist, teilt sie der zuständigen Stelle zusätzlich mit, welche Maßnahmen sie nach § 12 getroffen hat und welche sicherheitserheblichen Erkenntnisse sich hieraus ergeben haben. Die Mitteilungen erfolgen schriftlich oder elektronisch.
(3) Die zuständige Stelle entscheidet, ob ein Sicherheitsrisiko vorliegt, das der Ausübung der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit durch die betroffene Person entgegensteht. Die Bewertung der übermittelten Erkenntnisse erfolgt aufgrund einer am Zweck der Sicherheitsüberprüfung orientierten Gesamtwürdigung des Einzelfalles, insbesondere im Hinblick auf die vorgesehene Tätigkeit. Im Zweifel hat das Sicherheitsinteresse Vorrang vor anderen Belangen. § 6 Abs. 1 und 2 ist zu beachten. Entscheidet die zuständige Stelle, dass ein Sicherheitsrisiko vorliegt, das der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit der betroffenen Person entgegensteht, teilt sie dies der mitwirkenden Behörde schriftlich oder elektronisch mit.
(4) Die zuständige Stelle teilt der betroffenen Person das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung mit.
(5) Die zuständige Stelle stellt die Sicherheitsüberprüfung ein, wenn die betroffene oder die mitbetroffene Person
1.
der für den Abschluss der Sicherheitsüberprüfung erforderlichen Mitwirkung an der Sicherheitsüberprüfung nicht nachkommt oder
2.
in Bezug auf den in § 12 Absatz 6 genannten Zeitraum nicht überprüfbar ist.
Ohne eine abgeschlossene Sicherheitsüberprüfung, die zum Ergebnis hat, dass kein Sicherheitsrisiko vorliegt, darf die betroffene Person nicht mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden. § 2 Absatz 1 Satz 4, § 8 Absatz 2 und § 15 bleiben unberührt.

§ 15 Vorläufige Betrauung mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit

Die zuständige Stelle kann in Ausnahmefällen abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 1 die betroffene Person vor Abschluss der Sicherheitsüberprüfung mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betrauen, wenn die mitwirkende Behörde
1.
bei der einfachen Sicherheitsüberprüfung die Angaben in der Sicherheitserklärung unter Berücksichtigung der eigenen Erkenntnisse bewertet hat oder
2.
bei der erweiterten Sicherheitsüberprüfung und bei der erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen die Maßnahmen der nächstniederen Art der Sicherheitsüberprüfung abgeschlossen hat
und sich daraus keine tatsächlichen Anhaltspunkte für ein Sicherheitsrisiko ergeben haben.

§ 16 Unterrichtung durch die personalverwaltende Stelle

Die personalverwaltende Stelle unterrichtet die für die Sicherheitsüberprüfung zuständige Stelle unverzüglich über Veränderungen der persönlichen, dienstlichen und arbeitsrechtlichen Verhältnisse der Personen, die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden sollen oder bereits betraut sind, soweit sie für deren sicherheitsmäßige Beurteilung erheblich sind. Dazu zählen insbesondere:
1.
Umsetzung, Abordnung, Versetzung und Ausscheiden,
2.
Änderungen des Familienstandes, des Namens, des Vornamens, des Geschlechtseintrages, eines Wohnsitzes und der Staatsangehörigkeit,
3.
Anhaltspunkte für geistige oder seelische Störungen, für Alkohol-, Drogen- oder Tablettenmißbrauch,
4.
Anhaltspunkte für Überschuldung, insbesondere Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse, Mitteilungen über abgeschlossene Insolvenzverfahren sowie Beschlüsse zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und zur Restschuldbefreiung,
5.
Strafverfahren einschließlich Ermittlungsverfahren und Disziplinarverfahren sowie dienst- und arbeitsrechtliche Maßnahmen,
6.
Nebentätigkeiten.

§ 17 Sicherheitserhebliche Erkenntnisse nach Abschluss der Sicherheitsüberprüfung

(1) Die zuständige Stelle und die mitwirkende Behörde haben sich unverzüglich gegenseitig zu unterrichten, wenn sicherheitserhebliche Erkenntnisse über die betroffene oder die mitbetroffene Person bekanntwerden oder sich mitgeteilte Erkenntnisse als unrichtig erweisen.
(2) Die mitwirkende Behörde prüft die sicherheitserheblichen Erkenntnisse, stellt fest, ob ein Sicherheitsrisiko nach § 5 Abs. 1 vorliegt, und unterrichtet die zuständige Stelle über das Ergebnis der Prüfung. Im übrigen ist § 14 Abs. 3 und 4 entsprechend anzuwenden.
(3) Liegt eine sicherheitserhebliche Erkenntnis vor, kann die zuständige Stelle die weitere Betrauung der betroffenen Person mit der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit bis zu einer endgültigen Entscheidung über das Vorliegen eines Sicherheitsrisikos untersagen, sofern die besondere Bedeutung der Erkenntnis und die Art der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit dies erfordern und die Untersagung keinen Aufschub duldet. § 6 bleibt unberührt.

§ 18 Aktualisierung der Sicherheitsüberprüfung und Wiederholungsüberprüfung

(1) Die Sicherheitserklärung ist der betroffenen Person, die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausübt, in der Regel nach fünf Jahren erneut zuzuleiten und im Falle eingetretener Veränderungen von der betroffenen Person zu aktualisieren. Die zuständige Stelle prüft die Aktualisierungen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit; § 13 Absatz 6 Satz 3 gilt entsprechend. Die zuständige Stelle beauftragt die mitwirkende Behörde, die Maßnahmen nach § 12 Absatz 1 im erforderlichen Umfang für die betroffene und die mitbetroffene Person erneut durchzuführen und zu bewerten.
(2) Im Abstand von in der Regel zehn Jahren ist eine Wiederholungsüberprüfung einzuleiten. Im übrigen kann die zuständige Stelle eine Wiederholungsüberprüfung einleiten, wenn sicherheitserhebliche Erkenntnisse dies nahelegen. Das Verfahren bei der Wiederholungsüberprüfung entspricht dem der Erstüberprüfung; bei der Sicherheitsüberprüfung nach den §§ 9 oder 10 kann die mitwirkende Behörde von einer erneuten Identitätsprüfung absehen. Die Wiederholungsüberprüfung bedarf der schriftlichen oder elektronischen Zustimmung der betroffenen Person, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, und der schriftlichen Zustimmung der mitbetroffenen Person. § 2 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Verweigert die betroffene oder die mitbetroffene Person die erforderliche Mitwirkung bei den Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2, darf die betroffene Person nicht weiter mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden. § 14 Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.

Vierter Abschnitt Akten über die Sicherheitsüberprüfung; Datenverarbeitung

§ 19 Sicherheitsakte und Sicherheitsüberprüfungsakte

(1) Die zuständige Stelle führt über die betroffene Person eine Sicherheitsakte, in die alle die Sicherheitsüberprüfung betreffenden Informationen aufzunehmen sind. Dazu zählen insbesondere:
1.
Sicherheitserklärungen (auch früher abgegebene) mit Lichtbild,
2.
gegebenenfalls Vermerke über mit der betroffenen Person oder mit dem in die Sicherheitsüberprüfung einbezogenen Ehegatten oder Lebenspartner geführte Sicherheitsgespräche,
3.
gegebenenfalls der Antrag auf Feststellung einer eventuellen Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst der Deutschen Demokratischen Republik sowie die Auskunft des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik,
4.
das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung einschließlich sicherheitserheblicher Erkenntnisse und Erkenntnisse über ein Sicherheitsrisiko,
5.
gegebenenfalls Vermerke über Zeitpunkt und Ergebnis von Vergleichen zwischen Sicherheits- und Personalakte,
6.
Mitteilungen der mitwirkenden Behörde nach § 17.
(2) Informationen über die persönlichen, dienstlichen und arbeitsrechtlichen Verhältnisse der Personen, die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausüben, sind zur Sicherheitsakte zu nehmen, soweit sie für die sicherheitsmäßige Beurteilung erheblich sind. Dazu zählen insbesondere:
1.
Zuweisung, Übertragung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit, die dazu erteilte Ermächtigung sowie deren Änderungen und Beendigung,
2.
Umsetzung, Abordnung, Versetzung und Ausscheiden,
3.
Änderungen des Namens, des Vornamens, des Geschlechtseintrages, eines Wohnsitzes und der Staatsangehörigkeit,
4.
Beginn oder Ende einer Ehe, einer Lebenspartnerschaft oder einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft,
5.
Anhaltspunkte für geistige oder seelische Störungen, für Alkohol-, Drogen- oder Tablettenmißbrauch,
6.
Anhaltspunkte für Überschuldung, insbesondere Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse, Mitteilungen über abgeschlossene Insolvenzverfahren sowie Beschlüsse zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und zur Restschuldbefreiung sowie
7.
Strafverfahren einschließlich Ermittlungsverfahren und Disziplinarverfahren sowie dienst- und arbeitsrechtliche Maßnahmen.
(3) Die Sicherheitsakte ist keine Personalakte. Sie ist gesondert zu führen und darf weder der personalverwaltenden Stelle noch der betroffenen Person zugänglich gemacht werden. Im Falle des Wechsels der Dienststelle oder des Dienstherrn ist die Sicherheitsakte an die neue Beschäftigungsstelle abzugeben, wenn auch dort eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausgeübt werden soll. Zum Zwecke der Prüfung nach § 2 Absatz 1 Satz 4 kann der anfordernden Stelle die Sicherheitsakte zur Einsichtnahme übersandt werden.
(4) Die mitwirkende Behörde führt über die betroffene Person eine Sicherheitsüberprüfungsakte, in die aufzunehmen sind:
1.
Informationen, die die Sicherheitsüberprüfung, die durchgeführten Maßnahmen und das Ergebnis betreffen,
2.
das Ausscheiden aus oder die Nichtaufnahme der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit,
3.
Änderungen des Namens, des Vornamens, des Geschlechtseintrages, eines Wohnsitzes und der Staatsangehörigkeit,
4.
Beginn oder Ende einer Ehe, einer Lebenspartnerschaft oder einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft.
Die in Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 bis 7 genannten Daten sind zur Sicherheitsüberprüfungsakte zu nehmen, wenn sie sicherheitserheblich sind. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Im Falle des Wechsels der Dienststelle oder des Dienstherrn ist die Sicherheitsüberprüfungsakte auf Anforderung an die zuständige mitwirkende Behörde abzugeben, wenn eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit nicht nur vorübergehend ausgeübt werden soll.
(5) Die zuständige Stelle ist verpflichtet, die in Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 und 4 und Satz 2 genannten Daten unverzüglich der mitwirkenden Behörde zu übermitteln. Die Übermittlung der in Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 genannten Daten erfolgt nach den in § 23 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 festgelegten Fristen. Die in Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 genannten Daten sind unverzüglich der mitwirkenden Behörde zu übermitteln, wenn sicherheitserhebliche Erkenntnisse oder Erkenntnisse, die ein Sicherheitsrisiko begründen, vorliegen.
(6) Die Sicherheitsakte und die Sicherheitsüberprüfungsakte dürfen auch in elektronischer Form geführt werden. Insoweit kommen die Regelungen zu personenbezogenen Daten in Akten Absatz 1 bis 4 und 8, § 20 und § 23 Absatz 1 zur Anwendung. Eine Abfrage personenbezogener Daten mittels automatisierter Verarbeitung ist nur zulässig, wenn für die Daten die Voraussetzung der Speicherung nach § 21 vorliegt. Der automatisierte Abgleich personenbezogener Daten ist unzulässig.
(7) Bei jeder Abfrage einer Sicherheitsüberprüfungsakte mittels automatisierter Verarbeitung nach Absatz 6 sind für Zwecke der Datenschutzkontrolle der Zeitpunkt, die Angaben, die die Feststellung der abgefragten Daten ermöglichen, sowie Angaben zur Feststellung des Abfragenden zu protokollieren. Die protokollierten Daten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung, zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage sowie für hiermit in Zusammenhang stehende Maßnahmen gegenüber Bediensteten verwendet werden. Die Protokolldaten sind nach Ablauf von zwei Jahren zu löschen. Die Löschung dieser Daten unterbleibt, soweit die Daten für Maßnahmen gegenüber Bediensteten nach Satz 2 von Bedeutung sein können. In diesem Fall ist die Verarbeitung der Daten einzuschränken; sie dürfen nur für diesen Zweck verwendet werden.
(8) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen im Sinne des § 3 Absatz 8 Satz 1 die Sicherheitsakte zusammen mit der Sicherheitsüberprüfungsakte in einem gemeinsamen Aktenvorgang unter Beachtung der für die jeweiligen Akten geltenden unterschiedlichen Verwendungs- und Auskunftsregelungen führen.

§ 20 Aufbewahrung und Vernichtung der Unterlagen

(1) Die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung sind gesondert aufzubewahren und gegen unbefugten Zugriff zu schützen.
(2) Die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung sind bei der zuständigen Stelle innerhalb eines Jahres zu vernichten, wenn bekannt wird, dass die betroffene Person keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit aufgenommen hat. Im übrigen sind die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung bei der zuständigen Stelle fünf Jahre nach dem Ausscheiden aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit zu vernichten. Eine Vernichtung unterbleibt, wenn
1.
die betroffene Person in die weitere Aufbewahrung einwilligt,
2.
ein Verwaltungsstreitverfahren oder ein Gerichtsverfahren anhängig ist, für das die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung von Bedeutung sind,
3.
beabsichtigt ist, die betroffene Person in absehbarer Zeit mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit zu betrauen oder
4.
Grund zu der Annahme besteht, dass durch sie schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden.
Im Fall des Satzes 3 Nummer 4 ist die Verarbeitung einzuschränken; die Akte ist mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen. In diesem Fall dürfen die Daten nur noch mit Einwilligung der betroffenen Person gespeichert, genutzt, verändert, übermittelt und gelöscht werden.
(3) Die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung bei der mitwirkenden Behörde sind nach den in § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 genannten Fristen zu vernichten. Gleiches gilt bezüglich der Unterlagen zu den in § 3 Absatz 8 Satz 1 genannten Personen. Absatz 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(4) Die Vorschriften des Landesarchivgesetzes bleiben unberührt.

§ 21 Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten in Dateien

(1) Die zuständige Stelle darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz die in § 13 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 6 und 19 und Absatz 4 Nummer 1 genannten personenbezogenen Daten der betroffenen Person und der mitbetroffenen Person, ihre Aktenfundstelle und die der mitwirkenden Behörde, sowie die Beschäftigungsstelle, Verfügungen zur Bearbeitung des Vorganges und beteiligte Behörden in Dateien speichern, verändern und nutzen.
(2) Die mitwirkende Behörde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben
1.
die in § 13 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 6 und 19 und Absatz 4 Nummer 1 genannten personenbezogenen Daten der betroffenen und der mitbetroffenen Person und die Aktenfundstelle,
2.
Verfügungen zur Bearbeitung des Vorgangs sowie 3.
sicherheitserhebliche Erkenntnisse und Erkenntnisse, die ein Sicherheitsrisiko begründen,
in Dateien speichern, verändern und nutzen. Die Daten nach Satz 1 Nummer 1 dürfen auch in den nach § 6 Absatz 2
des Bundesverfassungsschutzgesetzes zulässigen Verbunddateien gespeichert werden.

§ 22 Übermittlung und Zweckbindung

(1) Die im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen von der zuständigen Stelle oder mitwirkenden Behörde nur für
1.
die mit der Sicherheitsüberprüfung verfolgten Zwecke,
2.
die mit anderen gesetzlich geregelten Überprüfungsverfahren zur Feststellung der Zuverlässigkeit verfolgten Zwecke,
3.
Zwecke der Verhinderung, sonstigen Verhütung oder Verfolgung von Straftaten mit erheblicher Bedeutung (§ 49 Absatz 3
Polizeigesetz), 4.
Zwecke parlamentarischer Untersuchungsausschüsse
genutzt und übermittelt werden. Die Übermittlung und Nutzung nach Satz 1 Nummer 2 ist auf sicherheitserhebliche Erkenntnisse zu beschränken, die für die Bewertung der Zuverlässigkeit für die vorgesehene Verwendung von Bedeutung sein können. Die Strafverfolgungsbehörden dürfen die ihnen nach Satz 1 Nummer 3 übermittelten Daten für Zwecke eines Strafverfahrens nur verwenden, wenn die Strafverfolgung sonst erheblich weniger erfolgversprechend oder wesentlich erschwert wäre. Die zuständige Stelle darf die gespeicherten personenbezogenen Daten darüber hinaus für Zwecke der disziplinarrechtlichen Verfolgung sowie dienst- oder arbeitsrechtlicher Maßnahmen nutzen und übermitteln, wenn dies zu dem mit der Sicherheitsüberprüfung verfolgten Zweck erforderlich ist. Die mitwirkende Behörde darf die gespeicherten personenbezogenen Daten darüber hinaus im Rahmen des erforderlichen Umfangs nutzen und übermitteln zur Aufklärung von sicherheitsgefährdenden oder geheimdienstlichen Tätigkeiten für eine fremde Macht oder von Bestrebungen, die darauf gerichtet sind, Gewalt anzuwenden oder Gewaltanwendung vorzubereiten oder zur Aufklärung sonstiger Bestrebungen von erheblicher Bedeutung.
(2) Die Übermittlung der nach § 21 in Dateien gespeicherten Daten ist nur zulässig, soweit sie für die Erfüllung der in Absatz 1 genannten Zwecke erforderlich ist. Die nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 gespeicherten Daten dürfen zur Erfüllung aller Zwecke des Verfassungsschutzes genutzt und übermittelt werden.
(3) Die mitwirkende Behörde darf personenbezogene Daten nach Absatz 1 und 2 nur an öffentliche Stellen übermitteln.
(4) Die Nutzung oder Übermittlung unterbleibt, soweit gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.
(5) Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur für den Zweck speichern, nutzen, verändern und übermitteln, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden, und zum Zweck der Strafverfolgung gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 3. Eine nicht-öffentliche Stelle ist darauf hinzuweisen, daß die übermittelten Daten nur für den Zweck gespeichert, genutzt, verändert und übermittelt werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie übermittelt wurden.

§ 23 Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Die zuständige Stelle und die mitwirkende Behörde haben die in Akten oder Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. In Akten ist dies zu vermerken. Wird die Richtigkeit der personenbezogenen Daten von der betroffenen Person bestritten, ist dies in Akten zu vermerken oder in Dateien auf sonstige Weise festzuhalten. Die zuständige Stelle und die mitwirkende Behörde haben sich in diesen Fällen jeweils gegenseitig zu unterrichten.
(2) In Dateien gespeicherte personenbezogene Daten sind zu löschen
1.
von der zuständigen Stelle a)
innerhalb eines Jahres, wenn bekannt wird, dass die betroffene Person keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit aufgenommen hat
b)
nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden der betroffenen Person aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit,
2.
von der mitwirkenden Behörde a)
bei allen Überprüfungsarten innerhalb eines Jahres, wenn bekannt wird, dass die betroffene Person keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit aufgenommen hat und keine sicherheitserheblichen Erkenntnisse angefallen sind,
b)
bei allen Überprüfungsarten nach Ablauf von fünf Jahren, wenn bekannt wird, dass die betroffene Person keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit aufgenommen hat und sicherheitserhebliche Erkenntnisse angefallen sind; in diesem Fall dürfen die personenbezogenen Daten nur nach Maßgabe des § 22 Absatz 1 und 2 genutzt und übermittelt werden,
c)
bei einfachen Sicherheitsüberprüfungen nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden der betroffenen Person aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit,
d)
bei erweiterten Sicherheitsüberprüfungen und erweiterten Sicherheitsüberprüfungen mit Sicherheitsermittlungen nach Ablauf von 15 Jahren nach dem Ausscheiden der betroffenen Person aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit.
Im übrigen sind in Dateien gespeicherte personenbezogene Daten zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist. Die zuständige Stelle und die mitwirkende Behörde haben sich in diesem Falle jeweils gegenseitig zu unterrichten.
(3) Die Löschung nach Absatz 2 Satz 1 unterbleibt, wenn
1.
die betroffene Person in die weitere Speicherung einwilligt,
2.
ein Verwaltungsstreitverfahren oder ein Gerichtsverfahren anhängig ist, für das die gespeicherten personenbezogenen Daten von Bedeutung sind,
3.
beabsichtigt ist, die betroffene Person in absehbarer Zeit mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit zu betrauen oder
4.
Grund zu der Annahme besteht, dass durch sie schutzwürdige Belange der betroffenen Person beeinträchtigt würden.
Im Fall des Satzes 1 Nummer 4 ist die Verarbeitung einzuschränken. Die Daten dürfen nur noch mit Einwilligung der betroffenen Person genutzt, verändert, übermittelt und gelöscht werden. Die zuständige Stelle und die mitwirkende Behörde haben sich von der Einschränkung der Verarbeitung gegenseitig zu unterrichten.

§ 24 Auskunft über gespeicherte personenbezogene Daten

(1) Auf Antrag ist von der zuständigen Stelle unentgeltlich Auskunft zu erteilen, welche Daten über die anfragende Person im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung gespeichert wurden.
(2) Die Auskunftsverpflichtung erstreckt sich nicht auf die Herkunft der Daten und die Empfänger von Übermittlungen. Bezieht sich die Auskunftserteilung auf personenbezogene Daten, die von der mitwirkenden Behörde übermittelt wurden, ist sie nur mit deren Zustimmung zulässig.
(3) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit 1.
die Auskunft die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit der speichernden Stelle liegenden Aufgaben gefährden würde,
2.
die Auskunft die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder
3.
die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheimgehalten werden müssen
und deswegen das Interesse des Anfragenden an der Auskunftserteilung zurücktreten muß.
(4) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf keiner Begründung, soweit durch die Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. In diesem Falle sind die Gründe der Auskunftsverweigerung aktenkundig zu machen. Die anfragende Person ist auf die Rechtsgrundlage für das Fehlen der Begründung und darauf hinzuweisen, daß sie sich an den Landesbeauftragten für den Datenschutz wenden kann.
(5) Wird dem Anfragenden keine Auskunft erteilt, so ist sie auf Verlangen dem Landesbeauftragten für den Datenschutz zu erteilen, soweit nicht die jeweils zuständige oberste Landesbehörde im Einzelfall feststellt, daß dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde. Die Mitteilung des Landesbeauftragten für den Datenschutz darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der speichernden Stelle zulassen, sofern diese nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.

Fünfter Abschnitt Sonderregelungen für nicht-öffentliche Stellen

§ 25 Anwendungsbereich

(1) Sicherheitsüberprüfungen von betroffenen Personen, die von der zuständigen Stelle zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 2 in einer nicht-öffentlichen Stelle ermächtigt werden sollen, werden nach diesem Gesetz durchgeführt. Für sie gelten die nachfolgenden Sonderregelungen.
(2) Sofern betroffene Personen nicht-öffentlicher Stellen mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 oder Absatz 3 in einer öffentlichen Stelle betraut werden sollen, gelten die nachfolgenden Sonderregelungen.

§ 26 Zuständigkeit

(1) Zuständige Stelle für die Sicherheitsüberprüfung von betroffenen Personen, die zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 2 bei einer am Erwerbsleben teilnehmenden nicht-öffentlichen Stelle ermächtigt werden sollen, ist die für die Fachaufsicht über die öffentliche Stelle, die eine Verschlusssache an eine nicht-öffentliche Stelle weitergeben will, zuständige oberste Landesbehörde. Sie kann ihre Befugnis auf eine ihr nachgeordnete Behörde übertragen.
(2) Die Aufgaben der nicht-öffentlichen Stelle nach diesem Gesetz übernimmt
1.
für den Bereich des Geheimschutzes nach § 1 Absatz 2 ein Sicherheitsbevollmächtigter,
2.
für den Bereich des vorbeugenden personellen Sabotageschutzes nach § 1 Absatz 3 ein Sabotageschutzbeauftragter.
Für den Sicherheitsbevollmächtigten sowie den Sabotageschutzbeauftragten ist eine zur Vertretung berechtigte Person zu bestellen.
(3) § 3 Absatz 9 gilt für die nicht-öffentliche Stelle entsprechend. Die zuständige Stelle kann Ausnahmen von § 3 Absatz 9 zulassen, wenn die nicht-öffentliche Stelle sich verpflichtet, Informationen, die ihr im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung bekanntwerden, nur für solche Zwecke zu gebrauchen, die mit der Sicherheitsüberprüfung verfolgt werden.

§ 27 Sicherheitserklärung

(1) Abweichend von § 13 Abs. 6 Satz 1 leitet die betroffene Person ihre Sicherheitserklärung der nicht-öffentlichen Stelle zu, in der sie beschäftigt ist oder beschäftigt werden soll. Die Sicherheitserklärung kann in den Fällen des Satzes 1 mit Zustimmung der zuständigen Stelle auch der nicht-öffentlichen Stelle zugeleitet werden, für die die betroffene Person tätig werden soll. Die Zustimmung der mitbetroffenen Person ist beizufügen. Die nicht-öffentliche Stelle prüft die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben und darf, soweit dies erforderlich ist, die Personalunterlagen beiziehen. Sie gibt die Sicherheitserklärung an die zuständige Stelle weiter und teilt dieser vorhandene sicherheitserhebliche Erkenntnisse mit.
(2) Ist gemäß § 26 Absatz 3 Satz 2 eine Ausnahme von § 3 Absatz 9 zugelassen, leitet die betroffene Person die Sicherheitserklärung unmittelbar der zuständigen Stelle zu. Die Zustimmung der mitbetroffenen Person ist beizufügen. Die zuständige Stelle prüft in diesem Falle die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben. Sie darf hierzu die Personalunterlagen beiziehen.
(3) Angaben zur mitbetroffenen Person können von dieser auch in einer gesonderten Erklärung gemacht werden. Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 Satz 1 und 2 und § 29 gelten entsprechend.

§ 28 Abschluss der Sicherheitsüberprüfung, Weitergabe sicherheitserheblicher Erkenntnisse

Die zuständige Stelle unterrichtet die nicht-öffentliche Stelle nur darüber, daß die betroffene Person mit der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut oder nicht betraut wird. Erkenntnisse, die die Ablehnung oder Aufhebung der Betrauung mit der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betreffen, dürfen nicht mitgeteilt werden. Sofern es zu dem mit der Überprüfung verfolgten Zweck zwingend erforderlich ist, können abweichend von Satz 2 sicherheitserhebliche Erkenntnisse an die nicht-öffentliche Stelle übermittelt werden. Sie dürfen von ihr ausschließlich zu diesem Zweck genutzt werden. Die nichtöffentliche Stelle hat die zuständige Stelle unverzüglich zu unterrichten, wenn sicherheitserhebliche Erkenntnisse über die betroffene oder die mitbetroffene Person bekanntwerden.

§ 29 Aktualisierung der Sicherheitsüberprüfung und Wiederholungsüberprüfung

Abweichend von § 18 Absatz 1 leitet die nicht-öffentliche Stelle der betroffenen Person ihre Sicherheitserklärung auf Anforderung der zuständigen Stelle zu und prüft die Aktualisierungen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit. § 18 Absatz 2 und 3 bleibt unberührt.

§ 30 Übermittlung von Informationen über persönliche und arbeitsrechtliche Verhältnisse

(1) Die nicht-öffentliche Stelle hat der zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen:
1.
das Ausscheiden aus oder die Nichtaufnahme der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit,
2.
Änderungen des Namens, des Vornamens, des Geschlechtseintrages, eines Wohnsitzes und der Staatsangehörigkeit,
3.
Beginn oder Ende einer Ehe, einer Lebenspartnerschaft oder einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft und
4.
auf Anfrage der zuständigen Stelle weitere bei der nicht-öffentlichen Stelle vorhandenen Informationen zur Aufklärung sicherheitserheblicher Erkenntnisse.
(2) § 2 Absatz 2 Satz 6 und 7, § 14 Absatz 4 Satz 1 und § 16 gelten mit der Maßgabe, dass an die Stelle der zuständige Stelle die nicht-öffentliche Stelle tritt.

§ 31 Sicherheitsakte der nicht-öffentlichen Stelle

Die nicht-öffentliche Stelle führt über die betroffene Person eine Sicherheitsakte. Für die Sicherheitsakte in der nicht-öffentlichen Stelle gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über die Sicherheitsakte entsprechend mit der Maßgabe, daß die Sicherheitsakte der nicht-öffentlichen Stelle nicht abgegeben wird, wenn die betroffene Person zu einem neuen Arbeitgeber wechselt.

§ 32 Datenverarbeitung und -berichtigung in automatisierten Dateien

Die nicht-öffentliche Stelle darf die nach diesem Gesetz zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten der betroffenen Person in automatisierten Dateien speichern, verändern und nutzen. Der Zugriff ist auf die Organisationseinheit der nicht-öffentlichen Stelle beschränkt, die die Aufgaben der nicht-öffentlichen Stelle nach diesem Gesetz wahrnimmt. § 23 findet entsprechende Anwendung.

Sechster Abschnitt Reisebeschränkungen, Sicherheitsüberprüfungen auf Antrag ausländischer Dienststellen und Schlußvorschriften

§ 33 Reisebeschränkungen und Anzeigepflicht

(1) Personen, die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausüben, die eine Sicherheitsüberprüfung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 und 2, §§ 9 und 10 erfordert, können verpflichtet werden, Dienst- und Privatreisen in oder durch die Staaten, in denen nach Feststellung des Innenministeriums besondere Sicherheitsrisiken für die mit sicherheitsempfindlicher Tätigkeit befaßten Personen zu besorgen sind, der zuständigen Stelle oder der nicht-öffentlichen Stelle rechtzeitig vorher anzuzeigen. Die Verpflichtung kann auch für die Zeit nach dem Ausscheiden aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit angeordnet werden.
(2) Die Reise kann von der zuständigen Stelle untersagt werden, wenn Anhaltspunkte zur Person oder eine besonders sicherheitsempfindliche Tätigkeit vorliegen, die eine erhebliche Gefährdung durch ausländische Nachrichtendienste erwarten lassen.
(3) Ergeben sich bei einer Reise Anhaltspunkte, die auf einen Anbahnungs- und Werbungsversuch ausländischer Nachrichtendienste hindeuten können, so hat die betroffene Person die zuständige Stelle nach Abschluß der Reise unverzüglich zu unterrichten.

§ 34 Sicherheitsüberprüfung auf Antrag ausländischer Dienststellen

(1) Ersucht eine ausländische Dienststelle die mitwirkende Behörde um die Mitwirkung bei einer Sicherheitsüberprüfung, so richtet sie sich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit nicht in Rechtsvorschriften über- oder zwischenstaatlicher Einrichtungen oder völkerrechtlichen Verträgen, denen die gesetzgebenden Körperschaften gemäß Artikel 59 Abs. 2
des Grundgesetzes oder einer vergleichbaren landesgesetzlichen Vorschrift zugestimmt haben, etwas anderes bestimmt ist.
(2) Die Mitwirkung unterbleibt, wenn auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland oder überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person entgegenstehen. Dies gilt auch bei der Übermittlung personenbezogener Daten an die ausländische Dienststelle.
(3) Die ausländische Dienststelle ist darauf hinzuweisen, daß die im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung übermittelten personenbezogenen Daten nur für Zwecke der Sicherheitsüberprüfung verwendet werden dürfen und die mitwirkende Behörde sich vorbehält, um Auskunft über die vorgenommene Verwendung der Daten zu bitten.

§ 34 a Allgemeine Verwaltungsvorschriften

Das Innenministerium kann zur Ausführung dieses Gesetzes allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen.

§ 35 Ermächtigung zur Rechtsverordnung

Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung festzustellen, welche Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen des Landes oder nichtöffentlichen Stellen oder Teile von ihnen lebens- oder verteidigungswichtige oder besonders gefahrenträchtige Einrichtungen mit sicherheitsempfindlichen Stellen im Sinne des § 1 Abs. 3 sind, welche oberste Landesbehörde für die nicht-öffentliche Stelle zuständig ist und welche Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen des Landes Aufgaben im Sinne des § 10 Nr. 4 wahrnehmen.

§ 36 Anwendung des Landesverfassungsschutzgesetzes

Soweit dieses Gesetz keine Regelungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten trifft, findet das Landesverfassungsschutzgesetz entsprechende Anwendung.

§ 37 Unabhängige Datenschutzkontrolle

Der Kontrolle des Landesbeauftragten für den Datenschutz unterliegen personenbezogene Daten in Dateien oder Akten über die Sicherheitsüberprüfung nicht, wenn die betroffene Person der Kontrolle der auf sie bezogenen Daten widersprochen hat. Die speichernde Stelle hat die betroffene Person im Einzelfall oder in allgemeiner Form auf das Widerspruchsrecht hinzuweisen. Der Widerspruch ist gegenüber der speichernden Stelle oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz zu erklären.

§ 38 Übergangsregelung

Bei Sicherheitsüberprüfungsverfahren von betroffenen Personen, die vor dem 1. Januar 2009 mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut wurden und für die in den vergangenen zehn Jahren vor dem 1. März 2020 keine Wiederholungsüberprüfung durchgeführt wurde, gilt bis zum 1. März 2025 § 18 Absatz 2 Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Wiederholungsüberprüfung an die Stelle der nächsten regulären Aktualisierung tritt.
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