Verordnung der Landesregierung zur Feststellung der Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen mit lebenswichtigen oder besonders gefahrenträchtigen Einrichtungen in Baden-Württemberg (Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung - SÜVO) Vom 26. Juli 2011
§ 1 Lebenswichtige Einrichtungen
Lebenswichtige Einrichtungen im Sinne von § 1
Absatz 3 LSÜG sind
1.
im Geschäftsbereich des Innenministeriums die Organisationseinheiten, deren Aufgabe die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit ist, sowie die Organisationseinheiten, deren Aufgabe die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Information und Kommunikation ist und
2.
im Geschäftsbereich des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft die Organisationseinheiten, deren Aufgabe die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Rechenzentren ist.
§ 2 Besonders gefahrenträchtige Einrichtungen
Besonders gefahrenträchtige Einrichtungen im Sinne von § 1
Absatz 3 LSÜG sind im Geschäftsbereich des Innenministeriums und des Sozialministeriums die Organisationseinheiten, die in erheblichem Umfang mit hochkontagiösen oder hochpathogenen Mikroorganismen arbeiten.
§ 3 Zuständigkeit
Die jeweilige oberste Landesbehörde sowie der Landtag bestimmen die sicherheitsempfindlichen Stellen der lebenswichtigen oder besonders gefahrenträchtigen Einrichtungen in eigener Zuständigkeit. Änderungen sind dem Innenministerium unverzüglich anzuzeigen.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Feedback