Verordnung des Innenministeriums über Zuständigkeiten im Staatsangehörigkeitsrecht Vom 3. Februar 1976
§ 1
Für den Vollzug des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes und der sonstigen staatsangehörigkeitsrechtlichen Vorschriften sind die Landratsämter und Stadtkreise als untere Verwaltungsbehörden (Staatsangehörigkeits- oder Einbürgerungsbehörden) zuständig.
§ 2
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung zur Ausführung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 11. Juli 1955 (Ges. Bl. S. 119) außer Kraft.
Stuttgart, den 3. Februar 1976
Schiess
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