ProfhcVerfBek BW 2009
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Bekanntmachung des Ministerpräsidenten über die Festlegung des Ehrentitels Professor, das Verfahren und die Voraussetzungen seiner Verleihung Vom 26. Juni 2009

§ 1

Zum Zeichen ehrender und dankbarer Anerkennung für herausragende Leistungen im Bereich der Wissenschaft, der Kunst oder der Forschung oder bei der Vermittlung von Wissenschaft, Kunst oder Forschung, die einen außergewöhnlichen Beitrag zur Wissenschaft, zur Kunst, zur Forschung oder zum Geistesleben des Landes darstellen, kann der Ehrentitel »Professorin« oder »Professor« verliehen werden.

§ 2

Der Ehrentitel wird vom Ministerpräsidenten verliehen.

§ 3

(1) Vorschlagsberechtigt sind die Mitglieder der Landesregierung im Rahmen ihres jeweiligen Geschäftsbereichs.
(2) Initiativverleihungen des Ministerpräsidenten bleiben unberührt.

§ 4

(1) Über die Verleihung soll auf Grund einer Empfehlung des fachlich zuständigen Ministeriums, die auf der Grundlage zweier akademischer Gutachten erstellt wird, entschieden werden.
(2) Die Verleihung des Ehrentitels kommt erst in Betracht, wenn die Gesamttätigkeit der vorgeschlagenen Persönlichkeit überschaubar ist. Dies ist in der Regel frühestens bei Vollendung des 60. Lebensjahres der Fall.
(3) Eine Verleihung an Personen, die bereits die Bezeichnung oder den Titel »Professorin« oder »Professor« führen, ist ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist auch eine Verleihung für Verdienste in Lehre und Forschung an einer Hochschule oder an einer überwiegend mit öffentlichen Mitteln finanzierten Forschungseinrichtung. Im Übrigen kommt eine Verleihung an Angehörige des öffentlichen Dienstes frühestens mit dem altersbedingten Ausscheiden aus dem Dienst in Betracht.
(4) Der Ehrentitel »Professorin« oder »Professor« wird in dieser Form, ohne Ergänzung, geführt.
(5) Der Ehrentitel soll höchstens an vier Persönlichkeiten je Kalenderjahr verliehen werden.

§ 5

Die Verleihungsurkunde wird vom Ministerpräsidenten unterzeichnet und den Beliehenen ausgehändigt. Die Urkunde trägt das große Dienstsiegel des Landes. Der Ministerpräsident kann die Aushändigung der Verleihungsurkunde einem Mitglied der Landesregierung übertragen.

§ 6

Diese Bekanntmachung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
STUTTGART, den 26. Juni 2009
OETTINGER
Markierungen
Leseansicht