LTGO BW 2019
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Geschäftsordnung des Landtags von Baden-Württemberg Vom 16. Oktober 2019

I. Einberufung und Konstituierung

§ 1 Einberufung

Der neugewählte Landtag wird aufgrund des Artikels 30 Absatz 3
der Verfassung einberufen.

§ 2 Erste Sitzung

(1) Die von der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter als gewählt festgestellten und durch eine Wahlurkunde ausgewiesenen Abgeordneten treten auf Einladung der oder des Abgeordneten, die oder der dem Landtag am längsten angehört (Alterspräsidentin oder Alterspräsident), spätestens am 16. Tage nach Beginn der Wahlperiode zur ersten Sitzung zusammen.
(2) Die Alterspräsidentin oder der Alterspräsident wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten des vorhergegangenen Landtags festgestellt. Bei gleicher Dauer der Zugehörigkeit zum Landtag entscheidet das höhere Lebensalter.
(3) Mit dem Beginn der Sitzung gilt die Amtszeit der Präsidentin oder des Präsidenten des vorhergegangenen Landtags als beendet.

§ 3 Leitung der ersten Sitzung

(1) Die erste Sitzung wird von der Alterspräsidentin oder dem Alterspräsidenten eröffnet und geleitet. Sie oder er führt die Geschäfte bis zur Übernahme des Amts durch die neu gewählte Präsidentin oder den neu gewählten Präsidenten.
(2) Die Geschäfte werden, solange der Landtag nichts anderes beschließt, nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung des vorangegangenen Landtags geführt.
(3) Die Alterspräsidentin oder der Alterspräsident beruft zwei Abgeordnete zu vorläufigen Schriftführerinnen und Schriftführern.
(4) Der Landtag ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit wird durch Namensaufruf festgestellt.

§ 4 Wahl des Präsidiums und der Schriftführerinnen und Schriftführer

(1) Ist die Beschlussfähigkeit festgestellt, so wählt der Landtag aus seiner Mitte das Präsidium. Das Präsidium besteht aus 21 Abgeordneten, die sich auf alle Fraktionen nach ihrem Zahlenverhältnis verteilen. Die Präsidentin oder der Präsident und die stellvertretenden Präsidentinnen und Präsidenten gehören dem Präsidium von Amts wegen an.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident wird in geheimer Wahl gewählt. Vorschläge für die Wahl werden aus der Mitte des Hauses gemacht; ihre Zahl ist nicht beschränkt.
(3) Die Alterspräsidentin oder der Alterspräsident beruft fünf Abgeordnete, die von den Abgeordneten die Stimmzettel entgegennehmen und das Wahlergebnis feststellen.
(4) Als Präsidentin oder Präsident ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Nicht beschriebene Stimmzettel werden bei Feststellung der Beschlussfähigkeit, dagegen nicht bei Feststellung des Wahlergebnisses mitgezählt. Neinstimmen werden stets mitgezählt. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so kommen die beiden Abgeordneten mit den höchsten Stimmenzahlen in die engere Wahl.
(5) Erklärt sich die oder der Gewählte auf die Anfrage der Alterspräsidentin oder des Alterspräsidenten zur Annahme des Präsidentenamtes bereit, so geht die Führung der Geschäfte sofort auf sie oder ihn über, lehnt sie oder er ab, so wird die Wahl wiederholt.
(6) Die stellvertretenden Präsidentinnen und Präsidenten werden in getrennten Wahlgängen nach demselben Verfahren wie die Präsidentin oder der Präsident gewählt.
(7) Die weiteren Mitglieder des Präsidiums werden nach den Vorschlägen der Fraktionen gewählt. Der Landtag wählt ferner für die Mitglieder des Präsidiums nach den Vorschlägen der Fraktionen entsprechend deren Zahlenverhältnis eine gleiche Zahl von Stellvertreterinnen und Stellvertretern. Mitglieder des Präsidiums verlieren ihre Mitgliedschaft, wenn sie aus der Fraktion, die sie vorgeschlagen hat, ausscheiden.
(8) Der Landtag wählt nach den Vorschlägen der Fraktionen entsprechend deren Zahlenverhältnis 21 Schriftführerinnen und Schriftführer.

§ 5 Amtszeit des Präsidiums

Die Amtszeit des Präsidiums dauert bis zum Zusammentritt eines neu gewählten Landtags. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so wird nach den Bestimmungen des § 4 eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger gewählt.

II. Mitgliedschaft

§ 6 Wahlprüfung

(1) Die Entscheidungen des Landtags in Wahlprüfungssachen ergehen auf Vorschlag eines Wahlprüfungsausschusses.
(2) Wird die Entscheidung des Landtags angefochten, so übergibt die Präsidentin oder der Präsident die Akten dem Verfassungsgerichtshof.

§ 7 Ersetzung ausscheidender Mitglieder

(1) Stellt der Verfassungsgerichtshof fest, dass die Wahl einer oder eines Abgeordneten ungültig ist oder dass eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter ihren oder seinen Sitz im Landtag verloren hat oder erlischt das Mandat einer oder eines Abgeordneten, so veranlasst die Präsidentin oder der Präsident die Feststellung der zur Nachfolge berufenen Person.
(2) Ein Verzicht auf die Mitgliedschaft kann nur von einer oder einem Abgeordneten selbst schriftlich gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten erklärt werden. Über den Eingang der Verzichtserklärung hat die Präsidentin oder der Präsident ein Protokoll aufzunehmen.

§ 8 Abgeordnetenausweis

Die Abgeordneten erhalten einen von der Präsidentin oder dem Präsidenten ausgestellten Ausweis, der für die Dauer der Mitgliedschaft gilt.

§ 8a Offenlegung beruflicher Verhältnisse

Die als Anlage 1 beigefügten Regeln über die Offenlegung der beruflichen Verhältnisse der Abgeordneten sind Bestandteil dieser Geschäftsordnung.

III. Führung der Geschäfte

§ 9 Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten

(1) Die Präsidentin oder der Präsident vertritt den Landtag und führt seine Geschäfte. Sie oder er führt ihr oder sein Amt unparteiisch und gerecht.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident beruft die Sitzungen des Landtags ein und leitet sie. Sie oder er wahrt die Würde und die Rechte des Landtags und fördert in Zusammenarbeit mit den Fraktionen seine Organisation und Arbeit. Sie oder er hält die Ordnung aufrecht. In den Räumen des Landtags übt sie oder er das Hausrecht und die Polizeigewalt aus.
(3) Die Präsidentin oder der Präsident hat in allen Ausschüssen beratende Stimme.
(4) Die Präsidentin oder der Präsident ernennt die Beamtinnen und Beamten, Angestellten und Hilfskräfte des Landtags nach den Gesetzen und den allgemeinen Verwaltungsvorschriften. Die Landtagsverwaltung untersteht ihrer oder seiner Leitung. Von ihr oder ihm oder ihrer oder seiner oder ihrem oder seinem Beauftragten werden alle erforderlichen Verträge abgeschlossen. Im Rahmen des Haushaltsplans weist die Präsidentin oder der Präsident die Einnahmen und Ausgaben an.

§ 10 Verkehr mit der Regierung

(1) Der dienstliche Verkehr des Landtags mit der Regierung, dem Verfassungsgerichtshof, dem Rechnungshof, der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und der oder dem Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit obliegt der Präsidentin oder dem Präsidenten.
(2) Das Ergebnis der Wahl des Präsidiums, Änderungen in der Zusammensetzung des Landtags, Beschlüsse zu Regierungsvorlagen und sonstige Beschlüsse, die eine Stellungnahme der Regierung erfordern, werden ihr von der Präsidentin oder dem Präsidenten mitgeteilt.

§ 11 Vertretung der Präsidentin oder des Präsidenten

(1) Ist die Präsidentin oder der Präsident verhindert, so vertritt ihn die stellvertretende Präsidentin oder der stellvertretende Präsident. Sind mehrere Stellvertreterinnen und Stellvertreter gewählt, so vertreten diese die Präsidentin oder den Präsidenten in der Reihenfolge ihrer Wahl nach § 4 der Geschäftsordnung. Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter übernimmt die Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten in vollem Umfang.
(2) Bei vorübergehender Vertretung der Präsidentin oder des Präsidenten während einer Sitzung beschränkt sich die Aufgabe der Stellvertreterin oder des Stellvertreters auf die Leitung der Verhandlungen. Diese Aufgabe geht, falls die Präsidentin oder der Präsident und seine Stellvertreterinnen und Stellvertreter verhindert sind, auf das anwesende Mitglied über, das dem Landtag am längsten angehört. § 2 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 12 Schriftführerinnen und Schriftführer

(1) In den Sitzungen des Landtags bilden die amtierende Präsidentin oder der amtierende Präsident und zwei Schriftführerinnen und Schriftführer den Sitzungsvorstand. Die Schriftführerinnen und Schriftführer unterstützen die Präsidentin oder den Präsidenten bei der Leitung der Verhandlungen. Sie führen insbesondere die Liste der Rednerinnen und Redner und nehmen den Namensaufruf vor.
(2) Sind die Schriftführerinnen und Schriftführer zu einer Sitzung nicht in ausreichender Zahl erschienen, so wird ihr Dienst, soweit erforderlich, von Abgeordneten versehen, die die Präsidentin oder der Präsident zu Stellvertreterinnen und Stellvertretern beruft.

§ 13 Aufgaben des Präsidiums

(1) Das Präsidium unterstützt die Präsidentin oder den Präsidenten bei der Führung der parlamentarischen Geschäfte und bei der Verwaltung. Der Arbeitsplan des Landtags wird vom Präsidium festgestellt. In parlamentarischen Angelegenheiten entscheidet das Präsidium grundsätzlich in der Form der Verständigung.
(2) Das Präsidium stellt die Voranschläge für den Haushaltsplan des Landtags fest.

§ 14 Sitzungen des Präsidiums

(1) Die Präsidentin oder der Präsident beruft die Sitzungen des Präsidiums ein. Sie oder er setzt die Tagesordnung fest und leitet die Verhandlungen.
(2) Das Präsidium muss einberufen werden, wenn mindestens drei seiner Mitglieder oder zwei Fraktionen es verlangen, die Antragstellerinnen und Antragsteller wenigstens einen Beratungsgegenstand anmelden und glaubhaft und nachvollziehbar vortragen, dass der Gegenstand in der vergangenen Sitzung nicht beraten werden konnte und ein Aufschub der Beratung bis zur nächsten ordentlichen Sitzung nicht zumutbar ist. Das Präsidium kann beraten, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
(3) Die Direktorin oder der Direktor beim Landtag nimmt an den Sitzungen des Präsidiums teil. Sie oder er fertigt eine Niederschrift, die die Präsidentin oder der Präsident unterzeichnet.

§ 15 [aufgehoben]

§ 16 [aufgehoben]

IV. Fraktionen

§ 17 Bildung der Fraktionen

(1) Fraktionen sind Vereinigungen von mindestens sechs Abgeordneten, die derselben Partei angehören oder aufgrund von Wahlvorschlägen derselben Partei in den Landtag gewählt wurden. Eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter kann nur einer Fraktion angehören.
(2) Abgeordnete, die keiner Fraktion angehören, können sich einer Fraktion als ständige Gäste anschließen. Diese Gäste zählen bei der Feststellung der Zahl der Mitglieder einer Fraktion mit.
(3) Die Bezeichnung einer Fraktion, der Name ihrer oder ihres Vorsitzenden sowie die Namen ihrer Mitglieder und ständigen Gäste werden der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich mitgeteilt.
(4) Die Reihenfolge der Fraktionen richtet sich nach der Zahl ihrer Mitglieder und ständigen Gäste. Bei gleicher Stärke entscheidet über die Reihenfolge die höhere Gesamtstimmenzahl der entsprechenden Partei bei der Landtagswahl.
(5) Stehen Rechte nach dieser Geschäftsordnung zwei Fraktionen gemeinsam zu, können diese nur geltend gemacht werden, wenn deren Mitglieder verschiedenen Parteien angehören.

§ 17a Feststellung des Stärkeverhältnisses der Fraktionen

(1) Bei der Besetzung des Präsidiums, der Ausschüsse sowie bei der Wahl der Ausschussvorsitzenden und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter ist für die Feststellung des Stärkeverhältnisses der Fraktionen das Höchstzahlverfahren nach Sainte-Laguë/Schepers zugrunde zu legen.
(2) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt oder unter den Fraktionen vereinbart ist, werden bei der Besetzung sonstiger Gremien des Landtags sowie außerparlamentarischer Gremien die Fraktionen nach ihrer Mitgliederzahl beteiligt. Dabei ist das Höchstzahlverfahren nach Sainte-Laguë/Schepers zugrunde zu legen. Das Ergebnis einer entsprechenden Wahl ist unter Beachtung dieses Verteilungsschlüssels festzustellen.

V. Ausschüsse

§ 18 Bestellung

(1) Zur Vorbereitung seiner Verhandlungen bestellt der Landtag Ausschüsse für die Dauer der Wahlperiode.
(2) Der Landtag bestellt den Ständigen Ausschuss nach Artikel 36 der Verfassung und den Ausschuss nach Artikel 62 der Verfassung.
(3) Für bestimmte Aufgaben können Sonderausschüsse bestellt werden.
(4) Die Ausschüsse können zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse Unterausschüsse einsetzen.

§ 19 Zahl der Ausschussmitglieder

(1) Die Zahl der Mitglieder eines jeden Ausschusses wird vom Landtag festgelegt.
(2) Die Ausschussmitglieder und eine bis zu dreifache Zahl von Stellvertreterinnen und Stellvertretern werden nach den Vorschlägen der Fraktionen gewählt. Der Landtag kann bei einzelnen Ausschüssen eine andere Zahl von Stellvertreterinnen und Stellvertretern festlegen.
(3) Bei der Besetzung der Ausschüsse sowie bei der Wahl der Ausschussvorsitzenden und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden die Fraktionen nach ihrer Mitgliederzahl beteiligt.
(4) Die Abgeordneten können an Sitzungen von Ausschüssen, denen sie nicht angehören, als Zuhörerinnen und Zuhörer teilnehmen. Dies gilt nicht für die nichtöffentlichen Sitzungen der Untersuchungsausschüsse und für Beratungen von Ausschüssen, die aus Gründen der Sicherheit des Staates vom Ausschuss für geheimhaltungsbedürftig erklärt werden.

§ 19a Ständiger Ausschuss nach Artikel 36 der Verfassung

(1) Der Ständige Ausschuss nach Artikel 36 der Verfassung wird von der oder dem Vorsitzenden einberufen. Die oder der Vorsitzende ist hierzu verpflichtet, wenn ein Viertel der Mitglieder des Ausschusses oder zwei Fraktionen oder die Regierung es verlangen.
(2) Die Beratungen des Ausschusses sind öffentlich. Die Öffentlichkeit wird ausgeschlossen, wenn der Ausschuss es auf Antrag einer oder eines Abgeordneten oder eines Mitglieds der Regierung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Abgeordneten beschließt. Über den Antrag wird in nichtöffentlicher Sitzung entschieden. Über geheimhaltungsbedürftige Beratungsgegenstände kann nur in nichtöffentlicher Sitzung beraten werden. Über den Ausschluss der Öffentlichkeit entscheidet der Ausschuss in diesem Falle mit einfacher Mehrheit.
(3) Im Übrigen richtet sich das Verfahren des Ausschusses nach den für den Landtag geltenden Bestimmungen. Können bestimmte Rechte nach diesen Bestimmungen nur von einer Mehrzahl von Abgeordneten ausgeübt werden, so können sie im Ausschuss von zwei Abgeordneten ausgeübt werden; ist die Ausübung von Rechten einem bestimmten Anteil der Mitglieder des Landtags vorbehalten, so können diese Rechte von dem entsprechenden Anteil der Mitglieder des Ausschusses ausgeübt werden.

§ 19b Ausschuss nach Artikel 62 der Verfassung

(Notparlament)
(1) Der Ausschuss nach Artikel 62 der Verfassung besteht aus 21 Mitgliedern und der gleichen Zahl von Stellvertreterinnen und Stellvertretern.
(2) Die Mitglieder des Ausschusses und die Stellvertreterinnen und Stellvertreter haben sicherzustellen, dass sie im Falle eines Notstands jederzeit erreichbar sind.
(3) Die oder der Vorsitzende teilt zu Beginn der Sitzung mit, ob die Feststellung nach Artikel 62 Absatz 3 der Verfassung getroffen ist.
(4) Die Beratungen des Ausschusses sind nichtöffentlich. § 19 Absatz 4 und § 29 finden bei nichtöffentlichen Sitzungen keine Anwendung. Der Ausschuss kann Personen, die ihm nicht angehören, die Teilnahme an nichtöffentlichen Sitzungen gestatten. Der Ausschuss verhandelt öffentlich, wenn dies mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Abgeordneten beschlossen wird.
(5) § 19a Absatz 1 und 3 findet auf den Ausschuss nach Artikel 62
der Verfassung Anwendung. Gesetzentwürfe und alle sonstigen Vorlagen werden in einer Beratung erledigt. § 42 Absatz 2 ist nicht anzuwenden.
(6) Der Ausschuss lässt sich in der Regel einmal jährlich von der Regierung über ihre Planungen für den Notstandsfall unterrichten.

§ 20 Geschäftsordnung

Für die Ausschüsse gilt, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Geschäftsordnung des Landtags sinngemäß.

§ 21 Konstituierung der Ausschüsse

(1) Das Mitglied des Ausschusses, das dem Landtag am längsten angehört, beruft dessen erste Sitzung ohne Verzug ein, veranlasst und leitet die Wahl der oder des Vorsitzenden und führt die Geschäfte bis zur Übernahme durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden. Bei gleicher Dauer der Zugehörigkeit zum Landtag entscheidet das höhere Lebensalter.
(2) Die oder der Vorsitzende veranlasst sofort die Wahl seiner Stellvertreterin oder seines Stellvertreters. Die oder der Vorsitzende und ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter sollen nicht der gleichen Fraktion angehören.
(3) Ausschussvorsitzende verlieren ihr Amt, wenn sie aus der Fraktion ausscheiden, die sie vorgeschlagen hat.

§ 22 Einberufung, Leitung und Bekanntgabe von Ausschusssitzungen

(1) Die Mitglieder werden zu den Ausschusssitzungen in der Regel schriftlich eingeladen. Sie sind einzuladen, wenn ein Viertel der Mitglieder des Ausschusses oder zwei Fraktionen dies verlangen.
(2) Die oder der Vorsitzende leitet die Ausschusssitzung. Ist außer der oder dem Vorsitzenden auch deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter verhindert, so leitet das anwesende Mitglied, das dem Landtag am längsten angehört, die Verhandlungen. § 21 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Ort, Zeit und Tagesordnung der Ausschusssitzungen werden der Präsidentin oder dem Präsidenten, der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten, den beteiligten Ministerinnen und Ministern, der Präsidentin oder dem Präsidenten des Rechnungshofs, der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und der oder dem Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit schriftlich mitgeteilt.

§ 23 Feststellung der Anwesenheit

(1) Die an der Sitzung teilnehmenden Ausschussmitglieder zeichnen sich in die Anwesenheitsliste ein.
(2) Die Vertreterinnen und Vertreter der Regierung melden sich bei der oder dem Vorsitzenden unter Nennung des Namens ihrer Dienststelle und Beifügung ihrer Amtsbezeichnung an und zeichnen sich in eine besondere Anwesenheitsliste ein.

§ 24 Beschlussfassung

(1) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
(2) Bei der Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

§ 25 Niederschriften

(1) Über die Ausschusssitzungen - ausgenommen diejenigen des Petitionsausschusses - werden in der Regel von den Landtagsstenografinnen und Landtagsstenografen Niederschriften gefertigt. Sie werden von der oder dem Vorsitzenden unterzeichnet.
(2) Die Niederschrift muss mindestens enthalten: die Tagesordnung, die Namen der anwesenden Ausschussmitglieder, der Regierungsvertreterinnen und Regierungsvertreter und der zugezogenen Sachverständigen, die gestellten Anträge, die gefassten Beschlüsse und bei der Beratung von Gesetzentwürfen den wesentlichen Inhalt der gemachten Ausführungen.
(3) Bei der Beratung von Gesetzentwürfen sowie in Ausnahmefällen bei der Beratung von Gegenständen von besonderer Bedeutung und Tragweite kann der Ausschuss die Anfertigung eines Wortprotokolls beschließen.
(4) Die Präsidentin oder der Präsident erlässt mit Zustimmung des Ständigen Ausschusses des Landtags Richtlinien über die Behandlung der Niederschriften.

§ 26 Grenzen der Tätigkeit

(1) Die Ausschüsse beschließen über Gegenstände, die ihnen durch gesetzliche Vorschrift, vom Landtag oder von der Präsidentin oder dem Präsidenten aufgrund der Geschäftsordnung oder eines Beschlusses des Landtags zur Behandlung überwiesen werden. Kann ein Auftrag von einem Ausschuss nicht erledigt werden, so gibt er ihn an den Landtag zurück.
(2) Die Ausschüsse sind zu baldiger Erledigung der ihnen überwiesenen Aufgaben verpflichtet. Auf Antrag einer Fraktion kann der Landtag einen Ausschuss verpflichten, über den Stand der Beratungen einen Zwischenbericht zu erstatten oder einem Ausschuss eine Frist für die Erledigung des Gegenstandes setzen. Die Beratung eines solchen Antrags oder des Zwischenberichts gilt nicht als Beratung im Sinne des § 42 Absatz 1.
(3) Die Ausschüsse können auch andere Fragen aus ihrem Geschäftsbereich beraten und dem Landtag zur Entscheidung vorlegen. Ein Ersuchen nach Satz 1 ist bis spätestens am dritten Tag vor der Sitzung an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Ausschusses zu richten. Das Ersuchen bedarf der Unterstützung durch mindestens ein Viertel der Mitglieder des Ausschusses oder durch zwei Fraktionen. Bei der Aufstellung oder der Erweiterung der Tagesordnung ist darauf zu achten, dass die Beratung der überwiesenen Gegenstände im Sinne der Absätze 1 und 2 gewährleistet bleibt.
(4) Als vorbereitende Beschlussorgane des Landtags haben die Ausschüsse im Rahmen der ihnen überwiesenen Geschäfte das Recht und die Pflicht, dem Landtag bestimmte Beschlüsse zu empfehlen. Der Landtag kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen einen Ausschuss zur abschließenden Erledigung eines bestimmten Gegenstandes ermächtigen, soweit nach der Verfassung nicht eine Entscheidung des Landtags erforderlich ist. In Angelegenheiten der Europäischen Union ist der zuständige Ausschuss in Eilfällen ermächtigt, für den Landtag abschließend Stellung zu nehmen.

§ 26a Behandlung geheim zu haltender Prüfungsbemerkungen

Die Präsidentin oder der Präsident übergibt Bemerkungen nach § 97
Absatz 4 der Landeshaushaltsordnung der oder dem Vorsitzenden des für die Rechnungsprüfung zuständigen Unterausschusses oder des im Haushaltsplan bestimmten Ausschusses. Grundlage für die Entlastung der Regierung sind insoweit die Erklärungen des Ausschusses und des Rechnungshofs.

§ 27 Berichterstattung

(1) Für jeden Beratungsgegenstand bestellt der Ausschuss eine Berichterstatterin oder einen Berichterstatter oder mehrere Berichterstatterinnen und Berichterstatter. Bei selbstständigen Anträgen soll die Berichterstatterin oder der Berichterstatter nicht derselben Fraktion wie die Antragstellerinnen und Antragsteller angehören.
(2) Der Bericht an den Landtag ist schriftlich zu erstatten. Der Ausschuss kann mündliche Berichterstattung beschließen.
(3) Der Bericht soll in möglichst knapper Fassung den Verlauf der Beratung im Ausschuss sowie die Anträge und die Beschlüsse sachlich und übersichtlich wiedergeben. Haben sich bei Ausschussverhandlungen bedeutsame gegensätzliche Auffassungen ergeben, so kann der Ausschuss die Erstattung eines Minderheitsberichts beschließen. Änderungsanträge, über die in den Ausschussberatungen entschieden worden ist, werden dem Ausschussbericht angeschlossen.
(4) Namen von Ausschussmitgliedern werden bei der Berichterstattung nur genannt, wenn es sich um Antragstellerinnen und Antragsteller handelt.

§ 28 Geschäftliche Behandlung

(1) Die Beschlussempfehlungen werden von der Berichterstatterin oder vom Berichterstatter und von der oder dem Vorsitzenden unterzeichnet.
(2) Beschlussempfehlungen und schriftliche Berichte des Ausschusses werden der Präsidentin oder dem Präsidenten zugeleitet.

§ 29 Teilnahme mit beratender Stimme

Vom Zeitpunkt der Beratung eines Antrags ist die Antragstellerin oder der Antragsteller, bei Anträgen mit mehreren Unterschriften die Erstunterzeichnerin oder der Erstunterzeichner, wenn sie oder er nicht Mitglied des Ausschusses ist, schriftlich zu benachrichtigen. Während der Behandlung ihres oder seines Antrags hat sie oder er oder eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter, die oder den sie oder er mit ihrer oder seiner Vertretung beauftragt, beratende Stimme.

§ 30 Zuziehung von Sachverständigen

(1) Der Ausschuss kann Sachverständige mit beratender Stimme zuziehen.
(2) Erwachsen aus der Zuziehung von Sachverständigen Kosten, die nicht nur Reisekosten innerhalb der Bundesrepublik umfassen, so ist vor der Bestellung die Zustimmung der Präsidentin oder des Präsidenten einzuholen. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet das Präsidium.

§ 31 Teilnahme von Mitgliedern der Regierung

Der Ausschuss kann die Anwesenheit eines jeden Mitglieds der Regierung verlangen.

§ 31a Teilnahme von Mitgliedern des Rechnungshofs, der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz und der oder des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit

(1) Die Mitglieder des Rechnungshofs, die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die oder der Landesbeauftragte für die Informationsfreiheit haben im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben Zutritt zu den Sitzungen der Ausschüsse und können gehört werden.
(2) Die Ausschüsse können die Anwesenheit der Präsidentin oder des Präsidenten des Rechnungshofs oder des zuständigen Mitglieds verlangen, wenn im Ausschuss Fragen behandelt werden, zu denen der Landtag nach § 88
Absatz 3 der Landeshaushaltsordnung eine gutachtliche Äußerung oder nach § 99
Satz 2 der Landeshaushaltsordnung einen Bericht verlangt hat. Entsprechend kann die Anwesenheit der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz verlangt werden, wenn im Ausschuss ihr oder sein regelmäßiger Bericht behandelt wird. Gleiches gilt für die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit im Hinblick auf deren oder dessen regelmäßigen Bericht sowie Gutachten und Berichte nach § 12
Absatz 8 Satz 1 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes.

§ 31b Teilnahme der Zusammenschlüsse der Gemeinden und Gemeindeverbände

(1) Die Zusammenschlüsse der Gemeinden und Gemeindeverbände haben, soweit ihre Anhörung nach der Verfassung oder aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung geboten ist, Zutritt zu den Sitzungen der Ausschüsse und können gehört werden.
(2) Die Regelung des § 50a Absatz 3 und 6 bleibt unberührt.

§ 32 Nichtöffentlichkeit der Ausschussberatungen

(1) Die Beratungen der Ausschüsse sind in der Regel nichtöffentlich. Öffentlich ist zu tagen
1.
bei der Besprechung Großer Anfragen gemäß § 63a,
2.
bei der Behandlung von Fraktionsanträgen ohne vorherige Besprechung im Plenum nach § 54 Absatz 5, wenn das Präsidium dies beschließt,
3.
wenn dies der Ausschuss mit Mehrheit beschließt oder auf Antrag von zwei Fraktionen.
(2) Die Ausschüsse können beschließen, öffentliche Anhörungen von Sachverständigen, Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern und anderen Auskunftspersonen zur Information über einen Beratungsgegenstand durchzuführen. Mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Abgeordneten kann bestimmt werden, dass die Anhörung nichtöffentlich stattfindet. Der Ausschuss kann in eine allgemeine Aussprache mit den Auskunftspersonen eintreten, soweit dies zur Klärung des Sachverhalts erforderlich ist.
(3) Über die Ausschussverhandlungen sind Mitteilungen in der Presse zulässig. Namen der Rednerinnen und Redner dürfen hierbei nicht genannt werden.
(4) Die Ausschüsse können für einen Beratungsgegenstand oder für Teile desselben im Interesse des öffentlichen Wohls einen Geheimhaltungsgrad beschließen.
(5) Die Präsidentin oder der Präsident wird ermächtigt, mit Zustimmung des Ständigen Ausschusses des Landtags die Vorschriften, die für den Schutz der Geheimhaltung und für den Datenschutz erforderlich sind, zu erlassen.

VI. Untersuchungsausschüsse und Enquetekommissionen; Parlamentarisches Kontrollgremium

§ 33 Einsetzungsantrag für Untersuchungsausschüsse

Anträge auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses bedürfen der Unterzeichnung durch fünf Abgeordnete oder durch eine Fraktion. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Untersuchungsausschussgesetzes.

§ 34 Einsetzung, Zusammensetzung und Verfahren der Enquetekommissionen

(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über umfangreiche und bedeutsame Sachverhalte kann der Landtag eine Enquetekommission einrichten. Er ist dazu verpflichtet, wenn dies von einem Viertel der Mitglieder des Landtags oder von zwei Fraktionen beantragt wird. Der Einsetzungsbeschluss muss den Auftrag der Kommission genau bestimmen.
(2) Der Enquetekommission können auch sachverständige Personen angehören, die nicht Mitglieder des Landtags sind.
(3) Der Landtag legt die Stärke der Kommission und den Anteil der Personen fest, die nicht dem Landtag angehören; die Zahl der Abgeordneten muss überwiegen. Die Abgeordneten und eine gleiche Zahl von Stellvertreterinnen und Stellvertretern werden vom Landtag nach den Vorschlägen der Fraktionen gewählt, wobei die Fraktionen nach ihrem Stärkeverhältnis beteiligt werden. Die übrigen Mitglieder werden im Einvernehmen mit den Fraktionen vom Landtag gewählt; wird kein Einvernehmen erzielt, werden die Mitglieder von den Fraktionen im Verhältnis ihrer Stärke zur Wahl vorgeschlagen.
(4) Die Kommission wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden, die oder der Abgeordnete oder Abgeordneter sein muss. Im Übrigen finden die Vorschriften über die Ausschüsse sinngemäß Anwendung.
(5) Die Enquetekommission erstattet dem Landtag einen abschließenden schriftlichen Bericht. Der Landtag kann jederzeit einen Zwischenbericht verlangen.

§ 35 Parlamentarisches Kontrollgremium

Der Landtag wählt ein Parlamentarisches Kontrollgremium (PKG) nach den Vorschriften des Landesverfassungsschutzgesetzes. Die Bestimmungen über die Ausschüsse gelten entsprechend, soweit im Gesetz und in der Geschäftsordnung des PKG nichts anderes geregelt ist.

VII. Landtag und Regierung

§ 36 Auskunft und Akteneinsicht

Die Präsidentin oder der Präsident ersucht die Regierung um die Auskünfte und die Akten, die der Landtag oder ein Ausschuss zur Erledigung seiner Aufgaben für erforderlich hält.

§ 37 Unterrichtung über die Erledigung der Landtagsbeschlüsse

(1) Die Regierung berichtet dem Landtag innerhalb von sechs Monaten schriftlich über die Ausführung seiner Beschlüsse. Der Landtag kann eine andere Frist bestimmen.
(2) Binnen vier Wochen nach Verteilung der Mitteilung der Regierung an die Mitglieder des Landtags kann jede und jeder Abgeordnete der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich zur Kenntnis bringen, dass bestimmte Beschlüsse des Landtags nicht als erledigt angesehen werden können oder dass die Auskünfte der Regierung unvollständig sind. Solche Beanstandungen werden der Regierung übermittelt.
(3) Die Antworten der Regierung werden dem Landtag bekannt gegeben; sie werden auf die Tagesordnung gesetzt, wenn eine Fraktion oder zehn Abgeordnete binnen vier Wochen, nachdem die Antworten bekannt gegeben worden sind, es schriftlich verlangen.
(4) Berichte der Regierung nach § 114 Absatz 4 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung werden von der Präsidentin oder vom Präsidenten dem zuständigen Ausschuss überwiesen. Der Ausschuss kann dem Landtag eine Beschlussempfehlung vorlegen, wenn er der Auffassung ist, dass Maßnahmen nicht zu dem beabsichtigten Erfolg geführt haben. Diese Befugnis steht dem Ausschuss auch dann zu, wenn die Regierung nicht zu dem vom Landtag bestimmten Termin berichtet hat.

§ 37a Erfolgskontrolle bei Landtagsbeschlüssen

(1) Jeder Bericht nach § 37 Absatz 1 wird mit dem zugrunde liegenden Landtagsbeschluss verteilt.
(2) Jede Fraktion kann verlangen, dass ein solcher Bericht durch die Präsidentin oder den Präsidenten dem zuständigen Ausschuss überwiesen wird. Der Ausschuss kann dem Landtag erneut eine Beschlussempfehlung zu der Angelegenheit vorlegen, wenn er den früheren Landtagsbeschluss nicht für erledigt hält.
(3) In gleicher Weise kann die erneute Befassung des Ausschusses verlangt und vom Ausschuss eine neue Empfehlung dem Plenum vorgelegt werden, wenn die Regierung zu einem Landtagsbeschluss nicht fristgerecht berichtet hat.

§ 38 Herbeirufung von Mitgliedern der Regierung

(1) Der Landtag kann die Anwesenheit eines jeden Mitglieds der Regierung verlangen.
(2) Der Antrag, ein Mitglied der Regierung herbeizurufen, bedarf der Unterstützung durch fünf Abgeordnete.

VIII. Unterrichtung der Abgeordneten

§ 39 Arbeitsunterlagen

(1) Erstmals eintretende Abgeordnete erhalten je eine Ausgabe des Grundgesetzes, der Landesverfassung, der Geschäftsordnung und der Bestimmungen über die Entschädigung der Mitglieder des Landtags.
(2) Alle Drucksachen des Landtags werden an die Abgeordneten verteilt.

§ 40 Akteneinsicht und Aktenbenützung

(1) Jede und jeder Abgeordnete ist berechtigt, alle Akten einzusehen, die sich beim Landtag oder einem Ausschuss befinden. Die Arbeiten des Landtags, seiner Ausschüsse, der Ausschussvorsitzenden und der Berichterstatterinnen und Berichterstatter dürfen durch die Akteneinsicht nicht behindert werden.
(2) Zur Benützung außerhalb des Landtagsgebäudes werden Akten nur an die Vorsitzenden und Berichterstatterinnen und Berichterstatter der Ausschüsse abgegeben. In besonderen Fällen kann die Präsidentin oder der Präsident Ausnahmen zulassen.
(3) Für geheimhaltungsbedürftige Akten gelten die aufgrund von § 32 Absatz 5 erlassenen Vorschriften.
(4) Dritten ist die Einsicht in Akten des Landtags nur mit Genehmigung der Präsidentin oder des Präsidenten gestattet.

§ 41 Informationsdienst

Der Informationsdienst des Landtags (Parlamentsarchiv, Parlamentsdokumentation, Parlamentsbibliothek und Datenverarbeitung) steht jeder und jedem Abgeordneten zur Verfügung. Die von der Präsidentin oder dem Präsidenten für die Benützung erlassenen Bestimmungen sind einzuhalten.

IX. Vorlagen

§ 42 Beratungsverfahren

(1) Gesetzentwürfe zur Änderung der Landesverfassung und Haushaltsvorlagen werden in drei Beratungen erledigt; sonstige Gesetzentwürfe werden in zwei Beratungen erledigt, sofern nicht der Landtag in Erster Beratung beschließt, drei Beratungen durchzuführen. Alle anderen Vorlagen und Anträge sowie Staatsverträge, soweit sie nicht der Zustimmung in der Form des Gesetzes bedürfen, werden in der Regel in einer Beratung erledigt.
(2) Die Beratung beginnt, wenn der Landtag nichts anderes beschließt, frühestens am dritten Tag nach Verteilung der Drucksachen an die Fraktionsgeschäftsstellen.

§ 43 Erste Beratung

(1) Bei der Ersten Beratung von Gesetzentwürfen, Haushaltsvorlagen und Staatsverträgen werden nur die Grundsätze der Vorlage besprochen.
(2) Änderungsanträge zu Gesetzentwürfen sind nicht vor Schluss der Ersten Beratung, zu Staatsverträgen überhaupt nicht zulässig.
(3) Am Schluss der Ersten Beratung beschließt der Landtag, ob die Angelegenheit einem Ausschuss überwiesen werden soll. In besonderen Fällen kann die Überweisung an mehrere Ausschüsse erfolgen, wobei ein Ausschuss als federführend zu bestimmen ist.
(4) In der Ersten Beratung findet keine andere Abstimmung statt.

§ 44 Verweisung an einen Ausschuss

(1) Regierungsvorlagen, die keiner Beschlussfassung bedürfen (Denkschriften, Nachweisungen u. ä.), kann die Präsidentin oder der Präsident mit Zustimmung des Landtags an einen Ausschuss verweisen, ohne sie auf die Tagesordnung zu setzen. Gleiches gilt für Berichte und Gutachten des Rechnungshofs, der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz und der oder des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit mit der Maßgabe, dass sie an den zuständigen Ausschuss überwiesen werden; der zuständige Ausschuss kann mit Zustimmung der Präsidentin oder des Präsidenten die Stellungnahme anderer Ausschüsse zu einzelnen Teilen eines Berichts oder Gutachtens einholen. Anträge von Abgeordneten (§ 54 Absatz 1) zu Angelegenheiten, die in einem Bericht oder Gutachten des Rechnungshofs, der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz oder der oder des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit behandelt werden, werden während der Beratungen der Vorlage unmittelbar an den damit befassten Ausschuss überwiesen. § 29 findet entsprechend Anwendung.
(2) Anträge zu Haushaltsvorlagen von einzelnen Abgeordneten, die nicht dem Finanzausschuss angehören, werden unmittelbar an diesen Ausschuss überwiesen. § 29 findet entsprechend Anwendung.
(3) Ersuchen in Immunitätsangelegenheiten sind von der Präsidentin oder dem Präsidenten unmittelbar an den zuständigen Ausschuss zu überweisen.

§ 45 Zweite Beratung

(1) Die Zweite Beratung beginnt frühestens am zweiten Tag nach Schluss der Ersten Beratung oder, wenn eine Ausschussberatung stattgefunden hat, frühestens am zweiten Tag nach der Verteilung der Beschlussempfehlung.
(2) Es findet zuerst eine allgemeine Aussprache statt. Fand eine Ausschussberatung statt, so erhält vor der Einzelberatung auf deren oder dessen Verlangen zunächst die Berichterstatterin oder der Berichterstatter das Wort; auf Verlangen ist ihr oder ihm auch während der Beratung vor anderen Abgeordneten das Wort zu erteilen.
(3) Liegen Beschlussempfehlungen der Ausschüsse vor, so bilden diese die Grundlage für die Zweite Beratung. Änderungsanträge können, solange die Beratung nicht geschlossen ist, von jeder und jedem Abgeordneten schriftlich gestellt werden. Sie werden, solange sie nicht vervielfältigt sind, von der Präsidentin oder dem Präsidenten verlesen.
(4) Die Zweite Beratung wird über jede Einzelbestimmung und über die Abschnittsüberschriften der Reihenfolge nach eröffnet und geschlossen. Nach Schluss der Beratung wird abgestimmt. Die Reihenfolge kann vom Landtag geändert, mehrere Einzelbestimmungen können verbunden oder Teile von Einzelbestimmungen getrennt zur Beratung und Abstimmung gestellt werden.
(5) Bei Ablehnung aller Teile einer Vorlage in der Zweiten Beratung findet keine weitere Beratung oder Abstimmung statt.

§ 46 Zusammenstellung der Beschlüsse

(1) Bei der Zweiten Beratung beschlossene Änderungen lässt die Präsidentin oder der Präsident zusammenstellen und vervielfältigen.
(2) Die Beschlüsse der Zweiten Beratung bilden die Grundlage für die Dritte Beratung.

§ 47 Dritte Beratung

(1) Die Dritte Beratung wird frühestens zwei Tage nach Verteilung der in der Zweiten Beratung gefassten Beschlüsse oder, wenn die Vorlage aus der Zweiten Beratung unverändert hervorgegangen ist, frühestens am Tage nach der Zweiten Beratung vorgenommen. Sie beginnt mit einer Allgemeinen Aussprache über die Grundsätze der Vorlage.
(2) Änderungsanträge zur Dritten Beratung müssen von mindestens fünf Abgeordneten unterzeichnet, der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich eingereicht und vor der Abstimmung vervielfältigt und verteilt werden; Änderungsanträge zur Dritten Beratung des Haushaltsgesetzes oder eines Nachtragshaushaltsgesetzes müssen von einer Fraktion unterzeichnet sein. Über Änderungsanträge wird bei den einzelnen Bestimmungen abgestimmt.

§ 47a Vereinfachtes Verfahren für Nachtragshaushaltsgesetze

(1) Die Präsidentin oder der Präsident kann im Einvernehmen mit den Fraktionen den Entwurf eines Nachtragshaushaltsgesetzes unmittelbar an den Finanzausschuss überweisen. Dieser führt unverzüglich die Beratung der Vorlage durch.
(2) Liegt die Beschlussempfehlung des Ausschusses vor, so wird die Vorlage auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Landtags genommen. Auf die weitere Behandlung der Vorlage finden die Vorschriften der §§ 45 bis 47 und 48 bis 50 entsprechend Anwendung.
(3) Vor der Einwilligung in über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen, die nicht nach § 37
Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung vom Erfordernis einer parlamentarischen Nachtragsbewilligung ausgenommen sind, fragt die Finanzministerin oder der Finanzminister bei der Präsidentin oder dem Präsidenten an, ob der Landtag rechtzeitig über eine Bewilligung in der Form eines Nachtragshaushalts entscheiden kann.

§ 48 Verweisung an einen Ausschuss

Eine Vorlage oder Teile einer solchen können bei der Dritten Beratung, auch soweit sie bereits erledigt sind, auf Antrag von mindestens zehn Abgeordneten durch Beschluss des Landtags an einen Ausschuss verwiesen oder zurückverwiesen werden, solange nicht über die letzte Einzelbestimmung abgestimmt ist.

§ 49 Schlussabstimmung

(1) Am Schluss der letzten Beratung wird über die Vorlage im Ganzen abgestimmt. Blieb die Vorlage unverändert, so kann die Schlussabstimmung sofort vorgenommen werden, wurden Änderungen beschlossen, so setzt die Präsidentin oder der Präsident auf Antrag von fünf Abgeordneten die Schlussabstimmung bis zur Verteilung der gefassten Beschlüsse aus.
(2) Die Schlussabstimmung über ein Gesetz, mit dem eine Vorschrift im Sinne von § 1 Absatz 1
des Gesetzes über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen Baden-Württemberg (BerRVerhPrG) eingeführt oder wesentlich geändert wird, ist erst zulässig, wenn eine Verhältnismäßigkeitsprüfung im Sinne der §§ 3 und 4
BerRVerhPrG und eine Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 5
BerRVerhPrG stattgefunden hat. Erforderlichenfalls wird hierzu eine Stellungnahme der Regierung eingeholt, die den Anforderungen der §§ 3 und 4
BerRVerhPrG genügt.

§ 49a Entschließungen zu Gesetzentwürfen

(1) Entschließungsanträge zu Gesetzentwürfen müssen von mindestens fünf Abgeordneten oder einer Fraktion unterzeichnet sein.
(2) Über Entschließungsanträge wird in der Regel nach der Schlussabstimmung abgestimmt. Über Entschließungen zu Teilen des Haushaltsplans wird in der Regel während der Zweiten Beratung abgestimmt.

§ 49b Gesetzesbeschluss

(1) Die Präsidentin oder der Präsident leitet den Gesetzesbeschluss dem Ausfertigungs- und Verkündungsorgan zur Ausfertigung zu.
(2) Schreibfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten kann die Präsidentin oder der Präsident zuvor berichtigen.
(3) Die Präsidentin oder der Präsident kann das Ausfertigungs- und Verkündungsorgan ermächtigen, Fundstellenangaben von Rechtsvorschriften, die erst nach dem Gesetzesbeschluss feststehen, einzufügen oder zu aktualisieren.

§ 50 Änderung der Fristen

Die Frist zwischen der Ersten und der Zweiten Beratung kann bei Feststellung der Tagesordnung durch Beschluss des Landtags verkürzt werden. Gleiches gilt für die Frist zwischen Zweiter und Dritter Beratung eines Nachtragshaushaltsgesetzes. Andere Fristen können, wenn fünf Abgeordnete widersprechen, nicht verkürzt oder aufgehoben werden. Drei Beratungen können nur dann in einer Sitzung vorgenommen werden, wenn keine Abgeordnete und kein Abgeordneter widerspricht. Der Widerspruch gegen die Dritte Beratung kann noch bei ihrem Aufruf angebracht werden.

§ 50a Anhörung zu Gesetzentwürfen

(1) Ist bei einem Gesetzentwurf der Regierung eine Anhörung nach der Verfassung oder aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung geboten, so findet die Erste Beratung erst statt, wenn der Landtag über das Ergebnis der Anhörung unterrichtet worden ist.
(2) Ist bei einem Gesetzentwurf von Abgeordneten eine Anhörung nach der Verfassung oder aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung geboten oder von den Antragstellerinnen und Antragstellern gewünscht, so entscheidet die Präsidentin oder der Präsident im Einvernehmen mit den Antragstellerinnen und Antragstellern, in welcher Form die Anhörung vorzunehmen ist, und unterrichtet den Landtag über das Anhörungsergebnis; in Ausnahmefällen kann die Präsidentin oder der Präsident im Einvernehmen mit dem Präsidium die Entscheidung über die Durchführung der Anhörung zurückstellen. Die Ausschussberatung beginnt in der Regel erst, wenn das Ergebnis der Anhörung dem Landtag vorliegt.
(3) Ein Ausschuss kann zusätzlich zu einer Anhörung nach Absatz 1 oder Absatz 2 eine mündliche oder schriftliche Anhörung durchführen.
(4) Wird ein Gesetzentwurf, zu dem bereits eine Anhörung nach Absatz 1 oder Absatz 2 stattgefunden hat, im Laufe der Gesetzesberatungen wesentlich verändert, so ist eine erneute Anhörung vorzunehmen, sofern die vorgesehene Regelung nicht bereits Gegenstand einer früheren Anhörung war. Die Anhörung ist auf Ersuchen des Landtags oder eines Ausschusses von der Regierung oder von einem Ausschuss mündlich oder schriftlich durchzuführen.
(5) Führt ein Ausschuss eine mündliche Anhörung durch, so findet § 32 Absatz 2 Anwendung.
(6) In jedem Fall ist den Zusammenschlüssen der Gemeinden und Gemeindeverbände auf Verlangen Gelegenheit zur mündlichen Stellungnahme vor dem Ausschuss zu geben, wenn ein Gesetzentwurf beraten wird, bei dem nach der Verfassung eine Anhörung geboten ist; dies gilt unabhängig davon, ob bereits eine schriftliche Stellungnahme erfolgt ist. Diese Anhörung findet in der Regel nichtöffentlich statt. § 32 Absatz 1 bleibt unberührt.
(7) Die Vertreterinnen und Vertreter der Zusammenschlüsse der Gemeinden und Gemeindeverbände haben bei Gesetzesberatungen in wesentlichen Fragen der Finanzverteilung zwischen Land und Kommunen Zutritt zu den nichtöffentlichen Ausschusssitzungen und werden gehört.

§ 50b Verfahren nach Artikel 82 Absatz 2 der Verfassung

Hat die Regierung gemäß Artikel 82 Absatz 2 Satz 1 der Verfassung die Aussetzung der Beschlussfassung verlangt, so kann die Beschlussfassung frühestens nach Verteilung der Stellungnahme der Regierung oder, falls diese nicht oder nicht fristgerecht eingeht, sechs Wochen nach Zugang des Aussetzungsverlangens bei der Präsidentin oder dem Präsidenten erfolgen; im erstgenannten Falle gilt § 42 Absatz 2 entsprechend.

§ 50c Gesetzgebungsverfahren des Landtags im Notstand

Bezeichnet die Regierung einen Gesetzentwurf wegen eines Notstands im Sinne des Artikels 62 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung als dringlich, so beruft die Präsidentin oder der Präsident den Landtag unverzüglich ein. Der dringliche Gesetzentwurf wird in einer Beratung erledigt. Die Beratung kann zum Zweck der Beratung in einem Ausschuss unterbrochen werden.

§ 50d Volksbegehren

(1) Die durch Volksbegehren eingebrachte Vorlage wird durch unveränderte Annahme oder durch Ablehnung erledigt. Beschließt der Landtag eine Änderung der Vorlage, so ist das Volksbegehren abgelehnt. Die geänderte Vorlage ist der eigene Gesetzentwurf des Landtags im Sinne des Artikels 60 Absatz 1 Satz 2 der Verfassung.
(2) Die durch Volksbegehren eingebrachte Vorlage wird entsprechend den Vorschriften dieses Abschnitts behandelt.
(3) Die durch Volksbegehren eingebrachte Vorlage wird in der Regel innerhalb von drei Monaten nach der Unterbreitung erledigt.

§ 50e Volksantrag

(1) Das Datum des Beginns der Sammlung von Unterschriften für einen Volksantrag ist dem Landtag anzuzeigen. Nach Ende der Sammlung ist die Zulassung des Volksantrags beim Landtag zu beantragen.
(2) Volksanträge müssen mit den Worten »Der Landtag wolle beschließen« beginnen und so gefasst werden, dass sie zum Beschluss erhoben werden können. Die Präsidentin oder der Präsident kann weitere Formvorschriften erlassen.
(3) Ein Volksantrag, der nicht vorschriftsmäßig gestellt ist, insbesondere nicht form- und fristgerecht und mit der erforderlichen Anzahl von gültigen Unterschriften eingebracht wird, kann von der Präsidentin oder vom Präsidenten zurückgewiesen werden.
(4) Die Präsidentin oder der Präsident leitet den Volksantrag der Regierung zu, die innerhalb von vier Wochen dazu Stellung nimmt, ob der Gegenstand des Volksantrags im Zuständigkeitsbereich des Landes liegt und dem Grundgesetz und der Landesverfassung nicht widerspricht sowie ob im Fall des § 42 Absatz 2 Satz 2
des Volksabstimmungsgesetzes die Gesetzesbegründung die erforderliche Verhältnismäßigkeitsprüfung enthält. Sind Angelegenheiten, für die die Regierung unmittelbar oder mittelbar verantwortlich ist, Gegenstand des Volksantrags, nimmt die Regierung auch im Übrigen Stellung.
(5) Volksanträge werden vom Landtag in der Regel in einer Beratung erledigt, auch wenn sie einen Gesetzentwurf zum Gegenstand haben.
(6) Die Präsidentin oder der Präsident überweist den Volksantrag dem zuständigen Ausschuss, der dem Landtag eine Beschlussempfehlung über die Zulassung des Volksantrags vorlegt. Hält der Ausschuss den Volksantrag für zulässig, kann er dem Landtag stattdessen eine Beschlussempfehlung über den Gegenstand des Volksantrags vorlegen.
(7) Der Landtag entscheidet über die Zulassung des Volksantrags innerhalb von drei Monaten nach seinem Eingang.
(8) Der Landtag befasst sich innerhalb weiterer drei Monate mit dem Volksantrag und entscheidet darüber. Im Einvernehmen mit den Vertrauensleuten der Antragstellerinnen und Antragsteller kann dies innerhalb von sechs Monaten erfolgen.
(9) Die gesetzlich vorgesehene Anhörung findet vor Abschluss der Ausschussberatungen statt.
(10) Im Übrigen gelten die Vorschriften über Anträge von Abgeordneten und über Gesetzentwürfe sinngemäß.

§ 51 Unerledigte Gegenstände

Am Ende der Wahlperiode oder im Fall der Auflösung des Landtags gelten alle Vorlagen, Anträge und Anfragen als erledigt. Dies gilt nicht für Regierungsvorlagen, die keiner Beschlussfassung bedürfen, für Berichte und Gutachten des Rechnungshofs, für Regierungsvorlagen im Entlastungsverfahren und zu Berichten und Gutachten des Rechnungshofs sowie für Berichte und Gutachten der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz oder der oder des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit. Petitionen müssen vom neu gewählten Landtag weiterbehandelt werden. Die Beratung einer durch Volksbegehren eingebrachten Vorlage, die dem Landtag von der Regierung unterbreitet und nicht erledigt worden ist, wird vom neu gewählten Landtag neu aufgenommen. Gleiches gilt für einen nicht erledigten Volksantrag.

X. Anträge von Abgeordneten

§ 52 Form der Anträge

(1) Anträge von Abgeordneten werden bei der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich eingebracht. Sie beginnen mit den Worten: »Der Landtag wolle beschließen« und werden so gefasst, wie sie zum Beschluss erhoben werden sollen.
(2) Anträge können, soweit in dieser Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt ist, von jeder und jedem Abgeordneten gestellt werden.
(3) Gegen den Willen der Antragstellerin oder des Antragstellers können Anträge, die nicht lediglich ein Berichtsersuchen enthalten und den Fraktionen spätestens eine Woche vor der Sitzung mitgeteilt worden sind, nicht für erledigt erklärt oder der Regierung als Material überwiesen werden. Der Widerspruch kann von der Erstunterzeichnerin oder dem Erstunterzeichner oder von einer oder einem von ihr oder ihm beauftragten Abgeordneten vor Beginn der Abstimmung eingelegt werden.
(4) Die Ausschüsse können zu unselbstständigen Anträgen (Änderungsanträge zu überwiesenen Beratungsgegenständen) nur beschließen, einen solchen Antrag anzunehmen oder abzulehnen. Eine Erledigterklärung oder Materialüberweisung an die Regierung ist nicht zulässig; Absatz 3 findet keine Anwendung.

§ 53 Gesetzentwürfe

(1) Ein Antrag, der einen Gesetzentwurf enthält, bedarf der Unterzeichnung durch acht Abgeordnete oder durch eine Fraktion.
(2) Gesetzentwürfe sind mit einer Begründung zu versehen.

§ 54 Selbstständige Anträge, die keinen Gesetzentwurf enthalten

(1) Selbstständige Anträge, die keinen Gesetzentwurf enthalten, bedürfen der Unterzeichnung durch fünf Abgeordnete oder durch eine Fraktion. Sie sind in der Regel schriftlich zu begründen.
(2) Hält die Präsidentin oder der Präsident einen Antrag für unzulässig, legt sie oder er ihn zunächst dem Präsidium mit ihren oder seinen begründeten Bedenken vor. Über die Zulässigkeit entscheidet das Präsidium. Die Antragstellerinnen und Antragsteller können gegen die Entscheidung des Präsidiums einen Beschluss des Landtags über die Zulässigkeit verlangen.
(3) Anträge, die Angelegenheiten betreffen, für die die Regierung unmittelbar oder mittelbar verantwortlich ist, und einen Beschluss fordern, der sich an die Regierung richtet, leitet die Präsidentin oder der Präsident der Regierung zu, die innerhalb von drei Wochen zu dem Antrag Stellung nimmt. Die Stellungnahme der Regierung wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten der Erstunterzeichnerin oder dem Erstunterzeichner übermittelt und als Drucksache verteilt. Anträge, die von einer Fraktion gestellt sind, werden im Plenum weiterbehandelt, andere Anträge im zuständigen Ausschuss, es sei denn, die Antragstellerin oder der Antragsteller erklärt gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten, dass eine Weiterbehandlung nicht gewünscht wird. Dies gilt auf Verlangen auch für Anträge, zu denen die Regierung innerhalb von drei Wochen keine Stellungnahme abgegeben hat.
(4) Für selbstständige Entschließungsanträge, die einen Beschluss fordern, der sich nicht an die Regierung richtet, gilt Absatz 3 Satz 3 entsprechend.
(5) Die Beschlussempfehlungen der Ausschüsse werden mindestens einmal monatlich in eine Sammeldrucksache aufgenommen und auf die Tagesordnung einer Sitzung des Landtags gesetzt. Grundlage der Beschlussfassung des Landtags ist die Beschlussempfehlung des Ausschusses. Beschlussempfehlungen können an den Ausschuss zurückverwiesen oder an einen anderen Ausschuss verwiesen werden.

§ 55 Misstrauensanträge

Ein Antrag, der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten das Vertrauen zu entziehen, bedarf der Unterstützung durch ein Viertel der Mitglieder des Landtags oder durch zwei Fraktionen. Er kann nur in der Weise gestellt werden, dass dem Landtag eine namentlich benannte Kandidatin oder ein namentlich benannter Kandidat als Nachfolgerin oder Nachfolger zur Wahl vorgeschlagen wird. Anträge, die diesen Voraussetzungen nicht entsprechen, werden nicht auf die Tagesordnung einer Sitzung des Landtags gesetzt.

§ 56 Antrag auf Entlassung eines Mitglieds der Regierung

Ein Antrag auf Entlassung eines Mitglieds der Regierung bedarf der Unterstützung durch ein Viertel der Mitglieder des Landtags oder durch zwei Fraktionen.

§ 57 Dringliche Anträge

(1) Dringliche Anträge werden auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung gesetzt.
(2) Dringlich sind Anträge, 1.
die Immunität einer oder eines Abgeordneten aufzuheben,
2.
der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten das Vertrauen zu entziehen,
3.
ein Mitglied der Regierung zu entlassen, 4.
einen Untersuchungsausschuss einzusetzen.
(3) Andere Anträge können vom Präsidium durch einmütigen Beschluss oder vom Landtag für dringlich erklärt werden. Dies gilt nicht für Anträge zu Angelegenheiten, die in Form eines Antrags oder einer Großen Anfrage bereits Gegenstand der Beratungen im Landtag sind, sofern nicht inzwischen neue wesentliche Tatsachen, welche die Dringlichkeit begründen, eingetreten sind. Voraussetzung für die Dringlicherklärung eines Antrags ist, dass im üblichen Verfahren (§ 54) eine rechtzeitige Entscheidung des Landtags über einen solchen Antrag nicht erreichbar ist. Stellt das Präsidium die Dringlichkeit fest, sind die Anträge in der nächsten Sitzung zu behandeln. Werden die Anträge durch den Landtag für dringlich erklärt, sind sie in der gleichen Sitzung zu behandeln. § 42 Absatz 2 findet keine Anwendung.
(4) Anträge, deren Dringlicherklärung beantragt wird, leitet die Präsidentin oder der Präsident der Regierung unverzüglich zur Stellungnahme gemäß § 54 Absatz 3 zu. Wird die Dringlichkeit vom Präsidium oder vom Landtag vor Ablauf der Drei-Wochen-Frist festgestellt, sieht die Regierung von einer schriftlichen Stellungnahme zu dem Antrag ab.

XI. Anfragen und Aktuelle Debatte

§ 58 Fragestunde

(1) Jede und jeder Abgeordnete ist berechtigt, kurze Mündliche Anfragen an die Regierung zu richten, die von der Regierung möglichst kurz beantwortet werden sollen. Hierzu soll je nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Monat, eine Stunde eines vom Präsidium vorzuschlagenden Sitzungstages zur Verfügung stehen. Die Fragestunde findet im Anschluss an die Mittagspause des betreffenden Sitzungstages statt, bei mehreren Sitzungstagen einer Sitzungswoche am zweiten Sitzungstag.
(2) Die Einzelheiten des Verfahrens der Fragestunde sind in den als Anlage 2 beigefügten Richtlinien geregelt.

§ 58a Regierungsbefragung

(1) Bei mehreren Sitzungstagen in einer Plenarsitzungswoche findet am ersten Tag im Anschluss an die Mittagspause eine Befragung der Landesregierung statt. Die Abgeordneten können Fragen von aktuellem Interesse an die Landesregierung im Rahmen ihrer Verantwortlichkeit richten.
(2) Die Befragung dauert in der Regel 60 Minuten.
(3) Die Einzelheiten des Verfahrens der Regierungsbefragung sind in den als Anlage 3 beigefügten Richtlinien geregelt.

§ 59 Aktuelle Debatte

(1) Eine Fraktion kann über ein bestimmt bezeichnetes Thema von allgemeinem Interesse, für dessen Erörterung ein aktueller Anlass besteht oder das von grundsätzlicher politischer Bedeutung für das Land ist, für die nächste Plenarsitzungswoche eine Aussprache beantragen (Aktuelle Debatte). Der Antrag ist schriftlich bei der Präsidentin oder dem Präsidenten einzureichen, die oder der ihn unverzüglich den Fraktionen und der Regierung zur Kenntnis bringt. Ist ein Thema in Form eines Antrags oder einer Großen Anfrage bereits Gegenstand der Beratungen im Landtag und sind seitdem keine neuen wesentlichen Tatsachen eingetreten, ist der Antrag nicht zulässig. Ein Antrag auf Aktuelle Debatte, der für die nächste Plenarsitzungswoche nicht zum Zuge gekommen ist, gilt als erledigt.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident setzt den Besprechungsgegenstand nach Maßgabe von § 78 Absatz 1 auf eine Tagesordnung in der nächsten Plenarsitzungswoche, wenn sie oder er den Antrag für zulässig hält. Hält die Präsidentin oder der Präsident den Antrag nicht für zulässig, entscheidet das Präsidium unverzüglich über die Zulässigkeit des Antrags. Die Antragstellerinnen und Antragsteller können gegen die Entscheidung des Präsidiums einen Beschluss des Landtags über die Zulässigkeit verlangen. Erklärt das Präsidium den Antrag für zulässig, ist er gemäß Satz 1 zu behandeln. Erklärt der Landtag den Antrag für zulässig, ist er in der gleichen Plenarsitzungswoche zu behandeln, sofern er nach § 78 Absatz 1 zum Zuge kommt.
(3) Der Antrag nach Absatz 1 ist bis spätestens Montag, 12 Uhr, vor der folgenden Plenarsitzung zu stellen.

§ 60 Dauer und Redezeit

(1) Die Aktuelle Debatte dauert 50 Minuten, wobei die Redezeit der Mitglieder der Regierung und ihrer Beauftragten nicht mitgerechnet wird. Der Landtag kann eine Dauer von bis zu 100 Minuten beschließen; Satz 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend. Die Gesamtdauer der Aussprache soll im Regelfall 75 Minuten nicht überschreiten; bei verlängerter Debattenzeit (Satz 2) soll die entsprechende Gesamtdauer der Aussprache von bis zu zwei Stunden nicht überschritten werden.
(2) Die Aussprache wird durch Erklärungen der Fraktionen eingeleitet, für welche jede Fraktion für ihre jeweilige Sprecherin oder ihren jeweiligen Sprecher in der Regel eine Redezeit von bis zu fünf Minuten und bei einer Dauer der Aktuellen Debatte von mehr als 50 Minuten eine Redezeit von bis zu 15 Minuten erhalten kann. Im Übrigen beträgt die Redezeit fünf Minuten.
(3) Die Mitglieder der Regierung und ihre Beauftragten sollen sich an die gemäß Absatz 2 für die Fraktionen festgelegten Redezeiten halten. Die Präsidentin oder der Präsident soll die Redezeiten der Fraktionen verlängern, wenn die Regierungsvertreterinnen und Regierungsvertreter 50 Prozent der Gesamtredezeit der Fraktionen überschreiten.
(4) Die Aussprache ist in freier Rede zu führen.
(5) Anträge zur Sache können nicht gestellt werden.

§ 61 Kleine Anfragen

(1) Jede und jeder Abgeordnete kann an die Regierung schriftliche Anfragen richten.
(2) Die Anfragen müssen knapp und scharf umrissen die Tatsachen anführen, über die Auskunft gewünscht wird; sie dürfen höchstens zehn Fragen umfassen und nur eine kurze Begründung enthalten. Anfragen, die diesen Vorschriften nicht entsprechen, gibt die Präsidentin oder der Präsident zurück.
(3) Die Präsidentin oder der Präsident leitet die Anfrage sofort der Regierung zur schriftlichen Beantwortung zu. Die Antwort ergeht an die Präsidentin oder den Präsidenten, die oder der sie der Fragestellerin oder dem Fragesteller übermittelt.
(4) Anfrage und Antwort werden vervielfältigt und den Abgeordneten zur Kenntnis gebracht.
(5) Wird eine Antwort nicht binnen drei Wochen - gerechnet vom Absendedatum des Landtags - erteilt, so setzt die Präsidentin oder der Präsident die Anfrage zur mündlichen Beantwortung auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung und erteilt der Fragestellerin oder dem Fragesteller zur Verlesung das Wort. Wird die Anfrage mündlich beantwortet und erscheint der Fragestellerin oder dem Fragesteller die Antwort nicht ausreichend, so kann sie oder er ergänzende Fragen stellen. Eine Besprechung der Antwort findet nicht statt.
(6) Erfolgt eine mündliche Beantwortung der Anfrage nach ihrer Verlesung nicht, so tritt der Landtag auf Antrag von fünf Abgeordneten in eine Besprechung der Anfrage ein.
(7) Bei einer Anfrage von offenbar lokaler Bedeutung soll die Präsidentin oder der Präsident der oder dem Abgeordneten empfehlen, eine briefliche Anfrage an das zuständige Ministerium zu richten.

§ 61a Abgeordnetenbriefe an Ministerien

(1) Schreiben von Abgeordneten an Ministerien sind wie Kleine Anfragen innerhalb von drei Wochen zu beantworten. Ist dies nicht möglich, so wird innerhalb dieser Frist eine Zwischenantwort erteilt.
(2) Hat die Unterzeichnerin oder der Unterzeichner des Schreibens innerhalb von drei Wochen nach Eingang beim Ministerium keine Antwort erhalten und auch einer Fristverlängerung nicht zugestimmt, so kann sie oder er beim Landtag die Aufnahme dieses Schreibens auf die Tagesordnung der nächsten Plenarsitzung beantragen, und zwar bis spätestens 12 Uhr am Montag der Plenarsitzungswoche. Die Unterzeichnerin oder der Unterzeichner hat bei Aufruf im Plenum Gelegenheit, die Ministerin oder den Minister nach den Gründen der Nichtbeantwortung zu befragen, wenn das Schreiben zu diesem Zeitpunkt noch nicht beantwortet ist.

§ 62 Einbringung von Großen Anfragen

(1) In Angelegenheiten von erheblicher politischer Bedeutung können Große Anfragen an die Regierung gerichtet werden.
(2) Große Anfragen sind der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich einzureichen. Sie müssen kurz und bestimmt gefasst und von einer Fraktion oder von mindestens fünfzehn Abgeordneten unterzeichnet sein. Sie sollen schriftlich begründet werden.
(3) Hält die Präsidentin oder der Präsident eine Große Anfrage nicht für zulässig, legt sie oder er sie dem Präsidium mit ihren oder seinen begründeten Bedenken vor. Über die Zulässigkeit entscheidet das Präsidium. Die Fragestellerinnen und Fragesteller können gegen die Entscheidung des Präsidiums einen Beschluss des Landtags über die Zulässigkeit verlangen.

§ 63 Behandlung von Großen Anfragen

(1) Die Präsidentin oder der Präsident teilt der Regierung die Große Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit.
(2) Nach Eingang der schriftlichen Antwort wird die Große Anfrage zur Besprechung auf die Tagesordnung gesetzt, wenn dies von einer Fraktion oder von mindestens fünfzehn Abgeordneten innerhalb von zwei Monaten - gerechnet vom Ausgabedatum der Drucksache - verlangt wird.
(3) Beantwortet die Regierung die Große Anfrage nicht binnen sechs Wochen nach der Zustellung, so wird die Große Anfrage zur Besprechung auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung gesetzt.
(4) Bei der Besprechung steht einer oder einem der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner der Großen Anfrage das Schlusswort zu.

§ 63a Besprechung Großer Anfragen in Ausschüssen

(1) Unter den Voraussetzungen des § 63 Absatz 2 und 3 wird die Große Anfrage auf Verlangen der Fragestellerinnen und Fragesteller anstatt im Plenum im zuständigen Ausschuss besprochen.
(2) Der Ausschuss führt die Besprechung der Großen Anfrage in öffentlicher Sitzung durch. Die Sitzung findet in der Regel im Plenarsaal statt. Presse, Rundfunk sowie sonstige Zuhörerinnen und Zuhörer haben wie bei Plenarsitzungen Zutritt. Bei Störungen von Zuhörerinnen und Zuhörern kann die oder der Vorsitzende die gegebenen Ordnungsmaßnahmen ergreifen.
(3) Die Besprechung einer Großen Anfrage geht in der Tagesordnung anderen Beratungsgegenständen vor, die vom Ausschuss in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln sind. Über die Besprechung wird ein Wortprotokoll angefertigt. Auf die Überprüfung der Niederschrift findet § 102 Anwendung mit der Maßgabe, dass die Zuständigkeiten der Präsidentin oder des Präsidenten von der oder dem Vorsitzenden wahrgenommen werden.
(4) § 29 findet entsprechend Anwendung mit der Maßgabe, dass die Erstunterzeichnerin oder der Erstunterzeichner der Großen Anfrage, wenn sie oder er nicht Mitglied des Ausschusses ist, oder eine mit ihrer oder seiner Vertretung beauftragte Abgeordnete oder ein mit ihrer oder seiner Vertretung beauftragter Abgeordneter mit beratender Stimme an der Besprechung teilnehmen und das Schlusswort beanspruchen kann. Ist die Große Anfrage von einer Fraktion unterzeichnet, so bestimmt diese, welches Mitglied die Rechte nach Satz 1 für die Fraktion wahrnimmt.
(5) Anträge nach § 64 müssen spätestens während der Sitzung, in welcher die Große Anfrage im Ausschuss besprochen wird, eingebracht werden. Die Präsidentin oder der Präsident überweist die Anträge an den zuständigen Ausschuss. Handelt es sich um Anträge von Fraktionen, ist die Beratung öffentlich durchzuführen; im Übrigen kann der Ausschuss die Beratung der Anträge auf eine spätere Sitzung verschieben, die nichtöffentlich durchzuführen ist. Der Ausschuss legt dem Landtag eine Beschlussempfehlung vor. Dem Landtag ist ein Bericht vorzulegen, sofern die Anträge in nichtöffentlicher Sitzung beraten worden sind. Absatz 4 gilt entsprechend für die Teilnahme der Erstunterzeichnerin oder des Erstunterzeichners eines Antrags oder einer oder eines von ihr oder ihm beauftragten Abgeordneten.
(6) Das Präsidium regelt im Übrigen die Einzelheiten des Verfahrens.

§ 64 Anträge zu Großen Anfragen

Bei der Besprechung können Anträge zur Großen Anfrage gestellt werden. Sie bedürfen der Unterstützung durch eine Fraktion oder durch mindestens fünfzehn Abgeordnete.

XII. Petitionen

§ 65 Petitionsausschuss nach Artikel 35a der Verfassung

Der Landtag bestellt zur Behandlung der an ihn gerichteten Bitten und Beschwerden (Petitionen) nach Artikel 2 Absatz 1 der Landesverfassung und Artikel 17
des Grundgesetzes einen Petitionsausschuss.

§ 66 Petitionen von zwangsweise untergebrachten Personen

Petitionen von Personen, die sich in Straf- oder Untersuchungshaft befinden oder sonst zwangsweise untergebracht sind, sind nach Maßgabe einer von der Landesregierung zu erlassenden Anordnung ungeöffnet dem Landtag zuzuleiten. Dies gilt auch für den mit der Petition zusammenhängenden Schriftverkehr der Petentin oder des Petenten mit dem Petitionsausschuss.

§ 67 Verfahren im Landtag und im Petitionsausschuss

(1) Die Präsidentin oder der Präsident leitet die Petitionen dem Petitionsausschuss zu, soweit sie nicht nach § 70 behandelt werden. Zuschriften, die nicht Bitten und Beschwerden im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Landesverfassung und Artikel 17
des Grundgesetzes sind, können vom Landtag durch Kenntnisnahme erledigt werden.
(2) Der Ausschuss weist eine Petition in der Regel zurück, wenn sie
1.
nach Inhalt und Form eine strafbare Handlung der Einsenderin oder des Einsenders darstellt oder zum Ziele hat,
2.
Gegenstände behandelt, für die das Land unzuständig ist; Petitionen, die in den Zuständigkeitsbereich des Deutschen Bundestages oder eines anderen Landesparlaments fallen, werden an die zuständige Stelle abgegeben,
3.
einen rechtswidrigen Eingriff in die Gerichtsbarkeit fordert, insbesondere in ein schwebendes Gerichtsverfahren eingreift; ein solcher Eingriff liegt jedoch nicht vor, wenn die Petentin oder der Petent lediglich verlangt, dass eine Behörde sich in einem Gerichtsverfahren in bestimmter Weise verhält, oder wenn die Petition bei gerichtlich bestätigten Ermessensentscheidungen von einer Behörde eine Überprüfung oder Änderung der Entscheidung verlangt,
4.
den Inhalt einer früheren Petition, über die der Landtag bereits Beschluss gefasst hat, ohne wesentliches neues Vorbringen wiederholt.
Die Petentin oder der Petent erhält von der oder dem Vorsitzenden des Ausschusses eine Mitteilung über die Zurückweisung.
(3) Der Petitionsausschuss kann die Stellungnahme anderer Ausschüsse des Landtags einholen.
(4) Unbeschadet der Befugnisse nach dem Gesetz über den Petitionsausschuss des Landtags können der Petitionsausschuss oder eine vom Ausschuss gebildete Kommission jederzeit die zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen Maßnahmen ergreifen, insbesondere eine Ortsbesichtigung vornehmen. Im Einvernehmen mit der oder dem Ausschussvorsitzenden kann auch die Berichterstatterin oder der Berichterstatter eine Ortsbesichtigung vornehmen. Bei Ortsbesichtigungen ist die Regierung vorher zu benachrichtigen.
(5) Die Regierung gibt die Stellungnahme zu Petitionen, um die sie der Petitionsausschuss ersucht, innerhalb von zwei Monaten ab. Die oder der Vorsitzende des Ausschusses kann im Einzelfall eine andere Frist bestimmen.
(6) Bevor der Petitionsausschuss dem Landtag empfiehlt, eine Petition der Regierung zur Berücksichtigung oder Veranlassung näher bezeichneter bestimmter Maßnahmen zu überweisen (§ 68 Absatz 2 Nummer 2), gibt er der Regierung Gelegenheit, sich hierzu im Ausschuss zu äußern. Will die Regierung einem dahin gehenden Beschluss des Landtags nicht entsprechen, so hat sie durch die zuständige Ministerin oder den zuständigen Minister, bei deren oder dessen Verhinderung durch die politische Staatssekretärin oder den politischen Staatssekretär oder, wo der Ministerin oder dem Minister eine solche oder ein solcher nicht beigegeben ist, durch die Ministerialdirektorin oder den Ministerialdirektor, vor dem Ausschuss die Gründe für ihre Haltung darzulegen. Widerspricht die Regierung nicht auf diese Weise im Ausschuss, verpflichtet sie sich, die Ausführung des Beschlusses des Landtags nachträglich nicht mehr abzulehnen.
(7) Der Petitionsausschuss kann ergänzende Verfahrensregelungen erlassen.

§ 68 Entscheidung und Benachrichtigung

(1) Der Petitionsausschuss legt dem Landtag in angemessener Frist zu der Petition eine bestimmte Beschlussempfehlung mit einem Bericht vor. Die Beschlussempfehlungen werden zusammen mit den Berichten in eine Sammeldrucksache aufgenommen und auf die Tagesordnung einer Sitzung des Landtags gesetzt. Beschlussempfehlungen für Entscheidungen nach Absatz 2 Nummer 2 sind mit den Berichten an den Anfang einer Sammeldrucksache zu setzen.
(2) Der Landtag entscheidet in der Regel wie folgt:
1.
Die Petition wird, nachdem ihr durch entsprechende Maßnahmen abgeholfen wurde, oder durch den Beschluss des Landtags zu einem anderen Gegenstand für erledigt erklärt.
2.
Die Petition wird der Regierung zur Kenntnisnahme, als Material, zur Erwägung, zur Berücksichtigung oder zur Veranlassung näher bezeichneter bestimmter Maßnahmen überwiesen.
3.
Der Petition kann nicht abgeholfen werden. 4.
Die Petition wird als zur Bearbeitung im Landtag ungeeignet zurückgewiesen.
5.
Der Petentin oder dem Petenten wird anheim gegeben, zunächst den Rechtsweg auszuschöpfen.
(3) Wird die Petition der Regierung zur Erwägung, zur Berücksichtigung oder zur Veranlassung einer bestimmten Maßnahme überwiesen, so berichtet sie schriftlich innerhalb von zwei Monaten, was sie aufgrund der überwiesenen Petition veranlasst hat. Der Landtag kann eine andere Frist festsetzen. Lässt sich der Beschluss des Landtags nicht innerhalb von zwei Monaten oder der vom Landtag bestimmten Frist erledigen, so kann die oder der Vorsitzende des Petitionsausschusses die Frist verlängern, wenn die Regierung rechtzeitig vor Fristablauf die Gründe darlegt, die einer fristgemäßen Erledigung entgegenstehen. Die Berichte der Regierung werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten dem Petitionsausschuss überwiesen. § 37a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 gilt entsprechend.
(4) Über die Erledigung der Petition wird die Petentin oder der Petent, bei mehreren Unterzeichnerinnen und Unterzeichnern die oder der erste, von der oder dem Vorsitzenden des Petitionsausschusses unterrichtet. In den Fällen des § 66 ist die Anstalt gleichzeitig zu unterrichten, soweit ein berechtigtes Interesse der Anstalt besteht.

§ 69 Mündlicher Bericht des Petitionsausschusses

Der Petitionsausschuss erstattet dem Landtag in der Regel jährlich einen mündlichen Bericht über seine Tätigkeit.

§ 70 Regelung für andere Ausschüsse

(1) Betrifft eine Petition einen Gegenstand, der zur Zeit ihres Eingangs in einem anderen Ausschuss behandelt wird, so leitet sie die Präsidentin oder der Präsident diesem Ausschuss zu. Sofern es einer Aufklärung des Sachverhalts mit den Mitteln des Gesetzes über den Petitionsausschuss des Landtags offensichtlich nicht bedarf, kann die Präsidentin oder der Präsident auch in sonstigen Fällen die Petition einem fachlich zuständigen Ausschuss zuleiten.
(2) Für das Verfahren gelten § 67 Absatz 2 und 3 sowie § 68 Absatz 2 entsprechend. Über die Erledigung der Petition wird die Petentin oder der Petent, bei mehreren Unterzeichnerinnen und Unterzeichnern die oder der erste, von der Präsidentin oder dem Präsidenten unterrichtet.

XIII. Sitzungsordnung

§ 71 Allgemeines

Sitzungsperiode ist die Wahlperiode des Landtags.

§ 72 Zutritt zum Sitzungssaal

Während der Sitzungen des Landtags haben nur Abgeordnete und Mitglieder der Regierung zum Sitzungssaal Zutritt, ferner die Präsidentin oder der Präsident des Rechnungshofs, die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die oder der Landesbeauftragte für die Informationsfreiheit im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben. Über die Zulassung von Bediensteten des Landtags entscheidet die Präsidentin oder der Präsident, über die Zulassung von anderen Bediensteten das zuständige Mitglied der Regierung sowie gegebenenfalls die Präsidentin oder der Präsident des Rechnungshofs, die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz oder die oder der Landesbeauftragte für die Informationsfreiheit.

§ 73 Teilnahme an den Arbeiten des Landtags

Die Abgeordneten sind verpflichtet, an den Arbeiten des Landtags teilzunehmen.

§ 74 Teilnahme an den Sitzungen des Landtags

(1) Verhinderte Abgeordnete haben die Präsidentin oder den Präsidenten rechtzeitig, spätestens bis zum Beginn der Sitzung, zu unterrichten. Liegen Umstände vor, die eine rechtzeitige Unterrichtung ausschließen, so erfolgt die Benachrichtigung der Präsidentin oder des Präsidenten, sobald es die Umstände gestatten.
(2) Abgeordnete, die eine Sitzung vorzeitig verlassen, machen der Präsidentin oder dem Präsidenten hiervon Mitteilung.

§ 75 Befreiung von der Teilnahmepflicht

(1) Die Präsidentin oder der Präsident kann bis zu vier Wochen von der Teilnahmepflicht befreien. Über längere Befreiungen entscheidet das Präsidium. Auf unbestimmte Zeit kann von der Teilnahmepflicht nicht befreit werden.
(2) Einem Antrag einer Abgeordneten auf Befreiung von der Teilnahmepflicht innerhalb der gesetzlichen Mutterschutzfristen ist von der Präsidentin oder dem Präsidenten stattzugeben.
(3) Zum Zwecke der Kinderbetreuung kann die Präsidentin oder der Präsident Abgeordnete auf Antrag für längstens sechs Monate nach der Geburt des Kindes von der Teilnahmepflicht an Plenar- und Ausschusssitzungen befreien.

§ 76 Anwesenheitsliste

(1) In jeder Sitzung liegt eine Anwesenheitsliste auf.
(2) Übersieht eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter die Eintragung, so gilt ihre oder seine Anwesenheit als nachgewiesen, wenn sie aus dem Sitzungsbericht festgestellt werden kann.

§ 77 Verfahren

(1) Vor Eintritt in die Tagesordnung werden die Anträge auf Befreiung von der Teilnahmepflicht erledigt.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident unterrichtet den Landtag über die Eingänge.
(3) Vor Schluss jeder Sitzung schlägt die Präsidentin oder der Präsident den Zeitpunkt der nächsten Sitzung vor. Widerspricht eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter, so entscheidet der Landtag.
(4) Selbstständig setzt die Präsidentin oder der Präsident Zeit und Tagesordnung der nächsten Sitzung fest, wenn der Landtag sie oder ihn dazu ermächtigt oder wegen Beschlussunfähigkeit oder aus anderen Gründen nicht entscheiden kann.
(5) In unaufschiebbaren Fällen kann die Präsidentin oder der Präsident unter Bekanntgabe der Tagesordnung eine Sitzung einberufen. Ist eine schriftliche Einladung nicht möglich, so kann die Einladung auf anderem Wege erfolgen.

§ 78 Tagesordnung

(1) Die Beratungsgegenstände sollen in der Tagesordnung nach der Bedeutung, der Aktualität und unter Berücksichtigung des Sachzusammenhangs geordnet werden. Kommt ein Einvernehmen im Präsidium nicht zustande, so gilt für die Aufstellung der Tagesordnung durch das Präsidium die nachstehende Reihenfolge: Aktuelle Debatte, Dringliche Anträge nach § 57 Absatz 2, Gesetzentwürfe, Fraktionsanträge (einschließlich sonstiger Dringlicher Anträge), Große Anfragen, sonstige Anträge und Vorlagen, Kleine Anfragen. Abweichend hiervon kann jede Fraktion verlangen, dass eine Aktuelle Debatte, eine bestimmte eigene Initiative oder eine bestimmte Regierungs- oder sonstige nicht aus der Mitte des Landtags eingebrachte Vorlage behandelt wird; dafür stehen an ganztägigen Plenarsitzungen die Punkte 1 und 2, an halbtägigen Plenarsitzungen der Punkt 1 der Tagesordnung zur Verfügung. Die Ausübung des Wahlrechts erfolgt in wechselndem Turnus unter den Fraktionen.
(2) Die Tagesordnung wird vom Präsidium festgestellt, sofern sie nicht gemäß § 77 Absatz 4 und 5 von der Präsidentin oder dem Präsidenten festgesetzt wird.
(3) Die Tagesordnung wird den Abgeordneten und der Regierung übersandt.
(4) Der Landtag kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Antrag einer Fraktion oder auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten die Tagesordnung zu Sitzungsbeginn erweitern, die Reihenfolge der Tagesordnung ändern, Gegenstände absetzen oder gleichartige oder verwandte Gegenstände gemeinsam behandeln. Gegenstände, die nicht auf der festgestellten oder vom Landtag erweiterten Tagesordnung stehen, können nicht beraten werden, wenn fünf Abgeordnete widersprechen. Für Dringliche Anträge gilt § 57.
(5) Wird für denselben Tag eine weitere Sitzung anberaumt, so gibt die Präsidentin oder der Präsident Zeit und Tagesordnung mündlich bekannt.

§ 79 Schluss der Sitzung

Eine Sitzung kann vor Erledigung der Tagesordnung auf Antrag von fünf Abgeordneten geschlossen werden.

§ 80 Beschlussfähigkeit

(1) Wird die Beschlussfähigkeit vor einer Abstimmung oder Wahl bezweifelt und von der Präsidentin oder dem Präsidenten weder bejaht noch verneint, so wird sie durch Namensaufruf festgestellt. Die Präsidentin oder der Präsident kann die Abstimmung oder Wahl kurze Zeit aussetzen.
(2) Nach Feststellung der Beschlussunfähigkeit unterbricht die Präsidentin oder der Präsident die Sitzung für 15 Minuten. Ist nach dieser Zeit die Beschlussfähigkeit nicht hergestellt, so hebt sie oder er die Sitzung auf und gibt Zeit und Tagesordnung der nächsten Sitzung bekannt.
(3) Ergibt sich die Beschlussunfähigkeit bei einer Abstimmung oder Wahl, so wird die Abstimmung oder die Wahl in einer der nächsten Sitzungen wiederholt. Ein Antrag auf namentliche Abstimmung bleibt in Kraft.

§ 81 Eröffnung der Beratung

(1) Die Präsidentin oder der Präsident eröffnet und schließt die Beratung über die einzelnen Gegenstände nach der Reihenfolge der Tagesordnung.
(2) Nimmt ein Mitglied der Regierung oder eine von ihm Bevollmächtigte oder ein von ihm Bevollmächtigter außerhalb der Tagesordnung das Wort, so findet eine Besprechung statt, wenn mindestens zehn Abgeordnete dies verlangen.

§ 82 Wortmeldungen, Worterteilung und Reihenfolge der Rednerinnen und Redner

(1) Abgeordnete und Regierungsvertreterinnen und Regierungsvertreter, die sich an der Beratung beteiligen wollen, melden sich bei der Präsidentin oder dem Präsidenten zu Wort. Es wird eine Liste der Rednerinnen und Redner geführt. Die Präsidentin oder der Präsident erteilt das Wort.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident bestimmt die Reihenfolge der Rednerinnen und Redner. Hierbei sollen die Sorge für eine sachgemäße Erledigung und zweckmäßige Gestaltung der Beratung sowie die Rücksicht auf die Stärke der Fraktionen maßgebend sein. Bei der Besprechung von Anfragen und der Beratung von selbstständigen Anträgen soll die erste Rednerin oder der erste Redner nach der Begründung des Antrags oder der Anfrage nicht derselben Fraktion angehören wie die Antragstellerinnen und Antragsteller. Der Berichterstatterin oder dem Berichterstatter stehen das erste und das letzte Wort zu.
(3) Regierungsvertreter müssen auf ihr Verlangen jederzeit gehört werden. Die Präsidentin oder der Präsident des Rechnungshofs, die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die oder der Landesbeauftragte für die Informationsfreiheit erhalten zu ihren regelmäßigen Berichten im Landtag das Wort.
(4) Ergreift die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident zu Beginn oder im Verlauf einer Aussprache das Wort, so muss anschließend den Vorsitzenden der Oppositionsfraktionen auf ihr Verlangen das Wort erteilt werden. Wird von diesem Recht Gebrauch gemacht, so können danach auch die Vorsitzenden der anderen Fraktionen das Wort verlangen. Ist die oder der Vorsitzende einer Fraktion an der Teilnahme an der Sitzung verhindert, kann ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter nach Maßgabe der vorstehenden Sätze das Wort verlangen.
(5) Will sich die Präsidentin als Rednerin oder der Präsident als Redner an der Beratung beteiligen, so gibt sie oder er für die Dauer dieser Beratung den Vorsitz an ihre oder seine Stellvertreterin oder ihren oder seinen Stellvertreter ab.
(6) Die Rednerinnen und Redner richten ihre Ausführungen ausschließlich an den Landtag.
(7) In Immunitätsangelegenheiten soll die oder der betroffene Abgeordnete im Landtag das Wort zur Sache nicht ergreifen.

§ 82a Zwischenfrage, Zwischenbemerkung (Kurzintervention)

(1) Zwischenfragen an die Rednerin oder den Redner können von Abgeordneten über die Saalmikrofone gestellt werden. Wer eine Zwischenfrage stellen will, meldet sich per Handzeichen von ihrem oder seinem Platz aus und wartet ab, bis die Präsidentin oder der Präsident die Rednerin oder den Redner gefragt hat, ob sie oder er eine Zwischenfrage zulässt. Wenn die Rednerin oder der Redner bejaht, erteilt die Präsidentin oder der Präsident das Wort zur Zwischenfrage. Eine Zwischenfrage muss sich auf den Verhandlungsgegenstand beziehen und darf bei einer Fraktionsredezeit von fünf Minuten zwei Minuten, im Übrigen drei Minuten nicht überschreiten. Die Dauer der Frage wird nicht auf die Redezeit angerechnet. Die Präsidentin oder der Präsident kann die Redezeit entsprechend der Inanspruchnahme für das Eingehen auf die Frage verlängern.
(2) Für Zwischenbemerkungen von Abgeordneten gilt Absatz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass, wer eine Zwischenbemerkung machen möchte, sich unmittelbar zum Saalmikrofon begibt und dort wartet, bis die Präsidentin oder der Präsident die Rednerin oder den Redner gefragt hat, ob sie oder er eine Zwischenbemerkung zulässt.

§ 82b Persönliche Erklärungen

(1) Zu persönlichen Erklärungen erteilt die Präsidentin oder der Präsident auf Verlangen am Ende der Beratung das Wort.
(2) Persönliche Erklärungen dürfen nur die Zurückweisung eines persönlichen Angriffs oder die Berichtigung einer unrichtigen Wiedergabe von Ausführungen zum Gegenstand haben.
(3) Persönliche Erklärungen dürfen die Dauer von drei Minuten nicht überschreiten.
(4) Wird die Beratung durch Vertagung unterbrochen, so erteilt die Präsidentin oder der Präsident das Wort zu einer persönlichen Erklärung nach dem Vertagungsbeschluss.

§ 82c Sachliche Richtigstellung

(1) Zu einer sachlichen Richtigstellung erteilt die Präsidentin oder der Präsident am Ende der Beratung oder vor Schluss der Sitzung außerhalb der Tagesordnung das Wort.
(2) Eine sachliche Richtigstellung darf die Dauer von drei Minuten nicht überschreiten.

§ 83 Reden und Berichte

Die Rednerinnen und Redner sollen grundsätzlich in freiem Vortrag sprechen. Sie können hierbei Aufzeichnungen benutzen.

§ 83a Rededauer

(1) Das Präsidium kann Redezeiten für die Fraktionen und für die einzelnen Rednerinnen und Redner festlegen oder die Beratungsdauer eines Gegenstandes begrenzen. Legt das Präsidium zu den Beratungen des Staatshaushaltsgesetzes und der Einzelpläne zum Staatshaushaltsplan für die Aussprache Redezeiten für die Fraktionen fest, kann es zusätzlich für die Behandlung dazu gestellter Änderungsanträge weitere Fraktionsredezeiten festlegen. Der Landtag kann auf Antrag einer Fraktion oder auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten die Beschlüsse des Präsidiums ändern. Die Präsidentin oder der Präsident soll die Redezeiten der Fraktionen verlängern, wenn die Regierungsvertreterinnen und Regierungsvertreter in einer Aussprache, in der Redezeiten für die Fraktionen festgelegt sind, 50 Prozent der Gesamtredezeit der Fraktionen überschreiten.
(2) Bei der Festlegung von Redezeiten wird allen Fraktionen grundsätzlich die gleiche Grundredezeit eingeräumt. Die Grundredezeit soll so bemessen werden, dass jede Fraktion ausreichend Gelegenheit hat, ihren Standpunkt darzulegen. Auf Verlangen einer Fraktion ist eine Zusatzredezeit einzuräumen, die dem Stärkeverhältnis der Fraktionen entspricht. Die Zusatzredezeit einer Fraktion darf 50 vom Hundert ihrer Grundredezeit nicht überschreiten.
(3) An eine Regierungserklärung und an eine kurzfristige Information durch die Regierung schließt sich die Aussprache darüber an. Zur Vorbereitung darauf soll den Fraktionen 48 Stunden vor der maßgeblichen Plenarsitzung der Inhalt der Regierungserklärung oder der Information vertraulich zur Verfügung gestellt werden. Wenn die Regierung die Frist nach Satz 2 nicht einhält, können zwei Oppositionsfraktionen verlangen, dass die Aussprache erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt wird. Das gemeinsame Verlangen ist schriftlich bis spätestens 12 Uhr am Tag vor der Plenarsitzung bei der Präsidentin oder dem Präsidenten einzureichen. Die Aussprache wird stets von einer Oppositionsrednerin oder einem Oppositionsredner in wechselndem Turnus eröffnet. Im Übrigen gilt § 82 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

§ 84 Bemerkungen zur Geschäftsordnung

Zur Geschäftsordnung wird das Wort auf Verlangen außerhalb der Reihenfolge erteilt. Bemerkungen zur Geschäftsordnung müssen sich auf die geschäftliche Behandlung des zur Beratung stehenden Gegenstandes oder auf die Anwendung der Geschäftsordnung beschränken. Sie dürfen die Dauer von fünf Minuten nicht überschreiten.

§ 85 Schluss der Beratung

(1) Schluss der Beratung kann beantragt werden, wenn alle Fraktionen zur Darlegung ihres Standpunkts Gelegenheit hatten. Über den Antrag wird ohne Aussprache abgestimmt. Vor der Abstimmung wird die Liste der Rednerinnen und Redner bekannt gegeben.
(2) Wird der Antrag auf Schluss der Beratung abgelehnt, so kann er, wenn mindestens eine weitere Abgeordnete oder ein weiterer Abgeordneter gesprochen hat, erneut gestellt werden.

§ 86 Wiedereröffnung der Beratung

Nimmt nach Schluss der Beratung noch eine Regierungsvertreterin oder ein Regierungsvertreter das Wort, so ist die Beratung wieder eröffnet.

§ 87 Übergang zur Tagesordnung

(1) Übergang zur Tagesordnung kann bis zur Abstimmung jederzeit beantragt werden. Über den Antrag wird vor Änderungsanträgen abgestimmt.
(2) Zu Regierungsvorlagen kann Übergang zur Tagesordnung nicht beantragt werden.

§ 88 [aufgehoben]

§ 89 [aufgehoben]

§ 90 Verweisung zur Sache

Eine Rednerin oder ein Redner, die oder der vom Verhandlungsgegenstand abweicht, wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten zur Sache verwiesen.

§ 91 Ordnungsruf

Verletzt eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter die Ordnung, so erteilt die Präsidentin oder der Präsident ihr oder ihm unter Nennung des Namens einen Ordnungsruf.

§ 91a Wortentziehung

(1) Bei gröblicher Verletzung der Ordnung kann die Präsidentin oder der Präsident einer Rednerin oder einem Redner das Wort entziehen.
(2) Ist eine Rednerin oder ein Redner während einer Rede dreimal zur Sache verwiesen oder zur Ordnung gerufen und beim zweiten Male durch die Präsidentin oder den Präsidenten auf die Folgen einer dritten Verweisung zur Sache oder eines dritten Ordnungsrufs hingewiesen worden, so muss die Präsidentin oder der Präsident ihr oder ihm das Wort entziehen.
(3) Nach der Wortentziehung wird der Rednerin oder dem Redner das Wort vor Erledigung des zur Beratung stehenden Gegenstandes nicht mehr erteilt.

§ 92 Ausschluss von der Sitzung

(1) Die Präsidentin oder der Präsident kann eine Abgeordnete oder einen Abgeordneten von der Sitzung ausschließen, wenn eine Ordnungsmaßnahme nach § 91 oder § 91a wegen der Schwere der Ordnungsverletzung nicht ausreicht. Die Präsidentin oder der Präsident fordert die Abgeordnete oder den Abgeordneten auf, den Sitzungssaal unverzüglich zu verlassen. Leistet die oder der Abgeordnete dieser Aufforderung nicht Folge, so wird die Sitzung unterbrochen. Die oder der Abgeordnete ist damit ohne Weiteres für die nächsten drei Sitzungstage von der Sitzung ausgeschlossen; die Präsidentin oder der Präsident stellt dies bei Wiedereintritt in die Sitzung fest.
(2) In besonders schweren Fällen kann die Präsidentin oder der Präsident im Einvernehmen mit dem Präsidium feststellen, dass der Ausschluss für mehrere Sitzungstage, höchstens jedoch für zehn Sitzungstage wirksam ist. Dasselbe gilt beim erneuten Ausschluss einer oder eines Abgeordneten, die oder der sich innerhalb derselben Wahlperiode des Landtags bereits einmal den Ausschluss von der Sitzung zugezogen hat. Die Präsidentin oder der Präsident gibt vor dem Ende der Sitzung bekannt, für wie viele Sitzungstage die oder der Abgeordnete ausgeschlossen ist.
(3) Eine ausgeschlossene Abgeordnete oder ein ausgeschlossener Abgeordneter darf vor Ablauf des Sitzungstages, für welchen der Ausschluss gilt, auch an keiner Ausschusssitzung teilnehmen. Bei einem Ausschluss für mehrere Sitzungstage ist der Ablauf des letzten Sitzungstages maßgebend.

§ 93 Einspruch gegen Ordnungsmaßnahmen

(1) Gegen den Ordnungsruf, die Wortentziehung und den Ausschluss von der Sitzung kann die oder der Abgeordnete bis zum Beginn der nächsten Sitzung bei der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet der Landtag in dieser Sitzung ohne Beratung. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
(2) Ordnungsmaßnahmen sowie der Anlass hierzu werden nicht besprochen.

§ 94 Unterbrechung der Sitzung

Bei grober oder anhaltender Störung kann die Präsidentin oder der Präsident die Sitzung unterbrechen oder aufheben. Kann sich die Präsidentin oder der Präsident kein Gehör verschaffen, so verlässt sie oder er den Präsidentenstuhl; die Sitzung ist dadurch auf eine halbe Stunde unterbrochen.

§ 95 Weitere Ordnungsmaßnahmen

(1) Sitzungsteilnehmerinnen und Sitzungsteilnehmer, die nicht Mitglieder des Landtags sind, und Zuhörerinnen und Zuhörer unterstehen der Ordnungsgewalt der Präsidentin oder des Präsidenten.
(2) Den Zuhörerinnen und Zuhörern sind Zeichen des Beifalls und der Missbilligung sowie sonstige laute Äußerungen untersagt. Zuhörerinnen und Zuhörer, die hiergegen verstoßen oder die Ordnung in anderer Weise verletzen, können auf Anordnung der Präsidentin oder des Präsidenten entfernt werden. Bei störender Unruhe kann die Präsidentin oder der Präsident den Zuhörerraum räumen lassen.

XIV. Abstimmung

§ 96 Fragestellung

(1) Nach Schluss der Beratung stellt die Präsidentin oder der Präsident die Fragen, über die der Landtag zu entscheiden hat. Sie werden so gefasst, dass sie mit »Ja« oder mit »Nein« beantwortet werden können. Über Fassung und Reihenfolge der gestellten Fragen kann zur Geschäftsordnung das Wort verlangt werden. Wird den Vorschlägen der Präsidentin oder des Präsidenten widersprochen, so entscheidet der Landtag.
(2) Über mehrere Teile eines Antrags kann getrennt abgestimmt werden. Die Entscheidung trifft der Landtag.
(3) Widerspricht eine Antragstellerin oder ein Antragsteller der getrennten Abstimmung über einen Antrag, so muss über diesen im Ganzen abgestimmt werden.
(4) Über Anträge, die von Abgeordneten während der Beratung gestellt werden, kann erst abgestimmt werden, wenn sie vervielfältigt den Abgeordneten vorliegen.
(5) Bei der Abstimmung über Beschlussempfehlungen der Ausschüsse, die in Sammeldrucksachen zusammengeführt werden, stellt die Präsidentin oder der Präsident die Zustimmung entsprechend dem Abstimmungsverhalten im Ausschuss fest, sofern kein anderes Abstimmungsverhalten angekündigt oder keine Einzelabstimmung begehrt wird.

§ 97 Abstimmungsregeln

(1) Abgestimmt wird in der Regel durch Erheben von den Sitzen oder durch Handzeichen. Ist die Präsidentin oder der Präsident oder eine Schriftführerin oder ein Schriftführer über das Ergebnis der Abstimmung im Zweifel, wird die Abstimmung wiederholt. Ergibt auch diese Abstimmung keine Klarheit, wird das Ergebnis durch Namensaufruf festgestellt.
(2) Stimmengleichheit verneint die Frage.
(3) Stimmenthaltungen werden mitgezählt bei Feststellung der Beschlussfähigkeit, nicht aber bei Berechnung der Mehrheit.
(4) Vom Beginn der Aufforderung zur Abstimmung bis zur Bekanntgabe des Ergebnisses wird ein Antrag nicht mehr zugelassen und das Wort nicht erteilt.
(5) Über Anträge zur Geschäftsordnung wird vor Anträgen zur Sache, über den Geschäftsordnungsantrag, welcher der Weiterbehandlung des Gegenstandes am meisten widerspricht, vor anderen Geschäftsordnungsanträgen und über einen Schlussantrag vor einem Antrag auf Vertagung abgestimmt.
(6) Anträge zu einem Antrag, die diesem eine Alternative gegenüberstellen oder diesen ändern oder ergänzen (Änderungsanträge), werden nach der Abstimmung über den Antrag in der Reihenfolge ihres Eingangs zur Abstimmung gestellt, es sei denn, die Antragstellerinnen und Antragsteller des Antrags sind mit dem Änderungsantrag einverstanden. In diesem Fall wird zuerst über den Änderungsantrag abgestimmt.
(7) Bei mehreren Anträgen wird über den Antrag, der von der Vorlage, der Beschlussempfehlung, einem sonstigen Antrag zur Sache oder von dem Ansuchen einer Eingabe am weitesten abweicht, bei Zahlenunterschieden über die höhere Zahl, zuerst abgestimmt.
(8) Ein Änderungsantrag zu einem Änderungsantrag ist zulässig, soweit er im Einzelnen eine Veränderung von dessen Wortlaut anstrebt und nicht lediglich das Begehren eines im gleichen Sachzusammenhang bereits gestellten Antrags wiederholt.

§ 97a Wahlen

(1) Bei Wahlen findet geheime Abstimmung statt. Zur Abgabe der Stimmzettel werden die Abgeordneten mit Namen aufgerufen. Der Landtag bestimmt, welche besonderen Vorkehrungen zur Gewährleistung der geheimen Durchführung der Wahl zu treffen sind.
(2) Wenn keine Abgeordnete und kein Abgeordneter widerspricht, kann durch Handzeichen abgestimmt werden. Dies gilt nicht bei Wahlen, für welche in der Verfassung, durch Gesetz oder in dieser Geschäftsordnung geheime Abstimmung vorgeschrieben ist. Eine namentliche Abstimmung ist nicht zulässig.
(3) Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs, die Präsidentin oder der Präsident des Verfassungsgerichtshofs und ihre oder seine ständige Stellvertreterin oder ihr oder sein ständiger Stellvertreter werden ohne Aussprache in geheimer Abstimmung gewählt. Entsprechendes gilt für die Erteilung der Zustimmung zur Ernennung der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten des Rechnungshofs und für die Wahl der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz.

§ 98 Bestimmung von Behördensitzen

(1) Ist in einem Gesetzentwurf über den Sitz einer Landesbehörde zu entscheiden, so erfolgt die Auswahl, wenn mehr als zwei Vorschläge für den Sitz der Behörde gemacht werden, erstmals und einmalig in der abschließenden Beratung nach beendeter Einzelabstimmung, aber vor der Schlussabstimmung über das Gesetz.
(2) Der Landtag wählt mit Namenstimmzetteln, auf die der jeweils gewünschte Ort zu schreiben ist. Gewählt ist der Ort, der die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Ergibt sich keine solche Mehrheit, dann werden in einem zweiten Wahlgang die beiden Orte zur Wahl gestellt, die im ersten Wahlgang die höchste Stimmenzahl erhalten haben. Gewählt ist dann der Ort, auf den sich durch Abgabe von Namenstimmzetteln die größte Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von der Präsidentin oder dem Präsidenten zu ziehende Los.
(3) Die Bestimmungen des Absatzes 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn die Auswahl des Sitzes einer Landesbehörde bei der Beratung eines Antrags, der keinen Gesetzentwurf enthält, vorgenommen wird.

§ 99 Namentliche Abstimmung

(1) Eine namentliche Abstimmung findet statt, wenn ein entsprechender Antrag durch fünf Abgeordnete unterstützt wird.
(2) Über Verfassungsänderungen muss in der Schlussabstimmung namentlich abgestimmt werden.
(3) Eine namentliche Abstimmung ist nicht zulässig 1.
bei Anträgen zur Geschäftsordnung, 2.
bei Anträgen auf Festsetzung der Mitgliederzahl eines Ausschusses,
3.
bei der Entscheidung über Einsprüche gegen Ordnungsmaßnahmen.
(4) Bei der namentlichen Abstimmung übergeben die Abgeordneten die amtliche, ihren Namen tragende, mit »Ja«, »Nein« oder »Enthaltung« gekennzeichnete Stimmkarte den Schriftführerinnen und Schriftführern, die die Stimmkarten in dafür bereitgestellten Urnen sammeln. Nicht amtliche Stimmkarten sind ungültig. Nach beendeter Einsammlung erklärt die Präsidentin oder der Präsident die Abstimmung für geschlossen.
(5) Für die Durchführung der namentlichen Abstimmung stehen grundsätzlich fünf Minuten zur Verfügung. Die Präsidentin oder der Präsident kann die Frist zur Stimmabgabe verlängern oder die Durchführung der namentlichen Abstimmung um 15 Minuten verschieben, insbesondere wenn die namentliche Abstimmung erst kurz vor Beginn der Abstimmung beantragt wurde. In diesen Fällen kann sie oder er einstweilen mit der Tagesordnung fortfahren.
(6) Das Ergebnis der Abstimmung wird durch die Schriftführerinnen und Schriftführer festgestellt und von der Präsidentin oder dem Präsidenten verkündet.
(7) Wird die Richtigkeit von einer oder einem Abgeordneten bezweifelt, so erfolgt sofort eine Nachprüfung durch die Schriftführerinnen und Schriftführer und die Präsidentin oder den Präsidenten. Die Nachprüfung ist nicht erforderlich, wenn am Gesamtergebnis kein Zweifel bestehen kann.
(8) Nach Schluss der Sitzung, in der die Abstimmung vorgenommen wurde, kann das Ergebnis nicht mehr angefochten werden.

§ 100 Erklärungen zur Abstimmung

(1) Jede und jeder Abgeordnete ist berechtigt, nach Bekanntgabe des Ergebnisses einer Abstimmung ihre oder seine Abstimmung kurz zu begründen. Dies gilt nicht, wenn ohne Aussprache abzustimmen ist.
(2) Erklärungen einer Fraktion zur Abstimmung sind zulässig.
(3) Erklärungen zur Abstimmung dürfen die Dauer von drei Minuten nicht überschreiten.
(4) Persönliche Erklärungen und sachliche Richtigstellungen erfolgen, wenn sich an die Beratung eines Gegenstandes eine Abstimmung anschließt, vor der Abstimmung. §§ 82b und 82c bleiben unberührt.

XV. Sitzungsberichte und Drucksachen

§ 101 Sitzungsbericht

Über jede Sitzung wird ein wörtlicher Sitzungsbericht gefertigt.

§ 102 Überprüfung der Niederschrift

(1) Jede Rednerin und jeder Redner erhält eine Niederschrift ihrer oder seiner Ausführungen zur Prüfung auf ihre Richtigkeit. Gibt sie oder er die Niederschrift nicht innerhalb der von der Präsidentin oder dem Präsidenten festgesetzten Frist zurück, so gilt sie als genehmigt.
(2) Berichtigungen dürfen den Sinn einer Rede nicht ändern. Über Korrekturen, die mit dieser Bestimmung nicht im Einklang stehen, wird die Präsidentin oder der Präsident von der Landtagsverwaltung unterrichtet. Sie oder er bespricht sich mit der oder dem Abgeordneten und entscheidet, wenn die Besprechung zu keiner Verständigung führt, darüber, in welcher Fassung die Niederschrift in den Sitzungsbericht aufzunehmen ist.
(3) Ausführungen einer oder eines Abgeordneten, der oder dem das Wort nicht erteilt wurde, werden in den Sitzungsbericht nicht aufgenommen. Eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter kann eine Rede, für welche ihr oder ihm das Wort hätte erteilt werden können, mit Zustimmung der Präsidentin oder des Präsidenten zur Aufnahme in den Sitzungsbericht übergeben, wenn der Verzicht auf Worterteilung der sachgemäßen Erledigung der Tagesordnung dient. Die Erklärung muss der Präsidentin oder dem Präsidenten vor Schluss der Sitzung schriftlich übergeben werden. Sie wird im Sitzungsbericht am Ende der Niederschrift über den Tagesordnungspunkt abgedruckt und als Erklärung zum Protokoll kenntlich gemacht.
(4) Niederschriften dürfen vor Anerkennung ihrer Richtigkeit ohne Zustimmung der Rednerin oder des Redners nur der Präsidentin oder dem Präsidenten zur Einsicht überlassen werden.

§ 103 Drucklegung

(1) Die Vorlagen, Anträge und Sitzungsberichte werden gedruckt.
(2) Fand eine nichtöffentliche Sitzung statt, so bedarf es zur Drucklegung und Veröffentlichung des Sitzungsberichts der Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit.

XVI. Geschäftsordnungsfragen

§ 104 Auslegung der Geschäftsordnung

(1) Die Auslegung der Geschäftsordnung im Einzelfall obliegt der Präsidentin oder dem Präsidenten.
(2) Eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Auslegung der Geschäftsordnung kann der Landtag nur aufgrund eines von mindestens fünf Abgeordneten eingebrachten und vom zuständigen Ausschuss geprüften Antrags beschließen.

§ 105 Abweichungen von der Geschäftsordnung

(1) Einzelne Abweichungen von der Geschäftsordnung kann der Landtag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Abstimmenden beschließen.
(2) Auf Verlangen von fünf Abgeordneten geht der Beschlussfassung eine Prüfung durch den zuständigen Ausschuss voraus.

§ 106 Rechte des für die Geschäftsordnung zuständigen Ausschusses

Der Ständige Ausschuss kann Fragen, die sich auf die Geschäftsführung des Landtags und seiner Ausschüsse beziehen, erörtern und dem Landtag oder der Präsidentin oder dem Präsidenten darüber Vorschläge machen.

§ 107 Änderungen der Geschäftsordnung

Eine Änderung der Geschäftsordnung kann der Landtag nur aufgrund einer von fünf Abgeordneten eingebrachten und von dem für die Geschäftsordnung zuständigen Ausschuss geprüften Vorlage mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Abgeordneten beschließen.

XVII. Schlussbestimmung

§ 108 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt am 16. Oktober 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung vom 1. Juni 1989 (GBl. S. 250), die zuletzt durch Beschluss vom 18. Juli 2019 (GBl. S. 371) geändert worden ist, außer Kraft.

Anlage 1

Regeln über die Offenlegung der beruflichen Verhältnisse der Abgeordneten

I.

Die Abgeordneten haben zur Aufnahme in das Handbuch des Landtags anzugeben:
1.
Die gegenwärtig ausgeübten Berufe, und zwar a)
unselbstständige Tätigkeit unter Angabe der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers (mit Branche), der eigenen Funktion oder dienstlichen Stellung,
b)
selbstständige Gewerbetreibende: Art des Gewerbes unter Angabe der Firma,
c)
freie Berufe, sonstige selbstständige Berufe: Angabe des Berufszweiges,
d)
Angabe des Schwerpunktes der beruflichen Tätigkeit bei mehreren ausgeübten Berufen.
Anzugeben sind auch Berufe, deren Ausübung im Hinblick auf die Mandatsübernahme ruht.
2.
Vergütete und ehrenamtliche Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes, Aufsichtsrats, Verwaltungsrats, sonstigen Organs oder Beirats einer Gesellschaft, Genossenschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens.
3.
Vergütete und ehrenamtliche Funktionen in Berufsverbänden, Wirtschaftsvereinigungen, sonstigen Interessenverbänden oder ähnlichen Organisationen auf Landes- oder Bundesebene.

II.

Die Abgeordneten haben der Präsidentin oder dem Präsidenten anzuzeigen:
1.
Entgeltliche Tätigkeiten der Beratung, Vertretung fremder Interessen, Erstattung von Gutachten, publizistische und Vortragstätigkeit, soweit diese Tätigkeiten nicht im Rahmen des ausgeübten Berufs liegen. Tätigkeiten der Erstattung von Gutachten, publizistische und Vortragstätigkeit sind nur anzuzeigen, wenn die Einnahmen hieraus die vom Präsidium auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten festgelegten Höchstbeträge übersteigen.
2.
Zuwendungen, die ihnen als Kandidatin oder Kandidat für eine Landtagswahl oder als Mitglied des Landtags für ihre Tätigkeit zur Verfügung gestellt werden, soweit diese Zuwendungen von einer Spenderin oder einem Spender innerhalb eines Jahres die Höchstbeträge, die jährlich vom Präsidium auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten festgelegt werden, übersteigen. Zuwendungen sind, soweit sie in einem Kalenderjahr einzeln oder bei mehreren Spenden derselben Spenderin oder desselben Spenders zusammen den Wert von 10 225 Euro übersteigen, von der Präsidentin oder dem Präsidenten unter Angabe ihrer Höhe und Herkunft zu veröffentlichen.
Die Abgeordneten haben über alle Zuwendungen zu den vorgenannten Zwecken gesondert Rechnung zu führen.
Die Annahme von Entgelten oder Gegenleistungen für ein bestimmtes Verhalten als Abgeordnete oder Abgeordneter ist unzulässig.

III.

Wirkt eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter in einem Ausschuss an der Beratung oder Abstimmung über einen Gegenstand mit, an welchem sie oder er selbst oder eine andere oder ein anderer, für die oder den sie oder er gegen Entgelt tätig ist, ein unmittelbares wirtschaftliches Interesse hat, so hat sie oder er diese Interessenverknüpfung zuvor im Ausschuss offenzulegen, soweit sie sich nicht aus den Angaben im Handbuch ergibt.

IV.

Hinweise auf die Mitgliedschaft im Landtag in beruflichen oder geschäftlichen Angelegenheiten sind zu unterlassen.

V.

In Zweifelsfragen ist die oder der Abgeordnete verpflichtet, sich durch Rückfragen bei der Präsidentin oder dem Präsidenten über die Auslegung der Bestimmungen zu vergewissern.

VI.

Wird der Vorwurf erhoben, dass eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter gegen diese Offenlegungsregeln verstoßen hat, so hat die Präsidentin oder der Präsident gemeinsam mit den stellvertretenden Präsidentinnen und Präsidenten den Sachverhalt aufzuklären und die betroffene Abgeordnete oder den betroffenen Abgeordneten anzuhören. Die oder der Abgeordnete kann selbst die Aufklärung eines gegen sie oder ihn erhobenen Vorwurfs verlangen; das Verlangen muss ausreichend begründet sein. Ergeben sich Anhaltspunkte für einen Verstoß, so hat die Präsidentin oder der Präsident der Fraktion, der die oder der betreffende Abgeordnete angehört, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das von den Präsidentinnen und Präsidenten festgestellte Ergebnis der Überprüfung wird den Fraktionen mitgeteilt.

Anlage 2

Richtlinien für die Fragestunde 1.

Jede und jeder Abgeordnete ist berechtigt, kurze Mündliche Anfragen an die Regierung zu richten. Die Anfragen sind der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich einzureichen.
2.
Eine Abgeordnete oder in Abgeordneter darf zu einer Fragestunde nicht mehr als zwei Mündliche Anfragen einreichen.
3.
Die Fragestunde darf 60 Minuten nicht überschreiten.
4.
Zulässig sind Einzelfragen über Angelegenheiten, für die die Landesregierung unmittelbar oder mittelbar verantwortlich ist, sofern sie nicht schon Gegenstand der Beratungen im Landtag sind.
5.
Die Anfragen dürfen nicht mehr als zwei konkrete Fragen enthalten, müssen kurz gefasst sein und eine kurze Beantwortung ermöglichen.
6.
Anfragen, die den Nummern 1 bis 5 nicht entsprechen, gibt die Präsidentin oder der Präsident zurück.
7.
Die Anfragen müssen spätestens am dritten Arbeitstag vor dem Tag, an dem die Fragestunde stattfindet, bis 12 Uhr bei der Präsidentin oder dem Präsidenten eingereicht werden.
8.
Anfragen, die in der Fragestunde nicht mehr beantwortet werden können, werden von der Landesregierung schriftlich beantwortet.
9.
Jede und jeder Abgeordnete kann bei Einreichung ihrer oder seiner Anfragen erklären, dass sie oder er mit schriftlicher Beantwortung einverstanden ist.
Zusatzfragen zu schriftlichen Antworten sind nicht zulässig. Es bleibt der oder dem Abgeordneten überlassen, diese Fragen als selbstständige Anfragen zur nächsten Fragestunde einzubringen.
10.
Die Fragestellerin oder der Fragesteller ist berechtigt, wenn die Anfrage mündlich beantwortet wird, bis zu zwei Zusatzfragen zu stellen. Bei den Zusatzfragen darf es sich nur um eine einzelne, nicht unterteilte Frage handeln.
Zusatzfragen dürfen keine Feststellungen oder Wertungen enthalten.
11.
Die Präsidentin oder der Präsident kann weitere Zusatzfragen durch andere Abgeordnete zulassen; Nummer 10 gilt entsprechend. Die ordnungsgemäße Abwicklung der Fragestunde darf dadurch nicht gefährdet werden.
12.
Zusatzfragen müssen in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Hauptfrage stehen.
13.
Anfragen, bei denen sich die Fragestellerin oder der Fragesteller mit schriftlicher Beantwortung einverstanden erklärt hat, werden in den Sitzungsbericht zusammen mit der schriftlich erteilten Antwort aufgenommen. Die Anfragen und die schriftlich erteilten Antworten erscheinen in dem Sitzungsbericht an der Stelle, an der sie erscheinen würden, wenn die Anfrage mündlich beantwortet wäre.

Anlage 3

Richtlinien für die Regierungsbefragung 1.

Den Fragen können zu deren Verständnis kurze Bemerkungen vorangestellt werden.
2.
Die Fragen dürfen einschließlich der Bemerkungen nicht mehr als drei Minuten dauern und müssen kurze Antworten bis höchstens fünf Minuten ermöglichen.
3.
Zur Vorbereitung der Regierungsbefragung teilt die Staatssekretärin oder der Staatssekretär im Staatsministerium unmittelbar nach der Kabinettssitzung der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags die zentralen Themen der Kabinettssitzung mit.
4.
Bis 17 Uhr am Tag vor der Regierungsbefragung benennen die Fraktionen ein Ministerium, aus dessen Geschäftsbereich zu einem Thema Fragen gestellt werden, sowie das Thema.
5.
Bei jeder neuen Regierungsbefragung wird unter den Fraktionen mit der Benennung der Themen turnusmäßig gewechselt. Die Fraktion, die ein Thema benannt hat, stellt hierzu die erste Frage. Im Übrigen erteilt die Präsidentin oder der Präsident das Wort unter Berücksichtigung von § 82 Absatz 2 der Geschäftsordnung.
6.
Die Befragung zu einem Thema soll nicht länger als 30 Minuten dauern. Im Rahmen der verbleibenden Zeit können weitere Fragen von aktuellem Interesse zu Angelegenheiten, für die die Regierung verantwortlich ist, gestellt werden.
STUTTGART, den 16. Oktober 2019

Die Präsidentin des Landtags von Baden-Württemberg ARAS

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