Verordnung der Landesregierung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Europawahlgesetz Vom 12. März 1984
§ 1 Wahlorgane bei Europawahlen
(1) Der Landeswahlleiter und die Kreiswahlleiter sowie ihre Stellvertreter werden vom Innenministerium ernannt.
(2) Der Wahlvorsteher und ihre Stellvertreter werden von der Gemeinde ernannt, die Beisitzer der Wahlvorstände von der Gemeinde berufen.
(3) Anordnungen nach § 4
des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 8
Abs. 3
des
Bundeswahlgesetzes, ob und wieviele weitere Wahlvorstände zur Feststellung des Briefwahlergebnisses innerhalb des Stadtkreises oder des Landkreises eingesetzt werden, trifft der Kreiswahlleiter. Hat dieser hiernach
1.
für einzelne Gemeinden,
2.
für mehrere Gemeinden
die Einsetzung von Briefwahlvorständen angeordnet, ernennt oder beruft in den Fällen der Nummer 1 die Gemeinde, in den Fällen der Nummer 2 das Landratsamt als Behörde des Landkreises die Vorsteher der Briefwahlvorstände und ihre Stellvertreter sowie die Beisitzer dieser Wahlvorstände.
(4) Soweit der Kreiswahlleiter keine Anordnungen im Sinne des Absatzes 3 trifft, ernennt er die Vorsteher der Briefwahlvorstände und ihre Stellvertreter und beruft er die Beisitzer der Briefwahlvorstände.
§ 2 Inkrafttreten; Aufhebung des bisherigen Rechts
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Bundeswahlgesetz und dem Europawahlgesetz vom 12. Dezember 1978 (GBl. S. 626) auch für Europawahlen außer Kraft.
Stuttgart, den 12. März 1984
Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:
Späth Weiser Dr. Eyrich
Mayer-Vorfelder Dr. Palm Dr. Eberle
Schlee Gerstner Ruder
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