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DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung der Landesregierung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Bundeswahlgesetz Vom 7. Mai 1980

§ 1 Wahlorgane bei Bundestagswahlen

(1) Der Landeswahlleiter und die Kreiswahlleiter sowie ihre Stellvertreter werden vom Innenministerium ernannt.
(2) Die Wahlvorsteher und ihre Stellvertreter werden von der Gemeinde ernannt, die Beisitzer der Wahlvorstände von der Gemeinde berufen.
(3) Anordnungen nach § 8 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes, ob und wieviele weitere Wahlvorstände zur Feststellung des Briefwahlergebnisses innerhalb des Wahlkreises eingesetzt werden, trifft der Kreiswahlleiter. Hat dieser hiernach
1.
für einzelne Gemeinden, 2.
für mehrere Gemeinden, 3.
für einzelne Landkreise innerhalb des Wahlkreises
die Einsetzung von Briefwahlvorständen angeordnet, ernennt oder beruft in den Fällen der Nummer 1 die Gemeinde, in den Fällen der Nummern 2 und 3 das Landratsamt als Behörde des Landkreises die Vorsteher der Briefwahlvorstände und ihre Stellvertreter sowie die Beisitzer dieser Wahlvorstände.
(4) Soweit der Kreiswahlleiter keine Anordnungen nach § 8
Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes trifft, ernennt er die Vorsteher der Briefwahlvorstände und ihre Stellvertreter und beruft er die Beisitzer der Briefwahlvorstände.

§ 2 Inkrafttreten; Fortgeltung bisherigen Rechts für Europawahlen

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Bundeswahlgesetz und dem Europawahlgesetz vom 12. Dezember 1978 (GBl. S. 626) für Bundestagswahlen außer Kraft.
Stuttgart, den 7. Mai 1980

Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:

Späth Gleichauf Dr. Herzog Dr. Engler Weiser Mayer-Vorfelder
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