BürgBG BW
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Gesetz über die Bürgerbeauftragte oder den Bürgerbeauftragten des Landes Baden-Württemberg Vom 23. Februar 2016

Teil 1 Allgemeine Vorschriften über die Bürgerbeauftragte oder den Bürgerbeauftragten

§ 1 Aufgaben

Die oder der Bürgerbeauftragte hat die Aufgabe, die Stellung der Bürgerinnen und Bürger im Verkehr mit den Behörden des Landes zu stärken. Sie oder er hat zudem die Aufgabe, das partnerschaftliche Verhältnis zwischen Bürgerschaft und Polizei zu stärken.

§ 2 Eingaberecht

(1) Jede und jeder hat das Recht, sich unmittelbar schriftlich, elektronisch oder mündlich an die Bürgerbeauftragte oder den Bürgerbeauftragten zu wenden. Bei Freiheitsentzug oder -beschränkung ist die Eingabe ohne Kontrolle und verschlossen der oder dem Bürgerbeauftragten zuzuleiten.
(2) Während eines Petitionsverfahrens in derselben Angelegenheit ruhen das Eingaberecht und das Verfahren bei der oder dem Bürgerbeauftragten. Nach Abschluss eines Petitionsverfahrens in derselben Angelegenheit ist keine Eingabe bei der oder dem Bürgerbeauftragten mehr möglich.

§ 3 Grenzen des Prüfungsrechts

(1) Die oder der Bürgerbeauftragte sieht von einer sachlichen Prüfung der Eingabe ab, wenn
1.
eine Zuständigkeit oder rechtliche Einwirkungsmöglichkeit einer Landesbehörde nicht gegeben ist,
2.
ihre Behandlung einen Eingriff in ein gerichtliches Verfahren oder die Nachprüfung einer gerichtlichen Entscheidung bedeuten würde,
3.
es sich um ein rechtskräftig abgeschlossenes gerichtliches Verfahren handelt und das Vorbringen eine Wiederaufnahme des Verfahrens oder eine Abänderung der getroffenen gerichtlichen Entscheidung bezweckt,
4.
es sich um eine Angelegenheit handelt, die Gegenstand eines staatsanwaltschaftlichen, steuerstrafrechtlichen oder innerdienstlichen Ermittlungsverfahrens ist; die sachliche Prüfung ist jedoch zulässig, soweit sich die Eingabe gegen die verzögernde Behandlung des Ermittlungsverfahrens richtet,
5.
der Vorgang Gegenstand eines Untersuchungsausschusses des Landtags ist oder war,
6.
es sich um eine Entscheidung handelt, die in kommunaler Selbstverwaltung getroffen worden ist.
(2) Die oder der Bürgerbeauftragte kann von einer sachlichen Prüfung der Eingabe absehen, wenn
1.
sie nicht mit dem Namen und der vollständigen Anschrift der Bürgerin oder des Bürgers versehen oder unleserlich ist,
2.
sie ein konkretes Anliegen oder einen erkennbaren Sinnzusammenhang nicht enthält,
3.
sie nach Form oder Inhalt eine Straftat darstellt,
4.
sie gegenüber einer bereits beschiedenen Eingabe kein wesentliches neues Sachvorbringen enthält.
(3) Sieht die oder der Bürgerbeauftragte von einer sachlichen Prüfung der Eingabe ab, so teilt sie oder er dies der Bürgerin oder dem Bürger unter Angabe von Gründen mit. Im Falle des Absatzes 1 kann sie oder er die Eingabe an die zuständige Stelle weiterleiten.

§ 4 Befugnisse

Die oder der Bürgerbeauftragte kann die Landesregierung, alle Behörden des Landes sowie die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit sie der Aufsicht des Landes unterstehen, um
1.
mündliche, schriftliche und elektronische Auskünfte,
2.
Einsicht in Akten und Unterlagen
ersuchen. Die gleichen Befugnisse bestehen gegenüber juristischen Personen des Privatrechts, nicht rechtsfähigen Vereinigungen und natürlichen Personen, soweit sie unter der Aufsicht des Landes öffentlich-rechtliche Tätigkeit ausüben.

§ 5 Erledigung der Aufgaben

(1) Die oder der Bürgerbeauftragte hat der sachlich zuständigen Stelle Gelegenheit zur Regelung einer Angelegenheit zu geben. Sie oder er hat auf eine einvernehmliche Erledigung der Angelegenheit hinzuwirken. Zu diesem Zwecke kann sie oder er eine mit Gründen versehene Empfehlung geben. Die Empfehlung ist auch dem fachlich zuständigen Ministerium zuzuleiten.
(2) Die zuständige Stelle soll der oder dem Bürgerbeauftragten auf Anfrage über die von ihr veranlassten Maßnahmen, den Fortgang oder das Ergebnis des Verfahrens berichten.
(3) Die oder der Bürgerbeauftragte kann von Maßnahmen nach Absatz 1 absehen, wenn die Sach- oder Rechtslage eine gerichtliche Entscheidung angezeigt erscheinen lässt. Sie oder er teilt dies der Bürgerin oder dem Bürger unter Angabe von Gründen mit. Die oder der Bürgerbeauftragte kann die Bürgerin oder den Bürger an die zuständige Stelle verweisen.
(4) Die oder der Bürgerbeauftragte teilt der Bürgerin oder dem Bürger schriftlich oder elektronisch unter Angabe der maßgeblichen Gründe mit, welche Erledigung die Angelegenheit gefunden hat.

§ 6 Amtshilfe

Die Landesregierung, alle Behörden des Landes sowie die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, haben der oder dem Bürgerbeauftragten bei der Durchführung der erforderlichen Erhebungen Amtshilfe zu leisten.

§ 7 Anwesenheit im Landtag

Der Landtag und seine Ausschüsse können jederzeit die Anwesenheit der oder des Bürgerbeauftragten verlangen und sie oder ihn zu ihren Beratungen hinzuziehen.

§ 8 Verschwiegenheitspflicht

(1) Die oder der Bürgerbeauftragte ist auch nach Beendigung des Amtsverhältnisses verpflichtet, über die ihr oder ihm amtlich bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
(2) Die oder der Bürgerbeauftragte darf, auch wenn sie oder er nicht mehr im Amt ist, über Angelegenheiten, die der Verschwiegenheitspflicht unterliegen, ohne Genehmigung weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Die Genehmigung erteilt die Präsidentin beziehungsweise der Präsident des Landtags nach Anhörung der betroffenen Bürgerin oder des betroffenen Bürgers und des für die Angelegenheit zuständigen Mitglieds der Landesregierung.
(3) Unberührt bleiben gesetzlich begründete Pflichten, Straftaten anzuzeigen und bei Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung für deren Erhaltung einzutreten.

§ 9 Wahl und Amtszeit

(1) Der Landtag wählt auf Vorschlag der Landesregierung die Bürgerbeauftragte oder den Bürgerbeauftragten in geheimer Wahl mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Eine Aussprache findet nicht statt.
(2) Als Bürgerbeauftragte oder Bürgerbeauftragter ist wählbar, wer in den Landtag wählbar ist und das 25. Lebensjahr vollendet hat.
(3) Die Amtszeit der oder des Bürgerbeauftragten beträgt acht Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig.

§ 10 Amtsverhältnis

(1) Die oder der Bürgerbeauftragte steht nach Maßgabe dieses Gesetzes in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis zum Land Baden-Württemberg.
(2) Das Amtsverhältnis beginnt mit der Aushändigung der Urkunde über die Bestellung durch die Präsidentin beziehungsweise den Präsidenten des Landtags. Die oder der Bürgerbeauftragte wird vor dem Landtag auf das Amt verpflichtet.
(3) Das Amtsverhältnis endet 1.
mit Verlust der Wählbarkeit (§ 9 Absatz 2), 2.
mit Ablauf der Amtszeit, 3.
durch Tod, 4.
durch Abberufung (§ 11 Absatz 1), 5.
mit der Entlassung auf Verlangen (§ 11 Absatz 2),
6.
im Falle einer Verhinderung mit der Bestellung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers (§ 13 Absatz 2).
(4) Die oder der Bürgerbeauftragte darf weder einer Regierung noch einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes noch einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes untersteht, angehören. Sie oder er darf neben diesem Amt kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung noch dem Aufsichts- oder Verwaltungsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören.

§ 11 Abberufung und Entlassung

(1) Der Landtag kann auf Antrag einer Fraktion oder eines Drittels der Mitglieder des Landtags die oder den Bürgerbeauftragten mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder abberufen. Die Abstimmung über den Antrag auf Abberufung hat frühestens zwei Wochen und spätestens acht Wochen nach Eingang des Antrags bei der Präsidentin beziehungsweise bei dem Präsidenten des Landtags stattzufinden.
(2) Die oder der Bürgerbeauftragte kann jederzeit ihre oder seine Entlassung verlangen. Die Präsidentin beziehungsweise der Präsident des Landtags spricht die Entlassung aus.

§ 12 Dienstsitz

(1) Die oder der Bürgerbeauftragte hat den Dienstsitz beim Landtag.
(2) Der oder dem Bürgerbeauftragten ist das für die Erfüllung der Aufgaben notwendige Personal zur Verfügung zu stellen. Es untersteht der Dienstaufsicht der oder des Bürgerbeauftragten. Die Beamtinnen und Beamten werden auf ihren oder seinen Vorschlag von der Präsidentin beziehungsweise vom Präsidenten des Landtags ernannt und entlassen.
(3) Der Haushalt der oder des Bürgerbeauftragten wird beim Haushalt des Landtags veranschlagt.

§ 13 Verhinderung

(1) Ist die oder der Bürgerbeauftragte verhindert, das Amt auszuüben, so nimmt für die Dauer der Verhinderung die dienstälteste Beamtin beziehungsweise der dienstälteste Beamte des höheren Dienstes der Dienststelle die Geschäfte wahr.
(2) Dauert die Verhinderung länger als sechs Monate, so kann der Landtag eine neue Bürgerbeauftragte oder einen neuen Bürgerbeauftragten wählen.

§ 14 Bezüge

(1) Die oder der Bürgerbeauftragte erhält Bezüge in Höhe des Grundgehalts der Besoldungsgruppe B 3 sowie eine monatliche Aufwandsentschädigung nach Maßgabe des Haushaltsplans. Daneben werden der Familienzuschlag sowie sonstige Besoldungsbestandteile, Trennungsgeld, Reisekostenvergütung, Umzugskostenvergütung und Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen in sinngemäßer Anwendung der für Beamtinnen und Beamte geltenden Vorschriften gewährt.
(2) Die oder der Bürgerbeauftragte erhält nach dem Ausscheiden aus dem Amt Versorgungsbezüge in sinngemäßer Anwendung der für Beamtinnen und Beamte geltenden Vorschriften.

Teil 2 Zuständigkeit für die Landespolizei

§ 15 Aufgabe und Stellung

Die oder der Bürgerbeauftragte hat in Bezug auf die Landespolizei die Aufgabe, das partnerschaftliche Verhältnis zwischen Bürgerschaft und Polizei zu stärken. Sie oder er unterstützt die Bürgerinnen und Bürger im Dialog mit der Polizei und wirkt darauf hin, dass begründeten Beschwerden (§ 17) abgeholfen wird. Ihr oder ihm obliegt auch die Befassung mit Vorgängen aus dem innerpolizeilichen Bereich, die an sie oder ihn im Rahmen einer Eingabe (§ 18) herangetragen werden.

§ 16 Anwendungsbereich, Konkurrenzen

(1) Nachfolgende Bestimmungen finden Anwendung auf Polizeibeamtinnen und -beamte sowie auf Tarifbeschäftigte der Polizei des Landes Baden-Württemberg. Für Beamtinnen, Beamte und Tarifbeschäftigte der Polizei anderer Länder oder des Bundes gelten die Bestimmungen nicht.
(2) Ist gegen eine Polizeibeamtin oder einen Polizeibeamten oder eine oder einen Tarifbeschäftigten der Polizei wegen eines dienstlichen Verhaltens ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet oder öffentliche Klage im strafgerichtlichen Verfahren erhoben, ein gerichtliches Bußgeldverfahren anhängig oder ein behördliches Disziplinarverfahren eingeleitet, darf die oder der Bürgerbeauftragte nicht tätig werden. Laufende Beschwerden und Eingaben werden in diesen Fällen vorläufig eingestellt. Über die Tatsache der vorläufigen Einstellung wird die Einbringerin oder der Einbringer der Beschwerde oder Eingabe unterrichtet. Gleiches gilt im Falle der Wiederaufnahme des Verfahrens durch die oder den Bürgerbeauftragten.

§ 17 Beschwerden

Mit einer Beschwerde an die Bürgerbeauftragte oder den Bürgerbeauftragten kann sich jede und jeder wenden, die oder der ein persönliches Fehlverhalten einzelner Polizeibeamtinnen, -beamter oder Tarifbeschäftigter der Polizei oder die Rechtswidrigkeit einer polizeilichen Maßnahme behauptet.

§ 18 Eingaben von Beamtinnen, Beamten und Beschäftigten der Polizei

Jede Polizeibeamtin und jeder Polizeibeamte sowie jede und jeder Tarifbeschäftigte der Polizei des Landes Baden-Württemberg kann sich mit einer Eingabe ohne Einhaltung des Dienstwegs unmittelbar an die Bürgerbeauftragte oder den Bürgerbeauftragten wenden. Wegen der Tatsache der Anrufung der oder des Bürgerbeauftragten darf sie oder er weder dienstlich gemaßregelt werden noch sonst Nachteile erleiden.

§ 19 Form und Frist

(1) Beschwerden und Eingaben nimmt die oder der Bürgerbeauftragte entgegen. Sie müssen Namen und Anschrift der Einbringerin oder des Einbringers sowie den der Beschwerde oder Eingabe zugrunde liegenden Sachverhalt enthalten. Vertrauliche Beschwerden und Eingaben, bei denen die oder der Betroffene ausdrücklich um Geheimhaltung der Person ersucht, sind zulässig. In diesem Fall soll die oder der Bürgerbeauftragte von der Bekanntgabe des Namens der Einbringerin oder des Einbringers absehen, sofern keine Rechtspflichten entgegenstehen.
(2) Beschwerden und Eingaben, deren Urheber nicht erkennbar sind, leitet die oder der Bürgerbeauftragte ohne sachliche Prüfung an die zuständige Stelle weiter.
(3) Die Beschwerde muss innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der polizeilichen Maßnahme eingereicht sein. Entsprechendes gilt für die Eingabe im Hinblick auf den mit ihr beanstandeten Sachverhalt.

§ 20 Befugnisse

(1) Die oder der Bürgerbeauftragte prüft, ob auf der Grundlage der Beschwerde oder Eingabe hinreichender Anlass zur Sachverhaltsaufklärung besteht. Hiervon ist in der Regel auszugehen, wenn bei verständiger Würdigung des Vorbringens eine nicht unerhebliche Rechtsverletzung der oder des Betroffenen oder ein nicht unerhebliches innerdienstliches Fehlverhalten zumindest möglich erscheint. Besteht kein hinreichender Anlass zur Sachverhaltsaufklärung, teilt die oder der Bürgerbeauftragte dies der oder dem Betroffenen unter Angabe der maßgeblichen Gründe mit. Die Entscheidung der oder des Bürgerbeauftragten ist nicht anfechtbar. Auch unabhängig von einer Beschwerde oder Eingabe kann die oder der Bürgerbeauftragte tätig werden, soweit sie oder er in sonstiger Weise Kenntnis von einem Sachverhalt erhält, der ein Einschreiten entsprechend § 17 oder § 18 zulassen würde.
(2) Zur sachlichen Prüfung kann die oder der Bürgerbeauftragte vom fachlich zuständigen Ministerium Auskunft verlangen. Die Auskunft ist unverzüglich zu erteilen. Der oder dem von einer Beschwerde oder Eingabe betroffenen Polizeibeamtin oder -beamten oder Tarifbeschäftigten sowie der Leiterin oder dem Leiter der betroffenen Polizeibehörde oder -einrichtung ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Die nach Absatz 2 Satz 1 zu erteilende Auskunft darf nur verweigert werden, wenn
1.
die oder der betroffene Polizeibeamtin oder -beamte oder Tarifbeschäftigte mit der Auskunft sich selbst oder eine oder einen der in § 52
Absatz 1 der Strafprozessordnung genannten Angehörigen dem Verdacht eines Dienstvergehens oder einer Straftat aussetzen würde,
2.
die oder der um Auskunft angehaltene Polizeibeamtin oder -beamte oder Tarifbeschäftigte ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52
Absatz 1 der Strafprozessordnung hat oder 3.
zwingende Geheimhaltungsgründe ihrer Erteilung entgegenstehen.
Die Berufung auf ein Auskunftsverweigerungsrecht erfolgt gegenüber der oder dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten. Ein zwingender Geheimhaltungsgrund im Sinne von Satz 1 Nummer 3 liegt nur vor, wenn die durch das Bekanntwerden des Inhalts eintretenden Nachteile das Interesse an der Sachverhaltsaufklärung offensichtlich überwiegen. Die Entscheidung hierüber trifft das fachlich zuständige Ministerium.
(4) Liegen konkrete Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines Dienstvergehens oder einer Straftat rechtfertigen, ist die oder der betroffene Polizeibeamtin oder -beamte oder Tarifbeschäftigte darauf hinzuweisen, dass es ihr oder ihm freistehe, sich mündlich oder schriftlich zu äußern oder sich nicht zur Sache einzulassen, und sie oder er sich jederzeit einer oder eines Bevollmächtigten oder eines Beistands bedienen kann. Verantwortlich für die Erteilung des Hinweises ist die oder der unmittelbare Dienstvorgesetzte.

§ 21 Abschluss des Verfahrens

(1) Die oder der Bürgerbeauftragte hat auf eine einvernehmliche Erledigung der Angelegenheit hinzuwirken. Hierzu kann sie oder er Empfehlungen aussprechen oder der zuständigen Stelle Gelegenheit zur Abhilfe geben.
(2) Ist die oder der Bürgerbeauftragte der Ansicht, dass die polizeiliche Maßnahme rechtswidrig ist und die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer dadurch in ihren oder seinen Rechten verletzt ist, oder dass ein innerdienstliches Fehlverhalten vorliegt, teilt sie oder er dies in bedeutenden Fällen dem fachlich zuständigen Ministerium mit und gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme.
(3) In begründet erscheinenden Fällen kann der Vorgang mit Einwilligung der Einbringerin oder des Einbringers der Beschwerde oder Eingabe der für die Einleitung eines Straf- oder Disziplinarverfahrens zuständigen Stelle unter Mitteilung der gewonnenen Erkenntnisse zugeleitet werden.
(4) Die Art der Erledigung ist der Einbringerin oder dem Einbringer der Beschwerde oder Eingabe und dem fachlich zuständigen Ministerium unter Angabe der maßgeblichen Gründe mitzuteilen.

Teil 3 Schlussvorschriften

§ 22 Bericht

Die oder der Bürgerbeauftragte erstattet dem Landtag jährlich einen schriftlichen Gesamtbericht über die Tätigkeit. Sie oder er ist verpflichtet, bei der Aussprache über den Bericht im Landtag und in den Ausschüssen anwesend zu sein und sich auf Verlangen zu äußern. Über besondere Vorgänge des Teils 2 unterrichtet die oder der Bürgerbeauftragte unverzüglich den Innenausschuss des Landtags.

§ 23 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
STUTTGART, den 23. Februar 2016

Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:

KRETSCHMANN

DR. SCHMID

KREBS

FRIEDRICH

UNTERSTELLER

BONDE

STICKELBERGER

ALTPETER

DR. SPLETT

 

ERLER

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