AuszG
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Gesetz über Auszeichnungen des Landes Baden-Württemberg (Auszeichnungsgesetz - AuszG) Vom 23. Juni 2009

§ 1 Grundsatz

(1) Für besondere Verdienste um das Land Baden-Württemberg können Auszeichnungen des Landes (Titel, Orden, Ehrenzeichen und Ehrenerweise) nach Maßgabe dieses Gesetzes gestiftet, festgelegt, verliehen oder zuerkannt werden. Verdiente Persönlichkeiten aus allen Gruppen der Bevölkerung, Frauen und Männer gleichermaßen, sollen in allen Gebieten des Landes möglichst gleichmäßig berücksichtigt werden.
(2) Titel im Sinne dieses Gesetzes sind besondere auf Grund dieses Gesetzes verliehene und gesetzlich geschützte Bezeichnungen.
(3) Orden im Sinne dieses Gesetzes sind besondere verkörperte Auszeichnungen, die von den Beliehenen in gesetzlich bestimmter Weise getragen werden und gesetzlich geschützt sind.
(4) Ehrenzeichen im Sinne dieses Gesetzes sind verkörperte Auszeichnungen, die von den Beliehenen in gesetzlich bestimmter Weise getragen werden und gesetzlich geschützt sind.
(5) Ehrenerweise sind sonstige Zeichen des Dankes und der Anerkennung.
(6) Die nach Bundesrecht verliehenen Auszeichnungen und die mit einer öffentlichen Dienststellung oder akademischer Würde verbundenen äußeren Abzeichen werden durch dieses Gesetz nicht berührt. Das gleiche gilt für Ehrungen und Abzeichen, die lediglich die Zugehörigkeit zu einer Vereinigung, die Teilnahme an einer Versammlung oder sonstigen Veranstaltung kennzeichnen oder als Anerkennung für eine Leistung oder für eine Geldspende bestimmt sind, sofern sie nicht nach ihrer äußeren Form oder Trageweise den nach den nachfolgenden Bestimmungen gestifteten oder festgelegten Auszeichnungen zum Verwechseln ähnlich sind.

§ 2 Titel

(1) Der Ministerpräsident hat das Recht, den Ehrentitel »Professorin« oder »Professor« festzulegen und zu verleihen. Das Verfahren und die Voraussetzungen der Verleihung legt der Ministerpräsident nach Anhörung des Ministerrats fest. Die Festlegung ist im Gesetzblatt des Landes zu veröffentlichen.
(2) Andere Titel werden nach Anhörung der zuständigen Mitglieder der Landesregierung durch den Ministerpräsidenten oder mit seiner Zustimmung festgelegt und verliehen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Akademische Grade sowie Amts- und Berufsbezeichnungen werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

§ 3 Orden

(1) Orden können nur vom Ministerpräsidenten nach Anhörung des Ministerrats gestiftet werden. Die Stiftungsbekanntmachung ist im Gesetzblatt des Landes zu veröffentlichen.
(2) Orden werden vom Ministerpräsidenten oder mit seiner Zustimmung verliehen.

§ 4 Ehrenzeichen

(1) Ehrenzeichen können nach Anhörung des Ministerrats vom Ministerpräsidenten, von der Landesregierung oder mit Zustimmung des Ministerpräsidenten von Mitgliedern der Landesregierung gestiftet werden. Die Stiftungsbekanntmachung ist im Gemeinsamen Amtsblatt des Landes zu veröffentlichen.
(2) Vom Ministerpräsidenten oder von der Landesregierung gestiftete Ehrenzeichen werden vom Ministerpräsidenten oder mit seiner Zustimmung verliehen.
(3) Von Mitgliedern der Landesregierung gestiftete Ehrenzeichen werden vom zuständigen Mitglied der Landesregierung oder mit seiner Zustimmung verliehen.

§ 5 Ehrenerweise

(1) Ehrenerweise können vom Ministerpräsidenten, von der Landesregierung oder im Einvernehmen mit dem Ministerpräsidenten von den Mitgliedern der Landesregierung festgelegt werden.
(2) Vom Ministerpräsidenten oder von der Landesregierung festgelegte Ehrenerweise werden vom Ministerpräsidenten oder mit seiner Zustimmung zuerkannt.
(3) Von Mitgliedern der Landesregierung festgelegte Ehrenerweise werden vom zuständigen Mitglied der Landesregierung oder mit seiner Zustimmung zuerkannt.

§ 6 Verleihung und Zuerkennnung

(1) Die Beliehenen erhalten eine Urkunde über die Verleihung oder Zuerkennung sowie die jeweilige Auszeichnung. Die Art und Weise der Bekanntmachung der Verleihung eines Titels, Ordens oder Ehrenzeichens oder der Zuerkennung eines Ehrenerweises wird in der Stiftungsbekanntmachung beziehungsweise bei der Festlegung des Titels oder Ehrenerweises bestimmt. Der Landtag ist über die verliehenen Titel und Orden jährlich zu unterrichten.
(2) Das Ordens- oder Ehrenzeichen oder der Ehrenerweis geht in das Eigentum der Beliehenen über. Eine Rückgabepflicht ihrer Hinterbliebenen besteht nicht.

§ 7 Verleihungsurkunde und Trageweise

(1) Titel dürfen nur geführt und Orden und Ehrenzeichen dürfen nur getragen werden, wenn sie von der zur Verleihung befugten Stelle ordnungsgemäß verliehen worden sind und die Beliehenen hierüber eine Verleihungsurkunde innehaben.
(2) Für das Führen von Titeln und die Trageweise von Orden und Ehrenzeichen sind die Bestimmungen der Festlegungen und Stiftungsbekanntmachungen maßgebend.
(3) Orden und Ehrenzeichen dürfen nach Maßgabe der Stiftungsbekanntmachungen auch in verkleinerter Form getragen werden.

§ 8 Entziehung

(1) Erweisen sich Beliehene durch ihr Verhalten, insbesondere durch Begehen einer entehrenden Straftat, der Auszeichnung unwürdig oder wird ein solches Verhalten nachträglich bekannt, so kann ihnen der Verleihungsberechtigte die Auszeichnung entziehen, die Einziehung der Verleihungsurkunde anordnen und die Befugnis zum Tragen der Auszeichnung beziehungsweise zum Führen des Titels aberkennen.
(2) Für Klagen gegen die Entziehung einer Auszeichnung und die Einziehung der Verleihungsurkunde ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

§ 9 Ausführungsbestimmungen

Der Ministerpräsident erlässt die zur Abgrenzung der Zuständigkeiten und zur Koordination zwischen den Mitgliedern der Landesregierung erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

§ 10 Übergangsbestimmungen

Die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Regelungen zu Titeln, Orden und Ehrenzeichen des Landes und die bis dahin eingeführten Ehrenerweise gelten bis zum Erlass einer Neuregelung fort.

§ 11 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Stuttgart, den 23. Juni 2009

Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:

Oettinger

Prof. Dr. Goll

Prof. Dr. Reinhart

Rech

Rau

Stächele

Pfister

Hauk

Gönner

Prof'in Dr. Hübner

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