AuftrVerwahrV BW
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung der Landesregierung über die Verwahrung von Unterlagen in den Staatsarchiven im Auftrag der abgebenden Stellen (Auftragsverwahrungsverordnung) Vom 6. Oktober 1992

§ 1 Verwahrung vor Ablauf der Aufbewahrungsfristen

Die Staatsarchive können Unterlagen, deren bleibender Wert festgestellt worden ist, vor dem Ablauf der Aufbewahrungsfristen übernehmen und im Auftrag der abgebenden Stelle bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist verwahren. Speichernde Stelle bleibt während dieser Zeit die abgebende Stelle. Danach werden die Unterlagen als Archivgut verwahrt.

§ 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Stuttgart, den 6. Oktober 1992

Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:

Teufel Dr. Spöri Dr. Vetter Birzele Dr. Schultz-Hector von Trotha
Mayer-Vorfelder Weiser Solinger Schäfer Unger-Soyka Wabro
Baumhauer Weinmann Reinelt
Markierungen
Leseansicht