Verordnung der Landesregierung über die Verwahrung von Unterlagen in den Staatsarchiven im Auftrag der abgebenden Stellen (Auftragsverwahrungsverordnung) Vom 6. Oktober 1992
§ 1 Verwahrung vor Ablauf der Aufbewahrungsfristen
Die Staatsarchive können Unterlagen, deren bleibender Wert festgestellt worden ist, vor dem Ablauf der Aufbewahrungsfristen übernehmen und im Auftrag der abgebenden Stelle bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist verwahren. Speichernde Stelle bleibt während dieser Zeit die abgebende Stelle. Danach werden die Unterlagen als Archivgut verwahrt.
§ 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Stuttgart, den 6. Oktober 1992
Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:
Teufel Dr. Spöri Dr. Vetter
Birzele Dr. Schultz-Hector von Trotha
Mayer-Vorfelder Weiser Solinger
Schäfer Unger-Soyka Wabro
Baumhauer Weinmann Reinelt
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