AbgGÄndG BW 2008
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes Vom 6. Mai 2008

Artikel 1 Änderung des Abgeordnetengesetzes 1)

(Änderungsanweisungen bezüglich des Abgeordnetengesetzes)

Fußnoten

1)
Hinsichtlich des Inkrafttretens siehe Artikel 4.

Artikel 2 Weitere Änderungen des Abgeordnetengesetzes 1)

(Änderungsanweisungen bezüglich des Abgeordnetengesetzes)

Fußnoten

1)
Hinsichtlich des Inkrafttretens siehe Artikel 4.

Artikel 3 Übergangsregelungen

§ 1 Altersentschädigung

(1) [1]  Für einen Abgeordneten, der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eine Anwartschaft auf Altersentschädigung erworben hat, richtet sich die Altersentschädigung für die gesamte Zugehörigkeit zum Landtag nach bisherigem Recht. Der zusätzliche monatliche Beitrag nach § 11 in der Fassung dieses Gesetzes entfällt.
(2) [2]  Ein Abgeordneter, der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch keine Anwartschaft auf Altersentschädigung erworben hat, erhält auf Antrag für jeden angefangenen Monat der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes zurückgelegten Mandatszeit einen Vorsorgebeitrag nach Maßgabe des § 11
des Abgeordnetengesetzes in der Fassung dieses Gesetzes; Zahlungen nach Absatz 3 werden angerechnet.
(3) Ein Abgeordneter, der nach dem 31. Oktober 2003 in den Landtag eingetreten ist, erhält auf Antrag für jeden angefangenen Monat der bis zum 1. Mai 2011 zurückgelegten Mandatszeit einen Vorsorgebeitrag in Höhe des sich aus § 15 Abs. 1 Satz 2
des Abgeordnetengesetzes ergebenden Betrags. Voraussetzung für die Zahlung ist der Nachweis, dass der Vorsorgebeitrag für die Altersversorgung des Abgeordneten und zur Unterstützung seines überlebenden Ehegatten und der Waisen durch eine Rente verwandt wird und ein Kapitalwahlrecht vollständig ausgeschlossen ist.
(4) [3]  Für Abgeordnete, die dem Landtag mit Ablauf der 14. Wahlperiode nicht mehr angehören, gilt für die Altersversorgung bisheriges Recht. Mandatszeiten, für die ein Vorsorgebeitrag gemäß Absatz 3 gewährt wurde, werden nicht berücksichtigt.
(5) [4]  Mandatszeiten, für die bereits eine Versorgungsabfindung gewährt wurde, werden bei der Anwendung der vorstehenden Absätze nicht berücksichtigt.

Fußnoten

[1]
Absatz 1 in Kraft mit Wirkung vom 1. Mai 2011

§ 1 Altersentschädigung

(1) [1]Für einen Abgeordneten, der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eine Anwartschaft auf Altersentschädigung erworben hat, richtet sich die Altersentschädigung für die gesamte Zugehörigkeit zum Landtag nach bisherigem Recht. Der zusätzliche monatliche Beitrag nach § 11 in der Fassung dieses Gesetzes entfällt.
(2) [2]Ein Abgeordneter, der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch keine Anwartschaft auf Altersentschädigung erworben hat, erhält auf Antrag für jeden angefangenen Monat der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes zurückgelegten Mandatszeit einen Vorsorgebeitrag nach Maßgabe des § 11 des Abgeordnetengesetzes in der Fassung dieses Gesetzes; Zahlungen nach Absatz 3 werden angerechnet.
(3) Ein Abgeordneter, der nach dem 31. Oktober 2003 in den Landtag eingetreten ist, erhält auf Antrag für jeden angefangenen Monat der bis zum 1. Mai 2011 zurückgelegten Mandatszeit einen Vorsorgebeitrag in Höhe des sich aus § 15 Abs. 1 Satz 2 des Abgeordnetengesetzes ergebenden Betrags. Voraussetzung für die Zahlung ist der Nachweis, dass der Vorsorgebeitrag für die Altersversorgung des Abgeordneten und zur Unterstützung seines überlebenden Ehegatten und der Waisen durch eine Rente verwandt wird und ein Kapitalwahlrecht vollständig ausgeschlossen ist.
(4) [3]Für Abgeordnete, die dem Landtag mit Ablauf der 14. Wahlperiode nicht mehr angehören, gilt für die Altersversorgung bisheriges Recht. Mandatszeiten, für die ein Vorsorgebeitrag gemäß Absatz 3 gewährt wurde, werden nicht berücksichtigt.
(5) [4]Mandatszeiten, für die bereits eine Versorgungsabfindung gewährt wurde, werden bei der Anwendung der vorstehenden Absätze nicht berücksichtigt.

Fußnoten

[1]
Absatz 1 in Kraft mit Wirkung vom 01.05.2011

§ 2 [1] Hinterbliebenenversorgung, Überbrückungsgeld, Gesundheitsschäden, Krankheitsvorsorge

(1) Die Hinterbliebenenversorgung und das Überbrückungsgeld richten sich nach bisherigem Recht, wenn der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes einen Anspruch oder eine Anwartschaft auf Altersentschädigung gemäß § 1
hatte, falls dies für den Berechtigten günstiger ist.
(2) Die Entschädigung wegen Gesundheitsschäden richtet sich nach bisherigem Recht, wenn der Gesundheitsschaden vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erlitten worden ist.
(3) Die Gewährung von Zuschüssen zu den Kosten in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen richtet sich nach bisherigem Recht, wenn der Abgeordnete einen Anspruch oder eine Anwartschaft auf Altersentschädigung gemäß § 1
hat.

Fußnoten

[1]
§ 2 in Kraft mit Wirkung vom 1. Mai 2011

§ 2 Hinterbliebenenversorgung, Überbrückungsgeld, Gesundheitsschäden, Krankheitsvorsorge

(1) Die Hinterbliebenenversorgung und das Überbrückungsgeld richten sich nach bisherigem Recht, wenn der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes einen Anspruch oder eine Anwartschaft auf Altersentschädigung gemäß § 1 hatte, falls dies für den Berechtigten günstiger ist.
(2) Die Entschädigung wegen Gesundheitsschäden richtet sich nach bisherigem Recht, wenn der Gesundheitsschaden vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erlitten worden ist.
(3) Die Gewährung von Zuschüssen zu den Kosten in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen richtet sich nach bisherigem Recht, wenn der Abgeordnete einen Anspruch oder eine Anwartschaft auf Altersentschädigung gemäß § 1 hat.

§ 3 [1] Berechnungsgrundlage

Soweit nach diesem Artikel das bisherige Recht anzuwenden ist, gilt dieses mit der Maßgabe, dass sich eine Verweisung auf die Entschädigungen nach § 5 Abs. 1 oder 2
des Abgeordnetengesetzes auf die Fassung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bezieht. Der Betrag wird entsprechend den künftigen Veränderungen der Entschädigung nach § 5 Abs. 1
des Abgeordnetengesetzes in der Fassung dieses Gesetzes angepasst.

Fußnoten

[1]
§ 3 in Kraft mit Wirkung vom 1. Mai 2011

§ 3 Berechnungsgrundlage

Soweit nach diesem Artikel das bisherige Recht anzuwenden ist, gilt dieses mit der Maßgabe, dass sich eine Verweisung auf die Entschädigungen nach § 5 Abs. 1 oder 2 des Abgeordnetengesetzes auf die Fassung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bezieht. Der Betrag wird entsprechend den künftigen Veränderungen der Entschädigung nach § 5 Abs. 1 des Abgeordnetengesetzes in der Fassung dieses Gesetzes angepasst.

§ 4 Ausführungsbestimmungen

Der Präsident des Landtags wird ermächtigt, nähere Bestimmungen zur Ausführung von § 11 Abs. 1 Satz 2 (Artikel 1 Nr. 8) und von § 1 Abs. 3
zu erlassen, insbesondere zum Nachweis des für die Altersvorsorge zu verwendenden Beitrags sowie zum Auszahlungs- und Abrechnungsverfahren bezüglich § 1 Abs. 3
und zu gebotenen Abweichungen im Falle von versicherungsrechtlichen oder -technischen Besonderheiten.

§ 4 Ausführungsbestimmungen

Der Präsident des Landtags wird ermächtigt, nähere Bestimmungen zur Ausführung von § 11 Abs. 1 Satz 2 (Artikel 1 Nr. 8) und von § 1 Abs. 3 zu erlassen, insbesondere zum Nachweis des für die Altersvorsorge zu verwendenden Beitrags sowie zum Auszahlungs- und Abrechnungsverfahren bezüglich § 1 Abs. 3 und zu gebotenen Abweichungen im Falle von versicherungsrechtlichen oder -technischen Besonderheiten.

Artikel 4 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 2011 in Kraft. Abweichend hiervon treten Artikel 3 § 1 Abs. 3 und § 4 am Tag nach der Verkündung, Artikel 1 Nr. 2 Buchst. b und Nr. 3 Buchst. d am 1. Januar 2008, Artikel 1 Nr. 16 Buchst. d am 1. Januar 2009 und Artikel 2 am 1. Mai 2016 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Stuttgart, den 6. Mai 2008
Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:

Oettinger

Prof. Dr. Goll

Stächele

Rech

Rau

Prof. Dr. Frankenberg

Hauk

Dr. Stolz

Gönner

 

Drautz

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