LTGVO
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Verordnung des Finanzministeriums über das Trennungsgeld bei Abordnungen und Versetzungen (Landestrennungsgeldverordnung - LTGVO) Vom 26. Mai 2021

§ 1 Geltungsbereich

(1) Trennungsgeldberechtigte nach dieser Verordnung sind
1.
Landesbeamtinnen und Landesbeamte, Beamtinnen und Beamte der Gemeinden, der Landkreise und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und zu diesen Dienstherren abgeordnete Beamtinnen und Beamte und
2.
Richterinnen und Richter im Landesdienst und in den Landesdienst abgeordnete Richterinnen und Richter.
(2) Anspruch auf Trennungsgeld entsteht aus Anlass der
1.
Versetzung aus dienstlichen Gründen, 2.
Aufhebung einer Versetzung aus dienstlichen Gründen nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung,
3.
Verlegung der Beschäftigungsbehörde, 4.
nicht nur vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,
5.
Übertragung eines anderen Richteramtes nach § 32 Absatz 1 des Deutschen Richtergesetzes oder eines weiteren Richteramtes nach § 27
Absatz 2 des Deutschen Richtergesetzes, 6.
Abordnung, auch im Rahmen der Ausbildung, 7.
Zuweisung nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes,
8.
vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,
9.
vorübergehenden dienstlichen Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle,
10.
Aufhebung oder Beendigung einer Maßnahme nach den Nummern 6 bis 9 nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung,
11.
Einstellung mit Zusage der Umzugskostenvergütung,
12.
Einstellung ohne Zusage der Umzugskostenvergütung bei vorübergehender Dauer des Dienstverhältnisses oder der vorübergehenden Verwendung am Einstellungsort, vorbehaltlich der Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten nachgeordneten Behörde,
13.
Räumung einer Dienstwohnung auf dienstliche Weisung, solange der zur Führung eines Haushalts notwendige Teil der Wohnungseinrichtung untergestellt werden muss.
(3) Trennungsgeld wird nur gewährt, wenn bei Maßnahmen nach Absatz 2 der neue Dienstort ein anderer als der bisherige Dienstort ist und die Wohnung nicht im Einzugsgebiet (§ 3
Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c LUKG) der neuen Dienststätte liegt. Beim Vorliegen besonderer dienstlicher Gründe kann bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 6 bis 9 auch dann Trennungsgeld gewährt werden, wenn die Wohnung im Einzugsgebiet (§ 3
Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c LUKG) der neuen Dienststätte liegt. Das Vorliegen besonderer dienstlicher Gründe ist von der Dienststelle im Rahmen der personalrechtlichen Verfügung festzustellen.

§ 2 Trennungsgeld nach Zusage der Umzugskostenvergütung

(1) Ist Umzugskostenvergütung zugesagt, steht Trennungsgeld zu, wenn Trennungsgeldberechtigte seit dem Tag des Wirksamwerdens der Zusage oder, falls für sie günstiger, der Maßnahme nach § 1 Absatz 2 uneingeschränkt umzugswillig sind und solange sie wegen Wohnungsmangels am neuen Dienstort und in dessen Einzugsgebiet nicht umziehen können. Uneingeschränkt umzugswillig ist, wer sich unter Ausschöpfung aller Möglichkeiten nachweislich fortwährend um eine Wohnung bemüht und den Umzug nicht durch unangemessene Ansprüche an die Wohnung oder aus anderen nicht in Absatz 2 genannten Gründen verzögert. Unangemessen ist eine Wohnung, soweit die Zahl der Zimmer die Zahl der nach § 6
Absatz 3 Satz 2 und 3 LUKG berücksichtigungsfähigen Personen um mehr als zwei übersteigt. Bei unverheirateten oder nicht nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz verpartnerten Trennungsgeldberechtigten ohne Wohnung nach § 10
Absatz 4 LUKG gilt als angemessene Wohnung auch ein möbliertes Zimmer oder eine bereitgestellte Gemeinschaftsunterkunft.
(2) Vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist von dem Tag an abzusehen, an dem Trennungsgeldberechtigte aus einem der folgenden Gründe vorübergehend an einem Umzug gehindert sind:
1.
vorübergehende schwere Erkrankung der trennungsgeldberechtigten Person oder einer zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Person nach § 6
Absatz 3 Satz 2 und 3 LUKG bis zur Dauer von einem Jahr;
2.
Beschäftigungsverbot nach den Vorschriften über den Mutterschutz für die Trennungsgeldberechtigte oder eine zur häuslichen Gemeinschaft gehörende Person nach § 6
Absatz 3 Satz 2 und 3 LUKG; 3.
Schul- oder Berufsausbildung eines Kindes nach § 6
Absatz 3 Satz 2 und 3 LUKG bis zum Ende des Schul- oder Ausbildungsjahres. Befindet sich das Kind in der vorletzten Jahrgangsstufe einer Schule, so verlängert sich der Zeitraum bis zum Ende des folgenden Schuljahres; befindet sich das Kind im vorletzten Ausbildungsjahr eines Berufsausbildungsverhältnisses, so verlängert sich der Zeitraum bis zum Ende des folgenden Ausbildungsjahres;
4.
Schul- oder Berufsausbildung eines schwerbehinderten Kindes nach § 6
Absatz 3 Satz 2 und 3 LUKG bis zur Beendigung der Ausbildung, solange diese am neuen Dienst- oder Wohnort oder in erreichbarer Entfernung davon wegen der Behinderung nicht fortgesetzt werden kann;
5.
akute lebensbedrohende Erkrankung eines Elternteils der trennungsgeldberechtigten Person oder ihrer Ehegattin oder ihres Ehegatten oder ihrer Lebenspartnerin oder ihres Lebenspartners nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz,
6.
Schul- oder erste Berufsausbildung der Ehegattin oder des Ehegatten oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz in entsprechender Anwendung der Nummer 3.
Liegt bei Wegfall des Hinderungsgrundes ein neuer Hinderungsgrund im Sinne des Satzes 1 vor, ist vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 längstens bis zu einem weiteren Jahr abzusehen. Wenn der neue Hinderungsgrund erst später eintritt, bleibt er unberücksichtigt.
(3) Ist Umzugskostenvergütung zugesagt, wird das Trennungsgeld nach einer Bezugszeit von sechs Monaten um 50 vom Hundert gekürzt und steht nach weiteren sechs Monaten nicht mehr zu. Die Bezugszeit verlängert sich in den Fällen des Absatzes 2 um den Zeitraum, für den vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 abgesehen wird. Die oberste Dienstbehörde kann auf Antrag in außergewöhnlichen Härtefällen von der Kürzung absehen und die Bezugszeit bis zu einem weiteren Jahr verlängern.
(4) Wird ein Umzug, für den Umzugskostenvergütung zugesagt ist, aus Anlass einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 vor deren Wirksamwerden durchgeführt, kann Trennungsgeld in sinngemäßer Anwendung dieser Verordnung bis zum Tag vor der Dienstantrittsreise, längstens für zwölf Monate gewährt werden.
(5) Wird die Zusage der Umzugskostenvergütung außerhalb des Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben, wird dadurch ein Trennungsgeldanspruch nicht begründet; ein erloschener Trennungsgeldanspruch lebt nicht wieder auf.

§ 3 Trennungsgeld beim auswärtigen Verbleiben

(1) Trennungsgeldberechtigte, die nicht täglich zum Wohnort zurückkehren und denen die tägliche Rückkehr nicht zuzumuten oder aus dienstlichen Gründen nicht gestattet ist, erhalten für die ersten sieben Tage nach beendeter Dienstantrittsreise als Trennungsgeld die gleiche Vergütung wie bei Dienstreisen (Trennungsreisegeld). Die tägliche Rückkehr zum Wohnort ist in der Regel nicht zuzumuten, wenn beim Benutzen öffentlicher Verkehrsmittel die Abwesenheit von der Wohnung mehr als zwölf Stunden oder die benötigte Zeit für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und Dienststätte und Zurück mehr als drei Stunden beträgt. Sollte das Benutzen öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich oder nicht zumutbar sein, kann für die o.g. Zeitgrenzen auch das tatsächliche benutzte Beförderungsmittel zugrunde gelegt werden. Auf das Tagegeld des Trennungsreisegeldes ist die für eine Dienstreise oder einen Dienstgang von weniger als 24 Stunden Dauer zustehende Reisekostenvergütung für Verpflegungsmehraufwand anzurechnen.
(2) Vom achten Tag wird unter der Voraussetzung, dass eine Wohnung oder Unterkunft am bisherigen Wohnort beibehalten wird, als Trennungsgeld Trennungstagegeld und Trennungsübernachtungsgeld nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 gewährt. Trennungstagegeld wird nach Beginn der Maßnahme von § 1
Absatz 2 LTGVO längstens für drei Monate gewährt.
(3) Als Trennungstagegeld wird für jeden Tag der Anwesenheit am neuen Dienstort ein Betrag in Höhe der Summe der nach § 2
Absatz 1 Satz 2 und Absatz 6 der Sozialversicherungsentgeltverordnung maßgebenden Sachbezugswerte für Frühstück, Mittagessen und Abendessen gewährt. Davon ausgenommen sind Urlaubstage und Tage des Arbeitszeitausgleichs sowie Aufenthaltstage in einem Krankenhaus oder einer Reha-Einrichtung. Ebenfalls davon ausgenommen sind allgemein dienstfreie Tage, sofern sie aus den Gründen nach Satz 2 eingeschlossen sind (gefangene Tage). Erhalten Trennungsgeldberechtigte ihres Amtes wegen unentgeltliche Verpflegung, ist das Trennungstagegeld für jede bereitgestellte Mahlzeit um den maßgebenden Sachbezugswert nach § 2
Absatz 1 Satz 2 und Absatz 6 der Sozialversicherungsentgeltverordnung zu kürzen. Das gleiche gilt, wenn Verpflegung von dritter Seite bereitgestellt wird und das Entgelt für sie in den erstattungsfähigen Fahr- und Nebenkosten enthalten ist oder wenn die Trennungsgeldberechtigten ihres Amtes wegen unentgeltlich bereitgestellte Verpflegung ohne triftigen Grund nicht in Anspruch nehmen.
(4) Als Trennungsübernachtungsgeld werden die nachgewiesenen, notwendigen zu zahlenden Kosten für eine wegen einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 bezogene, angemessene Unterkunft erstattet. Zu den Unterkunftskosten gehören auch die unmittelbar mit der Nutzung der Unterkunft zusammenhängenden und verbrauchsunabhängigen Nebenkosten. Erhalten Berechtigte ihres Amtes wegen unentgeltliche Unterkunft, wird ein Trennungsübernachtungsgeld nicht gewährt.
(5) Ändert sich der neue Dienstort auf Grund einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 für längstens drei Monate, werden nachgewiesene notwendige Kosten für das Beibehalten der Unterkunft erstattet. Bei tatsächlicher oder zumutbarer täglicher Rückkehr wird neben dem Trennungsgeld nach § 3 eine Entschädigung nach § 5 Absatz 1, 3 und 4 gewährt.

§ 4 Reisebeihilfe für Heimfahrten

(1) Trennungsgeldberechtigte, die 1.
mit ihrer Ehegattin oder ihrem Ehegatten oder Lebenspartnerin oder Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz in häuslicher Gemeinschaft leben oder
2.
mit einer oder einem Verwandten bis zum vierten Grad, einer oder einem Verschwägerten bis zum zweiten Grad, einem Pflegekind oder Pflegeeltern in häuslicher Gemeinschaft leben und ihnen aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt ganz oder überwiegend gewähren oder
3.
mit einer Person in häuslicher Gemeinschaft leben, deren Hilfe sie aus beruflichen oder nach ärztlichem, im Zweifel nach amtsärztlichem Zeugnis aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend bedürfen oder
4.
das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
erhalten für jeden Kalendermonat zwei Reisebeihilfen. Ab dem vierten Monat wird für jede Woche eine Reisebeihilfe gewährt. Die übrigen Trennungsgeldberechtigten erhalten eine Reisebeihilfe für jeden Kalendermonat. Ab dem vierten Monat werden für jeden Kalendermonat zwei Reisebeihilfen gewährt. Darüber hinaus können Fahrtkosten für Heimfahrten bis zur Höhe des dadurch ersparten Trennungstage- und Trennungsübernachtungsgeldes nach § 3 Absatz 3 und 4 erstattet werden.
(2) Beginnt die Maßnahme nach § 1 Absatz 2 innerhalb eines Kalendermonats, wird für jeden halben Monat dieses Kalendermonats eine Reisebeihilfe gewährt. Das Gleiche gilt für den Kalendermonat, in dem der Trennungsgeldanspruch endet.
(3) Anstelle einer Reise der Trennungsgeldberechtigten kann auch eine Reise der Ehegattin oder des Ehegattens, bzw. der Lebenspartnerin oder Lebenspartners nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz oder eines Kindes berücksichtigt werden.
(4) Als Reisebeihilfe werden die entstandenen notwendigen Fahrauslagen in Höhe der Kosten der allgemein niedrigsten Klasse eines öffentlichen Verkehrsmittels vom Dienstort zum bisherigen Wohnort oder, wenn dieser im Ausland liegt, bis zum inländischen Grenzort und zurückerstattet. Bei Kraftfahrzeugnutzung werden 30 Cent je Entfernungskilometer erstattet.
(5) Die oberste Dienstbehörde kann in Fällen, in denen die kürzeste Entfernung vom Dienstort zum Wohnort mehr als 500 km beträgt, bei Trennungsgeldberechtigten, welche die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 erfüllen, für jede Woche eine Reisebeihilfe zulassen, im Übrigen zwei Reisebeihilfen für jeden Kalendermonat.

§ 5 Trennungsgeld bei täglicher Rückkehr zum Wohnort

(1) Trennungsgeldberechtigte, die täglich an den Wohnort zurückkehren, erhalten als Trennungsgeld Fahrtkostenersatz bis zur Höhe der beim Benutzen öffentlicher Verkehrsmittel entstehenden notwendigen Fahrtkosten nach § 4
Absatz 1 LRKG; benutzen sie ein nicht öffentliches Verkehrsmittel aus triftigem Grund, wird Wegstreckenentschädigung nach § 5
Absatz 1 und 3 LRKG oder Fahrtkostenerstattung nach § 4 Absatz 3 gewährt. Hierauf sind die Fahrauslagen anzurechnen, die für das Zurücklegen der Strecke zwischen der Wohnung und der bisherigen, bei einer Kette von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 der ursprünglichen Dienststätte entstanden wären. Dabei ist ein Betrag von 10 Cent je Entfernungskilometer und Arbeitstag zugrunde zu legen. Die Anrechnung unterbleibt, wenn die Entfernung weniger als fünf Kilometer beträgt, oder wenn die Berechtigten nachweisen, dass sie bei Fahrten zwischen Wohnung und bisheriger Dienststätte üblicherweise keinen entsprechenden Aufwand hätten.
(2) Zusätzlich wird längstens für drei Monate ein Verpflegungszuschuss von 2 Euro je Arbeitstag gewährt, wenn die notwendige Abwesenheit von der Wohnung mehr als elf Stunden beträgt, es sei denn, dass Anspruch auf Reisekostenvergütung für Verpflegungsmehraufwand besteht.
(3) Muss aus dienstlichen Gründen am Dienstort übernachtet werden, werden die dadurch entstandenen notwendigen Mehraufwendungen erstattet.
(4) Das Trennungsgeld nach den Absätzen 1 und 2 darf in einem Kalendermonat den Betrag von 500 Euro nicht übersteigen. In besonders begründeten Fällen kann die oberste Dienstbehörde Ausnahmen hiervon zulassen.

§ 6 Sonderfälle

(1) Anspruch auf Trennungsgeld besteht weiter, wenn sich aus Anlass einer neuen Maßnahme nach § 1 Absatz 2 der neue Dienstort nicht ändert.
(2) Nach einem Umzug, für den Umzugskostenvergütung nicht zugesagt ist, darf das Trennungsgeld nicht höher sein als vor dem Umzug.
(3) Das Trennungsgeld kann ganz oder teilweise versagt werden, wenn die Führung der Dienstgeschäfte verboten ist oder infolge einer vorläufigen Dienstenthebung oder einer gesetzmäßig angeordneten Freiheitsentziehung der Dienst nicht ausgeübt werden kann. Das gilt nicht, wenn die Trennungsgeldberechtigten auf Grund einer dienstlichen Weisung am Dienstort bleiben.
(4) Trennungsgeld steht nur zu, solange Anspruch auf Besoldung besteht.

§ 7 Ende des Trennungsgeldanspruchs

(1) Das Trennungsgeld wird bis zum Tag des Wegfalls der maßgebenden Voraussetzungen gewährt.
(2) Bei einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung wird Trennungsgeld längstens gewährt bis vor dem Tag, für den die Trennungsgeldberechtigten Reisekostenerstattung nach § 7
Absatz 1 LUKG erhalten, im Übrigen bis zum Tag des Umzugs.
(3) Bei einer neuen dienstlichen Maßnahme nach § 1 Absatz 2 wird Trennungsgeld bis zu dem Tag gewährt, an dem der Dienstort verlassen wird, bei Gewährung von Reisekostenvergütung für diesen Tag bis zum vorausgehenden Tag.

§ 8 Verfahrensvorschriften

(1) Das Trennungsgeld ist innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Die Frist beginnt jeweils mit Ablauf des Kalendermonats, für den das Trennungsgeld zusteht. Das Trennungsgeld wird monatlich nachträglich gezahlt. Die zuständigen Abrechnungsstellen können bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Antragstellung die Vorlage der maßgeblichen Belege verlangen. Werden diese Belege auf Anforderung nicht innerhalb eines Monats vorgelegt, kann der Erstattungsbetrag insoweit abgelehnt werden. Die Trennungsgeldberechtigten sind verpflichtet, die Kostenbelege nach Erstattung des Trennungsgeldes bis zum Ablauf eines Jahres für Zwecke der Rechnungsprüfung aufzubewahren und auf Verlangen vorzulegen.
(2) Die Trennungsgeldberechtigten haben nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Trennungsgeldgewährung vorliegen, insbesondere haben sie das fortwährende Bemühen um eine Wohnung gemäß § 2 Absatz 1 zu belegen.
(3) Die oberste Dienstbehörde bestimmt die Behörde, die das Trennungsgeld gewährt.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landestrennungsgeldverordnung vom 12. Dezember 1985 (GBl. S. 411), die zuletzt durch Artikel 99 der Verordnung vom 23. Februar 2017 (GBl. S. 99, 111) geändert worden ist, außer Kraft.

STUTTGART, den 26. Mai 2021

DR. BAYAZ

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